Gesetz zur Bestellung einer oder eines Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus Vom 11. Dezember 2018
Gesetz zur Bestellung einer oder eines Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus Vom 11. Dezember 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Bestellung einer oder eines Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus vom 11. Dezember 2018 | 21.12.2018 |
Eingangsformel | 21.12.2018 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 21.12.2018 |
§ 2 - Berufung und Rechtsstellung | 21.12.2018 |
§ 3 - Aufgaben und Befugnisse | 21.12.2018 |
§ 4 - Pflicht zur Verschwiegenheit | 21.12.2018 |
§ 5 - Unterrichtungspflichten | 21.12.2018 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.12.2018 |
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zentrale, unabhängige und beratende Stelle einzurichten, welche die Bekämpfung antisemitischer Haltungen und Äußerungen jeglicher Form und die Eindämmung antisemitischer Vorfälle und Straftaten zur Aufgabe hat. Hierzu wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus bestellt.
(2) Die oder der Beauftragte nimmt sich unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Menschen an.
§ 2 Berufung und Rechtsstellung
(1) Der Landtag wählt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode eine Beauftragte oder einen Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus. Diese oder dieser wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt.
(2) Das Amt der oder des Beauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Das Land ersetzt der oder dem Beauftragten die durch die Tätigkeit veranlassten tatsächlichen Aufwendungen. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die für die Erfüllung der Aufgabe notwendigen Ausgaben richten sich nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
(3) Für die Beauftragte oder den Beauftragten wird eine Geschäftsstelle beim Landtag eingerichtet. Sie oder er kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben der zuständigen Stellen der Landesregierung bedienen.
(4) Das Amt endet mit dem Zusammentreten des neuen Landtages oder durch Wahl einer oder eines neuen Beauftragten.
§ 3 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der Beauftragte soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Einrichtung einer unabhängigen Expertenkommission, die sie oder ihn berät,
2.
ressortübergreifende Koordination der Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung des Antisemitismus,
3.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Belange jüdischer Gruppen und gesellschaftlicher Organisationen, auch grenzüberschreitend mit Blick auf die Großregion SaarLorLux,
4.
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner und Vermittlerin oder Vermittler für Antisemitismusbekämpfung durch Bund, Länder, Kommunen und Zivilgesellschaft,
5.
Mitwirkung in Bund-Länder-Gremien mit Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Stellen sowie
6.
Sensibilisierung der Gesellschaft für aktuelle und historische Formen des Antisemitismus.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeitet die oder der Beauftragte mit den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vertrauensvoll und eng zusammen. Diese sind verpflichtet, ihr oder ihm die dazu erforderliche Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies nicht dem Wohl des Bundes, des Saarlandes oder eines anderen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Im Zweifel entscheidet die Landesregierung.
(3) Die oder der Beauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit sie die ihr oder ihm obliegenden Aufgaben behandeln oder berühren.
§ 4 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die oder der Beauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 1 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sie kann nur in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 versagt werden.
§ 5 Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbehörden des Saarlandes sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten über die Einleitung von Verfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn und soweit den Behörden die Vorgänge durch diese oder diesen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 3 zugeleitet wurden. Gleiches gilt auf Anforderung der oder des Beauftragten, sofern das Verfahren oder der Vorgang in deren oder dessen Aufgabenbereich fällt. Der Umfang der Mitteilungspflicht bestimmt sich nach Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). § 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und § 3 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaften und die Verwaltungsbehörden des Saarlandes übermitteln der oder dem Beauftragten jährlich die Zahl der wegen antisemitischer Straftaten eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Art ihrer Erledigung.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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