Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) Vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JzwVO) vom 12. Juni 1963 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 17.12.2021 |
§ 4 - Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit | 29.04.2016 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
§ 7 | 25.10.2013 |
§ 8 | 01.01.2002 |
§§ 9 bis 10 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 11 | 01.01.2002 |
§ 12 | 25.10.2013 |
§ 13 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 95
[1]
des Gesetzes Nr. 771 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 505) verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 99 SBG.
§ 1
Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.
§ 2
Die Jubiläumszuwendung beträgt
a) bei einer Dienstzeit von 25 Jahren | 307 Euro, |
b) bei einer Dienstzeit von 40 Jahren | 409 Euro, |
c)bei einer Dienstzeit von 50 Jahren | 511 Euro. |
§ 3
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind
1.
die Zeiten einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Prüfungszeit,
2.
die Zeiten einer Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, eines Amtsverhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten oder eines Beamten, der nur nebenbei verwendet wurde, und einer Mitgliedschaft im Bundestag oder im Landtag, die als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts oder Tarifrechts gilt,
3.
die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes, einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz sowie eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(3)
(aufgehoben)
(4) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.
§ 4 Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind ab dem 17. Mai 2002 als Dienstzeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Am 28. April 2016 bereits festgesetzte Dienstzeiten sind unter Berücksichtigung des Satzes 1 neu zu berechnen und festzusetzen.
(2) Ergibt sich aufgrund des Absatzes 1, dass der Tag des Dienstjubiläums bereits verstrichen ist, ohne dass dem Beamten eine Jubiläumszuwendung für dieses Jubiläum gewährt wurde, so gilt als Tag dieses Dienstjubiläums im Sinne der §§ 7 und 8 der erste Tag des auf die Feststellung folgenden Monats.
§ 5
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
§ 6
(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land oder zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
§ 7
(1) Beamte, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, erhalten die Jubiläumszuwendung, wenn
1.
in Fällen einer Geldbuße von mehr als 153 Euro oder einer Kürzung der Dienstbezüge drei Jahre und
2.
in Fällen der Zurückstufung sieben Jahre
seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vergangen sind, es sei denn, die Frist für das Verwertungsverbot ist nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes noch nicht abgelaufen.
(2) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist.
§ 8
(1) Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt. Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu überweisen, dass der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann.
(2) Die Dankurkunde wird von der Stelle ausgefertigt, die für den Vollzug einer Ernennungsurkunde des Beamten zuständig wäre. Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder spätestens zu Beginn des auf den Tag des Dienstjubiläums folgenden Kalendervierteljahres übergeben werden.
§§ 9 bis 10
(aufgehoben)
§ 11
Für die Richter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
§ 12
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Inneres und Sport
[2]
.
Fußnoten
[2])
Vgl. Erlass vom 11. Juli 2000 (GMBl. S. 151).
§ 13
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in Kraft.
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