AOJ m. D.
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - vom 2. September 200501.10.2005
Eingangsformel31.08.2012
Abschnitt I - Allgemeines01.10.2005
§ 1 - Befähigung und Berufsbezeichnung01.10.2005
§ 2 - Einstellungs- und Ausbildungsbehörden31.08.2012
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen31.08.2012
§ 4 - Bewerbungsgesuche31.08.2012
§ 5 - Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber31.08.2012
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.10.2005
§ 6 - Rechtsverhältnis01.10.2005
§ 7 - Dauer01.10.2005
§ 8 - Gliederung01.10.2005
§ 9 - Leitung der Ausbildung01.10.2005
§ 10 - Praktische Ausbildung01.10.2005
§ 11 - Fachtheoretische Ausbildung31.08.2012
§ 12 - Befähigungsberichte01.10.2005
§ 13 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.10.2005
Abschnitt III - Prüfung01.10.2005
§ 14 - Prüfungsausschuss31.08.2012
§ 15 - Vorschlag zur Prüfung31.08.2012
§ 16 - Prüfung (Allgemeines)31.08.2012
§ 17 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.10.2005
§ 19 - Prüfungsnoten01.10.2005
§ 20 - Mündliche Prüfung01.10.2005
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.10.2005
§ 22 - Schlussberatung01.10.2005
§ 23 - Beurkundung des Prüfungshergangs17.12.2021
§ 24 - Prüfungszeugnis31.08.2012
§ 25 - Wiederholung der Prüfung01.10.2005
Abschnitt IV - Aufstiegsbeamte01.10.2005
§ 26 - Zulassung zum Aufstieg31.08.2012
§ 27 - Einführungszeit und Aufstiegsprüfung01.10.2005
Abschnitt V - Schlussvorschriften01.10.2005
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.05.2018
Anlage 101.10.2005
Anlage 231.08.2012
Anlage 331.08.2012
Anlage 431.08.2012
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Befähigung und Berufsbezeichnung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes wird durch die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Prüfung für den mittleren Justizdienst erworben.
(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erlangt die Beamtin oder der Beamte die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium der Justiz.
(2) Oberste Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts. Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten zugeteilt wird. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst kann zugelassen werden, wer
a)
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
b)
mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
c)
über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten mit einer Mindestleistung von 150 Anschlägen in der Minute verfügt.
(2) Als förderliche Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt insbesondere der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. zur Notarfachangestellten oder zum Notarfachangestellten.

§ 4 Bewerbungsgesuche

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizdienst ist an die Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 1) zu richten.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Behördenvorstand hat sich zur Bewerbung zu äußern.

§ 5 Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Bewerberinnen und die Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt durch das Ministerium der Justiz.
(2) Auf Verlangen der Einstellungsbehörde sind von den zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen:
a)
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Schulden sie oder er hat,
b)
eine Erklärung, ob sie oder er gerichtlich bestraft ist bzw. ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
c)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
d)
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
e)
ein Nachweis über eine amtsärztliche Begutachtung, der nicht älter als 2 Monate ist.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 6 Rechtsverhältnis

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Anwärterin im mittleren Justizdienst“ oder „Anwärter im mittleren Justizdienst“.

§ 7 Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

§ 8 Gliederung

(1) Der Anwärter oder die Anwärterin wird ausgebildet:
1.
zwei Monate in einem Lehrgang I,
2.
sechs Monate bei einem Amtsgericht (Teil I),
3.
zwei Monate in einem Lehrgang II,
4.
drei Monate bei einem Amtsgericht (Teil II),
5.
zwei Monate bei der Staatsanwaltschaft,
6.
einen Monat bei einem Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsgericht,
7.
drei Monate in einem Lehrgang III,
8.
zwei Monate bei dem Landgericht,
9.
zwei Monate bei einem Amtsgericht (Teil III),
10.
ein Monat in einem Lehrgang IV (Vertiefung und Prüfungsvorbereitung).
(2) Die nähere Ausgestaltung der Ausbildungsabschnitte wird durch Richtlinien
[3]
geregelt.
Fußnoten
[3])
Vgl. Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Justizdienstes (JVVS 2326/2005.09.30(b).

§ 9 Leitung der Ausbildung

(1) Die oberste Ausbildungsbehörde (§ 2 Abs. 2) leitet die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie bestimmt die einzelnen Ausbildungsbehörden und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den Ausbildungsbehörden.
(2) Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen der Behörde fest und bestimmt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Anwärterin oder den Anwärter unterweisen sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen.

§ 10 Praktische Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und zu lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu erläutern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium ihr Fachwissen zu erweitern.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(4) Die oberste Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildungsstationen abweichend regeln oder einzelne Stationen streichen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bereits über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
(5) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen während des Vorbereitungsdienstes - sofern dies die bisherigen Ausbildungsergebnisse zulassen - Dienstleistungsaufträge erteilt werden, deren Gesamtdauer 2 Monate nicht übersteigen sollen. Die Aufträge werden durch die oberste Ausbildungsbehörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, es sei denn, dass die während dieser Zeit gezeigten Leistungen eine Anrechnung nicht rechtfertigen.

§ 11 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die Lehrgänge I, II und III sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für den mittleren Justizdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln. Der Lehrgang IV dient der Vertiefung und Erweiterung des theoretischen Wissens.
(2) Die oberste Ausbildungsbehörde richtet die Lehrgänge ein und bestimmt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte. Sie stellt die Lehrpläne auf und regelt den Ablauf des Unterrichts. Die Stoffpläne bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
(3) Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Den Anwärterinnen und Anwärtern muss hinreichend Zeit verbleiben, den vermittelten Unterrichtsstoff zu verarbeiten und durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der Lehrgänge schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Nach Abschluss der Lehrgänge beurteilt die oberste Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter in einem Abschlusszeugnis. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 12 Befähigungsberichte

(1) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter über Befähigung, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung in einem Abschlusszeugnis nach Anlage 1. Das Abschlusszeugnis ist der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde berichtet rechtzeitig vor der regelmäßigen Beendigung eines Ausbildungsabschnitts an die oberste Ausbildungsbehörde, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird.

§ 13 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grunde länger als einen Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so kann die oberste Ausbildungsbehördeden Vorbereitungsdienst verlängern.
(2) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die oberste Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens um zwölf Monate, verlängern.
(3) Urlaub aus besonderem Anlass und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des gesamten Vorbereitungsdienstes sechs Wochen nicht übersteigen. Die Anrechnung darf den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigen, gegebenenfalls sind Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Ausbildungsabschnitte anzurechnen. Die Entscheidung trifft die oberste Ausbildungsbehörde.

Abschnitt III Prüfung

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuss, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird, abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
a)
einer Richterin oder einem Richter bzw. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender oder als Vorsitzenden,
b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes und
c)
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat, als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Jedes ordentliche Mitglied im Prüfungsausschuss hat eine oder mehrere Stellvertreterinnen bzw. einen oder mehrere Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von dem Ministerium der Justiz für die Dauer von drei Jahren berufen.

§ 15 Vorschlag zur Prüfung

(1) Spätestens zwei Monate vor Beendigung des Ausbildung schlägt die oberste Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter zur Laufbahnprüfung dem Ministerium der Justiz vor und äußert sich in einem Begleitbericht außerdem darüber, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahnprüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
(2) Zu Beginn des letzten Ausbildungsabschnitts legt die oberste Ausbildungsbehörde das Abschlusszeugnis gemäß § 12 Abs. 1 zusammen mit der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters dem Ministerium der Justiz vor.
(3) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortgeschritten und wird deshalb nicht zur Laufbahnprüfung vorgeschlagen, bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde bezüglich dieser oder diesem die Art und Dauer der weiteren Ausbildung.

§ 16 Prüfung (Allgemeines)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und findet unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung statt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
(2) Leistet eine Anwärterin oder ein Anwärter der Ladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt sie oder er ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling ohne Verschulden (z. B. wegen Krankheit) verhindert war, an ihr teilzunehmen. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(4) Hat der Prüfling aus den in Absatz 3 genannten Gründen höchstens zwei schriftliche Arbeiten oder nur die mündliche Prüfung versäumt, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die versäumten Teile spätestens innerhalb von sechs Monaten nachzuholen; die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er kann die Frist von sechs Monaten aus besonderen Gründen verlängern.
(5) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die einzelnen Prüfungsnoten herabsetzen oder in schweren Fällen die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 5 können auch noch binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt, sie oder er kann von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie von den Lehrkräften der fachtheoretischen Lehrgänge Vorschläge für Prüfungsaufgaben einfordern. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind sechs Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen und zwar
a)
drei Aufgaben mit den Schwerpunkten Zivilrecht und Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts,
b)
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
c)
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,
d)
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Recht der Zwangsvollstreckung.
Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass sie in höchstens drei Stunden gelöst werden können.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende setzt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die Hilfsmittel, die verwandt werden dürfen; sie oder er vermerkt beides auf den einzelnen Exemplaren der Arbeiten. Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl zu versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost oder zugeteilt. Bei der Prüfung ist der mit der Kennzahl versehene Platz einzunehmen. Die zu den Kennzahlen gehörenden Namen dürfen den Prüfern vor der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden.
(5) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach Anlage 2 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer
Form erfolgen. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote (§ 19) bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und bestimmt die Reihenfolge der Begutachtung; anschließend begutachtet und bewertet sie oder er selbst jede Arbeit. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(2) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.

§ 19 Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Gesamtnote festgestellt. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der Prüfungsarbeiten durch die Anzahl der Arbeiten geteilt wird. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Mündlich geprüft wird, wer in der schriftlichen Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten und in wenigstens drei der nach § 17 Abs. 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten 4,00 Punkte oder mehr Punkte erreicht hat. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten entfällt. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Die Prüfung ist vornehmlich darauf zu richten, ob der Prüfling die für den mittleren Justizdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie zutreffend anzuwenden.
(4) Sie soll sich auf alle Gebiete erstrecken, die Gegenstand der praktischen und fachtheoretischen Ausbildung sind.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen Beisitzerinnen oder Beisitzer des Prüfungsausschusses und prüft im gleichen Umfang wie diese.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die zur nächsten Prüfung heranstehen, sowie Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten, die ein dienstliches Interesse dartun, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für den Prüfungsbereich einer jeden Prüferin oder eines jeden Prüfers gesondert von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote (§ 19) bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der einzelnen Prüfungsnoten durch drei geteilt wird. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 22 Schlussberatung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote. Diese wird dadurch errechnet, dass das summarische Ergebnis der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung durch zwei geteilt wird. Die Prüfungsgesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl unter Berücksichtigung der Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst bis zu einem Punkt abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Gesamtnote
von 12,50 bis 15,00 Punkten sehr gut,
von 9,50 bis 12,49 Punkten gut,
von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend,
von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend,
von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft,
von 0 bis 0,49 Punkten ungenügend.
Bei einer Gesamtnote von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über die Prüfungsgesamtnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(5) Nach der Schlussberatung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote bekannt.

§ 23 Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach Anlage 3 zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 24 Prüfungszeugnis

Das Ministerium der Justiz erteilt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach Anlage 4.

§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde; sie soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.

Abschnitt IV Aufstiegsbeamte

§ 26 Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Justizdienstes können zur Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Aufstieg ist auf dem Dienstweg an die Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 1) zu richten. In dem Begleitbericht zum Gesuch hat sich die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte in einem eingehenden Zeugnis über die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Beamtin oder des Beamten zu äußern.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 1). § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) § 3 Abs. 1 Buchstabe c gilt entsprechend.

§ 27 Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.
2.
Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amts der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
3.
Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst als Aufstiegsprüfung abzulegen.
4.
Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
5.
Durch das Bestehen der Aufstiegsprüfung wird kein Anspruch auf Verwendung im mittleren Justizdienst erworben.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Justizdienstes - AOJ m.D. - vom 22. Mai 1964, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2602), außer Kraft.
(3) Beamtinnen und Beamte, welche die Ausbildung für den mittleren Justizdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, setzen diese nach bisherigem Recht fort.

Anlage 1

AOJ m. D.
(Ausbildungsstelle)
....................................................................
Befähigungsbericht/Abschlusszeugnis
über Frau/Herrn ...............................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
(Amts-/Dienstbezeichnung)
für die Zeit der Ausbildung bei ....................................................................................................................................
vom .......................................................... bis ..................................................................................................................
Die tatsächliche Ausbildung war unterbrochen
[1]
durch Erholungsurlaub vom .......................................................
bis ...............................................
durch sonstigen Urlaub vom .......................................................
bis ...............................................
durch Krankheit vom ...................................................................
bis ...............................................
Ausbildungsabschnitt
1.
Allgemeine Befähigung:
a)
Auffassungsgabe .......................................................................................................................................
b)
Urteilsfähigkeit ............................................................................................................................................
c)
Selbstständigkeit ........................................................................................................................................
d)
Fleiß ..............................................................................................................................................................
e)
Gestaltende Befähigung ............................................................................................................................
f)
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit ..............................................................................................................
aa)
mündlich ............................................................................................................................................
bb)
schriftlich ...........................................................................................................................................
2.
Leistungen:
a)
Fachliche Leistungen .................................................................................................................................
b)
Erledigung übertragener Arbeiten ...........................................................................................................
aa)
nach dem Arbeitstempo ..................................................................................................................
bb)
nach der Güte der Arbeit .................................................................................................................
c)
Ergebnis der Übungsarbeiten und Besprechungen ..............................................................................
3.
Hervorzuhebende Wesenseigenschaften:
...................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
4.
Führung:
a)
dienstlich ......................................................................................................................................................
b)
außerdienstlich ............................................................................................................................................
5.
Ist das Ausbildungsziel erreicht? .......................................................................................................................
Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel:
...................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
Lücken der Ausbildung ........................................................................................................................................
6.
Zusammenfassendes Urteil (Note)
[2]
: ..................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................
Unterschrift der/des Ausbildenden
Fußnoten
[1])
Nur auszufüllen bei einem abschließenden Befähigungsbericht einer Ausbildungsbehörde.
[2])
Es ist eine Note gemäß § 14 Abs. 4 SLVO zu wählen. (Befähigungsbericht)

Anlage 2

AOJ m. D.
Saarland
Ministerium der Justiz
Niederschrift
über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für
den mittleren Justizdienst
..............................................................................................................................................................(Dienstzweig)
in ................................................................................................................................................................................
am ...................................................... in der Zeit von ..................................... Uhr bis ..................................... Uhr
Prüfungsarbeit ............................................................................................................................................................
Die Aufsicht übte die/der Unterzeichnende aus.
Folgende Prüflinge nahmen teil (ggf. durch Anlage ergänzen):
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgaben übergeben, der in Gegenwart der Prüflinge einem verschlossenen Briefumschlag entnommen wurde. Folgende Hilfsmittel waren erlaubt:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
Die Prüflinge wurden darauf hingewiesen, dass der Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeiten ausgeschlossen werden kann, dass über die Teilnahme an der weiteren Prüfung, die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet.
Unregelmäßigkeiten:
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit verließen den Prüfungsraum (Name, Dauer der Abwesenheit):
...........................................................................
..........................................................................
...........................................................................
..........................................................................
Der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.
Bemerkungen:
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Die abgegebenen Prüfungsarbeiten wurden von mir am ...........................................................................................
Frau/Herrn ............................................................................................................................................... übergeben.
Ich versichere pflichtgemäß, dass ich außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe.
Saarbrücken, den ..................................................
Unterschrift des/der Aufsichtführenden

Anlage 3

AOJ m. D.
Saarland
Ministerium der Justiz
(Ort)
(Datum)
Niederschrift
über den Prüfungshergang der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst
..............................................................................................................................................................(Dienstzweig)
Die Prüflinge:
1.
............................................................................................................................................................
2.
............................................................................................................................................................
3.
............................................................................................................................................................
4.
............................................................................................................................................................
5.
............................................................................................................................................................
wurden heute nach der ................................................................................................................. mündlich geprüft.
(Bezeichnung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung)
Dem Prüfungsausschuss gehörten an:
1.
..........................................................................................................
als Vorsitzende/Vorsitzender
2.
..........................................................................................................
als Beisitzerin/Beisitzer
3.
..........................................................................................................
als Beisitzerin/Beisitzer
Die schriftliche Prüfung wurde vom .......................................... bis .......................................... abgelegt.
Die einzelnen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung wurden wie folgt bewertet:
Für den Prüfling Nr.
1
2
3
4
5
Prüfungsaufgaben
[1]
Nr. 1
............................................................
.............................................................................................
Nr. 2
............................................................
.............................................................................................
Nr. 3
............................................................
.............................................................................................
Nr. 4
............................................................
.............................................................................................
Nr. 5
............................................................
.............................................................................................
Nr. 6
............................................................
.............................................................................................
Nr. 7
............................................................
.............................................................................................
Nr. 8
............................................................
.............................................................................................
Gesamtnote ....................................................
(§ .................... der ...............................)
[2]
Bei der Bildung der Gesamtnoten wurde angemessen berücksichtigt, dass ..............................................................
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
In der mündlichen Prüfung prüften:
1. ...........................................................................................................................................................
2. ...........................................................................................................................................................
3. ...........................................................................................................................................................
Die Prüfungsleistungen für den Prüfungsbereich einer jeden Prüferin/eines jeden Prüfers wurden wie folgt bewertet:
Für den Prüfling Nr. 1 2 3 4 5
Prüferin/Prüfer
Nr. 1 ............................................................ .............................................................................................
Nr. 2 ............................................................ .............................................................................................
Nr. 3 ............................................................ .............................................................................................
Gesamtnote ................................................... (§ .................... der ...............................)
Bei der Bildung der Gesamtnoten wurde berücksichtigt, dass ...................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Das vom Prüfungsausschuss nach § .................... der ............................... festgelegte Gesamturteil lautet:
Für den Prüfling (Namen)
1. ................................................................ ............................................................... bestanden.
2. ................................................................ ............................................................... bestanden.
3. ................................................................ ............................................................... bestanden.
4. ................................................................ ............................................................... bestanden.
5. ................................................................ ............................................................... bestanden.
Besonderheiten (z.B. nur teilweise Teilnahme an der Prüfung, nicht abgelieferte Arbeiten, Dauer des weiteren Vorbereitungsdienstes usw.):
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Ergebnisse der Prüfungen sind den Prüflingen bekannt gegeben worden.
Der Prüfungsausschuss
............................................................
(Vorsitzende/Vorsitzender)
............................................................ ............................................................
(Beisitzerin/Beisitzer) (Beisitzerin/Beisitzer)
Fußnoten
[1])
Sind weniger als 8 Aufgaben zu fertigen, so sind die überzähligen Nrn. zu streichen.
[2])
Es ist die zutreffende Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die aus dieser zutreffende Bestimmung zu bezeichnen.

Anlage 4

AOJ m. D.
Saarland
Ministerium der Justiz
Frau/Herr ..................................................................................................................................................
(Vor- und Zuname)
(Amts-/Dienstbezeichnung)
geboren am .............................. in ............................................................................................................
hat am .......................................................................................................................................................
die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst
mit dem Gesamturteil
............................................................
bestanden.
........................................, den ...............................
.................................................................
(Unterschrift, Amtsbezeichnung)
(Siegel)
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