Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten Vom 18. Juni 1985
                            Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes  und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten   Vom 18. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 18. Juni 1985 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 | 
| § 2 - Voraussetzungen | 01.01.2002 | 
| § 3 - Staatliche Bezeichnung | 01.01.2002 | 
| § 4 - Antrag und Gebühr | 04.02.2006 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 | 
| Anlage | 04.02.2006 | 
                            Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspflegerausbildung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder für deren Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der entsprechenden Fachhochschule beendet oder begonnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Staatliche Bezeichnung
                            (1) Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Diplom-Rechtspfleger“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Diplom-Verwaltungswirt“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die staatliche Bezeichnung wird durch Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Frauen können die nach Absatz 1 verliehene staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Antrag und Gebühr
                            (1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den gehobenen Dienst in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Nachdiplomierung ist die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis zum Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Gebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl.  Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            SAARLAND
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geboren am................................................................................................................................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat am..............................................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in .................................................... die Laufbahnprüfung .........................................................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgreich abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 18. Juni 1985 (Amtsbl. S. 681) wird ihm/ihr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Diplomgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als staatliche Bezeichnung verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Siegel)