InfSchGZustV SL 2016
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 12. September 2016

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 12. September 2016
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1048)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, die Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik, die Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und die Änderung der Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Saarland vom 12. September 2016.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 201623.09.2016
§ 112.08.2022
§ 212.08.2022
§ 312.08.2022
§ 423.09.2016
§ 523.09.2016
§ 612.08.2022

§ 1

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 2 und 4, 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2, 25 Absatz 4 Satz 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, 30 Absatz 1 Satz 1, 31 Satz 1 und 34 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, solange nicht die Kreispolizeibehörde oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als Landespolizeibehörde die Zuständigkeit an sich ziehen, weil die der Allgemeinheit drohenden Gefahren überörtliche Maßnahmen erfordern.
(3) Zuständige Behörden nach § 43 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
(2) Zuständige oberste Landesbehörden nach § 40 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
(3) Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 3, 27 Absatz 2 Satz 1, 44, 45 Absatz 3 und 4, 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, 49 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3, 50 Satz 1, 51 Satz 1 und 2, 53 Absatz 2, 56 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 11 Satz 1 und 3 und Absatz 12, 57 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 und 58 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
(4) Zuständige Landesbehörde nach den §§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 12 Satz 1, 13 Absatz 3 und 60 Absatz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Meldungen nach § 11 Absatz 1, 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes haben gleichzeitig an die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg zu erfolgen.
(5) Zuständige Stellen nach § 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, das Ministerium für Bildung und Kultur, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.
(6) Zuständige Länderbehörden nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

§ 3

(1) Zuständige Behörde nach §§ 34 Absatz 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.
(2) Zuständiges Gesundheitsamt nach § 70 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das für den Aufenthalt der betroffenen Person örtlich zuständige Gesundheitsamt.

§ 4

Zuständige Stellen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.

§ 5

Zuständige Gebietskörperschaften nach § 30 Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.

§ 6

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Gleiches gilt nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11a und Nummer 11b des Infektionsschutzgesetzes sind die Gemeindeverbände.
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