Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) Vom 15. Oktober 2005
Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) Vom 15. Oktober 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten (InfektVO) vom 15. Oktober 2005 | 15.10.2005 |
Eingangsformel | 15.10.2005 |
§ 1 - Zweck | 15.10.2005 |
§ 2 - Inhalt des Seuchenalarmplanes | 15.10.2005 |
§ 3 - Vorbereitende Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden | 15.10.2005 |
§ 4 - Erreichbarkeit | 01.01.2012 |
§ 5 - Information der Öffentlichkeit | 15.10.2005 |
§ 6 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG -) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438),
[1]
verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2120-1.
§ 1 Zweck
(1) Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten hat das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales einen Seuchenalarmplan nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aufzustellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Er bildet die Grundlage für eine Koordination und Einheitlichkeit der erforderlichen Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten oder Verdacht folgender Krankheiten und Gefahrensituationen:
1.
lebensbedrohende hochkontagiöse Infektionskrankheiten, wie etwa Ebola-Fieber, Lassa-Fieber, humane Affenpocken, Lungenpest,
2.
übertragbare Krankheiten, die wegen des Ausmaßes, der Anzahl betroffener Personen oder der Notwendigkeit überregionaler Maßnahmen die Zuständigkeit des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. September 2001 (Amtsbl. S. 1810), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,
[2]
erforderlich machen,
3.
bioterroristische Anschläge.
(2) Gleichzeitig werden die vorbereitenden strukturellen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, die seitens des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landesgesundheitsbehörde und der Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden zu treffen sind.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 2126-2.
§ 2 Inhalt des Seuchenalarmplanes
Der Seuchenalarmplan nach § 1 Abs. 1 muss beinhalten:
1.
Rechtsgrundlagen,
2.
personelle Besetzung und Aufgabenbeschreibung des Saarländischen Kompetenzzentrums für Seuchenschutz,
3.
Benennung und Aufgabenbeschreibung eines zentralen Behandlungs- und Isolierzentrums für hochkontagiöse Infektionskrankheiten sowie der zentralen Behandlungs- und Isolierzentren für sonstige übertragbare Krankheiten,
4.
Stationierung eines geeigneten Krankentransportfahrzeuges für den Transport hochkontagiös Erkrankter,
5.
Vollzug des Krankentransports hochkontagiös Erkrankter,
6.
Meldewege,
7.
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden wie Arbeitsschutz, Schutzbekleidung, Vorgehen bei Verdacht, Probeentnahmen und Diagnostik, Schutzmaßnahmen für Kontaktpersonen, Verlegung von Erkrankten, Bildung eines Krisenstabes vor Ort, Isolierung, Behandlung hochkontagiös Erkrankter, Erreichbarkeit, Infektionsfälle mit tödlichem Ausgang, Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen,
8.
krankheitsbezogene Beschreibungen,
9.
krankheitsbezogene Handlungsunterlagen,
10.
fachliche Empfehlungen zu Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz (zum Beispiel Desinfektionsmaßnahmen),
11.
Erreichbarkeits- und Adressenlisten der Vor-Ort-Laboratorien, der Nationalen Referenzzentren und Konsiliarlaboratorien,
12.
Erreichbarkeits- und Adressenlisten aller erforderlichen Behörden, Institutionen und Einrichtungen.
§ 3 Vorbereitende Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden
(1) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden stellen für ihren Einzugsbereich Alarm- und Einsatzpläne zum Schutz vor Infektionskrankheiten beim Auftreten oder beim Verdacht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Krankheiten und Gefahrensituationen strukturiert nach dem Seuchenalarmplan des Saarlandes auf.
(2) Die Kooperation mit den Katastrophenschutzbehörden ist festzulegen.
(3) Die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden haben für ihren Einzugsbereich geeignete Einrichtungen als regionale Behandlungs- und Isolierzentren in Kooperation mit den Trägern dieser Einrichtungen festzulegen.
(4) Die Vor-Ort-Maßnahmen nach dem Seuchenalarmplan gemäß § 1 sind von den Gemeindeverbänden als untere Gesundheitsbehörden vorzubereiten und im Ereignisfall umzusetzen.
§ 4 Erreichbarkeit
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände stellen eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeit ist die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport bei dem Landespolizeipräsidium zu organisieren.
§ 5 Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit im Falle des Auftretens der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Situationen erfolgt durch die Gesundheitsbehörde vor Ort in Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Bei Ereignissen mit überregionaler Bedeutung wird die Öffentlichkeit durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales informiert. Bei Verdacht auf einen bioterroristischen Anschlag bzw. bei Vorliegen eines bioterroristischen Anschlages erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2005 in Kraft.
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