MPflVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO) Vom 9. August 2011

Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO) Vom 9. August 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO) vom 9. August 201126.08.2011
Eingangsformel26.08.2011
§ 126.08.2011
§ 226.08.2011
§ 323.09.2016
Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)
verordnet die
Landesregierung
:

§ 1

Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem für den Ort der ärztlichen Tätigkeit zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich die Erkrankung an und der Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose oder einer akuten Lyme-Arthritis unverzüglich zu melden.

§ 2

(1) Meldepflichtig sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz genannten Ärztinnen und Ärzte; § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt entsprechend.
(2) Die Meldung an das Gesundheitsamt muss folgende Angaben enthalten:
1.
Geschlecht,
2.
Jahr der Geburt,
3.
Diagnose und Untersuchungsbefund,
4.
Untersuchungsmaterial und Nachweismethode,
5.
Tag, Monat und Jahr der Diagnose,
6.
wahrscheinlicher Infektionszeitraum und wahrscheinliches Infektionsgebiet und
7.
Name, Anschrift und Telefonnummer der oder des Meldenden.
Die Meldung erfolgt schriftlich, elektronisch oder durch Abgabe eines geeigneten Datenträgers. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hierzu ein Musterformblatt zur Verfügung stellen.
(3) Das Gesundheitsamt prüft die gemeldeten Erkrankungen an und Todesfälle durch Borreliose gemäß der nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Infektionsschutzgesetz veröffentlichten Falldefinition und übermittelt dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wöchentlich die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht