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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über die Hochschulzulassung Vom 18. September 2019

Gesetz über die Hochschulzulassung Vom 18. September 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vom 18. September 2019 (Amtsbl. I S. 752).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hochschulzulassung vom 18. September 201918.10.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.12.2019
§ 2 - Örtliches Zulassungsverfahren18.10.2019
§ 3 - Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung18.10.2019
§ 4 - Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte01.12.2019
§ 5 - Auswahlentscheidungen aufgrund des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung01.12.2019
§ 6 - Schulnotenunabhängige Auswahlentscheidungen01.12.2019
§ 7 - Auswahlverfahren für besondere Studiengänge01.12.2019
§ 8 - Dialogorientiertes Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren01.12.2019

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz und der Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) (Amtsbl. I S. 752 vom 17. Oktober 2019) regeln die Studienplatzvergabe in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen der staatlichen Hochschulen des Saarlandes.

§ 2 Örtliches Zulassungsverfahren

(1) Für die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes regelt die Staatskanzlei die Kapazitätsermittlung, die Festsetzung der Zulassungszahlen und das Auswahlverfahren der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleiben die aus Haushaltsmitteln mit Zweckbestimmung der Verbesserung der Qualität der Lehre oder zur Schaffung besserer Studienbedingungen oder aus Bund-Länder-Programmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Forschung finanzierten Maßnahmen außer Betracht.
(2) Für die nicht in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an den Hochschulen des Saarlandes, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sowie in postgradualen Master-Studiengängen sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studierenden die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(3) Ist in einem nicht in das Verfahren der Stiftung einbezogenen Studiengang an einer Hochschule des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe durch die jeweilige Hochschule nach Abzug von Vorabquoten nach Maßgabe der von der Staatskanzlei gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
1.
zu 20 Prozent nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester), und
2.
zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens
vorgenommen. In der Quote nach Nr. 1 werden höchstens sieben Bewerbungssemester berücksichtigt.
(4) Solange eine annähernde Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten im Verhältnis der Länder nicht gewährleistet ist, nimmt die Hochschule einen Ausgleich durch eine Umrechnung vor. Das Nähere zu Methoden und Verfahren zur Herstellung der annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten wird von der Staatskanzlei durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 können die Hochschulen durch Ordnung festlegen, dass Studienplätze in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von § 6 vergeben werden.

§ 3 Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Die Staatskanzlei erlässt die Rechtsverordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 3, Artikel 12 und Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Staatskanzlei ist zuständige Landesbehörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages.

§ 4 Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

(1) Für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, kann im Rahmen der Kapazität nach Artikel 9 des Staatsvertrages eine Quote vorgesehen werden. Von der Bildung der Quote kann abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl weniger als ein Prozent beträgt. Wird die Quote im von der Stiftung für Hochschulzulassung durchzuführenden Zentralen Vergabeverfahren nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung dieser Bewerberinnen und Bewerber am Verfahren nach Artikel 10 des Staatsvertrages.
(2) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens bei der Festsetzung der Quote und auch zu der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und für die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten zu regeln.

§ 5 Auswahlentscheidungen aufgrund des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen ihrer Auswahlverfahren nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages nach folgenden Kriterien oder aufgrund einer Verbindung dieser Kriterien vergeben:
1.
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
2.
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
3.
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
4.
Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,
5.
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt, oder
6.
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
(2) Die Hochschule muss bei der Auswahlentscheidung nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium berücksichtigen. Die Hochschule kann Unterquoten bilden. Im Umfang bis zu 15 Prozent der Quote kann die Hochschule in einer Unterquote die Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder ausschließlich nach gewichteten Einzelnoten treffen.
(3) Im Studiengang Medizin und im Studiengang Zahnmedizin ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Für den Studiengang Pharmazie kann die Staatskanzlei durch Rechtsverordnung die Hochschule von der Verpflichtung entbinden, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung erheblich zu gewichten. Die Staatskanzlei kann die Hochschule durch Rechtsverordnung auch von der Verpflichtung zur Berücksichtigung eines fachspezifischen Studieneignungstests entbinden.
(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien und ihre Gewichtung, durch Ordnung, die der Zustimmung der Staatskanzlei bedarf. Sie kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem von ihr durchgeführten Studieneignungstest und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auswahlgesprächen oder an anderen mündlichen Verfahren jeweils auf höchstens das Dreifache der hierfür vorgehaltenen Studienplätze begrenzen. Bis zur Hälfte der für die individualisierten Auswahlverfahren gemäß Satz 2 vorgesehenen Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Hochschule eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz vorsehen.
(6) Die Hochschule kann durch Ordnung festlegen, dass kein Widerspruchsverfahren stattfindet.

§ 6 Schulnotenunabhängige Auswahlentscheidungen

(1) Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 2 Absatz 5 und nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages nach folgenden Kriterien oder aufgrund einer Verbindung dieser Kriterien vergeben:
1.
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen sollen, oder
3.
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
4.
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
(2) Die Hochschule kann Unterquoten bilden. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 5 entsprechend.
(3) Für den Studiengang Pharmazie kann die Staatskanzlei durch Rechtsverordnung festlegen, dass Studienplätze nach den für das Auswahlverfahren der Hochschule gemäß Artikel 10 Absatz 3 geltenden Regeln vergeben werden.

§ 7 Auswahlverfahren für besondere Studiengänge

(1) In Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit anderen Hochschulen betreibt, wird im Zulassungsverfahren die Auswahlentscheidung anerkannt, die von der für das Auswahlverfahren zuständigen Hochschule bereits getroffen worden ist. Bei mit einer ausländischen Hochschule gemeinsam betriebenen Studiengängen ist bei der Kapazitätsermittlung die von dieser Hochschule vorgesehene Zahl der Studienplätze zu berücksichtigen.
(2) In postgradualen Studiengängen, internationalen Studiengängen und in Studiengängen, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studienganges getroffen werden.
(3) In künstlerisch-gestalterischen Studiengängen sowie in den Studiengängen der Sportwissenschaft kann der Grad der Qualifikation durch ein Verfahren zum Nachweis der erforderlichen besonderen Begabung festgestellt werden.

§ 8 Dialogorientiertes Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren

(1) Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrages (Serviceleistungen) unterstützen lassen. Hierzu können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
(2) Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Zu diesem Zweck können die Hochschulen mit der Stiftung und den anderen am Serviceverfahren beteiligten Hochschulen gemeinsame oder verbundene Dateien einrichten. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig und auszuschließen.
(3) Im Falle der Rücknahme der Bewerbung, der Nichtzulassung oder der Nichtimmatrikulation im Rahmen der gewährten Fristen sind die Daten umgehend zu löschen. Im Falle der Immatrikulation werden die Daten weiter verarbeitet. Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Bewerbungsdaten. Das Verlangen der Löschung ist gleichbedeutend mit einer Rücknahme der Studienbewerbung. Verantwortlich im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die jeweilige Hochschule. Die Datenschutzinformationen nach Artikel 13 DSGVO sind von der Hochschule jederzeit abrufbar auf ihrer Website zu veröffentlichen.
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