Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen (Qualifikationsgleichwertigkeitsnachweisverordnung - QNachweisVO) Vom 29. September 2015
Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen (Qualifikationsgleichwertigkeitsnachweisverordnung - QNachweisVO) Vom 29. September 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen (Qualifikationsgleichwertigkeitsnachweisverordnung - QNachweisVO) vom 29. September 2015 | 16.10.2015 |
Eingangsformel | 16.10.2015 |
§ 1 - Grundsatz | 16.10.2015 |
§ 2 - Ausnahme | 06.12.2016 |
§ 3 - Inkrafttreten | 16.10.2015 |
Aufgrund des § 70 Satz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406), verordnet die Ministerpräsidentin:
§ 1 Grundsatz
Die Qualifikation von Studienbewerberinnen und Studienbewerber für ein Studium an der Universität des Saarlandes, die nicht im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind, wird durch die Vorlage gleichwertiger ausländischer Vorbildungsnachweise nachgewiesen.
§ 2 Ausnahme
Zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Qualifikationen kann die Universität des Saarlandes bei Personen mit Asylberechtigung oder anerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keinen Nachweis oder die Vorlage der Unterlagen nur mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand führen können, zur Feststellung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten geeignete, auf einzelne Fachrichtungen bezogene Tests durchführen, die im Sinne einer fachgebundenen Hochschulreife zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen. Davon unberührt bleiben die sonstigen Voraussetzungen des § 78 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber haben die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Universität des Saarlandes ist berechtigt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Feedback