Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2022 (Amtsbl. I S. 453) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) vom 13. Dezember 2019 | 01.01.2020 |
Eingangsformel | 01.01.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2020 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2020 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2020 |
§ 2 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst | 01.01.2020 |
§ 3 - Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst | 01.01.2020 |
§ 4 - Abgrenzung vom Hauptamt | 01.01.2020 |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten | 01.01.2020 |
§ 5 - Anzeige einer Nebentätigkeit | 17.12.2021 |
§ 6 - Beeinträchtigung dienstlicher Interessen | 01.01.2020 |
§ 7 - Freiberufliche und unternehmerische Tätigkeit | 01.01.2020 |
§ 8 - Untersagung von Nebentätigkeiten | 01.01.2020 |
Abschnitt 3 - Vergütung und Ablieferung | 01.01.2020 |
§ 9 - Vergütung | 01.01.2020 |
§ 10 - Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst | 01.01.2020 |
§ 11 - Ablieferung | 18.03.2022 |
§ 12 - Ausnahmen | 01.01.2020 |
§ 13 - Abrechnung | 01.01.2020 |
Abschnitt 4 - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule | 01.01.2020 |
§ 14 - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material | 17.12.2021 |
§ 15 - Allgemeine Genehmigung | 17.12.2021 |
§ 16 - Nutzungsentgelt | 01.01.2020 |
§ 17 - Bemessung des Nutzungsentgelts | 01.01.2020 |
§ 18 - Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit | 01.01.2020 |
§ 19 - Festsetzung, Einziehung und Vereinnahmung des Nutzungsentgelts | 01.01.2020 |
Abschnitt 5 - Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung | 01.01.2020 |
§ 20 - Ärztliche Privatbehandlung | 17.12.2021 |
§ 21 - Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten nach dem 31. Dezember 1992 | 01.01.2020 |
§ 22 - Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigungen vor dem 1. Januar 1993 | 01.01.2020 |
Abschnitt 6 - Schluss- und Übergangsvorschriften | 01.01.2020 |
§ 23 - Übergangsregelung | 01.01.2020 |
§ 24 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 |
Auf Grund des § 48 Absatz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412), verordnet der Ministerpräsident
und auf Grund des § 32 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Amtsbl. I S. 1029), und des § 33 Absatz 2 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Amtsbl. I S. 1030), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst |
§ 3 | Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst |
§ 4 | Abgrenzung vom Hauptamt |
Abschnitt 2 Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten | |
§ 5 | Anzeige einer Nebentätigkeit |
§ 6 | Beeinträchtigung dienstlicher Interessen |
§ 7 | Freiberufliche und unternehmerische Tätigkeit |
§ 8 | Untersagung von Nebentätigkeiten |
Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung | |
§ 9 | Vergütung |
§ 10 | Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst |
§ 11 | Ablieferung |
§ 12 | Ausnahmen |
§ 13 | Abrechnung |
Abschnitt 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule | |
§ 14 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material |
§ 15 | Allgemeine Genehmigung |
§ 16 | Nutzungsentgelt |
§ 17 | Bemessung des Nutzungsentgelts |
§ 18 | Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit |
§ 19 | Festsetzung, Einziehung und Vereinnahmung des Nutzungsentgelts |
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung | |
§ 20 | Ärztliche Privatbehandlung |
§ 21 | Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten nach dem 31. Dezember 1992 |
§ 22 | Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigungen vor dem 1. Januar 1993 |
Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften | |
§ 23 | Übergangsregelung |
§ 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1)
1
Diese Verordnung gilt für das an den staatlichen Hochschulen hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal.
2
Sie gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben.
(2) Auf entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden Abschnitt 2 sowie § 20 keine Anwendung.
§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1)
1
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit.
2
Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet oder die in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, oder
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dient.
§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1)
1
Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts wahrzunehmen haben, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen.
2
Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
3
Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht insbesondere dann, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin/dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden ist.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung auch in Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten sowie in begründeten Fällen und zeitlich begrenzt konzeptionelle Aufgaben als Nebenamt übertragen werden.
2
Die Tätigkeiten nach Satz 1 müssen über die der Beamtin/dem Beamten obliegende und in diesem Zusammenhang erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und dürfen nicht zu einer Deputatsermäßigung Anlass geben.
§ 4 Abgrenzung vom Hauptamt
(1)
1
Nebentätigkeiten dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine hauptamtliche Tätigkeit.
2
Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten der Beamtin/des Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit, insbesondere für die Rechnungslegung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten.
(2) Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher und künstlerischer Forschungsergebnisse, die nach der Fertigstellung des Manuskripts als Nebentätigkeit gilt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
Abschnitt 2 Anzeigepflicht und Untersagung von Nebentätigkeiten
§ 5 Anzeige einer Nebentätigkeit
(1)
1
Jede Nebentätigkeit ist anzuzeigen.
2
Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch erfolgen.
3
Soweit aus besonderen Gründen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich war, kann von ihr abgewichen werden.
(2)
1
Die Anzeige der Tätigkeit ist schriftlich oder elektronisch an die oberste Dienstbehörde zu richten.
2
Abweichend von Satz 1 sind Anzeigen der Landesbeamtinnen und Landesbeamten an der Universität des Saarlandes und am Universitätsklinikum des Saarlandes sowie an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes über die Dekanin/den Dekan an die jeweilige Hochschulleitung zu richten.
3
Anzeigen aus dem Bereich des Universitätsklinikums, insbesondere Anzeigen von Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen des Universitätsklinikums, sind zusätzlich über den Klinikumsvorstand an die Universität zu richten.
4
Anzeigen aus dem Bereich der künstlerischen Hochschulen sind über die Rektorin/den Rektor der jeweiligen Hochschule an die oberste Dienstbehörde zu richten.
(3)
1
In der Anzeige sind Angaben zu machen über:
1.
Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit,
2.
die Auftraggeberin/den Auftraggeber sowie die voraussichtliche Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile,
3.
die zeitliche Beanspruchung durch alle von der Beamtin/dem Beamten ausgeübte Nebentätigkeiten,
4.
sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), in der jeweils geltenden Fassung führen können, und
5.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und der Hochschule.
2
Jede Änderung ist von der Beamtin/dem Beamten unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Die Anzeigepflicht entfällt,
1.
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes übernommen wurde; bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist in diesem Fall die Hochschule durch die oberste Dienstbehörde zu unterrichten,
2.
wenn die Voraussetzungen von § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vorliegen.
§ 6 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
(1)
1
Soweit bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern die Vorschriften über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstages wöchentlich übersteigen.
2
In der vorlesungs-, unterrichts- und prüfungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird.
3
Von der Begrenzung nach Satz 1 kann auch abgewichen werden, wenn die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ihre/seine Nebentätigkeit an einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs- oder Kultureinrichtung erbringt und diese Tätigkeit im Rahmen eines mit der Hochschule vereinbarten Kooperationsvertrages erfolgt.
(2) Dienstliche Interessen im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Saarländischen Beamtengesetzes werden in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn
1.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
2.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Hochschullehrerin/den Hochschullehrer im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Preisrichterin/zum Preisrichter, Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Schlichterin/Schlichter bestellt,
es sei denn, dass Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer angehört, begründen.
(3) Dienstliche Interessen im Sinne des § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes werden unbeschadet von Absatz 1 in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn es sich um
1.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
2.
die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten oder
4.
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
a)
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
b)
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
c)
Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gerichten,
d)
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten
handelt.
§ 7 Freiberufliche und unternehmerische Tätigkeit
(1) Soll die Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers freiberuflich ausgeübt werden, liegt nur dann keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn über die allgemeinen Regelungen hinaus
1.
eine eindeutige Trennung der Aufgaben und der sachlichen und personellen Ausstattung der Arbeitsstätte von den Einrichtungen der Hochschule gewährleistet ist,
2.
die Arbeitsstätte in der Nähe des Dienstortes liegt,
3.
die Tätigkeit in der Regel in Form einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer Mitarbeit ausgeübt wird und
4.
gewährleistet ist, dass die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer der Hochschule in der durch die Hochschule zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die selbstständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.
(3) Soll die Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers als freiberufliche Künstlerin/freiberuflicher Künstler ausgeübt werden, so liegt abweichend von Absatz 1 nur dann keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vor, wenn über die allgemeinen Regelungen hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 vorliegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die selbstständige künstlerische Tätigkeit in einem Unternehmen, einem Institut oder einer ähnlichen Einrichtung.
§ 8 Untersagung von Nebentätigkeiten
(1) Die Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise untersagt oder mit einer Auflage versehen werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(2) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin/dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen dies zulassen.
Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung
§ 9 Vergütung
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwertem Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2)
1
Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
der Ersatz von Fahrtkosten,
2.
Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamtinnen und Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages,
3.
vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird,
4.
pauschalierte Aufwandsentschädigungen, sofern diese 50 Euro im Monat nicht übersteigen, und
5.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen.
2
Zu den baren Auslagen zählen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie von der Beamtin/dem Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind insoweit, als sie 50 Euro im Monat übersteigen, pauschalierte Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
§ 10 Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1)
1
Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer dieser nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeit wird eine Vergütung nicht gewährt.
2
Ausnahmen können zugelassen werden für
1.
Gutachtertätigkeiten,
2.
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
3.
Tätigkeiten, deren Ausübung ohne Zahlung einer Vergütung der Beamtin/dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin/der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
§ 11 Ablieferung
(1)
1
Die für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder die für eine oder mehrere dieser gleichstehenden Nebentätigkeiten (§ 2) bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit sie einen Betrag von 6 100 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
2
Gleiches gilt für Nebentätigkeiten, die die Beamtinnen und Beamten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten ausüben.
(2) Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Betrag nach Absatz 1 nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.
(3)
1
Bei der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die den Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich
1.
bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
3.
für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,
entstanden sind.
2
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Beamtin/der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(4)
1
Ablieferungspflichtige Vergütungen sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern.
2
Werden die Vergütungen nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794), zu erheben.
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 4 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.
§ 12 Ausnahmen
(1) Die §§ 10 und 11 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
3.
Tätigkeiten als gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellte Sachverständige,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen, der anwendungsbezogenen oder der künstlerischen Forschung,
5.
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit,
6.
Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Tierärztinnen und Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
7.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 6 genannten Personen, für die Gebühren nach den Gebührenordnungen zu zahlen sind,
8.
Arbeitnehmererfindungen,
9.
Tätigkeiten, die ausschließlich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
10.
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme oder in staatlich geförderten Einrichtungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen an Hochschulen, die der Innovationsförderung, dem Wissens- oder Technologietransfer dienen,
11.
Tätigkeiten als Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
12.
Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende und/oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
13.
Tätigkeiten im Management des Universitätsklinikums.
(2)
1
Eine Gutachtertätigkeit ist im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 selbstständig, wenn die Beamtin/der Beamte das Gutachten in seinen wesentlichen Teilen selbst erarbeitet hat und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.
2
Nur im Falle der Verhinderung bei der Unterzeichnung ist eine Vertretung zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen.
3
Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.
4
Keine selbstständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen werden.
5
Ein Zusammenhang mit Lehr- und Forschungsaufgaben besteht nur, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebietes der Beamtin/des Beamten erstattet wird.
6
Erarbeitet eine Beamtin/ein Beamter gemeinsam mit anderen Personen ein Gutachten, so gelten die Sätze 1 bis 5 für den von ihr/ihm beigetragenen Teil.
(3) Die Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgelt nach den §§ 16 bis 19 sowie den §§ 21 und 22 bleibt unberührt.
§ 13 Abrechnung
(1)
1
Beamtinnen und Beamte, denen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen nach § 2 gleichstehenden Nebentätigkeiten sowie für Nebentätigkeiten im Sinne des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes zugeflossen sind, haben der Hochschule bis spätestens 15. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen.
2
Von der Beamtin/dem Beamten kann verlangt werden, dass sie/er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
(2)
1
Die abzuführende Vergütung ist im Wege der Schätzung festzusetzen, wenn die Beamtin/der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung sie/er verpflichtet wurde.
2
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind.
3
Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(3)
1
Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach Festsetzung durch die Hochschule fällig.
2
Eine Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 berührt die Fälligkeit nicht.
(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist auf den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben.
Abschnitt 4 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule
§ 14 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
(1)
1
Die Beamtin/Der Beamte bedarf einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die Hochschule, wenn sie/er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule in Anspruch nehmen will; § 15 bleibt unberührt.
2
Soweit Einrichtungen, Personal oder Material des Universitätsklinikums in Anspruch genommen werden, ist der entsprechende Antrag über den Klinikumsvorstand an die Universität zu richten.
(2)
1
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht.
2
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen und insbesondere befristet erteilt werden.
3
In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
4
Sie darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein Nutzungsentgelt zu entrichten ist.
(3) Im Falle einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt die Zustimmung nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), durch das Universitätsklinikum.
(4)
1
Als Einrichtungen gelten alle Sachmittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente.
2
Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.
3
Material sind alle Verbrauchsgüter sowie Energie.
(5)
1
Personal des Dienstherrn oder der Hochschule darf nur innerhalb der Dienstzeit und nur im Rahmen der üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.
2
Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden.
3
Vereinbarungen über eine private, von der Haupttätigkeit getrennte Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4
Nebentätigkeiten, bei denen Einrichtungen oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, dürfen nur mit dem Personal des Dienstherrn ausgeübt werden.
(6) Als Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn gelten für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auch Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen, für die Hochschulbeamtinnen und Hochschulbeamten Einrichtungen, Personal und Material des Landes.
(7) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule besteht kein Rechtsanspruch.
§ 15 Allgemeine Genehmigung
(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule gilt als allgemein genehmigt, soweit es sich um
1.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
2.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten,
3.
die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder
4.
die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
a)
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder,
b)
Prozessvertreterinnen und Prozessvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten,
c)
Verteidigerinnen und Verteidiger vor Gerichten,
d)
Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten
handelt und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)
1
Die Inanspruchnahme nach Absatz 1 bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anzeige, in der insbesondere Angaben über deren Umfang und Dauer zu machen sind.
2
§ 5 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.
3
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bleibt unberührt.
(3) Die Hochschule kann die allgemeine Genehmigung nach Absatz 1 im Einzelfall jederzeit widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 16 Nutzungsentgelt
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule hat die Beamtin/der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
(2)
1
Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird.
2
Für unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommen wurde oder auf sonstige Weise für den eigenen Dienstherrn ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird, entfällt die Nutzungsentgeltzahlung.
3
Das Nutzungsentgelt kann außerdem entfallen, wenn die Vergütung insgesamt 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet oder es sich nur um den Verbrauch geringwertigen Materials handelt.
4
Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro nicht überschreitet.
(3) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind alle Beamtinnen und Beamten als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
§ 17 Bemessung des Nutzungsentgelts
(1) Das zu entrichtende Entgelt (Nutzungsentgelt) setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Deckung der Kosten, die dem Dienstherrn oder der Hochschule durch die Inanspruchnahme entstehen (Kostenerstattung), und dem Entgelt für den Vorteil, der der Beamtin/dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (Vorteilsausgleich).
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der mittelbaren Verwaltungskosten gedeckt werden.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamtin/dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule entstehen.
§ 18 Höhe des Nutzungsentgelts bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit
(1)
1
Das Nutzungsentgelt bei nicht ärztlicher Nebentätigkeit bemisst sich pauschaliert nach einem Prozentsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen jährlichen Bruttovergütung.
2
Nachweislich entstandene Auslagen im Sinne von § 11 Absatz 3 sind von der Vergütung vorab abzusetzen.
3
Der Prozentsatz beträgt im Regelfall:
1.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen: 5 Prozent,
2.
für die Inanspruchnahme von Personal: 10 Prozent,
3.
für den Verbrauch von Material: 5 Prozent und
4.
für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich): 10 Prozent.
4
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur den Prozentsatz abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn sie sich aufgrund der tatsächlichen Erfahrungswerte als nicht angemessen erweisen.
5
Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese anstelle des Nutzungsentgelts zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken.
(2) Bei Nebentätigkeiten, die im Rahmen des Technologietransfers für inländische Auftraggeberinnen und Auftraggeber übernommen werden und die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden, sind Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 Prozent des Nutzungsentgelts auf dieses anzurechnen.
(3)
1
Im Falle einer nachweislichen Abweichung der tatsächlichen Kosten um mehr als 25 Prozent von den Pauschalbeträgen nach Absatz 1 ist bei Überschreitung der Pauschale gegenüber den tatsächlichen Kosten auf Antrag der Beamtin/des Beamten, im Übrigen von Amts wegen das Nutzungsentgelt nach
1.
den anteiligen Kosten für Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2.
den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
3.
den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
festzusetzen.
2
Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal und Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung in den anderen Leistungsgruppen nicht aus.
3
Der Antrag auf Bemessung des Nutzungsentgelts nach tatsächlichen Kosten ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach der pauschalierten Festsetzung des Nutzungsentgelts zu stellen.
4
Eine Berechnung nach tatsächlichen Kosten unterbleibt, wenn die Vergütung den Betrag von 3.060 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
5
§ 17 Absatz 6 der Nebentätigkeitsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Das Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 darf die dem Dienstherrn oder der Hochschule entstandenen Aufwendungen nicht unterschreiten.
2
Hat die Beamtin/der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung erhalten oder gefordert, so beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung.
3
Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
(5) Wird für die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst keine Vergütung gewährt, so hat die Beamtin/der Beamte nur die unmittelbar durch die Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten zu erstatten.
§ 19 Festsetzung, Einziehung und Vereinnahmung des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder der Hochschule bei der Ausübung einer Nebentätigkeit wird von der Hochschule festgesetzt, eingezogen und vereinnahmt; für den Bereich des Universitätsklinikums obliegt dies dem Universitätsklinikum.
(2) Auf das Verfahren findet § 17 der Nebentätigkeitsverordnung entsprechende Anwendung.
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung
§ 20 Ärztliche Privatbehandlung
(1)
1
Dienstliche Interessen im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes werden in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren oder zu Leiterinnen und Leitern eines sonstigen klinischen Bereichs bestellt sind, Patientinnen und Patienten des Universitätsklinikums, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich beraten und behandeln sowie für sie Untersuchungen von Proben durchführen und dafür ein besonderes Honorar fordern.
2
Gleiches gilt für die ambulante Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten im Universitätsklinikum, wenn diese die persönliche Leistung der Professorin/des Professors wünschen.
(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Universitätsklinikums ausgeübt werden.
(3)
1
Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind von dem dort genannten Personenkreis in allen wesentlichen Teilen persönlich zu erbringen.
2
Soweit sie dabei von ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung.
3
Eine Vertretung durch eine andere Ärztin/einen anderen Arzt ist nur zulässig, wenn die persönliche Erbringung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist.
(4)
1
Den in Absatz 1 genannten Professorinnen und Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Universitätsklinikums für diese Nebentätigkeiten allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
2
Die Inanspruchnahme bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anzeige, in der insbesondere Angaben über deren Umfang und Dauer zu machen sind, und kann im Einzelfall jederzeit widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3
Im Übrigen gelten § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 4 bis 7 und §§ 16 bis 19 entsprechend.
(5) Keine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Klinik- oder Institutsdirektorinnen und Klinik- oder Institutsdirektoren oder Leiterinnen und Leiter von sonstigen klinischen Bereichen, mit denen das Universitätsklinikum gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung eine leistungsbezogene Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage (Chefarztvertrag) abgeschlossen hat, wahlärztliche Leistungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben erbringen.
§ 21 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten nach dem 31. Dezember 1992
(1)
1
Als pauschaliertes Nutzungsentgelt bei ärztlicher und zahnärztlicher Nebentätigkeit im stationären oder teilstationären Bereich ist bei erstmaliger Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992 zu entrichten:
1.
ein Betrag in Höhe der Kostenerstattung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
2.
zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470), oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), verminderten Rechnungsbetrages.
2
Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erlangt worden, entfällt die Erstattung nach Satz 1 Nummer 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1 sind in diesem Fall die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren oder die in Rechnung gestellten Gebühren.
(2)
1
Das Nutzungsentgelt bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich Gutachten besteht aus den Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) sowie nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen - Kostenerstattung - sowie dem Vorteilsausgleich in Höhe von 20 Prozent der um die Kostenerstattung verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2
Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin/dem Beamten vereinbart werden.
(3) Als Kostenerstattung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei sonstigen stationären oder teilstationären Krankenhausleistungen, insbesondere Gutachten, wird, soweit die Gebührenordnung für Ärzte oder die Gebührenordnung für Zahnärzte keine Anwendung finden, ein pauschalierter Betrag in Höhe von 20 Prozent der bezogenen Vergütung festgelegt; im Übrigen bleibt Absatz 1 unberührt.
§ 22 Höhe des Nutzungsentgelts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten bei Genehmigungen vor dem 1. Januar 1993
(1)
1
Das pauschalierte Nutzungsentgelt beträgt bei einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit im Bereich der nach § 19 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes erbrachten wahlärztlichen Leistungen sowie sonstiger stationärer oder teilstationärer ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen, die gesondert vergütet werden, 25 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen, um den Wahlarztabschlag nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte verminderten jährlichen Bruttovergütung.
2
Ein höherer Prozentsatz kann zwischen dem Dienstherrn und der Beamtin/dem Beamten vereinbart werden.
(2) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Das Nutzungsentgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
2
Hat die Beamtin/der Beamte für die Nebentätigkeit keine Vergütung gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung nicht erhalten, so sind bei ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen für jede erbrachte Leistung mindestens die Sachkosten nach Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung der stationären Nebenleistungen und der ambulanten Leistungen in den Krankenhäusern (DKG-NT) oder nach Spalte 6 des Kostentarifs für zahn-, mund- und kieferärztliche Leistungen (ZMK-NT) einschließlich der dazu ergangenen Tarifbestimmungen abzuführen.
3
Bei stationären oder teilstationären ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind mindestens die nach § 19 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes zu ermittelnden Kosten abzuführen.
4
Grundlage für die Bemessung ist die üblicherweise geforderte oder die in Rechnung gestellte Bruttovergütung.
Abschnitt 6 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23 Übergangsregelung
Auf Nebentätigkeiten, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgeübt oder genehmigt wurden, sind die bis dahin geltenden Regelungen anzuwenden.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1798), geändert durch die Verordnung vom 24. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 432), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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