Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2023 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 und 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts vom 30. November 2016.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) vom 30. November 2016 | 06.12.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 15.01.2021 |
Kapitel 1 - Allgemeine Grundlagen | 06.12.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich; Bezeichnung | 06.12.2016 |
§ 2 - Rechtsstellung | 06.12.2016 |
§ 3 - Aufgaben | 01.01.2023 |
§ 4 - Frankreichkompetenz und Brückenfunktion | 06.12.2016 |
§ 5 - Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium | 06.12.2016 |
§ 6 - Frauenförderung | 17.12.2021 |
§ 7 - Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung | 06.12.2016 |
§ 8 - Qualitätssicherung | 06.12.2016 |
§ 9 - Hochschulentwicklungsplanung | 06.12.2016 |
§ 10 - Ziel- und Leistungsvereinbarungen | 06.12.2016 |
§ 11 - Finanzierung | 06.12.2016 |
§ 12 - Personal | 06.12.2016 |
§ 13 - Verfassung und Ordnungen | 06.12.2016 |
Kapitel 2 - Mitgliedschaft und Mitwirkung | 06.12.2016 |
§ 14 - Mitglieder und Angehörige | 30.05.2019 |
§ 15 - Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen | 06.12.2016 |
§ 16 - Zusammensetzung der Gremien | 15.01.2021 |
§ 17 - Wahlen zu den Gremien | 06.12.2016 |
Kapitel 3 - Organisation | 06.12.2016 |
Abschnitt 1 - Bestimmungen für alle Hochschulen | 06.12.2016 |
§ 18 - Präsidium | 06.12.2016 |
§ 19 - Präsidentin/Präsident | 06.12.2016 |
§ 20 - Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten | 06.12.2016 |
§ 21 - Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin/ des Präsidenten | 06.12.2016 |
§ 22 - Vizepräsidentin/Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung | 06.12.2016 |
§ 23 - Erweitertes Präsidium | 26.03.2021 |
§ 24 - Senat | 06.12.2016 |
§ 25 - Hochschulrat | 17.12.2021 |
§ 26 - Fakultät | 06.12.2016 |
§ 27 - Dekanat | 06.12.2016 |
§ 28 - Fakultätsrat | 06.12.2016 |
§ 29 - Kompetenzzentren und andere Organisationseinheiten | 06.12.2016 |
§ 30 - Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten | 06.12.2016 |
§ 31 - Kooperationsplattformen | 06.12.2016 |
§ 32 - Hochschulzentrum für Informationstechnik | 07.04.2023 bis 31.12.2024 |
Abschnitt 2 - Bestimmungen für die Universität | 06.12.2016 |
§ 33 - Medizinische Fakultät | 01.01.2023 |
§ 34 - Akademische Lehrkrankenhäuser | 06.12.2016 |
§ 35 - Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsklinikum | 01.01.2023 |
§ 36 - Zentrum für Lehrerbildung | 06.12.2016 |
§ 37 - Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek | 06.12.2016 |
Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Fachhochschule | 06.12.2016 |
§ 38 - Deutsch-Französisches Hochschulinstitut | 06.12.2016 |
Kapitel 4 - Wissenschaftliches Personal | 06.12.2016 |
Abschnitt 1 - Hauptberufliches wissenschaftliches Personal | 06.12.2016 |
§ 39 - Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 01.01.2022 |
§ 40 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren | 30.05.2019 |
§ 41 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren | 06.12.2016 |
§ 42 - Juniorprofessur | 06.12.2016 |
§ 42a - Nachwuchsprofessur | 15.01.2021 |
§ 43 - Berufungsverfahren | 15.01.2021 |
§ 44 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Universität | 01.01.2023 |
§ 45 - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule | 06.12.2016 |
§ 46 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben | 06.12.2016 |
§ 47 - Abgeordnete Beamtinnen und Beamte | 06.12.2016 |
§ 48 - Nebentätigkeit | 17.12.2021 |
§ 49 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 01.01.2022 |
Abschnitt 2 - Sonstiges wissenschaftliches Personal | 06.12.2016 |
§ 50 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren | 06.12.2016 |
§ 51 - Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben | 06.12.2016 |
§ 52 - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren | 06.12.2016 |
§ 53 - Lehrbeauftragte | 06.12.2016 |
§ 54 - Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte | 06.12.2016 |
§ 55 - Ergänzende Bestimmungen | 01.01.2022 |
Kapitel 5 - Studium, Lehre und Prüfungen | 06.12.2016 |
§ 56 - Ziele des Studiums | 06.12.2016 |
§ 57 - Studien- und Lehrbetrieb | 06.12.2016 |
§ 58 - Studiengänge | 06.12.2016 |
§ 59 - Regelstudienzeit | 26.03.2021 |
§ 60 - Studienordnungen | 06.12.2016 |
§ 61 - Wissenschaftliche Weiterbildung | 06.12.2016 |
§ 62 - Studienberatung | 06.12.2016 |
§ 63 - Prüfungen | 15.01.2021 |
§ 64 - Prüfungsordnungen | 06.12.2016 |
§ 65 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen | 17.12.2021 |
§ 66 - Hochschulgrade | 06.12.2016 |
§ 67 - Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln | 06.12.2016 |
§ 68 - Führung ausländischer Grade und Titel | 06.12.2016 |
§ 69 - Promotion | 06.12.2016 |
§ 70 - Kooperative Promotionsverfahren | 06.12.2016 |
§ 71 - Habilitation | 06.12.2016 |
§ 72 - Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung) | 06.12.2016 |
Kapitel 6 - Forschung | 06.12.2016 |
§ 73 - Aufgaben der Forschung | 01.01.2023 |
§ 74 - Koordination der Forschung | 06.12.2016 |
§ 75 - Forschung mit Mitteln Dritter | 06.12.2016 |
§ 76 - Anwendungsbezogene Forschung | 06.12.2016 |
Kapitel 7 - Studierende und Studierendenschaft | 06.12.2016 |
§ 77 - Hochschulzugang | 06.12.2016 |
§ 78 - Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | 06.12.2016 |
§ 79 - Einschreibung | 06.12.2016 |
§ 80 - Versagung der Einschreibung | 06.12.2016 |
§ 81 - Rückmeldung und Beurlaubung | 06.12.2016 |
§ 82 - Aufhebung der Einschreibung | 06.12.2016 |
§ 83 - Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft | 06.12.2016 |
Kapitel 8 - Staatliche Mitwirkung und Aufsicht | 06.12.2016 |
§ 84 - Staatliches Mitwirkungsrecht | 06.12.2016 |
§ 85 - Rechtsaufsicht | 06.12.2016 |
§ 86 - Fachaufsicht | 06.12.2016 |
§ 87 - Haushalts- und Wirtschaftsführung | 06.12.2016 |
Kapitel 9 - Hochschulen in freier Trägerschaft | 06.12.2016 |
§ 88 - Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft | 06.12.2016 |
§ 89 - Zuschüsse | 06.12.2016 |
§ 90 - Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung | 06.12.2016 |
§ 91 - Verlust der staatlichen Anerkennung | 06.12.2016 |
Kapitel 10 - Schluss- und Übergangsbestimmungen | 06.12.2016 |
§ 92 - Niederlassungen; Franchising | 06.12.2016 |
§ 93 - Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden | 06.12.2016 |
§ 94 - Namensrecht | 06.12.2016 |
§ 95 - Ordnungswidrigkeiten | 06.12.2016 |
§ 96 - Anpassungsfristen und Neuwahlen | 06.12.2016 |
§ 97 - Studienkolleg | 06.12.2016 |
§ 98 - Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals der Universität | 06.12.2016 |
§ 99 - Übergangsregelung zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten | 06.12.2016 |
§ 100 - Nachdiplomierung an der Fachhochschule | 06.12.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeine Grundlagen | |
§ 1 | Geltungsbereich; Bezeichnung |
§ 2 | Rechtsstellung |
§ 3 | Aufgaben |
§ 4 | Frankreichkompetenz und Brückenfunktion |
§ 5 | Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium |
§ 6 | Frauenförderung |
§ 7 | Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung |
§ 8 | Qualitätssicherung |
§ 9 | Hochschulentwicklungsplanung |
§ 10 | Ziel- und Leistungsvereinbarungen |
§ 11 | Finanzierung |
§ 12 | Personal |
§ 13 | Verfassung und Ordnungen |
Kapitel 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung | |
§ 14 | Mitglieder und Angehörige |
§ 15 | Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen |
§ 16 | Zusammensetzung der Gremien |
§ 17 | Wahlen zu den Gremien |
Kapitel 3 Organisation | |
Abschnitt 1 Bestimmungen für alle Hochschulen | |
§ 18 | Präsidium |
§ 19 | Präsidentin/Präsident |
§ 20 | Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten |
§ 21 | Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin/des Präsidenten |
§ 22 | Vizepräsidentin/Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung |
§ 23 | Erweitertes Präsidium |
§ 24 | Senat |
§ 25 | Hochschulrat |
§ 26 | Fakultät |
§ 27 | Dekanat |
§ 28 | Fakultätsrat |
§ 29 | Kompetenzzentren und andere Organisationseinheiten |
§ 30 | Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten |
§ 31 | Kooperationsplattformen |
§ 32 | Hochschulzentrum für Informationstechnik |
Abschnitt 2 Bestimmungen für die Universität | |
§ 33 | Medizinische Fakultät |
§ 34 | Akademische Lehrkrankenhäuser |
§ 35 | Ärztliches Personal |
§ 36 | Zentrum für Lehrerbildung |
§ 37 | Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek |
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Fachhochschule | |
§ 38 | Deutsch-Französisches Hochschulinstitut |
Kapitel 4 Wissenschaftliches Personal | |
Abschnitt 1 Hauptberufliches wissenschaftliches Personal | |
§ 39 | Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer |
§ 40 | Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren |
§ 41 | Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren |
§ 42 | Juniorprofessur |
§ 42a | Nachwuchsprofessur |
§ 43 | Berufungsverfahren |
§ 44 | Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Universität |
§ 45 | Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule |
§ 46 | Lehrkräfte für besondere Aufgaben |
§ 47 | Abgeordnete Beamtinnen und Beamte |
§ 48 | Nebentätigkeit |
§ 49 | Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften |
Abschnitt 2 Sonstiges wissenschaftliches Personal | |
§ 50 | Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren |
§ 51 | Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben |
§ 52 | Gastprofessorinnen und Gastprofessoren |
§ 53 | Lehrbeauftragte |
§ 54 | Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte |
§ 55 | Ergänzende Bestimmungen |
Kapitel 5 Studium, Lehre und Prüfungen | |
§ 56 | Ziele des Studiums |
§ 57 | Studien- und Lehrbetrieb |
§ 58 | Studiengänge |
§ 59 | Regelstudienzeit |
§ 60 | Studienordnungen |
§ 61 | Wissenschaftliche Weiterbildung |
§ 62 | Studienberatung |
§ 63 | Prüfungen |
§ 64 | Prüfungsordnungen |
§ 65 | Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen |
§ 66 | Hochschulgrade |
§ 67 | Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln |
§ 68 | Führung ausländischer Grade und Titel |
§ 69 | Promotion |
§ 70 | Kooperative Promotionsverfahren |
§ 71 | Habilitation |
§ 72 | Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung) |
Kapitel 6 Forschung | |
§ 73 | Aufgaben der Forschung |
§ 74 | Koordination der Forschung |
§ 75 | Forschung mit Mitteln Dritter |
§ 76 | Anwendungsbezogene Forschung |
Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft | |
§ 77 | Hochschulzugang |
§ 78 | Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung |
§ 79 | Einschreibung |
§ 80 | Versagung der Einschreibung |
§ 81 | Rückmeldung und Beurlaubung |
§ 82 | Aufhebung der Einschreibung |
§ 83 | Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft |
Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht | |
§ 84 | Staatliches Mitwirkungsrecht |
§ 85 | Rechtsaufsicht |
§ 86 | Fachaufsicht |
§ 87 | Haushalts- und Wirtschaftsführung |
Kapitel 9 Hochschulen in freier Trägerschaft | |
§ 88 | Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft |
§ 89 | Zuschüsse |
§ 90 | Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung |
§ 91 | Verlust der staatlichen Anerkennung |
Kapitel 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
§ 92 | Niederlassungen; Franchising |
§ 93 | Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden |
§ 94 | Namensrecht |
§ 95 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 96 | Anpassungsfristen und Neuwahlen |
§ 97 | Studienkolleg |
§ 98 | Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals der Universität |
§ 99 | Übergangsregelung zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten |
§ 100 | Nachdiplomierung an der Fachhochschule |
Kapitel 1 Allgemeine Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich; Bezeichnung
(1)
1
Dieses Gesetz gilt für die Universität des Saarlandes (Universität), die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes - htw saar (Fachhochschule) und die Hochschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der §§ 88 bis 91.
2
Für die künstlerischen Hochschulen gilt das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung und das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1198), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung.
3
Für die Fachhochschule für Verwaltung gilt das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident als die für die Geschäftsbereiche Wissenschaft und Forschung, Wissens- und Technologietransfer, Universität, Fachhochschule, private Hochschulen und Universitätsklinikum zuständige oberste Landesbehörde führt im Folgenden die Bezeichnung: die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.
§ 2 Rechtsstellung
(1)
1
Die Universität und die Fachhochschule (Hochschulen) sind vom Land getragene Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.
2
Sie können im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten.
3
Ihr Sitz ist Saarbrücken.
4
Durch Gesetz kann die Rechtsform der Hochschule umgewandelt werden.
(2) Die Hochschulen erfüllen die ihnen obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Aufgaben
(1)
1
Die Hochschulen dienen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
2
Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden entsprechend der besonderen Aufgabenstellungen der Hochschulen erfordern.
(2)
1
Die Universität entwickelt die Wissenschaften durch Forschung weiter.
2
Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt.
3
Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und gibt Gelegenheit zum Erwerb der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation und zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen.
(3)
1
Die Fachhochschule betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
2
Sie vermittelt eine anwendungsbezogene Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in beruflichen Tätigkeitsfeldern befähigt.
(4) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung besonders leistungsfähige Studierende und den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(5) Die Hochschulen fördern die berufliche Selbstständigkeit und entwickeln berufsvorbereitende Angebote.
(6)
1
Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung.
2
Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und das Gasthörerstudium im Rahmen ihrer Kapazitäten.
(7)
1
Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf.
2
Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen.
3
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung sowie von Studierenden nichtakademischer Herkunft.
4
Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte oder chronisch erkrankte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.
5
Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(7a)
1
Die Hochschulen unterstützen das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2
Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist.
3
Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und dem Studierendenwerk ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln.
4
Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der jeweiligen Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden.
(8)
1
Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher.
2
Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Nachteile hin.
3
Für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, gelten § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 4 und § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entsprechend.
4
Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung und sorgen für gute Beschäftigungsbedingungen.
(9)
1
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
2
Sie fördern die regionale sowie die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen und können zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen, über die die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten ist.
3
Zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirken sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien zusammen.
4
Das Zusammenwirken nach den Sätzen 1 bis 3 ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei hoheitlichen Aufgaben, zu der sie berechtigt und verpflichtet sind, können im Falle eines umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustauschs durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde in Verbindung mit einem zwischen den Kooperationspartnern zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag konkretisiert werden.
5
Die Hochschulen fördern die Internationalisierung von Studium und Forschung und können dafür Mittel Dritter einwerben.
6
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(10)
1
Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.
2
Zu diesem Zweck sowie zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse kann sich die Hochschule mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(11) Die Hochschule kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(12)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen.
2
Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule.
(13)
1
Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss.
2
Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungs- und Studienverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden.
3
Die Hochschule kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, ehemaliger Studierender sowie der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nach § 14, insbesondere der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, der Promovierenden und der Habilitierten, verarbeiten.
4
Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden.
5
Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der Hochschule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Prüfungen, den anerkannten Studienleistungen und den studienbezogenen Auslandsaufenthalten der Studierenden und der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer der Hochschule.
6
Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Mitglieder und Angehörige der Hochschule im Sinne von Satz 3 sind verpflichtet, der Hochschule personenbezogene Daten, insbesondere zu ihrer Ausbildung und Berufspraxis, zum Hochschulzugang und Studium, zu Studienverlauf und Hochschulprüfungen sowie zu erworbenen Qualifikationen und laufenden Qualifizierungsverfahren, anzugeben; dies gilt soweit erforderlich auch für entsprechende Daten, die sich auf den Besuch weiterer Hochschulen beziehen.
7
Die Hochschulen können, auch im Verbund mit anderen Hochschulen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Forschungsinformationssysteme errichten.
8
Sie können zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeiten.
9
Durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde können Regelungen über die nach den Sätzen 6 und 8 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden.
10
Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.
11
Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems ausgegeben werden.
12
Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen des Datenverarbeitungssystems, werden in der Rechtsverordnung nach Satz 9 geregelt.
(14)
1
Die Hochschulen übermitteln dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden.
2
Absatz 13 Satz 9 gilt entsprechend.
(15)
1
Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.
2
Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.
3
Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(16) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 4 Frankreichkompetenz und Brückenfunktion
1
Die Hochschulen tragen durch gegenseitigen wissenschaftlichen Austausch mit Frankreich sowie frankophonen Gebieten der Großregion (Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien) dazu bei, die Frankreichkompetenz des Saarlandes zu stärken und das Saarland als mehrsprachigen Raum deutsch-französischer Prägung sichtbar zu machen, indem sie insbesondere
1.
Kooperationen mit französischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre auf- und ausbauen,
2.
integrierte deutsch-französische, französische und frankreichorientierte deutsche Studiengänge anbieten und
3.
frankreichbezogene Aktivitäten initiieren und unterstützen.
2
Die Hochschulen sollen hierzu geeignete, auch hochschulübergreifende Strukturen schaffen.
§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1)
1
Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes).
2
Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.
(2)
1
Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3)
1
Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4)
1
Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen.
2
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in den Hochschulen regeln.
§ 6 Frauenförderung
(1)
1
Die Hochschulen haben die Aufgabe, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder zu ergreifen.
2
Sie wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin und darauf, dass Frauen und Männer in Hochschulorganen und Hochschulgremien hälftig vertreten sind.
3
Dem Erreichen dieser Ziele dient auch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456).
4
Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2)
1
Die Präsidentin/Der Präsident der Hochschule bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin.
2
Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben.
3
Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.
4
Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Präsidentin/dem Präsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht.
5
Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen.
6
Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule bestellt.
7
Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 13) geregelt.
(3)
1
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule in allen Gleichstellungsfragen.
2
Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Hochschule sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4)
1
Die Organe und Einrichtungen der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen.
2
Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten.
3
Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, des Erweiterten Präsidiums, der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen, teilnehmen.
4
Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule.
(5)
1
Frauen, die an der Hochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden.
2
Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet.
3
Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen.
4
Die Gleichstellungsbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen.
5
Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(6)
1
Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Stellung zu den von der Hochschule gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Hochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Hochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes.
2
Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(7)
1
Die Präsidentin/Der Präsident bestellt Fakultätsgleichstellungsbeauftragte.
2
Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.
§ 7 Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
(1)
1
Für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bestellt der Senat eine Beauftragte/einen Beauftragten, die/der die Belange dieser Studierenden nach Maßgabe von Absatz 2 wahrnimmt.
2
Die/Der Beauftragte wird vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3
Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2)
1
Die/Der Beauftragte wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
2
Dies gilt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen, bei Fragen des Nachteilsausgleichs und bei der Ausführung barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen.
3
Sie/Er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in besonderer Weise betreffen, und hat in allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie gegenüber allen Organen der Hochschule das Recht, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
§ 8 Qualitätssicherung
(1)
1
Die Hochschule errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit.
2
Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung, Studium und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden.
3
Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.
(3)
1
An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
2
Die Lehrveranstaltungsbewertung ist der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen.
3
Die Ergebnisse werden dem zuständigen Fakultäts- und Fachschaftsrat sowie dem Präsidium in ausgewerteter Form bekannt gegeben.
(4) Die Hochschule trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.
§ 9 Hochschulentwicklungsplanung
(1)
1
Die Hochschule beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 8 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule unter besonderer Berücksichtigung eines international orientierten und regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebots im gegebenen finanziellen Rahmen.
2
Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Der Entwurf eines Struktur- und Entwicklungsplans wird vom Präsidium unter Mitwirkung des Erweiterten Präsidiums und des Hochschulrats erarbeitet und dem Hochschulrat nach Zustimmung des Senats zur Beschlussfassung vorgelegt.
(3)
1
Kommt es im Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung, wird ein Planungsausschuss eingesetzt, der über den Struktur- und Entwicklungsplan entscheidet.
2
Dem Planungsausschuss gehören die Mitglieder des Präsidiums, die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Senats, von denen mindestens drei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, und ein Mitglied des Hochschulrats, das nicht zugleich Mitglied der Hochschule ist, an.
3
Satz 1 gilt entsprechend, wenn vier Monate nach Vorlage des Entwurfs eines Struktur- und Entwicklungsplans eine Einigung nicht zustande gekommen ist und die Einberufung des Planungsausschusses von Präsidium, Senat oder Hochschulrat beantragt wird.
(4)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen.
2
Die Hochschule ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.
§ 10 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Das Präsidium und die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die in der Regel alle vier Jahre fortgeschrieben werden.
(2)
1
Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Hochschule fest, die insbesondere über die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, die Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung, Studium und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Hochschule mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen konkretisiert werden können.
2
Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten, fest.
3
Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.
(3)
1
Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
(5)
1
Die Hochschule erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Gesamtbericht, der der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Hochschulrat zugeleitet wird.
2
Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.
3
Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
4
Näheres regelt eine Verordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 11 Finanzierung
(1)
1
Das Land stellt der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung.
2
Die Hochschule erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert.
3
Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung.
4
Die Hochschule kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden.
5
Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.
(2)
1
Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Hochschule Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
2
Zur Förderung von Studium und Lehre werden der Hochschule Mittel zugewiesen, über deren Verwendung in Gremien entschieden wird, die zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden besetzt sind.
(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Hochschule trägt das Land, das gegenüber der Hochschule auch die Folgen einer Versorgungslastenteilung übernimmt.
§ 12 Personal
(1)
1
Die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums, die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes.
2
Sie werden von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt.
3
Die Leiterin/Der Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten des Landes aus.
4
Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen.
(2)
1
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule.
2
Die Präsidentin/Der Präsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten der Hochschule aus.
3
Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen.
4
Für administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 44 Absatz 3 entsprechend.
(3)
1
Die Personalstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind.
2
Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten.
3
Zur Sicherstellung guter Beschäftigungsbedingungen vereinbart die Hochschule mit den Personalräten einen Rahmenkodex.
(4) Die Hochschulen besitzen Dienstherrnfähigkeit.
§ 13 Verfassung und Ordnungen
(1)
1
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
2
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2)
1
Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Sie regelt auch
1.
die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 26 bis 28 entsprechend gelten,
2.
die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
3.
die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
4.
die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Präsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3)
1
Die Hochschule kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Ordnungen der Hochschule sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.
Kapitel 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 14 Mitglieder und Angehörige
(1)
1
Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.
2
Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
3
Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.
(2)
1
Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten hauptberuflich tätig sind.
2
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die gemeinsam mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung berufen oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung beurlaubt worden sind, sind ebenfalls Mitglieder der Hochschule.
(3)
1
Angehörige der Hochschule sind Personen, die mit der Hochschule in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind.
2
Angehörige der Hochschule können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen den Hochschulen vereinbart ist.
(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1)
1
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.
2
Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
3
Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2)
1
Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 16 Absatz 1 dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet.
2
Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
3
Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4)
1
Den Angehörigen der Hochschule steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
2
Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5)
1
Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
2
Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Präsidentin/der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen.
(6)
1
Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.
2
In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
§ 16 Zusammensetzung der Gremien
(1)
1
Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3.
die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören, (Gruppe der Studierenden) sowie
4.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik (Gruppe der administrativ-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe.
2
Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 15 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 4 zugeordnet.
(3) Personen nach § 51 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
(4) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 15 Absatz 6 niedergelegten allgemeinen Grundsätze.
§ 17 Wahlen zu den Gremien
(1)
1
Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
2
Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.
3
Für die Wahlen zum Senat können zur Sicherung seiner fachlich pluralen Zusammensetzung Wahlkreise gebildet werden.
(2)
1
Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
2
Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(3)
1
Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt.
2
Sie beträgt höchstens drei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Hochschule, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
Kapitel 3 Organisation
Abschnitt 1 Bestimmungen für alle Hochschulen
§ 18 Präsidium
(1)
1
Das Präsidium leitet die Hochschule.
2
Ihm gehören die Präsidentin/der Präsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident und für die Universität drei, für die Fachhochschule zwei nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an.
3
Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Präsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest.
4
Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig.
5
Die Geschäftsbereiche decken insbesondere die Aufgabengebiete Studium, Lehre, Forschung, Wissens- und Technologietransfer sowie Internationales ab.
6
Bei Entscheidungen des Präsidiums kann die Präsidentin/der Präsident nicht überstimmt werden.
(2)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt die Bezeichnung Universitätspräsidentin oder Universitätspräsident.
2
Die jeweilige Grundordnung kann vorsehen, dass
1.
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule die Bezeichnung Rektorin oder Rektor führt und die Bezeichnungen für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, das Präsidium und das Erweiterte Präsidium entsprechend angepasst werden (Prorektorin oder Prorektor, Rektorat, Erweitertes Rektorat) und
2.
dem Präsidium der Universität bis zu zwei weitere nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und dem Präsidium der Fachhochschule eine weitere Vizepräsidentin/ein weiterer Vizepräsident angehören.
(3)
1
Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals gewählt.
2
Sie können vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung des Hochschulrats abgewählt werden.
3
Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(4)
1
Das Präsidium ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2
Es ist insbesondere zuständig für
1.
die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule in Forschung und Lehre (§ 9 Absatz 2), insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten,
2.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
3.
die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen sowie die Erstellung von Vorschlägen für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
4.
die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
5.
die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 87 Absatz 3 Satz 1) und seinen Vollzug, insbesondere die Zuweisung von Stellen und Mitteln,
6.
die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
7.
die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 39 Absatz 4),
8.
den Erlass von Gebührenordnungen,
9.
den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
10.
die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 30 Absatz 4 Satz 1),
11.
die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten,
12.
die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 87 Absatz 5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses,
13.
die Festlegung von Zulassungszahlen sowie
14.
den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 8 Absatz 1).
(5)
1
Hält das Präsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Hochschule für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen.
2
Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor.
3
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
4
Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
5
Sind sie bereits ausgeführt, kann das Präsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
6
In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen.
7
Das Präsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(6)
1
Das Präsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann.
2
Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(7)
1
Das Präsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
2
Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen.
3
Es legt dem Hochschulrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der geleisteten Arbeit zusammenfasst.
§ 19 Präsidentin/Präsident
(1) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt die Hochschule nach außen.
(2)
1
Die Präsidentin/Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Präsidium, Erweitertes Präsidium, Senat und Hochschulrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
2
Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3)
1
Die Präsidentin/Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten.
2
Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.
§ 20 Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten
(1)
1
Zur Präsidentin/Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund umfangreicher beruflicher Erfahrungen in verantwortungsvoller Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
2
Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.
(2)
1
Die Präsidentin/Der Präsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Mitglieder des Senats und nicht hochschulangehörige Mitglieder des Hochschulrats gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Hochschulrat gewählt und der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen.
2
Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen und bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat.
3
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ist über den Vorschlag zu unterrichten.
(3)
1
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Hochschulrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann.
2
Kommt es zu keiner Wahl, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen Gremiums angestrebt.
3
Im Einigungsverfahren sind Senat und Hochschulrat nicht an den Vorschlag der Findungskommission gebunden.
4
Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag.
5
Die Stelle wird neu ausgeschrieben, wenn ein Jahr nach Ablauf der Bewerbungsfrist in der Ausschreibung noch keine Wahl zustande gekommen ist.
(4)
1
Die Präsidentin/Der Präsident kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
2
Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat.
3
Bestätigt der Hochschulrat die Abwahl nicht, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung angestrebt.
4
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag.
5
Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
§ 21 Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin/ des Präsidenten
(1)
1
Die Präsidentin/Der Präsident wird von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt.
2
Die Einstellung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis.
3
Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
4
Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2)
1
Die Präsidentin/Der Präsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.
2
Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Präsidentin/zum Präsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/ seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(4)
1
Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin/als Präsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird.
2
Die Amtszeit gilt als abgelaufen.
§ 22 Vizepräsidentin/Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung
(1)
1
Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, leitet das Personal- und Rechnungswesen und nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr.
2
Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Präsidiums ein Veto einlegen.
3
Das Veto kann vom Präsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(2)
1
Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten und mit Zustimmung des Senats vom Hochschulrat gewählt und von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt.
2
Sie/Er kann vom Hochschulrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit Zustimmung des Senats abgewählt werden.
3
§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)
1
Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt.
2
Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis.
3
§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
4
Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
5
Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.
§ 23 Erweitertes Präsidium
(1)
1
Dem Erweiterten Präsidium gehören neben den Mitgliedern des Präsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses an.
2
An der Universität gehört dem Erweiterten Präsidium darüber hinaus eine Vertreterin/ein Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, und an der Fachhochschule die Direktorin/der Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts an.
3
Vorsitzende/Vorsitzender ist die Präsidentin/der Präsident.
(2) Das Erweiterte Präsidium ist über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren und
1.
wirkt mit bei der strategischen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),
2.
berät das Präsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und bei deren Umsetzung (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),
3.
berät das Präsidium bei der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),
4.
berät das Präsidium beim Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 14)und
5.
nimmt zu geplanten Änderungen der Grundordnung Stellung.
(3) Das Erweiterte Präsidium zieht zu seinen Beratungen themenbezogen sachverständige Gäste hinzu, insbesondere Vertreter der Personalräte.
§ 24 Senat
(1)
1
Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr, entscheidet in Fragen von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen, soweit durch Gesetz keine andere Zuweisung erfolgt ist, und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2
Er ist insoweit insbesondere zuständig für
1.
die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Hochschule (§ 13), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
2.
die Entscheidung über Forschungsschwerpunkte und über Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3),
3.
die Zustimmung zum Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule (§ 9 Absatz 2),
4.
die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Hochschule,
5.
die Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums (§ 18 Absatz 7 Satz 3),
6.
Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten (§ 20 Absatz 2 und 4) und der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 3),
7.
die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Hochschulrats (§ 25 Absatz 2),
8.
die Zustimmung zum Wahlvorschlag einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung und die Zustimmung zur Abwahl (§ 22 Absatz 2),
9.
die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),
10.
die Mitwirkung bei Berufungsvorschlägen (§ 43 Absatz 7),
11.
die Stellungnahme zum Entwurf der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 10),
12.
die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5),
13.
die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8),
14.
die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),
15.
die Stellungnahme zur Widmung und Freigabe von Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
16.
die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 13) und
17.
die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 12).
3
Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2)
1
Der Senat kann Entscheidungen des Präsidiums über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen.
2
Das Präsidium berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend.
(3)
1
Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht.
2
Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Präsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 10) zu hören.
(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.
(5)
1
Mitglieder des Senats sind
1.
die Präsidentin/der Präsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
2.
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
3.
die/der Vorsitzende des Hochschulrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.
2
Das Amt der Dekanin/des Dekans und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist mit der Mitgliedschaft im Senat unvereinbar.
§ 25 Hochschulrat
(1)
1
Der Hochschulrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule auf.
2
Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Präsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern.
3
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule und die Beschlussfassung über die Vorlage des Präsidiums (§ 9 Absatz 2),
2.
die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5) und die Überwachung des Vollzugs,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 12),
4.
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten (§ 20 Absatz 2 und 4),
5.
die Wahl und Abwahl der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung (§ 22 Absatz 2),
6.
die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),
7.
die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),
8.
die Zustimmung zur Widmung und Freigabe von Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
9.
die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 13) und zu Rahmenprüfungsordnungen (§ 64 Absatz 1 Satz 1),
10.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung (§ 18 Absatz 7 Satz 3) sowie
11.
die Stellungnahme zum Antrag auf Abwahl der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 18 Absatz 3 Satz 2).
4
Dem Hochschulrat können weitere Angelegenheiten vom Präsidium, vom Senat und von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.
5
Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen.
6
Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren.
7
Bei Abstimmungen nach den Nummern 4 und 11 sind ausschließlich die nicht hochschulangehörigen Mitglieder stimmberechtigt.
(2)
1
Dem Hochschulrat gehören sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitnehmerschaft und öffentlichem Leben (nicht hochschulangehörige Mitglieder), von denen nicht mehr als drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer anderen Hochschule sein dürfen, und fünf vom Senat gewählte Mitglieder an.
2
Mindestens drei der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats sind Frauen, mindestens vier sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen.
3
Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei nicht hochschulangehörige Mitglieder vor, die von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestellt werden.
4
Die/Der Vorsitzende wird als siebtes nicht hochschulangehöriges Mitglied von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung des Senats bestellt.
5
Die Amtszeit der nicht hochschulangehörigen Mitglieder beträgt vier Jahre.
6
Die vom Senat entsandten Mitglieder müssen Mitglieder der Hochschule sein und vertreten jeweils die in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen, wobei zwei Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen.
7
Die Präsidentin/Der Präsident, die Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde gehören dem Hochschulrat jeweils mit beratender Stimme an.
(3) Sieht ein Mitglied der Hochschule seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Hochschulrat unmittelbar schriftlich oder elektronisch darlegen.
§ 26 Fakultät
(1)
1
Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten.
2
Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.
§ 27 Dekanat
(1)
1
Das Dekanat leitet die Fakultät.
2
Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3
Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät.
4
Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen.
5
Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
6
Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Präsidium zu informieren.
7
Das Dekanat ist insbesondere zuständig für
1.
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),
2.
die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5),
3.
die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind,
4.
die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind,
5.
die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät,
6.
die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten der Fakultät,
7.
Vorschläge zur Widmung von Hochschullehrerstellen,
8.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Fakultät,
9.
die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung, Studium und Lehre sowie
10.
die Erstellung eines Rechenschaftsberichts.
(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
(3)
1
Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an.
2
In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
(4)
1
Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt.
2
Die Präsidentin/Der Präsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen.
3
Widerspricht die Präsidentin/der Präsident, kommt die Wahl nicht zustande.
4
Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis hauptamtlich wahrgenommen wird.
5
§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
6
Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
7
Der Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren; die Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt.
8
Die Mitglieder des Dekanats können vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5)
1
Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät.
2
Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
3
Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät.
4
Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
5
Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
(6)
1
Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr.
2
Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen.
3
Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
4
Die Studiendekanin/Der Studiendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
5
Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.
§ 28 Fakultätsrat
(1)
1
Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2
Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht.
3
Er ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlass der Ordnungen der Fakultät,
2.
die Zustimmung zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 5),
3.
die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und anderen Organisationseinheiten der Fakultät (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 6),
4.
die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 27 Absatz 1,
5.
die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
6.
die Stellungnahme zum Entwurf der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Präsidium (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1),
7.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Dekanats (§ 27 Absatz 4) und
8.
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 10).
(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind
1.
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beratender Stimme sowie
2.
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 16 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften.
(3)
1
Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2
Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt.
(4)
1
Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen.
2
In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt.
3
Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.
§ 29 Kompetenzzentren und andere Organisationseinheiten
(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2)
1
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden.
2
Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Präsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Hochschulrats.
(4)
1
Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden.
2
Das Präsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
(5)
1
Neben den Kompetenzzentren kann die Hochschule auch andere Organisationseinheiten einführen.
2
Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 30 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1)
1
Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschule im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste.
2
Betriebseinheiten unterstützen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Präsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4)
1
Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Präsidium auf Vorschlag des Senats bestellt.
2
Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden.
3
Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).
(5)
1
Auf Antrag des Senats kann das Präsidium einer mit der Hochschule zur wirksameren Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule (angegliederte Einrichtung) verleihen.
2
Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt.
3
Mitgliedern der Hochschule können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.
§ 31 Kooperationsplattformen
(1)
1
Die Hochschulen errichten zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der praktischen Dienste hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten.
2
Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Präsidien nach Anhörung der Senate getroffen.
3
Die Präsidentinnen und Präsidenten können der Leiterin/dem Leiter der Kooperationsplattform ihre Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
4
Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen treten, oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in den jeweiligen Grundordnungen der Hochschulen.
(2)
1
Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.
2
Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(3) Die Hochschulen können im Bereich der Weiterbildung und des Wissens- und Technologietransfers mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde privatrechtlicher Formen bedienen.
(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der jeweiligen Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.
§ 32 Hochschulzentrum für Informationstechnik
(1) Die Hochschulen stellen über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit der Universität, der Fachhochschule, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studium, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.
(2)
1
Die Leiterin/Der Leiter des HIZ wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von den Präsidentinnen/Präsidenten der Hochschulen gemeinsam mit den nach Absatz 1 beteiligten künstlerischen Hochschulen bestellt und abberufen.
2
Die beteiligten Hochschulen sorgen für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des HIZ.
3
Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter des Personals des HIZ und legt dessen Einsatzort fest.
(3)
1
Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die Hochschulen nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung.
2
§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Bestimmungen für die Universität
§ 33 Medizinische Fakultät
(1)
1
Die Universität mit der Medizinischen Fakultät gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind.
2
Diese Gewährleistung obliegt der Universität mit der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe.
3
Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin.
(2)
1
Die Verbindung von Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung gewährleistet die Universität mit der Medizinischen Fakultät gemeinsam mit dem Universitätsklinikum insbesondere durch
1.
den wechselseitigen Einsatz von Personal gemäß § 35 Absatz 2 und 3,
2.
die Unterstützung der Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses und der medizinischen Fort- und Weiterbildung, indem wissenschaftliches Personal, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, auch in der Krankenversorgung eingesetzt wird,
3.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Übertragung der aus Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation zwischen Universität und Universitätsklinikum),
4.
die Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen medizinischen Ausbildung gemäß den einschlägigen Approbationsordnungen sowie den entsprechenden Studienordnungen der Medizinischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen und
5.
die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre.
2
Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 35 Absatz 6.
(3) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 26 bis 28 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(4) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin
§ 34 Akademische Lehrkrankenhäuser
(1)
1
Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden durch die Universität geschlossen werden.
2
Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
(2) Die an der Ausbildung beteiligten Chefärztinnen und Chefärzte der Akademischen Lehrkrankenhäuser können aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät entsenden; das Nähere regelt das Dekanat.
§ 35 Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsklinikum
(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben eng zusammenzuarbeiten.
(2)
1
Die Bediensteten des Universitätsklinikums mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Forschung und Lehre teilzunehmen.
2
Das Dekanat kann ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin/des fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektors oder der Leiterin/des Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.
3
Bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre ist das Universitätsklinikum verpflichtet, der Medizinischen Fakultät auch weiteres eigenes Personal zur Verfügung zu stellen.
4
Ärztliches und nicht ärztliches Personal anderer Einrichtungen darf an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.
(3)
1
Das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, ist berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nicht ärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.
2
In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftliches Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, vorübergehend auch überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden.
3
Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum auch weiteres eigenes Personal zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen.
4
Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal anderer Einrichtungen darf am Universitätsklinikum bei den in Satz 1 genannten Aufgaben im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden.
(4)
1
Zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes genannten hoheitlichen Aufgaben haben sich die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere an
1.
Gebäuden und Räumen, die vom Land dem Universitätsklinikum zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum des Universitätsklinikums stehen, zur Nutzung durch die Universität sowie Gebäuden und Räumen, die vom Land der Universität zur Nutzung überlassen werden oder im Eigentum der Universität stehen, zur Nutzung durch das Universitätsklinikum,
2.
immateriellen Gütern und beweglichen Sachen, über die der Universität oder dem Universitätsklinikum die Verfügungsbefugnis zusteht und die dem jeweils anderen überlassen werden einschließlich des bestimmungsgemäßen Verbrauchs, und
3.
Infrastruktur, Laboren und sonstigen Betriebseinrichtungen.
2
Die Nutzungsrechte nach Satz 1 umfassen auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen.
3
Die gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzungsrechte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen müssen den Belangen von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung unmittelbar dienen.
4
Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn ein Beitrag zu Tätigkeiten geleistet wird, die zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausgeübt werden.
5
Die Universität mit der Medizinischen Fakultät darf die durch das Universitätsklinikum nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei diesem nachfragen.
6
Das Universitätsklinikum darf die durch die Universität mit der Medizinischen Fakultät nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei dieser nachfragen.
(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sind, werden durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde geregelt.
(6)
1
Die Universität, die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die näheren Einzelheiten des Zusammenwirkens sowie insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gemeinsam oder gegenseitig zu erbringenden Beiträge für Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf Selbstkostenbasis geregelt werden.
2
Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für Finanzen sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
3
Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander die Kosten der erbrachten Kooperationsleistungen nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
§ 36 Zentrum für Lehrerbildung
(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung und Kultur bei der Lehrerbildung zusammenwirken.
(2)
1
Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
1.
im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
a)
der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
b)
der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen sowie
2.
im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika.
2
Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen.
3
Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 8 Absatz 3 in den Lehramtsstudiengängen mit.
4
Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3)
1
Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet.
2
Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Bildungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
(5)
1
Dem Zentrum gehören an
1.
die Präsidentin/der Präsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Bildungswissenschaft,
3.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer,
4.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Lehramtsfächer,
5.
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
6.
drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis,
7.
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden,
8.
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde,
9.
die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen,
10.
eine Vertreterin/ein Vertreter der künstlerischen Hochschulen, die/der von den Rektorinnen und Rektoren der künstlerischen Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen entsandt und abberufen wird, und
11.
eine Vertreterin/ein Vertreter der Lehrerfortbildung.
2
Die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Präsidentin/dem Präsidenten, die in Satz 1 Nummer 6 und 11 genannten Vertreterinnen und Vertreter vom Ministerium für Bildung und Kultur entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
§ 37 Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
(1) Die Universität betreibt zu ihrer Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik das Bibliothekssystem der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek.
(2)
1
Das Bibliothekssystem dient mit seiner Zentralbibliothek und großen Bereichsbibliotheken der Bereitstellung von Literatur, Literaturinformationen und anderen Medien in konventioneller und elektronischer Form für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung.
2
Es wird nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit gestaltet, um
1.
die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien,
2.
die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebotes für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität und
3.
die Beteiligung an hochschulübergreifenden Systemen zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen
zu gewährleisten.
3
Das Nähere regelt die Universität in einer Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Präsidiums, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.
(3)
1
Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde auf Vorschlag des Präsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt.
2
Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(4)
1
Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr.
2
Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(5) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.
Abschnitt 3 Bestimmungen für die Fachhochschule
§ 38 Deutsch-Französisches Hochschulinstitut
(1) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut (DFHI) ist eine Einrichtung der Fachhochschule.
(2) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut verfolgt insbesondere folgende Ziele:
1.
die Koordination der vollintegrierten Deutsch-Französischen Studiengänge,
2.
die Gewährleistung der Vollintegration der fachwissenschaftlichen Ausbildung durch gemeinsame Lehrveranstaltungen für deutsche und französische Studierende,
3.
die begleitende Sprachausbildung in Deutsch, Französisch, Englisch und weiteren Weltsprachen,
4.
die interkulturelle Ausbildung,
5.
das Angebot mehrsprachiger Vorlesungen unabhängig vom Studienort,
6.
die Querschnittsorientierung durch fachübergreifende Studienangebote sowie
7.
die Entwicklung grenzüberschreitender deutsch-französischer Forschungs- und Transferaktivitäten in enger Abstimmung mit den Fakultäten und dem Präsidium.
(3)
1
Zu diesem Zweck ist das Deutsch-Französische Hochschulinstitut insbesondere verantwortlich für die Planung und Organisation im Zusammenwirken der Fakultäten, die Beratung und Unterstützung der Studierenden bei der Studienverlaufsplanung, der Planung und Durchführung der Praktika, der durch den Studienverlauf notwendig werdenden Wohnungswechsel sowie bei der Beantragung von Stipendien- und Fördermitteln.
2
Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre gemäß § 8 mit.
(4) Bei Berufungen, die die Lehrgebiete der vollintegrierten Studiengänge wesentlich betreffen, ist das Deutsch-Französische Hochschulinstitut berechtigt, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden.
(5)
1
Die spezifischen Studien- und Prüfungsordnungen der vollintegrierten Studiengänge werden als Anlagen zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung von den Fakultäten im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut erlassen.
2
Dabei ist die Mindestanzahl der Auslandssemester und der Praxissemester außerhalb des eigenen Sprachraumes zu regeln.
3
Studienleistungen, die im Rahmen des vollintegrierten Studienganges an einer Partnerhochschule erbracht werden, werden anerkannt.
4
Die Anerkennung von Studienleistungen im Übrigen richtet sich nach § 65.
(6)
1
Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/dem Präsidenten eingesetzt und leitet das Deutsch-Französische Hochschulinstitut.
2
Sie/Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von der Geschäftsstelle wahrgenommen.
4
Die dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut zugewiesenen Mittel werden durch das Präsidium im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut verteilt, soweit nicht nach § 27 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 die Verteilung der Mittel dem Dekanat zugewiesen ist; in diesem Fall sollen die Vorschläge der Dekanate zur Verteilung der Mittel und Stellen, die die integrierten Studiengänge wesentlich betreffen, im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut erfolgen.
5
Die Präsidentin/Der Präsident benennt für die Studienrichtungen jeweils eine Studienleiterin/einen Studienleiter.
6
Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut bildet für jede Studienrichtung einen Fachbeirat aus der Studienleiterin/dem Studienleiter, drei Professorinnen und Professoren für jeden Studiengang sowie je einer/einem Studierenden aus den beteiligten Partnerländern.
7
Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut entsendet auf der Grundlage der Kooperationsabkommen zwischen den Partnerhochschulen Vertreterinnen und Vertreter in die internationalen Gremien.
(7) Das Nähere regelt eine Ordnung der Fachhochschule, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
Kapitel 4 Wissenschaftliches Personal
Abschnitt 1 Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
§ 39 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1)
1
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit.
2
Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Hochschule für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen.
3
Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer in angemessenen Abständen vorzunehmenden Überprüfung durch das Präsidium stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
4
Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(2)
1
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren.
2
Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 41 Absatz 2 Satz 1 bleibt.
3
Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sind die Dienstaufgaben so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit für die Entwicklung eines anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunktes und die Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen bleibt.
(3)
1
Die Präsidentin/Der Präsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in Didaktik und Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen.
2
Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind.
3
Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.
4
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten zu genehmigen.
(4)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2
Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3
Die Hochschule ist anzuhören.
(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.
§ 40 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1)
1
Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beschäftigt.
2
Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden.
3
Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 39 sind zulässig.
(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen
1.
bei erstmaliger Berufung,
2.
für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,
3.
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
4.
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
5.
zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(3)
1
Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
2
Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind.
3
Für das Verfahren gilt § 43 Absatz 4 Satz 4 und 5 entsprechend.
4
Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nummer 4 und 5 Fortbestehen.
5
Im Übrigen gilt § 49 Absatz 5 und 6 entsprechend.
6
Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2 und 5 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4)
1
Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge gewährt werden.
2
Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(5)
1
Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
2
Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(5a)
1
Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre mit einer staatlichen oder staatlich geförderten For-schungs- oder Bildungseinrichtung können Professorinnen und Professoren auf Antrag bis zu zwölf Jahre ohne Dienst-bezüge beurlaubt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2
Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.
3
Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt.
(6)
1
Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Präsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt.
2
Das Präsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
(7)
1
Die Amtsbezeichnung „Universitätsprofessorin“/„Universitätsprofessor“ wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professorin/eines Professors an der Universität verliehen.
2
Im Übrigen wird die Amtsbezeichnung „Professorin“/„Professor“ verliehen; § 42 Absatz 9 Satz 1 bleibt unberührt.
3
Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen.
4
Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
(8)
1
Bietet die Hochschule mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 58 Absatz 8 an, kann das Präsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen.
2
Die Voraussetzungen des § 41 gelten entsprechend.
3
Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Präsidium festgelegt.
(9)
1
Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus zugesagt werden, sind auf jeweils maximal fünf Jahre zu befristen.
2
Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln.
3
Nach Ablauf der jeweiligen Befristung sind sie auf der Grundlage der Ergebnisse einer Leistungsevaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie geltender Struktur- und Entwicklungsplanungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für noch bestehende unbefristete Zusagen.
(10)
1
Die Zusage zusätzlicher sächlicher Mittel nach Absatz 9 kann mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin/der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird.
2
Für den Fall eines von der Professorin/dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden.
3
Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin/des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist.
§ 41 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung und durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in der Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
4.
darüber hinaus je nach Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer mindestens fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht.
(2)
1
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht.
2
Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer hochschulexternen Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5)
1
Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2
Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.
§ 42 Juniorprofessur
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(3) § 41 Absatz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4)
1
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
2
Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442), bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die in Absatz 4 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können.
(6)
1
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren von der Präsidentin/dem Präsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
2
Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3
Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig
1.
in den Fällen des § 49 Absatz 5,
2.
auf Antrag der Beamtin/des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um den nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen erbringen zu können, oder
3.
wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 43 Absatz 2 Satz 5 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr.
4
Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor ist nicht zulässig.
5
Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
6
Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(7) § 40 Absatz 5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(8)
1
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
2
In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.
(9)
1
Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen.
2
Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
(10)
1
Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Präsidentin/der Präsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses berufen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
2
Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab.
3
Sie sind berechtigt, den Titel „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ zu führen.
4
Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung.
5
Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 42a Nachwuchsprofessur
(1)
1
Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich für eine Professur an der Fachhochschule zu qualifizieren.
2
Parallel zu ihrer Tätigkeit als Nachwuchsprofessorin/Nachwuchsprofessor an der Fachhochschule leisten sie eine berufspraktische Tätigkeit ab, in deren Rahmen sie die nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b für eine Fachhochschulprofessur erforderlichen besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden außerhalb des Hochschulbereichs erbringen können.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sind
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer mindestens zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht.
(3)
1
Für die Tätigkeit an der Fachhochschule wird mit der Nachwuchsprofessorin/dem Nachwuchsprofessor ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis für die Dauer von bis zu drei Jahren begründet, das die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Hochschullehrerin/eines vollbeschäftigten Hochschullehrers umfasst.
2
Die Vergütung orientiert sich an der für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe im entsprechend hälftigen Umfang.
3
Eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur entsprechend den in § 49 Absatz 5 genannten Fällen zulässig.
4
Eine erneute Einstellung als Nachwuchsprofessorin/Nachwuchsprofessor ist nicht zulässig.
(4) Mit Ablauf der Hälfte der Beschäftigungsdauer findet an der Fachhochschule eine Zwischenevaluation unter Verantwortung des Fakultätsrates statt, in deren Rahmen die bisherigen Leistungen der Nachwuchsprofessorin/des Nachwuchsprofessors überprüft werden und eine Vereinbarung über die mögliche Entwicklung eines anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunktes getroffen wird.
(5)
1
Die zum Erwerb der besonderen Leistungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erforderliche berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von bis zu drei Jahren im hälftigen Beschäftigungsumfang mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs.
2
Die Fachhochschule soll mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung schließen, die insbesondere Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung, zur Sicherung der Anbindung an die Fachhochschule und zur Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen enthält.
3
Die Fachhochschule leistet der außerhochschulischen Einrichtung keinen finanziellen Ausgleich.
(6)
1
Die Bewährung für ein Professorenamt an der Fachhochschule, insbesondere die Erbringung der besonderen Leistungen in der Berufspraxis nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren mit gesonderter Lehrevaluation unter Hinzuziehung externen Sachverstands durch den Fakultätsrat festgestellt.
2
Die Nachwuchsprofessorin/Der Nachwuchsprofessor kann unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur an der Fachhochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ohne dass es hierfür einer Ausschreibung oder der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wenn in der Ausschreibung zur Nachwuchsprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track).
§ 43 Berufungsverfahren
(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Präsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten sowie nach Zustimmung durch den Hochschulrat über die Freigabe.
(2)
1
Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
2
Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
1.
eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2.
eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
3.
eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
4.
eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
5.
dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten, oder
6.
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
3
Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Präsidium nach Anhörung des Senats.
4
Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track).
5
Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt.
(2a)
1
Die Universität kann auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungsplanung nach § 9 zur Profilschärfung und strategi-schen Weiterentwicklung einzelne Professuren mit der Zusage ausschreiben, dass der Professorin/dem Professor nach einer höchstens sechsjährigen Bewährungsphase eine unbefristete höherwertige Professur (Tenure Track) übertragen wird.
2
Die Bewährung setzt in diesen Fällen die Erbringung herausragender Leistungen in Forschung und Lehre voraus und wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt.
3
Für die Dauer der Bewährungsphase wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet, das nach erfolgreicher Evaluation in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird, ohne dass es einer erneuten Ausschreibung bedarf oder nochmals ein Berufungsverfahren durchzuführen ist.
4
Verläuft die Evaluation nicht erfolgreich, kann das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden.
5
§ 42 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3)
1
In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen.
2
Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 15 Absatz 6 in der Grundordnung zu regeln.
3
Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören.
4
Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren.
5
Der Berufungskommission muss mindestens ein hochschulexternes sachverständiges Mitglied angehören, das von der Präsidentin/dem Präsidenten benannt wird.
6
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen.
7
Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen.
8
Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
(4)
1
Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten.
2
Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden.
3
Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen.
4
Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen.
5
Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik-oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
(5)
1
Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet eindeutig ihre Berufung.
2
Ein kooperatives Promotionsverfahren an einer promotionsberechtigten Hochschule unter Beteiligung der berufenden Fachhochschule gilt nicht als Promotion an einer anderen Hochschule im Sinne von Satz 1.
(6)
1
Das Präsidium kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers übergangsweise einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 oder § 42 erfüllt, übertragen.
2
Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 9 finden keine Anwendung.
(7)
1
Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Senats.
2
Es kann mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.
(8)
1
Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden.
2
Das Nähere regelt die Grundordnung.
3
Von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, kann bei gemeinsamen Berufungen auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, abgewichen werden, wenn ein qualitätsgeleitetes Auswahlverfahren auf andere Weise sichergestellt ist.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn vorbehaltlich des jeweiligen Landesrechts oder des nationalen Rechts eine Professur von mehreren Hochschulen besetzt werden soll.
(9)
1
Eine gemeinsame Berufung ist auch in den Fällen möglich, in denen eine Bewerberin/ein Bewerber auf Grund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers an der Hochschule, die am Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden soll, ohne dass ein Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land begründet wird.
2
Die Beschäftigung erfolgt in diesem Fall in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der Forschungs- und Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Hochschule zu lehren und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen; nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Hochschule mit Zustimmung der Leiterin/des Leiters der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ erteilen.
3
Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 44 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Universität
(1)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität.
2
Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
3
In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die approbierte Ärztinnen und Ärzte oder approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind, können auch Aufgaben der Krankenversorgung in den Hochschulambulanzen und ärztliche Aufgaben in der Rechtsmedizin wahrnehmen.
2
§ 35 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(4)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis eingestellt.
2
Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen Rates ernannt.
3
Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst.
4
In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
5
Die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten.
(5)
1
Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen.
2
Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich.
3
Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(6)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion können abweichend von Absatz 4 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden.
2
Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifikation zu geben.
3
Das Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Weiterqualifikation erworben worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird; eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses ist abgesehen von den Fällen des § 49 Absatz 5 unzulässig.
4
Zur Akademischen Oberrätin/Zum Akademischen Oberrat kann für drei Jahre ernannt werden, wer sich habilitiert hat; § 49 Absatz 5 gilt entsprechend.
5
Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin/zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig.
6
Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(7) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Präsidium geregelt.
(8)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3
Die Universität ist anzuhören.
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Fachhochschule
(1)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule.
2
§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Die Einstellung erfolgt im Beschäftigungsverhältnis, das auf Antrag der zuständigen Fakultät durch das Präsidium und bei erstmaliger Einstellung nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten begründet wird.
2
Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere vorgesehen werden, wenn überwiegend projektbezogene Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung übernommen werden.
(3) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium und bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende wissenschaftliche Leistungen.
(4) § 44 Absatz 3, 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 46 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1)
1
Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert.
2
In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2)
1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Universität im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt.
2
Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt.
3
Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten.
(3)
1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Fachhochschule im befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt, soweit sie sich nicht in der Laufbahn des technischen Lehrers befinden.
2
Für die Einstellung als Lehrwerkmeisterin/Lehrwerkmeister ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine den fachlichen Anforderungen entsprechende Meisterprüfung erforderlich.
3
Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Fachhochschule sowie der an die Fachhochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die die Dienstgeschäfte von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrnehmen, werden in der Abordnungsverfügung oder vom Arbeitsvertrag geregelt.
(4) Im Übrigen gilt an der Universität § 44 Absatz 3, 5, 7 und 8 und an der Fachhochschule § 45 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 47 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
(1)
1
Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Hochschule abgeordnet sind.
2
Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(2)
1
Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre.
2
Sie kann um zwei Jahre verlängert werden.
3
Eine erneute Abordnung soll erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
§ 48 Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.
(2)
1
Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2
In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(3)
1
Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 84 bis 91 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen.
2
Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu
1.
der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten,
2.
der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten,
3.
der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,
4.
dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, und
5.
der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.
§ 49 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
1
Die Vorschrift des § 119 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.
2
Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
3
Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4
Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
5
Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Hochschule eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa § 78 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären.
6
Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
7
Wird eine Beamtin/ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretungsprofessorin/zum Vertretungsprofessor, zur Gastwissenschaftlerin/zum Gastwissenschaftler oder zur Lehrbeauftragten/zum Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, ist die Beamtin/der Beamte abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), nicht entlassen, wenn sie/er zur Wahrnehmung der Tätigkeit beurlaubt wird.
(3)
1
Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten.
2
Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5)
1
Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin/des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern.
2
Gründe für eine Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
2.
Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. September 2015 (Amtsbl. I S. 712), in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 140), geändert durch die Verordnung vom 3. März 2016 (Amtsbl. I S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 4 und 10 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 142) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
3
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nummer 2 genannten Landesgesetze oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte,
wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
4
Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
5
Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
6
Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
7
Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(5a) Unbeschadet des Absatzes 5 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 42 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie 44 Absatz 6 Satz 1, 3 und 4, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bereits bestanden haben, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden.
(6) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 33 Absatz 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
Abschnitt 2 Sonstiges wissenschaftliches Personal
§ 50 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1)
1
Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der betreffenden Hochschulart entspricht, die nach § 41 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden.
2
Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel „Professorin“/„Professor“ zu führen.
3
Das Recht zur Führung des Titels ruht, wenn die/der Berechtigte den Titel „Professorin“/“Professor“ aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit führen kann.
4
Regelungen zum Erlöschen, insbesondere bei Übertragung einer unbefristeten Professur, oder zum Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Hochschule.
(2)
1
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab, mit denen sie zur Gewährleistung des Studienplans ihrer Fakultät beitragen; § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2
Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
3
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden.
4
Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Präsidium.
5
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Hochschule kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.
(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Präsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.
§ 51 Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben
(1)
1
Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“/„Privatdozent“. Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen an der Universität im Umfang von einer Semesterwochenstunde an.
2
Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen.
3
§ 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/„außerplanmäßiger Professor“ kann von der Universität auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Präsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen.
2
Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
3
§ 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 41 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden.
2
§ 43 gilt entsprechend.
3
Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung „Professorin für besondere Aufgaben“/„Professor für besondere Aufgaben“.
4
Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt.
5
§ 55 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 52 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
1
Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen oder Forschungs- und Bildungseinrichtungen selbstständig wissenschaftlich tätig sind.
2
Die Bestellung erfolgt durch das Präsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.
§ 53 Lehrbeauftragte
(1)
1
Das Präsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats oder der Leitung der zuständigen Organisationseinheit befristete Lehraufträge erteilen.
2
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr.
(2)
1
Das Präsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung.
2
Wenn die durch einen Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet wird, kann eine Vergütung nicht gezahlt werden.
(3) Mitglieder der Hochschule, zu deren Dienstaufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gehört, können Lehraufträge nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten; diese Einschränkung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 54 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
(1)
1
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erbringen nach Weisung Dienstleistungen in Forschung und Lehre und unterstützen Studierende in Tutorien.
2
Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, als studentische Hilfskraft die Immatrikulation und hinreichende Studienfortschritte sowie fachliche Kenntnisse voraus.
(2) Die Beschäftigung von Studierenden als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft darf insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten; dabei soll die Beschäftigung als studentische Hilfskraft in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
(3)
1
Beschäftigungsverhältnisse können nur für weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes begründet werden.
2
Über die Anstellung entscheidet die Dekanin/der Dekan oder die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, in der die wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft tätig ist.
§ 55 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Hochschule geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Präsidiums erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Beschäftigte sind, assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 42 Absatz 10) oder nach § 40 Absatz 6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne des § 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 38 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
Kapitel 5 Studium, Lehre und Prüfungen
§ 56 Ziele des Studiums
1
Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor, vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden und schaffen die Grundlage für die Entwicklung ethischer, interkultureller und sozialer Kompetenzen.
2
Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis sowie zu selbstständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
§ 57 Studien- und Lehrbetrieb
(1)
1
Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedienen sich die Hochschulen der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik.
2
Sie fördern die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligen sich an grenzüberschreitenden Studiengängen.
3
Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.
(2)
1
Die Hochschulen können den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen.
2
Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse, insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten, ist zu gewährleisten.
§ 58 Studiengänge
(1)
1
Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 63 abgeschlossen.
2
Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
3
Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).
(2)
1
Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.
2
Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet.
3
Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern.
4
Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen.
5
Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet.
6
Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.
7
Für weiterbildende Bachelor- und Masterstudiengänge gilt § 61 Absatz 3 und 4.
(3)
1
Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.
2
Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS-Leistungspunkte). Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen.
3
Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchsten 30 Zeitstunden.
4
Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.
5
Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind.
6
Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.
(4) Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.
(5)
1
Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudiengangs ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung).
2
Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).
3
In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 10 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.
(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden sowie studierenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Rechnung getragen werden.
(7)
1
Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
2
Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde
(8) Die Hochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Hochschulrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.
§ 59 Regelstudienzeit
(1)
1
In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).
2
Dies gilt auch für Teilzeitstudien.
3
Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten und während des Studiums zu absolvierenden berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
4
Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
(2)
1
Die Regelstudienzeit beträgt
1.
bei Bachelorstudiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre,
2.
bei Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
3.
bei sonstigen postgradualen Studiengängen (§ 61 Absatz 2) in der Regel höchstens zwei Jahre,
4.
bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre,
5.
bei Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens viereinhalb Jahre und
6.
bei anderen Studiengängen höchstens viereinhalb Jahre.
2
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden.
(3)
1
Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist.
2
Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit.
3
Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung.
4
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist.
§ 60 Studienordnungen
(1)
1
Die Fakultäten stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung auf.
2
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
3
Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.
(2)
1
Die Studieninhalte sind so auszuwählen, dass das Studium in der Regelstudienzeit (§ 59) abgeschlossen werden kann.
2
Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
3
Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
4
Bei der Gestaltung des Lehrangebots ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden sowie studierender Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Rücksicht zu nehmen.
(3)
1
Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Erbringung bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen, abhängig machen.
2
Sie kann die Anforderungen festlegen, die an die Fremdsprachenkenntnisse und die Beherrschung der Informations- und Kommunikationstechnik zu stellen sind.
(4) Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen kann das Dekanat Abweichungen von den in der Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungsformen gestatten.
(5) Die Studiendekanin/Der Studiendekan erstellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
(6)
1
In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind die Studienordnungen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen, die das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium herstellt.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann innerhalb von zwei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
3
Nach Ablauf dieser Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
§ 61 Wissenschaftliche Weiterbildung
(1)
1
Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten.
2
Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben.
3
Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden.
(3)
1
Ein weiterbildender Bachelorstudiengang richtet sich an Personen, die neben der Hochschulzugangsberechtigung bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen.
2
Er knüpft an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen an, baut auf diese auf, vertieft und erweitert sie; er passt sich der Lernsituation des angesprochenen Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, an.
3
Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die die beruflichen Voraussetzungen nach § 77 Absatz 5 Satz 1 erfüllen, erhalten die fachgebundene Studienberechtigung für einen weiterbildenden Bachelorstudiengang, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass sie über die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen verfügen, die für den angestrebten Studiengang erforderlich sind.
4
Die Hochschule legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest.
5
Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen.
6
Weiterbildende Bachelorstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Bachelorstudiengänge.
(4)
1
Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft.
2
Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr.
3
Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen.
4
Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.
§ 62 Studienberatung
(1)
1
Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule.
2
Die Hochschule unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.
3
An einem Studium interessierten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich bei einer zentralen Stelle der Hochschule über Voraussetzungen und Inhalte eines Studiums zu informieren.
4
Die Studienberatung unterstützt darüber hinaus die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung über die sachgerechte Planung und Durchführung eines Studiums.
5
Die Hochschule kann hierfür ein Tutorien-System einrichten.
(2)
1
Die Universität führt eine allgemeine Studienberatung auch für die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch, solange diese nicht selbst eine allgemeine Beratung anbieten.
2
Sie arbeitet mit den für die Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen und mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.
3
Sie kann die Aufgaben der Studienberatung mit Zustimmung des Hochschulrats auf private Einrichtungen übertragen.
§ 63 Prüfungen
(1)
1
Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 58 Absatz 3 Satz 2 abgelegt wird.
2
In noch bestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 58 Absatz 3 eine Abschluss- und eine Zwischenprüfung vorgesehen werden.
3
Die Prüfungsordnung kann weitere Leistungen als Nachweis für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums verlangen.
(2) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten muss spätestens nach zwei Monaten, die Begutachtung von Masterarbeiten und vergleichbaren Abschlussarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.
(3)
1
Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an anderen Hochschulen, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren abgenommen werden.
2
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
3
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4)
1
Prüfungsleistungen in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
2
Darüber hinaus kann der Prüfling in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden.
3
Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(5)
1
Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.
2
Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird.
3
Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat.
4
Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind.
5
Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.
(6)
1
Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen.
2
Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten.
3
In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen.
4
Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen.
§ 64 Prüfungsordnungen
(1)
1
Der Senat beschließt auf Vorlage des Präsidiums studiengangübergreifende Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen).
2
Die Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
3
Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung des Präsidiums Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge, die den Rahmenprüfungsordnungen entsprechen müssen.
(2) Die Zustimmung zu den Rahmenprüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn sie
1.
gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen,
2.
eine mit § 59 unvereinbare Regelstudienzeit vorsehen oder anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entsprechen,
3.
eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz nicht berücksichtigen oder
4.
die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht hinreichend gewährleisten.
(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über
1.
den Zweck einer Prüfung,
2.
die Prüfungsleistungen,
3.
die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,
4.
die Bewertungsmaßstäbe,
5.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von einer Prüfung,
6.
die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und zu deren Wiederholung,
7.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Dauer einer mündlichen Prüfung sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,
8.
die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,
9.
die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Prüfung,
10.
die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
11.
die Prüfungsorgane und den Prüfungsablauf, einschließlich der Zulässigkeit der Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen Prüfungen und die Führung von Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf,
12.
die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
13.
die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen oder von studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung,
14.
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
15.
den nach bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad,
16.
die Voraussetzungen, unter denen bei geeigneten Studiengängen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann (Freiversuch),
17.
eine Gliederung der Prüfung in Abschnitte,
18.
die Möglichkeit, auf Antrag die Schutzfristen des gesetzlichen Mutterschutzes und die Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, und
19.
die an den besonderen Bedürfnissen von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern ausgerichtete Prüfungsorganisation.
(4) In Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge können fachspezifische Prüfungsanforderungen zur Ausfüllung der in der Rahmenprüfungsordnung enthaltenen Regelungsspielräume bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen und des Prüfungsverfahrens festgelegt werden; dazu gehört insbesondere auch, ob Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer Fremdsprache erbracht werden dürfen.
§ 65 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen
(1)
1
Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
2
Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind.
3
Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen.
4
Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
5
§ 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleiben unberührt.
(2)
1
Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.
2
Die Hochschule ist vorher zu hören.
3
Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(5) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.
§ 66 Hochschulgrade
(1)
1
Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad.
2
Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad.
3
§ 61 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
4
Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschule kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann.
(4) Aufgrund der Promotion (§ 69) verleiht die Universität den Doktorgrad.
(5)
1
Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.
2
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Hochschulrats.
3
Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
4
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbstständiger Studiengänge erworben wurden.
(6)
1
Die Hochschule kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen.
2
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
3
Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Hochschule.
(7) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder - im Rahmen der Möglichkeiten - eine französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.
(8) Studierende, die die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
§ 67 Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln
(1)
1
Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen im Saarland nur aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aufgrund einer Prüfungsordnung verliehen werden.
2
Sie dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
3
Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
4
Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht erfüllen, untersagen.
(3) Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 68 Führung ausländischer Grade und Titel
(1)
1
Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2
Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
3
Die Regelungen finden auch auf staatliche und kirchliche Grade Anwendung.
4
Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2)
1
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2
Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Einrichtung kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(4) Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor.
(5)
1
Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gradführung ist untersagt.
2
Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Berechtigung hierzu insbesondere urkundlich nachzuweisen.
§ 69 Promotion
(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.
(2)
1
Die Universität hat das Promotionsrecht.
2
Zum Promotionsverfahren an der Universität wird zugelassen, wer
1.
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 oder
2.
den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
3.
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
4.
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern
nachweist.
3
Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden.
4
Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
5
Soweit nach dem Abschluss von Studiengängen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 in Ausnahmefällen noch zusätzliche Leistungen erbracht werden sollen, dürfen sie höchstens 60 ECTS-Leistungspunkte erfordern.
(3)
1
Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend.
2
In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann.
3
Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.
(5)
1
Die Universität soll Doktorandinnen und Doktoranden auch hochschulübergreifend forschungsorientierte Studiengänge und anderweitige Qualifikationsmöglichkeiten anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
2
Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 61 Absatz 2 abhängig gemacht werden.
(6)
1
Die Annahme als Doktorandin/Doktorand verpflichtet die Universität zur wissenschaftlichen Betreuung.
2
Zwischen Promovierenden und Betreuenden wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, die insbesondere Aussagen über die am Promotionsverfahren Beteiligten, das Thema der Dissertation, einen fortzuschreibenden, inhaltlich strukturierten Zeit- und Arbeitsplan, die jeweiligen Aufgaben und Pflichten, Regelungen zur Lösung von Konfliktfällen, die gegenseitige Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie gegebenenfalls notwendige individualisierte Maßnahmen mit Blick auf die Lebenssituation der Promovierenden enthält.
(7) Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden.
(8)
1
Zur Promotion angenommene Doktorandinnen und Doktoranden (Promovierende) sind zentral zu erfassen und können immatrikuliert werden.
2
Das Nähere regelt die Universität in ihrer Immatrikulationsordnung.
(9) Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
§ 70 Kooperative Promotionsverfahren
(1)
1
Die Universität wirkt mit der Fachhochschule zusammen, um die Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen (kooperatives Promotionsverfahren) zu ermöglichen und zu fördern.
2
Eine entsprechende Zusammenarbeit kann auch mit anderen Fachhochschulen erfolgen.
(2)
1
Die jeweils zuständigen Fakultäten beauftragen eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer der Universität und eine Professorin/einen Professor der Fachhochschule mit dem Abschluss einer Vereinbarung, um die von den Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen nach § 69 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erbringenden zusätzlichen Prüfungsleistungen festzulegen.
2
Soweit zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 69 Absatz 2 Satz 4 und 5 aufgestellt werden, darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden.
(3)
1
Bei der Promotion von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sollen Professorinnen und Professoren der Fachhochschule beteiligt werden.
2
Die Beteiligung setzt den Nachweis einschlägiger Forschungsaktivitäten, die auch in der beruflichen Praxis erbracht worden sein können, voraus.
3
Die Mitwirkung einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers der Universität am Promotionsverfahren ist sicherzustellen.
(4)
1
Die Universität richtet in geeigneten Forschungsbereichen gemeinsam mit der Fachhochschule Promotionskollegs ein.
2
Ein solches kooperatives Promotionskolleg wird von einem Gremium geleitet, in dem Mitglieder der Universität und der Fachhochschule paritätisch und mit gleichem Stimmrecht vertreten sind.
3
Über die Zugehörigkeit von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule zum kooperativen Promotionskolleg entscheidet das Leitungsgremium auf der Grundlage von Absatz 3 Satz 2.
4
Kommt es bei Stimmengleichheit zu keiner Entscheidung, benennt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde einen externen Gutachter, der über die Qualität der Forschungsaktivitäten entscheidet.
5
Professorinnen und Professoren der Fachhochschule, die dem kooperativen Promotionskolleg angehören, werden an den Promotionsverfahren als Betreuende, Gutachtende und Prüfende mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität beteiligt.
6
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
1
Das Nähere zu kooperativen Promotionsverfahren und kooperativen Promotionskollegs regelt die Promotionsordnung der Fakultät mit Zustimmung des Präsidiums.
2
Regelungen zu kooperativen Promotionskollegs sind der kooperierenden Fachhochschule zusätzlich zur Anhörung vorzulegen.
§ 71 Habilitation
(1)
1
Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung zur dauernden selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre (Lehrbefähigung).
2
Das Recht der Habilitation hat die Universität.
(2) Voraussetzung für die Feststellung der Lehrbefähigung sind die pädagogische Eignung aufgrund selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von wissenschaftlichen Publikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht.
(3)
1
Die Durchführung des Habilitationsverfahrens setzt die Annahme als Habilitandin/Habilitand durch die zuständige Fakultät voraus.
2
Voraussetzung für die Annahme sind die pädagogische Eignung und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
3
Der mit der Annahme begründete Status ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens nach Absatz 5 begrenzt.
4
Bei Vorliegen besonderer Gründe ist eine Verlängerung zulässig.
(4)
1
Das zuständige Dekanat vereinbart mit der Habilitandin/dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre.
2
Nach zwei Jahren findet eine Zwischenevaluierung statt.
3
Stellt das zuständige Dekanat fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, ist das Habilitationsverfahren beendet.
(5)
1
Wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ist nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nach Absatz 2 eine wissenschaftliche Begutachtung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter durchzuführen, in der über die Erbringung der für den Erwerb der Lehrbefähigung im Sinne von Absatz 1 erforderlichen Leistungen entschieden wird.
2
Über den Erwerb der Lehrbefähigung ist innerhalb von acht Monaten zu entscheiden.
(6)
1
Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitandin/Habilitand, über das Verfahren, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die Habilitationsordnung.
2
Darin kann auch vorgesehen werden, dass ein Fachmentorat zur fachlichen Betreuung während des Habilitationsverfahrens und zur Mitwirkung bei der Begutachtung der für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen eingeführt wird.
3
Die Habilitationsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(7)
1
Habilitandinnen und Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Universität sind, überträgt das zuständige Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.
2
Soweit Habilitandinnen und Habilitanden nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, dafür Sorge, dass die Habilitandin/der Habilitand sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.
§ 72 Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung)
(1)
1
Der Universität werden nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar zur Verfügung gestellt.
2
Ein angemessener Anteil der zu vergebenden Mittel ist für die Förderung von kooperativen Promotionsvorhaben zwischen der Universität und der Fachhochschule nach § 70 vorzusehen.
(2)
1
Gefördert werden sollen Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung oder zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lassen oder die außergewöhnliche Begabungen aufweisen.
2
Die Förderung kann durch ein Stipendium, ein Darlehen oder eine Kombination der beiden Fördermodelle erfolgen.
3
Die Gesamtförderung soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann.
4
Hierbei sind das Einkommen der Geförderten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen.
5
Die Förderung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
6
Die Förderdauer soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
7
Näheres regelt die Universität durch Ordnung im Benehmen mit der Fachhochschule, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Die Universität berichtet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Förderungen.
Kapitel 6 Forschung
§ 73 Aufgaben der Forschung
(1)
1
Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2
Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2)
1
Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden.
2
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3)
1
Die Hochschule nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes sind.
2
Gegenüber dem in § 35 Absatz 2 genannten ärztlichen Personal, das im Rahmen seiner Dienstaufgaben an der Forschung teilnimmt oder dem die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen ist, gilt Satz 1 entsprechend.
3
Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch die Hochschule, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit nicht in den Fällen des Satzes 2 eine abweichende Regelung in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes getroffen worden ist.
§ 74 Koordination der Forschung
(1)
1
Das Präsidium koordiniert Forschungsschwerpunkte und Forschungsvorhaben.
2
Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
3
Die Hochschule arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der überregionalen und internationalen Forschungsplanung und Forschungsförderung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zusammen.
(2) Die ständige Zusammenarbeit der Hochschule mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Vertrag zu regeln, den das Präsidium nach Anhörung des Senats dem Hochschulrat zur Zustimmung vorlegt.
§ 75 Forschung mit Mitteln Dritter
(1)
1
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte).
2
Die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3
Entstehende Folgelasten sind angemessen zu berücksichtigen.
4
Die Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen.
5
Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Forschung an Hochschulen.
(2)
1
Drittmittelprojekte sind grundsätzlich über den Haushalt der Hochschule abzuwickeln.
2
Die Mittel können auch von Unternehmen nach § 3 Absatz 10 Satz 2 und abweichend von den für Haushaltsmittel der Hochschule geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist.
3
Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel.
4
Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen.
5
Soweit es sich um Mittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät oder Beschäftigten des Universitätsklinikums des Saarlandes eingeworben wurden, unterrichtet die Universität den Klinikumsvorstand über Herkunft und Verwendung der Mittel.
6
Das Nähere wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes geregelt.
(3) Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst der Hochschule zu beschäftigen.
(4)
1
Drittmittel sollen die bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen.
2
Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1.
3
Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend den im gewerblichen Bereich üblichen Entgelten bemessen sein.
(5)
1
Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Drittmittelprojekte nach Absatz 1.
2
Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ohne die Zustimmung der/des Dritten offenbart werden.
3
Informationspflichten gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bleiben hiervon unberührt.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel nicht mindernd berücksichtigt.
§ 76 Anwendungsbezogene Forschung
Die §§ 73 bis 75 gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entsprechend.
Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft
§ 77 Hochschulzugang
(1) Zu einem Hochschulstudium ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 78 erfüllt, sofern keine Einschreibungshindernisse vorliegen.
(2)
1
Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
2
Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen.
3
Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3)
1
Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
2
Die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(4)
1
Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen.
2
Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer den Nachweis über 60 ECTS-Leistungspunkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erbringt.
(5)
1
Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist.
2
Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen; an die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 63 Absatz 1 Satz 2 treten.
3
Über die Studienberechtigung entscheidet die Hochschule.
4
Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören.
5
Das Nähere regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.
(6)
1
Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus.
2
Die besondere Eignung kann von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig gemacht werden.
3
Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird sie insbesondere auf der Grundlage des zu vertiefenden Bachelorstudienganges festgestellt.
4
Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 61 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus.
5
Für den Zugang zu weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengängen gilt § 61 Absatz 3 und 4.
(7)
1
Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschule Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.
(8)
1
Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Hochschule unbeschadet von Absatz 7 außer der Qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen.
2
Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Hochschule durch.
3
Die Hochschule stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:
1.
in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
2.
studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
3.
Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
4.
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,
5.
Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.
(9)
1
Die Hochschule regelt durch Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt.
2
Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Hochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.
(10) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
§ 78 Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
(1)
1
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, sind unter den Voraussetzungen des § 77 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.
2
Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung.
3
Regelungen über den Nachweis gleichwertiger Qualifikationen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlassen.
(2) Wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland über einen Bildungsnachweis verfügt, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht gleichwertig ist, aber zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, erlangt die Studienberechtigung, wenn er über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und die Eignung für das Studium von der Hochschule festgestellt wurde.
(3)
1
Mit der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 sollen die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten, die für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge erforderlich sind, nachgewiesen werden.
2
Die Eignung kann durch eine Hochschulzugangsprüfung oder im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern festgestellt werden.
3
Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(4)
1
Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach den Absätzen 1 und 2 bietet die Hochschule studienvorbereitende oder studienbegleitende Ergänzungskurse und Sprachkurse an.
2
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Kurse können sich bis zum Ende des Semesters, in dem ihre Eignungsfeststellung stattfindet, an der Hochschule einschreiben.
3
Die Sprachkurse können in Kooperation mit einer Hochschule oder einem Dritten durchgeführt werden.
4
In geeigneten Fällen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass eine Hochschule gegen Kostenerstattung Sprachkurse auch für eine andere Hochschule anbietet.
(5) Die Hochschule kann mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 auf andere Einrichtungen übertragen.
(6)
1
Das Präsidium kann beim Zugang von ausländischen Studierenden oder Doktorandinnen und Doktoranden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren oder forschen wollen, in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
2
Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.
§ 79 Einschreibung
(1)
1
Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation).
2
Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule (§ 14 Absatz 1 Satz 1).
3
Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 80 vorliegt.
(2) Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen; bestehen insoweit Zulassungsbeschränkungen, durch die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, so kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber für diese gleichzeitig nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder die Voraussetzungen für ein Zweitstudium erfüllt sind.
(3)
1
Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird.
2
Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(4) In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.
(5)
1
Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung.
2
Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
(6) Minderjährige mit der Berechtigung zum Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes sind für Verfahrenshandlungen, die die Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums betreffen, rechtlich handlungsfähig.
(7)
1
Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden.
2
Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen.
3
Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
4
Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
(8) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und von Gasthörerinnen und Gasthörern, die Doppelimmatrikulation sowie das Verfahren der Einschreibung, regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
§ 80 Versagung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
1.
die Zugangsvoraussetzungen nach § 77 oder § 78 nicht nachweist,
2.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
3.
durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Hochschule ausgeschlossen worden ist,
4.
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang oder, sofern es die Prüfungsordnung bestimmt, in einem vergleichbaren Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
5.
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,
6.
an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
7.
eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
1.
die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
2.
aus den in § 82 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
3.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.
§ 81 Rückmeldung und Beurlaubung
(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden.
(2)
1
Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
1.
den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist oder
2.
die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
2
Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird.
3
Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.
(3)
1
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
2
Während der Beurlaubung können grundsätzlich Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen nicht abgelegt werden.
3
Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen bleibt möglich.
4
Satz 2 gilt nicht bei der Inanspruchnahme der Schutzfristen des gesetzlichen Mutterschutzes und während der Elternzeit.
5
Weitere Ausnahmen kann die Hochschule in einer Ordnung nach § 79 Absatz 8 regeln.
§ 82 Aufhebung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.
(2)
1
Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2.
sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 80 Absatz 1 vorgelegen hat.
2
Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 80 Absatz 1 Nummer 3 oder 6 nachträglich eintreten.
(4)
1
Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende
1.
die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen nicht erbringen,
2.
ihr Studium längere Zeit nicht betreiben; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Studierende für mehr als vier aufeinander folgende Semester keine nachprüfbaren Leistungen im betreffenden Studiengang erbringen oder wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben,
3.
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Hochschule, die Tätigkeit eines Organs der Hochschule oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindern oder ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
4.
Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen.
2
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in den Nummern 1 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 15 Absatz 5 getroffen worden sind.
3
In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb der eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
§ 83 Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft
(1)
1
Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft).
2
Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen.
3
Sie wirkt bei der Integration ausländischer Studierender mit.
(2)
1
Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.
2
Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr.
3
Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
4
Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
(3)
1
Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat.
2
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft; sie kann auch weitere Organe vorsehen.
3
Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt.
4
Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(4)
1
Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Hochschule unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden.
2
Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest.
3
In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln.
4
Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist.
5
Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(5)
1
Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
2
Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen.
3
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes.
4
Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(6)
1
Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Präsidium.
2
Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung.
3
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Präsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.
Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
§ 84 Staatliches Mitwirkungsrecht
(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.
(2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Hochschule aus wichtigem Grund auffordern,
1.
eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,
2.
wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren, Kooperationsplattformen, kooperative Promotionskollegs und andere Organisationseinheiten einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
3.
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
4.
Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
(3)
1
Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Hochschule beschlossene Regelung oder Maßnahme
1.
nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,
2.
die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,
3.
mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.
2
Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde die Hochschule auffordern, das Erforderliche zu veranlassen und, wenn die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Hochschule treffen.
(4) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschule die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind.
(5) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde hat das Recht, sich von der Hochschule über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zu lassen.
§ 85 Rechtsaufsicht
(1)
1
Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde wahr.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Hochschulen Recht und Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllen (Körperschaftsaufsicht).
(2)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen.
2
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
3
Kommt die Hochschule einer Aufforderung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nicht nach, so kann diese die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
4
Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Um ihre Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an allen Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen; sie kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 86 Fachaufsicht
(1)
1
Soweit die Hochschule als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
3
§ 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind
1.
die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
2.
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
3.
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
4.
das Gebührenwesen,
5.
die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 37 Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben und
6.
die der Hochschule durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.
§ 87 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1)
1
Weist das Land der Hochschule die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 11), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
2
Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(2)
1
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.
2
Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
(3)
1
Die Hochschule stellt bis zum 1. Juni jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule einheitlich und vollständig abbildet.
2
Das Präsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Hochschulrats der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu.
(4)
1
Die Hochschule hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
(5)
1
Die Hochschule erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften.
2
Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden.
(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.
(7) Die Hochschule entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
(8)
1
Das Präsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans.
2
Es leitet der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium für Finanzen und Europa zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung.
3
Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium für Finanzen und Europa mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren.
4
Eine Stellungnahme des Hochschulrats ist beizufügen.
(9)
1
Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
2
Die Hochschule berichtet dem für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschuss über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Finanzplanung.
Kapitel 9 Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 88 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft
(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
(2) Die staatliche Anerkennung kann von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
1.
das Studium an den in § 56 genannten Zielen ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
6.
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
7.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.
(3)
1
Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte andere unabhängige Stelle.
2
Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.
(4)
1
Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen.
2
Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen.
3
Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus.
4
Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren.
5
Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.
(5)
1
Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt.
2
Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung „Universität“, „Hochschule“, „Fachhochschule“ oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
3
Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.
(6)
1
Eine vor dem 21. November 2014 erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt.
2
Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung.
§ 89 Zuschüsse
Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 90 Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung
(1)
1
Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen.
2
Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
3
Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Grundordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnungen sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(4)
1
Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
2
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin“/„Professor“ zu verleihen.
3
Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Hochschule zurückgelegt wurde.
4
§ 40 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
2
Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen; im Übrigen gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.
(6)
1
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten.
2
Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(8) § 3 Absatz 13 gilt entsprechend.
§ 91 Verlust der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
1.
die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde,
2.
eine Auflage nach § 88 Absatz 4 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde,
3.
die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde,
4.
der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm/ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt,
5.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hätten oder
6.
die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
(5)
1
Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
2
Absatz 4 gilt entsprechend.
Kapitel 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 92 Niederlassungen; Franchising
(1)
1
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Niederlassungen betreiben, wenn das von ihnen angebotene Studium, die Prüfungen, die Verleihung der Grade und die Qualitätssicherung dem im Herkunftsstaat geltenden Recht entsprechen.
2
Die Einrichtung der Niederlassung ist der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen.
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vor Aufnahme des Studienbetriebs nachzuweisen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
1
Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Hochschulen sind, können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Hochschulstudiengänge durchführen oder zu Hochschulabschlüssen hinführen (Franchising), wenn
1.
nur Studienbewerberinnen und -bewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,
2.
die Kontrolle über die Qualität und die Gleichwertigkeit des Studienangebotes sowie über die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch die den Hochschulgrad verleihende Kooperationshochschule gesichert ist und von dieser verantwortet wird und
3.
das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Bildungseinrichtung nach den im Herkunftsstaat der Kooperationshochschule geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung ordnungsgemäß akkreditiert worden ist.
2
Der Betrieb der Bildungseinrichtung bedarf der Genehmigung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.
3
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise sowie eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
4
Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3)
1
Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedürfen der Genehmigung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.
2
Für die Genehmigung gilt § 88 Absatz 2 entsprechend.
3
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde mit dem Antrag auf erstmaligen Betrieb und bei jeder Ausweitung oder wesentlichen Änderung des Studienangebots nachzuweisen.
4
Die Genehmigung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen.
5
§ 91 gilt entsprechend.
(4)
1
Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzierung.
2
Studierende einer Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 haben keinen Anspruch gegen das Saarland auf Beendigung des Studiums.
(5)
1
Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen.
2
Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr bei allen im Zusammenhang mit dem Studienangebot stehenden Handlungen und bei der Bewerbung des Studienangebots darauf hinzuweisen, dass ihre Einrichtung selbst nicht Hochschule ist und die Studiengänge nicht von ihr angeboten werden, sowie über Namen, Rechtsform und Herkunftsstaat oder Herkunftsland der kooperierenden Hochschule zu informieren.
3
Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang, Reichweite und Kosten ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.
(6)
1
Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind verpflichtet, die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde jährlich oder auf deren Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten.
2
Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 93 Unterstützung bei der Vermittlung von Hochschulgraden
1
Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung.
2
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass
1.
der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und
2.
der Grad aufgrund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.
§ 94 Namensrecht
Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu untersagen.
§ 95 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 88 Absatz 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
2.
unbefugt eine Niederlassung einer Hochschule nach § 92 Absatz 1 oder 3 errichtet oder betreibt,
3.
unbefugtes Franchising im Sinne von § 92 Absatz 2 betreibt,
4.
seinen Verpflichtungen nach § 92 Absatz 5 trotz Aufforderung durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nicht nachkommt,
5.
nach § 94 geschützte Bezeichnungen ohne entsprechende staatliche Anerkennung verwendet,
6.
unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
7.
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Bachelor- und Masterarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
8.
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.
(2)
1
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
2
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.
§ 96 Anpassungsfristen und Neuwahlen
(1)
1
Die von den Hochschulen zu erlassenden Ordnungen sind, soweit sie diesem Gesetz widersprechen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, die Grundordnung spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen.
2
Bis zu ihrem Erlass oder ihrer Anpassung gelten sie fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
3
Das gleiche gilt für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschulen sowie für den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität und den Fachhochschulentwicklungsplan der Fachhochschule.
(2) Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.
(3)
1
Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte der Fachhochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals in dem auf das Inkrafttreten der Grundordnung folgenden Semester statt.
2
Bis zu ihrer Neubildung tagen diese Kollegialorgane in ihrer bisherigen Zusammensetzung.
(4) Der Hochschulrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.
(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
(6)
1
Das Amt des Verwaltungsdirektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2
Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes nach § 22 ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben.
3
Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vier Jahre.
4
Die Präsidentin/Der Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes nimmt die Aufgaben einer hauptamtlichen Vizepräsidentin/eines hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes kommissarisch wahr, bis die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung ernannt oder bestellt ist.
(7)
1
Eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule nach § 6 Absatz 2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt.
2
Der Beirat für Frauenfragen an der Fachhochschule wird mit Bestellung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aufgelöst.
3
§ 6 Absatz 8 bleibt unberührt.
(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(9) Auf Promovierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen worden waren, findet § 69 Absatz 6 Satz 2 keine Anwendung.
(10) Das Vorliegen der in § 92 Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ist für bereits bestehende Niederlassungen und Einrichtungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.
§ 97 Studienkolleg
Die Vorschriften zum Studienkolleg in § 57 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406), und § 68 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), können bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 weiter Anwendung finden.
§ 98 Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals der Universität
(1)
1
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Absatz 3 Nummer 3 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
3
Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) über Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2)
1
Für das vor oder am 1. Januar 1979 vorhandene wissenschaftliche Personal der Universität finden die Vorschriften der §§ 105, 110, 111 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 weiter Anwendung.
2
Die bei Inkrafttreten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 sowie das bis zum Inkrafttreten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 geltende Beamten- und Besoldungsrecht Anwendung.
3
Auf das Personal nach den Sätzen 1 und 2 findet im Übrigen § 51 des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 Anwendung.
(3)
1
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
2
Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.
3
Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend.
(4)
1
Auf befristete Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Einführung der Statusgruppe Juniorprofessorin/Juniorprofessor begründet worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Inkrafttreten Anwendung.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden auf die nach § 42 Absatz 2 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen die Aufgaben einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors übertragen wurden.
4
Die Berufung zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Weiterbeschäftigung als Professorin/Professor erfolgt; die bis zur Ernennung oder Bestellung zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Satz 3 werden auf die nach § 42 Absatz 6 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
(5) § 103 Absatz 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 bleibt unberührt.
§ 99 Übergangsregelung zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten
(1) Für Verfahren zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten, die bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) am 6. Dezember 2016 bereits eingeleitet wurden, aber noch nicht durch Wahl abgeschlossen worden sind, findet § 17 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle von dessen Absatz 3 Satz 2 die Regelung des nachfolgenden Absatzes 2 tritt.
(2)
1
Findet nach dem zweiten Wahlgang im Senat ein Einigungsverfahren zwischen Senat und Universitätsrat statt, sind Senat und Universitätsrat nicht an den Vorschlag der Findungskommission gebunden.
2
Bis zur Entscheidung des Universitätsrats im zweiten Wahlgang kann in diesem Falle der Senat seine im zweiten Wahlgang getroffene Entscheidung ändern.
3
Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde, es sei denn Senat und Universitätsrat kommen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des zweiten Wahlgangs mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen Gremiums zu einer übereinstimmenden Wahlentscheidung, bei der sie nicht an den Wahlvorschlag der Findungskommission gebunden sind.
§ 100 Nachdiplomierung an der Fachhochschule
(1) Hochschulgrade, die an der Fachhochschule seit ihrer Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach § 66 umgewandelt werden.
(2)
1
Die Fachhochschule verleiht Hochschulgrade nach § 66 auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
eine Ausbildung an der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes, der Höheren Wirtschaftsfachschule oder der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
graduiert sind und
3.
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.
2
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen.
3
Dieser soll einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen.
4
In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch vorzusehen.
5
Das Nähere regelt die Fachhochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen entsprechend.
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