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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung – Schulordnung – über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule Vom 20. September 2019

Verordnung – Schulordnung – über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule Vom 20. September 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Struktur der zweijährigen Berufsfachschulen - Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen - und zur Umgestaltung des Übergangsbereichs der beruflichen Schulen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung – Schulordnung – über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 201927.09.2019
§ 1 - Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung27.09.2019
§ 2 - Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsganges in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung27.09.2019
§ 3 - Zeugnisvermerke27.09.2019
§ 4 - Schlussbestimmung27.09.2019

§ 1 Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung

(1) Der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule schließt die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ein, sofern der Hauptschulabschluss zwischenzeitlich nicht anderweitig erworben wurde.
(2) Ein nicht erfolgreicher Besuch des einjährigen Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule schließt die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen - soweit der Hauptschulabschluss zwischenzeitlich nicht anderweitig erworben wurde - ein, wenn im Abgangszeugnis am Ende des einjährigen Bildungsganges
1.
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung durch mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
2.
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines das Fach Deutsch oder Mathematik sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhaften Leistungen entweder durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach oder durch mindestens die Note „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird oder
3.
die Zeugnisnote in höchstens einem Fach „ungenügend“ lautet und die ungenügende Leistung entweder durch mindestens die Zeugnisnote „gut“ in einem anderen Fach oder mindestens die Zeugnisnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird; dabei muss bei einer ungenügenden Leistung im Fach Deutsch das Ausgleichsfach Mathematik sein und bei einer ungenügenden Leistung im Fach Mathematik das Ausgleichsfach Deutsch sein und die Note in Deutsch oder Mathematik als Ausgleichsfach jeweils mindestens „gut“ lauten.
In den Fällen des Satzes 1 muss die Zeugnisnote in den übrigen Fächern des Abgangszeugnisses mindestens „ausreichend“ lauten.
(3) Im Falle des § 14 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 2. Juni 1992 (Amtsbl. S. 646), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), wird der Hauptschulabschluss nicht vergeben.

§ 2 Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsganges in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung

Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsganges in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung schließt - soweit der Hauptschulabschluss nicht anderweitig erworben wurde - die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ein, wenn der Berufsschulabschluss während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erreicht wurde.

§ 3 Zeugnisvermerke

Der Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen wird auf dem Abschlusszeugnis der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf dem Abgangszeugnis der Ausbildungsvorbereitung oder im Bildungsgang der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung auf dem Abschlusszeugnis mit folgendem Feststellungsvermerk der beruflichen Schule bestätigt:
„Dieses Zeugnis schließt die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ein.“
Der Vermerk ist auf der Vorderseite oder bei nachträglichen Einträgen nach Verlassen der Schule auf der Rückseite des Zeugnisses einzutragen. Bei nachträglichen Einträgen auf der Rückseite trägt er das Datum seines Ausstellungstages und ist zusätzlich mit dem Siegel der Schule und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters zu versehen.

§ 4 Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. August 2020 in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung oder den Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule eingetreten sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule vom 16. Dezember 1988 (Amtsbl. 1989 S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359), außer Kraft.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2020 ein Berufsgrundbildungsjahr oder die einjährige Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege besucht haben oder in den Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung eingetreten sind, gilt für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Berufsgrundbildungsjahres, der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege oder der Berufsschule vom 16. Dezember 1988 (Amtsbl. 1989 S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359), fort.
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