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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen Vom 30. Juni 2020

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen Vom 30. Juni 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen vom 30. Juni 202001.08.2020
Inhaltsverzeichnis01.08.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2020
§ 1 - Anordnung und Zweck der Prüfung01.08.2020
§ 2 - Zuständigkeit01.08.2020
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren17.12.2021
§ 4 - Gliederung der Prüfung01.08.2020
§ 5 - Ort und Zeit der Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine01.08.2020
§ 6 - Prüfungsnoten01.08.2020
§ 7 - Prüfungskommission01.08.2020
§ 8 - Prüfungslisten01.08.2020
§ 9 - Prüfungsfächer01.08.2020
Abschnitt 2 - Schriftliche Prüfung01.08.2020
§ 10 - Schriftliche Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2020
§ 11 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2020
§ 12 - Durchführung und Korrektur der schriftlichen Prüfung17.12.2021
Abschnitt 3 - Mündliche Prüfung01.08.2020
§ 13 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.08.2020
§ 14 - Zulassung zur mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 15 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2020
§ 16 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
Abschnitt 4 - Abschluss der Prüfungen01.08.2020
§ 17 - Festsetzung der Endnoten01.08.2020
§ 18 - Ergebnis der Prüfungen17.12.2021
§ 19 - Zeugnis über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen, Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme, Mitteilung über das Nichtbestehen01.08.2022
Abschnitt 5 - Besondere Bestimmungen01.08.2020
§ 20 - Nachteilsausgleich01.08.2020
§ 21 - Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis01.08.2020
§ 22 - Wiederholung der Prüfung01.08.2020
§ 23 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2020
§ 24 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2020
§ 24a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften01.08.2020
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung01.08.2021
Anlage 101.08.2020
Anlage 201.08.2020
Anlage 301.08.2020
Anlage 401.08.2020
Anlage 501.08.2020
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anordnung und Zweck der Prüfung
§ 2Zuständigkeit
§ 3Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 4Gliederung der Prüfung
§ 5Ort und Zeit der Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine
§ 6Prüfungsnoten
§ 7Prüfungskommission
§ 8Prüfungslisten
§ 9Prüfungsfächer
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung
§ 10Schriftliche Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 11Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 12Durchführung und Korrektur der schriftlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündliche Prüfung
§ 13Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 14Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 15Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 16Durchführung der mündlichen Prüfung
Abschnitt 4 Abschluss der Prüfungen
§ 17Festsetzung der Endnoten
§ 18Ergebnis der Prüfungen
§ 19Zeugnis über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen, Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme, Mitteilung über das Nichtbestehen
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen
§ 20Nachteilsausgleich
§ 21Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 24Verschwiegenheitspflicht
§ 24aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anordnung und Zweck der Prüfung

(1) Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, dass diese an einer Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen teilnehmen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Teilnahme an der Prüfung nach Absatz 1 im Einzelfall insbesondere gestatten, wenn die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen entschuldigter Krankheit), nicht über das Abschlussverfahren erworben werden können und die Klassenkonferenz den Erwerb im Wege des Prüfungsverfahrens beschlossen hat.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann insbesondere im Rahmen von Schulversuchen im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die Teilnahme an der Prüfung nach Absatz 1 im Allgemeinen gestatten.
(4) Mit der erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung erwerben Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen, sofern sie diese nicht bereits auf andere Weise erlangt haben.

§ 2 Zuständigkeit

Die Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde durchgeführt.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zu der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ist zugelassen, wer
1.
Schülerin oder Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an einer Berufsschule im Saarland ist und
2.
über kein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses verfügt.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen im Einzelfall (§ 1 Absatz 2) ist zum 1. April eines Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung der Schülerin oder des Schülers, dass sie oder er den Hauptschulabschluss nicht bereits auf andere Weise erlangt hat,
2.
eine Erklärung der Schülerin oder des Schülers, ob, wann und wo sie oder er bereits an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat,
3.
die Darlegung von Gründen nach § 1 Absatz 2.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Zulassungsantrag zur Genehmigung an die Schulaufsichtsbehörde verbunden mit einer Stellungnahme zu den Gründen nach Satz 2 Nummer 3 weiter. Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung ergeht durch die Schulaufsichtsbehörde ein Bescheid über die Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung. Die für die Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden mit der Zulassung zur Prüfung mitgeteilt. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Bis spätestens 1. April eines jeden Jahres gibt die Schulaufsichtsbehörde bekannt, in welchen Fällen im Allgemeinen (§ 1 Absatz 3) Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen gestattet ist. Über die Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schulaufsichtsbehörde die Anzahl der von ihr oder ihm zur Prüfung zugelassenen Schülerinnen und Schüler unverzüglich mit.

§ 4 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 5 Ort und Zeit der Prüfung, Bekanntgabe der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Termine der Prüfungen. Unmittelbar nach deren Festsetzung werden die Prüfungstermine den Schulleitungen bekannt gegeben.
(2) Der Termin und der Ort der Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben.

§ 6 Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Auf den Zeugnissen und Bescheinigungen werden die festgesetzten Endnoten der geprüften Fächer in Wortbezeichnungen ausgewiesen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.

§ 7 Prüfungskommission

(1) Im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen wird für die Durchführung der mündlichen Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
eine Regierungsbeauftragte oder ein Regierungsbeauftragter, die oder der von der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender bestellt wird,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Schule oder deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
alle Fachlehrkräfte der Schule, die in der Ausbildungsvorbereitung in den Prüfungsfächern (§ 9) in der Klasse des Prüflings unterrichten, und
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission bildet im Einvernehmen mit der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission Fachausschüsse. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.
(4) Ein Fachausschuss der Prüfungskommission nach Absatz 3 besteht aus der jeweiligen Fachlehrkraft als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer.

§ 8 Prüfungslisten

Für die Schulakten und für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission ist eine Prüfungsliste anzulegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand des Prüfungsverfahrens folgende Angaben enthält:
1.
die laufende Listennummer mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
2.
die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 12 Absatz 8),
3.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 16 Absatz 5),
4.
die Endnoten (§ 17) und
5.
das Ergebnis der Prüfung (§ 18).

§ 9 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer für die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen sind die Fächer Deutsch, Mathematik und Berufliche Grundkompetenz.

Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 10 Schriftliche Prüfungsfächer, Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

(1) Schriftliche Prüfungsfächer in der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen sind die Fächer Deutsch und Mathematik. Die Prüfungsaufgaben orientieren sich an den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Themenplänen beziehungsweise den gültigen Lehrplänen für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht an beruflichen Schulen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht angefertigten Arbeit je Fach und findet an zwei Prüfungstagen statt. Die Prüfungsarbeiten werden in folgender Reihenfolge geschrieben. Am ersten Tag findet die Prüfung in Deutsch und am zweiten Tag die Prüfung in Mathematik statt.
(3) Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten:
1.
im Fach Deutsch ein Pflichtteil und daneben ein Wahlteil über zur Wahl gestellte Schreibaufgaben (Themen oder Textformate); Bearbeitungszeit: 2 ½ Zeitstunden,
2.
im Fach Mathematik ein Pflichtteil sowie ein Wahlteil mit Aufgaben; Bearbeitungszeit: 2 Zeitstunden.

§ 11 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt im jährlichen Wechsel zwei Schulen damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen Prüfung jeweils einen Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Der Aufgabenvorschlag ist mit der Lösung beziehungsweise mit den Lösungshinweisen, mit den Korrekturhinweisen, mit den Bewertungshinweisen und mit der Angabe der erforderlichen Hilfsmittel einzureichen. Der Aufgabenvorschlag ist der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten bei der Schulaufsichtsbehörde persönlich auszuhändigen. Die für die jeweils bevorstehende Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen eingereichten Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht behandelt werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes Fach der schriftlichen Prüfungen einen Ausschuss ein, der aus den beiden Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des Ausschusses sind Fachberaterinnen und Fachberater beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Fachlehrkräfte mit Unterrichtserfahrung in der Ausbildungsvorbereitung. Die an der Erstellung der Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
(3) Sind für ein Prüfungsfach Prüfungsvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösung beziehungsweise der Lösungshinweise, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Lösung beziehungsweise die Lösungshinweise, die Korrekturhinweise und die Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 12 Durchführung und Korrektur der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Aufsicht führenden Lehrkraft vor Beginn der Prüfung den Prüflingen eröffnet.
(2) Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen der Schülerin oder des Schülers zu versehen.
(3) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht an. Hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Lehrkraft, die das geprüfte Fach unterrichtet, je Prüfungsraum eingesetzt wird. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannte Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler im Prüfungsjahrgang nicht in dem geprüften Fach unterrichtet hat. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülerinnen und Schülerin nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsicht führenden Person verlassen werden.
(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(5) Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 23 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht führenden Personen in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Schülerinnen und Schüler,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung über den Inhalt des § 23,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
Beginn und Ende der Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(7) Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
(8) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Klasse des Prüflings als Erstkorrektorin oder Erstkorrektor und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor korrigiert und benotet.
(9) Weichen die Noten von Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Hierbei können weitere Fachlehrkräfte beratend hinzugezogen werden.
(10) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die Korrektorinnen und Korrektoren bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle von Absatz 9 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die festgesetzte Note.

Abschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 13 Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Fach Berufliche Grundkompetenz. Die Prüfungsaufgaben orientieren sich an den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Themenplänen, den gültigen Lehrplänen für den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht an beruflichen Schulen.
(2) Jeder Prüfling kann bis spätestens fünf Kalendertage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung verbindlich schriftlich beantragen, zusätzlich neben dem Fach Berufliche Grundkompetenz in einem bereits schriftlich geprüften Fach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen.

§ 14 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 12 Absatz 8) stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters fest, ob ein Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen ist; die Feststellungen der Klassenkonferenz über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedürfen der Bestätigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn ein Prüfling in den beiden schriftlich geprüften Fächern eine unter „ausreichend“ liegende Note erhalten hat. In allen anderen Fällen ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(3) Im Fall der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Hauptschulabschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Über die Zulassungskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 15 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Schülerinnen und Schülern, bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 mit.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung im Fach Berufliche Grundkompetenz gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Termine der mündlichen Prüfung in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 schriftlich bekannt.

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfungsliste (§ 8) und das Protokoll der Zulassungskonferenz (§ 14 Absatz 4) bereitzuhalten.
(2) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die oder der stellvertretende Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
(3) Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Eventuell notwendige Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer.
(4) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei den mündlichen Prüfungen kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung im Fach Berufliche Grundkompetenz einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen.

Abschnitt 4 Abschluss der Prüfungen

§ 17 Festsetzung der Endnoten

(1) In einem Fach, in dem entweder nur schriftlich oder nur mündlich geprüft worden ist, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen beziehungsweise mündlichen Prüfung in diesem Fach.
(2) In einem Fach, in dem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft worden ist (§ 13 Absatz 2), ist das Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die jeweilige Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.

§ 18 Ergebnis der Prüfungen

(1) Die jeweilige Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen ist bestanden, wenn
1.
im Fach Berufliche Grundkompetenz die Endnote mindestens „ausreichend“ lautet und die Endnote in den beiden schriftlichen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
2.
in einem der beiden schriftlichen Prüfungsfächer die Endnote „mangelhaft“ durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder durch eine mindestens „gut“ lautende Endnote im Fach Berufliche Grundkompetenz ausgeglichen wird, wobei die Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach im Fall des Ausgleichs durch das Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ betragen muss, oder
3.
in einem der beiden schriftlichen Prüfungsfächer die Endnote „ungenügend“ durch eine mindestens „gut“ lautende Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach oder eine „sehr gut“ lautende Endnote im Fach Berufliche Grundkompetenz ausgeglichen wird, wobei die Endnote in dem anderen schriftlichen Prüfungsfach im Fall des Ausgleichs durch das Fach Berufliche Grundkompetenz mindestens „ausreichend“ betragen muss.
In allen übrigen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird von allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel der Schule zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung im Anschluss an die Schlusskonferenz bekannt.

§ 19 Zeugnis über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen, Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme, Mitteilung über das Nichtbestehen

(1) Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, die die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Sofern diese Berechtigung in demselben Schuljahr auch über das Abschlussverfahren gemäß § 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), in der jeweils geltenden Fassung erworben wurde, werden durch die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung die mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nicht nochmals erworben. In diesem Fall erhalten die Schülerinnen und Schüler lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme am Prüfungsverfahren gemäß Anlage 4.
(2) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule, die die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 5. Bei minderjährigen Prüflingen ergeht diese Mitteilung an die Erziehungsberechtigten.
(4) Von den Zeugnissen, Bescheinigungen und Mitteilungen ist eine Zweitschrift anzufertigen, welche bei der die Prüfung ausrichtenden Schule aufzubewahren ist.

Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen

§ 20 Nachteilsausgleich

Für die Gewährung des Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 21 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und diese Gründe unverzüglich nachweist. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet für die schriftliche Prüfung die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Durchführung der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission nach § 7. Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nach dieser Verordnung bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine Prüfung, die nach den §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann nur einmal, und zwar frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt die erneute Teilnahme am Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule und das Vorliegen von Gründen nach § 1 Absatz 2 voraus. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Wiederholung der Prüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die gesamte Prüfung, eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich. Für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen durch eine bestandene Wiederholungsprüfung gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.

§ 23 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falls
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der letzten mündlichen Prüfung.

§ 24 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfungen mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 24a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres und über die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zum Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen vom 13. August 2014 (Amtsbl. I S. 359), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2020 (Amtsbl. I S. 296), außer Kraft. Schülerinnen und Schüler, die nach der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler des Berufsvorbereitungsjahres und über die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zum Übergang in die zweijährigen Berufsfachschulen das Recht auf eine Wiederholungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses haben, können diese bis zum 31. Juli 2021 nach der vorgenannten Verordnung ablegen, es sei denn, dass sie schriftlich erklären, die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen zu wollen.
(3) Treten Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 2 zum 1. August 2020 in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung ein, richtet sich die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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