APO-HBFS-HGF
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Saarland (APO-HBFS-HGF) Vom 19. Juli 1989

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Saarland (APO-HBFS-HGF) Vom 19. Juli 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Saarland (APO-HBFS-HGF) vom 19. Juli 198901.01.2002
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Eingangsformel01.01.2002
Abschnitt I - Geltungsbereich01.01.2002
§ 1 - Betroffene Schulen01.01.2002
Abschnitt II - Ausbildung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 3 - Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung01.01.2002
§ 4 - Betriebspraktikum01.01.2002
§ 5 - Berufspraktikum im Ausland17.12.2021
§ 6 - Qualifiziertes Abschlussgespräch01.01.2002
b) Aufnahme01.01.2002
§ 7 - Aufnahmevoraussetzungen01.01.2002
§ 8 - Aufnahmeverfahren17.12.2021
§ 9 - Vergabeverfahren01.01.2002
§ 9a - Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation01.08.2004
c) Schulzeugnisse01.01.2002
§ 10 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung01.01.2002
§ 11 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen01.01.2002
§ 12 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.01.2002
§ 13 - Zeugnisausgabe01.01.2002
Abschnitt III - Staatliche Prüfung01.01.2002
a) Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 14 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 15 - Gliederung der Prüfung01.01.2002
§ 16 - Prüfungstermine01.08.2004
§ 17 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis01.08.2004
§ 18 - Teilnahme von Schulfremden17.12.2021
§ 19 - Prüfungsfächer01.01.2002
§ 20 - Prüfungsnoten01.01.2002
§ 21 - Prüfungsliste01.01.2002
§ 22 - Festsetzung der Vornoten01.01.2002
b) Schriftliche Prüfung01.01.2002
§ 23 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung01.08.2020
§ 24 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit01.08.2020
§ 25 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2004
§ 26 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 27 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten01.01.2002
c) Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 28 - Prüfungskommission01.08.2004
§ 29 - Gegenstand der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 30 - Umfang der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 31 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse01.08.2004
§ 32 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.01.2002
§ 33 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) Abschluss der Prüfung01.01.2002
§ 34 - Festsetzung der Endnoten01.01.2002
§ 35 - Ergebnis der Prüfung17.12.2021
§ 36 - Prüfungszeugnis01.08.2004
§ 37 - Abgangszeugnis01.01.2002
e) Besondere Bestimmungen01.01.2002
§ 37a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge01.08.2003
§ 38 - Wiederholung der Prüfung01.08.2004
§ 39 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung01.08.2004
§ 40 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
Abschnitt IV - Zuerkennung der Berufsqualifikation01.01.2002
§ 41 - Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung17.12.2021
§ 42 - Urkunde über die Zuerkennung01.08.2004
Abschnitt V - Schlussvorschriften17.09.2021
§ 42a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 4301.01.2002
Anlage 1 - Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe01.08.2020
Anlage 201.01.2002
Anlage 301.01.2002
Anlage 4.101.01.2002
Anlage 4.201.01.2002
Anlage 501.01.2002
Anlage 601.01.2002
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung
§ 4Betriebspraktikum
§ 5Berufspraktikum im Ausland
§ 6Qualifiziertes Abschlussgespräch
b) Aufnahme
§ 7Aufnahmevoraussetzungen
§ 8Aufnahmeverfahren
§ 9Vergabeverfahren
§ 9aAufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation
c) Schulzeugnisse
§ 10Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
§ 11Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
§ 12Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 13Zeugnisausgabe
Abschnitt III Staatliche Prüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 14Zweck der Prüfung
§ 15Gliederung der Prüfung
§ 16Prüfungstermine
§ 17Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
§ 18Teilnahme von Schulfremden
§ 19Prüfungsfächer
§ 20Prüfungsnoten
§ 21Prüfungsliste
§ 22Festsetzung der Vornoten
b) Schriftliche Prüfung
§ 23Gegenstand der schriftlichen Prüfung
§ 24Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
§ 25Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 26Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 27Beurteilung der Prüfungsarbeiten
c) Mündliche Prüfung
§ 28Prüfungskommission
§ 29Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 30Umfang der mündlichen Prüfung
§ 31Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
§ 32Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 33Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 34Festsetzung der Endnoten
§ 35Ergebnis der Prüfung
§ 36Prüfungszeugnis
§ 37Abgangszeugnis
e) Besondere Bestimmungen
§ 37aNachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
§ 38Wiederholung der Prüfung
§ 39Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
§ 40Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation
§ 41Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung
§ 42Urkunde über die Zuerkennung
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 42aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 43
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609)
, verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541)
, auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.

Abschnitt II Ausbildung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe in Verbindung mit der anschließenden berufspraktischen Ausbildung hat zum Ziel, nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife eine berufliche Qualifikation zu vermitteln und die Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu befähigen, Führungsaufgaben in Bereichen des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie des Fremdenverkehrsgewerbes zu übernehmen. Der erfolgreiche Abschluss der schulischen und berufspraktischen Ausbildung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe (HBFS)/Staatlich geprüfte Assistentin für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe (HBFS)“.

§ 3 Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie gliedert sich in eine theoretische Ausbildung mit ergänzendem Betriebspraktikum von zwei Schuljahren (Unter- und Oberstufe) an der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe und ein anschließendes einschlägiges Berufspraktikum von einjähriger Dauer, das in der Regel in zwei Ländern des europäischen Auslands durchgeführt wird.
(2) Die Ausbildung in der Schule umfasst einen Pflichtbereich mit allgemeinem und berufsbezogenem Lernbereich sowie einen Wahlbereich und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) den einzelnen Bereichen zugeordneten Unterrichtsfächer.
(3) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung; die schulische Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

§ 4 Betriebspraktikum

Die Ausbildung in der Schule wird ergänzt durch ein einschlägiges Betriebspraktikum von insgesamt achtwöchiger Dauer. Es ist unter Betreuung durch die Schule in geeigneten Betrieben des Hotel-, Gaststätten- oder Fremdenverkehrsgewerbes in der Regel während der Unterstufe in zwei vierwöchigen Blöcken abzuleisten.

§ 5 Berufspraktikum im Ausland

(1) Nach Abschluss der schulischen Ausbildung wird die Ausbildung mit einem einjährigen Berufspraktikum fortgesetzt. Es ist unter Betreuung durch die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe, gegebenenfalls in Verbindung mit ihrer jeweiligen ausländischen Partnerschule, in der Regel je zur Hälfte in zwei Ländern des europäischen Auslands abzuleisten und dient dazu, die im Unterricht und begleitenden Betriebspraktikum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter besonderer Berücksichtigung der berufspraktischen Verhältnisse des Gastlandes ergänzend und vertiefend umzusetzen.
(2) Das Berufspraktikum wird in geeigneten Betrieben des Hotel-, Gaststätten- oder Fremdenverkehrsgewerbes durchgeführt. Die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe ist bei der Vermittlung der Praktikumsbetriebe, gegebenenfalls in Verbindung mit der jeweiligen ausländischen Partnerschule, behilflich.
(3) Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen, den die Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe, gegebenenfalls in Abstimmung mit der jeweiligen ausländischen Partnerschule, aufstellt. Die ordnungsgemäße Teilnahme am Berufspraktikum ist durch Zeugnisse der Praktikumsbetriebe zu belegen.
(4) Der Praktikant/Die Praktikantin hat über jeden der beiden Abschnitte der in der Regel zweigeteilten berufspraktischen Ausbildung einen schriftlichen oder elektronischen Bericht (Erfahrungsbericht) anzufertigen. Die Erfahrungsberichte umfassen auch die Bearbeitung anwendungsbezogener Aufgaben. Die Wahl der Aufgaben ist mit der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe abzustimmen.
(5) Gegen Ende eines Praktikumsabschnitts ist der darauf bezogene Erfahrungsbericht der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe zu einem von der Schule festgesetzten Termin zur Beurteilung und Bewertung vorzulegen bzw. zu übersenden. Auf Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden muss, kann der Schulleiter/die Schulleiterin in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren.

§ 6 Qualifiziertes Abschlussgespräch

Nach Abschluss des Berufspraktikums findet an der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Rahmen des Verfahrens der Zuerkennung der Berufsqualifikation (§ 41) auf der Grundlage der vorgelegten Erfahrungsberichte ein qualifiziertes Abschlussgespräch über die berufspraktische Ausbildung statt.

b) Aufnahme

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

In eine Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife erworben hat.

§ 8 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in eine Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges sowie das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife in beglaubigter Abschrift beizufügen. Liegt dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen; das Hochschulreifezeugnis ist umgehend nach Erteilung nachzureichen.
(2) Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin in Form eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides. In begründeten Zweifelsfällen legt er/sie den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

§ 9 Vergabeverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 7 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von ihr ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber/Bewerberinnen mit allgemeiner Hochschulreife und diejenigen mit Fachhochschulreife jeweils zu getrennten Gruppen zusammengefasst. Die Gruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung).
(2) Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb ihrer Gruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der jeweilige Notenrang bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
[1]
.
Der Notendurchschnittswert verbessert sich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die
a)
eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben, um 1,0,
b)
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einjähriger Dauer nachweisen, um 0,5,
c)
eine anderweitige Berufsausbildung abgeschlossen haben, um 0,5.
(3) Die für jede Gruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenranges vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los.
(4) Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers/der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(5) Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenrangs innerhalb ihrer Gruppe vergeben.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Anhang 63.

§ 9a Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation

(1) In eine Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe kann auch aufgenommen werden, wer - ohne die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 zu erfüllen - eine besondere Qualifikation durch berufliche Bildung, Berufstätigkeit und Weiterbildung erworben und vertieft hat.
(2) Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:
1.
erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
[2]
in Verbindung mit einer darauf folgenden mindestens vierjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in dem erlernten oder in einem verwandten Beruf,
2.
Erweiterung und Vertiefung der Ausbildung durch einen erfolgreichen Abschluss in der beruflichen Weiterbildung auf dem einschlägigen Gebiet,
3.
erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsgespräch, das von einer Fachkommission der Schule geführt wird.
(3) Über die Aufnahme von Bewerbern/Bewerberinnen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf deren Antrag eine Fachkommission, die an der Schule im Fall einer Bewerbung unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin einzurichten ist. Sie besteht neben dem Schulleiter/der Schulleiterin aus mindestens zwei von ihm/ihr zu berufenden Fachlehrkräften sowie aus insgesamt zwei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Bereich von Arbeitskammer, Handwerkskammer und/oder Industrie- und Handelskammer, die von den Kammern im gegenseitigen Einvernehmen nach Gesichtspunkten fachlicher Zuständigkeit bestimmt werden. Soweit die Kammern keinen Vertreter/keine Vertreterin benennen, beruft der Schulleiter/die Schulleiterin zwei Fachvertreter/Fachvertreterinnen aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
(4) Die Fachkommission prüft die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 und entscheidet insbesondere über die Anerkennung erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungsmaßnahmen.
Sie führt mit dem Bewerber/der Bewerberin ein Eignungsgespräch, das in der Regel 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauert. Durch das Eignungsgespräch soll festgestellt werden, ob der Bewerber/die Bewerberin die erforderliche Vorbildung und Eignung besitzt, um die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können. Das Eignungsgespräch umfasst die allgemeinen und fachlichen Grundlagen der angestrebten Ausbildung. Die berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers/der Bewerberin sollen besondere Berücksichtigung finden.
(5) Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.
Fußnoten
[2])
Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe wird jährlich neu herausgegeben.Die derzeit gültige Ausgabe 2002 kann beim Verlag W. Bertelsmann GmbH& Co. KG, Postfach 10 06 33 in 33506 Bielefeld, Tel.: 0521/911 01-11,Fax 0521/911 01-19, E-Mail: bestellung@wbv.de bezogen werden.

c) Schulzeugnisse

§ 10 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe werden als Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen.
(2) Am Ende der Unterstufe wird ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter/der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.

§ 11 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen

(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Leistungen in Wahlfächern werden mit einer Zeugnisnote bewertet. In Abgangszeugnissen werden Noten in Wahlfächern, die unter „ausreichend“ liegen, nicht ausgewiesen.
(4) In Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken.
(5) Beurteilungen eines Schülers/einer Schülerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.

§ 12 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte gefunden.

§ 13 Zeugnisausgabe

Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben und den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt.

Abschnitt III Staatliche Prüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Zweck der Prüfung

In der staatlichen Prüfung soll das Erreichen des Ausbildungsziels der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Voraussetzung für die Durchführung des Berufspraktikums und für eine künftige Tätigkeit als Assistent/Assistentin im Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe nachgewiesen werden.

§ 15 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 16 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Schulleiters/der Schulleiterin. Sie sind den Schülern/Schülerinnen durch den Schulleiter/die Schulleiterin alsbald nach der Festlegung bekannt zu geben.

§ 17 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis

(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der ordnungsgemäße Besuch der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe einschließlich der Ableistung des achtwöchigen Betriebspraktikums. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Schulleiter/die Schulleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.

§ 18 Teilnahme von Schulfremden

(1) Zur Teilnahme an der Prüfung kann auch zugelassen werden, wer keine Höhere Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe besucht hat (Schulfremder/Schulfremde), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges,
2.
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 7 in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitung auf die Prüfung,
4.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 19 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind die nach der Stundentafel (Anlage 1) in der Oberstufe unterrichteten und für die Schüler/Schülerinnen verbindlichen Fächer des allgemeinen und des berufsbezogenen Lernbereichs mit Ausnahme des Fachs Fachpraktische Anwendungen.

§ 20 Prüfungsnoten

Für die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 11 Abs. 1 und 2.

§ 21 Prüfungsliste

(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Schüler/Schülerinnen,
2.
die Noten des Jahreszeugnisses und die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen,
3.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung ( §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 4),
4.
die Vornoten (§ 22),
5.
die Noten der schriftlichen Prüfung 27),
6.
die Noten der mündlichen Prüfung 33),
7.
die Endnoten (§ 34),
8.
das Ergebnis der Prüfung (§ 35).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 30) mit den Angaben zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 zugeleitet.

§ 22 Festsetzung der Vornoten

(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 17 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Dabei sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen.
(2) Die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1) den Schülern/Schülerinnen mündlich bekannt zu geben.

b) Schriftliche Prüfung

§ 23 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Französisch,
2.
Englisch,
3.
Unternehmensführung,
4.
Rechnungswesen,
5.
Touristik,
6.
Datenverarbeitung,
7.
Lebensmittel- und Getränketechnologie einschließlich Ernährungswissenschaft.
Wird die Fremdsprache Französisch durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt, umfasst die schriftliche Prüfung die Fremdsprache Spanisch anstelle der Fremdsprache Französisch.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. An einem Prüfungstag dürfen höchstens zwei Prüfungsarbeiten geschrieben werden, wobei die für beide Fächer vorgesehenen Bearbeitungszeiten zusammen fünf Zeitstunden nicht überschreiten dürfen.

§ 24 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit

Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Französisch, Englisch: je eine Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche, Beantwortung von Fragen zu verschiedenen Themenkreisen in der betreffenden Fremdsprache, Wortschatzarbeit und Leseverstehen (Bearbeitungszeit: je zweieinhalb Zeitstunden),
Unternehmensführung: anwendungsbezogene Fragen und Aufgaben zur betriebswirtschaftlichen Führung eines Unternehmens aus den Bereichen Finanzierung, Kostenrechnung, Betriebsorganisation, Marketing und Personalwirtschaft einschließlich rechtlicher Gesichtspunkte (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Rechnungswesen: Fragen und Anwendungen zur Planung, Darstellung und Analyse des betrieblichen Rechnungswesens (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden),
Touristik: Fragen und praxisbezogene Anwendungen aus dem Bereich des Tourismus (Bearbeitungszeit: zwei Zeitstunden),
Datenverarbeitung: Fragestellungen zu dem Bereich Grundlagen der Datenverarbeitung, anwendungsbezogene Aufgaben zum Umgang mit Standardsoftware oder branchenspezifischer Software (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Lebensmittel- und Getränketechnologie einschließlich Ernährungswissenschaft: Aufgaben und Fragen aus den Bereichen Speise- und Getränkekunde, Speisen- und Getränkemanagement, Catering, Fastfood, Küchenorganisation, Restaurantorganisation und Menügestaltung sowie Lebensmittelchemie, Ernährungsphysiologie und Hygiene (Bearbeitungszeit: fünf Zeitstunden).
Wird die Fremdsprache Französisch durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt, gelten die Vorgaben für die Prüfungsaufgaben in der Fremdsprache Französisch für die Fremdsprache Spanisch entsprechend.

§ 25 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Der Schulleiter/Die Schulleiterin legt ihr spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, gegebenenfalls der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden und sollen sich im Wesentlichen auf den Lehrstoff der Oberstufe beziehen.
(2) Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter/von der Schulleiterin unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 40).

§ 26 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter/die Schulleiterin verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsichtsperson verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung insgesamt führen können. Der Wortlaut von § 39 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 39,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 27 Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Oberstufe und von einer vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestimmten weiteren Fachlehrkraft korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die beiden Fachlehrkräfte bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.

c) Mündliche Prüfung

§ 28 Prüfungskommission

(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender/eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende, der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
2.
der Schulleiter/die Schulleiterin oder der ständige Vertreter/die ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrkräfte, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 19) unterrichten,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweils zuständigen Fachlehrkraft als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt ein Mitglied eines Fachausschusses aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.

§ 29 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Alle Prüfungsfächer (§ 19) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 30 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 27) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag der Fachlehrkraft die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter/bei der Schulleiterin beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 19) mündlich geprüft.

§ 31 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll, oder gegebenenfalls eine Befreiung von der mündlichen Prüfung
bekannt gegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 30 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.

§ 32 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Oberstufe,
2.
die Prüfungslisten (§ 21),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 17, 22 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 30 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Hard- und Software und dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.

§ 33 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers/der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer/Zuhörerin an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers teilnehmen,

d) Abschluss der Prüfung

§ 34 Festsetzung der Endnoten

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.

§ 35 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach (§ 23 Abs. 1) sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Für die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung bleiben Fächer, die nicht Prüfungsfächer (§ 19) sind (einschließlich Wahlfächer), außer Betracht.
(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 21) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Prüfung bekannt.

§ 36 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 4).
(2) Das Prüfungszeugnis ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Die Noten der Oberstufe im Fach Fachpraktische Anwendungen sowie in Wahlfächern werden im Prüfungszeugnis ausgewiesen, die Letztgenannten nur, soweit sie nicht unter „ausreichend“ liegen.
(4) Wer die Prüfung als Schulfremder/Schulfremde abgelegt hat, erhält im Prüfungszeugnis einen entsprechenden Vermerk.

§ 37 Abgangszeugnis

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, erhalten im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er
1.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

e) Besondere Bestimmungen

§ 37a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge

Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.

§ 38 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus; eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten.

§ 39 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin nach Anhören des Prüflings. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis - gegebenenfalls mit der Urkunde und dem Zeugnis nach § 42 -einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 40 Verschwiegenheitspflicht

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt IV Zuerkennung der Berufsqualifikation

§ 41 Voraussetzungen und Verfahren der Zuerkennung

(1) Nach bestandener Prüfung, dem Abschluss des einjährigen Berufspraktikums in Verbindung mit den mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Erfahrungsberichten (§ 5) und erfolgreicher Durchführung eines qualifizierten Abschlussgesprächs an der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe (HBFS)/Staatlich geprüfte Assistentin für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe (HBFS)“ zuerkannt (Zuerkennung der Berufsqualifikation).
(2) Die Zuerkennung ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin jeweils festzusetzenden Termin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind die Zeugnisse der Praktikumsbetriebe als Nachweis über das ordnungsgemäß durchgeführte einjährige Berufspraktikum beizufügen.
(3) Die vom Bewerber/von der Bewerberin nach § 5 Abs. 5 vorgelegten Erfahrungsberichte werden jeweils von einer durch den Schulleiter/die Schulleiterin zu bestimmenden Fachlehrkraft der Schule beurteilt und mit einer Note gemäß § 11 Abs. 1 und 2 bewertet.
Bei einer nicht mindestens „ausreichend“ lautenden Bewertung bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin eine weitere Fachlehrkraft, die den betreffenden Erfahrungsbericht beurteilt und bewertet. Weichen die Noten der beiden Fachlehrkräfte voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für den Erfahrungsbericht fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrkräfte hinzuziehen.
(4) Der Schulleiter/Die Schulleiterin prüft den Antrag auf Zuerkennung der Berufsqualifikation und veranlasst gegebenenfalls die Vervollständigung der erforderlichen Nachweise. Sodann lädt er/sie den Bewerber/die Bewerberin, sofern dessen/deren Erfahrungsberichte jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, zu einem qualifizierten Abschlussgespräch ein.
Eine Nichtzulassung zum Abschlussgespräch teilt der Schulleiter/die Schulleiterin unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(5) Das Abschlussgespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin und mindestens zwei Fachlehrkräften der Schule geführt. Es erstreckt sich auf Verlauf und Inhalt des einjährigen Berufspraktikums, wobei insbesondere die Erfahrungsberichte des Bewerbers/der Bewerberin zugrunde zu legen sind. Die Dauer des Abschlussgesprächs beträgt in der Regel 20 Minuten.
(6) Der Schulleiter/Die Schulleiterin und die Fachlehrkräfte legen einvernehmlich fest, ob das Abschlussgespräch als „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. § 33 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.
(7) Im Fall eines als „nicht erfolgreich“ bewerteten Abschlussgesprächs bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt das Abschlussgespräch wiederholt werden kann.

§ 42 Urkunde über die Zuerkennung

(1) Wer das qualifizierte Abschlussgespräch mit der Bewertung „erfolgreich“ absolviert hat, erhält die Zuerkennung der Berufsqualifikation. Sie wird in Form einer Urkunde (Anlage 5) durch die Schulaufsichtsbehörde ausgesprochen.
(2) Die Noten der Erfahrungsberichte werden in einem die Urkunde nach Anlage 5 ergänzenden Zeugnis (Anlage 6) ausgewiesen. Das Zeugnis, das von dem Schulleiter/der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen ist, ist nur in Verbindung mit der Urkunde über die Zuerkennung der Berufsqualifikation gültig. Ausfertigungsdatum ist das Datum der Urkunde.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 42a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 43

Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.

Anlage 1

Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe
Fächer Wochenstunden
Unterstufe Oberstufe
1. Pflichtbereich (37) (36)
1.1 Allgemeiner Lernbereich (6) (6)
Französisch1) 2 2
Englisch 2 2
Deutsch mit Rhetorik 2 2
1.2 Berufsbezogener Lernbereich (31) (30)
Unternehmensführung 3 3
Rechnungswesen 3 3
Touristik 3 3
Rechtslehre 2 2
Datenverarbeitung 2 2
Technisches Betriebsmittel 1 1
Gestaltungslehre 2 2
Lebensmittel- und Getränketechnologie einschließlich Ernährungswissenschaft 6 3 6 2
Angewandte Betriebsorganisation 6 6
Fachpraktische Anwendungen 2 x 4 Wochen Block --
-Küche und Restaurant
-Betriebspraktikum
2. Wahlbereich (2) (2)
Spanisch2) 2 2
Italienisch 2 2
Gesamtstundenzahl 39 38
Fußnoten
1)
Die Fremdsprache Französisch im Pflichtbereich kann durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt werden. In diesem Fall tritt für den betreffenden Bewerber- bzw. Teilnehmerkreis in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung „Spanisch“ an die Stelle von „Französisch“.
2)
Wird gemäß Fußnote 1 die Fremdsprache Französisch im Pflichtbereich durch die Fremdsprache Spanisch ersetzt, tritt im Wahlbereich „Französisch“ als dritte Fremdsprache an die Stelle von „Spanisch“.

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4.1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4.2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht