Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland (APO-HBFS-AT) Vom 7. Juli 2010
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland (APO-HBFS-AT) Vom 7. Juli 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 224 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland (APO-HBFS-AT) vom 7. Juli 2010 | 01.08.2010 |
Eingangsformel | 01.08.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 17.09.2021 |
Abschnitt I - Geltungsbereich | 01.08.2010 |
§ 1 - Betroffene Schulen | 01.08.2010 |
Abschnitt II - Ausbildung | 01.08.2010 |
a) Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2010 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 01.08.2010 |
§ 3 - Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung | 01.08.2010 |
§ 4 - Betriebspraktikum | 01.08.2010 |
§ 5 - Hausarbeit | 17.12.2021 |
b) Aufnahme | 01.08.2010 |
§ 6 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2010 |
§ 7 - Aufnahmeverfahren | 17.12.2021 |
§ 8 - Vergabeverfahren | 01.08.2010 |
§ 8 a - Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation | 01.08.2010 |
c) Schulzeugnisse | 01.08.2010 |
§ 9 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung | 01.08.2010 |
§ 10 - Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen | 01.08.2010 |
§ 11 - Festsetzung der Zeugnisnoten | 01.08.2010 |
§ 12 - Zeugnisausgabe | 01.08.2010 |
Abschnitt III - Staatliche Abschlussprüfung | 01.08.2010 |
a) Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2010 |
§ 13 - Zweck der Prüfung | 01.08.2010 |
§ 14 - Gliederung der Prüfung | 01.08.2010 |
§ 15 - Prüfungstermine | 01.08.2010 |
§ 16 - Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis | 01.08.2010 |
§ 17 - Teilnahme von Schulfremden | 17.12.2021 |
§ 18 - Prüfungsfächer | 01.08.2010 |
§ 19 - Hausarbeits- und Prüfungsnoten | 01.08.2010 |
§ 20 - Prüfungsliste | 01.08.2010 |
§ 21 - Festsetzung der Hausarbeits- und Vornoten | 01.08.2010 |
b) Schriftliche Prüfung | 01.08.2010 |
§ 22 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung | 01.08.2010 |
§ 23 - Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit | 01.08.2010 |
§ 24 - Auswahl der Prüfungsaufgaben | 01.08.2010 |
§ 25 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 26 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten | 01.08.2010 |
c) Mündliche Prüfung | 01.08.2010 |
§ 27 - Prüfungskommission | 01.08.2010 |
§ 28 - Gegenstand der mündlichen Prüfung | 01.08.2010 |
§ 29 - Umfang der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 30 - Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse | 01.08.2010 |
§ 31 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung | 01.08.2010 |
§ 32 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
d) Abschluss der Prüfung | 01.08.2010 |
§ 33 - Festsetzung der Endnoten | 01.08.2010 |
§ 34 - Ergebnis der Abschlussprüfung | 17.12.2021 |
§ 35 - Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung | 01.08.2010 |
§ 36 - Bescheinigung | 01.08.2010 |
§ 37 - Abgangszeugnis | 01.08.2010 |
e) Besondere Bestimmungen | 01.08.2010 |
§ 37 a - Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge | 01.08.2010 |
§ 38 - Wiederholung der Abschlussprüfung | 01.08.2010 |
§ 39 - Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung | 01.08.2010 |
§ 40 - Verschwiegenheitspflicht | 01.08.2010 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 01.08.2010 |
§ 40a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 41 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2010 |
§ 42 - Übergangsregelung | 01.08.2010 |
Anlage 1 - Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik | 01.08.2010 |
Anlage 2 | 01.08.2010 |
Anlage 3 | 01.08.2010 |
Anlage 4 | 01.08.2010 |
Anlage 5 | 01.08.2010 |
Aufgrund des § 33 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706),
[1]
verordnet das
Ministerium für Bildung
:
Fußnoten
[1])
SchoG vgl. BS-Nr. 223-2.
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Geltungsbereich | |
§ 1 | Betroffene Schulen |
Abschnitt II Ausbildung | |
a) Allgemeine Bestimmungen | |
§ 2 | Ziel der Ausbildung |
§ 3 | Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung |
§ 4 | Betriebspraktikum |
§ 5 | Hausarbeit |
b) Aufnahme | |
§ 6 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 7 | Aufnahmeverfahren |
§ 8 | Vergabeverfahren |
§ 8 a | Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation |
c) Schulzeugnisse | |
§ 9 | Zeugnisarten, Zeugnisausstellung |
§ 10 | Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen |
§ 11 | Festsetzung der Zeugnisnoten |
§ 12 | Zeugnisausgabe |
Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung | |
a) Allgemeine Bestimmungen | |
§ 13 | Zweck der Prüfung |
§ 14 | Gliederung der Prüfung |
§ 15 | Prüfungstermine |
§ 16 | Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis |
§ 17 | Teilnahme von Schulfremden |
§ 18 | Prüfungsfächer |
§ 19 | Hausarbeits- und Prüfungsnoten |
§ 20 | Prüfungsliste |
§ 21 | Festsetzung der Hausarbeits- und Vornoten |
b) Schriftliche Prüfung | |
§ 22 | Gegenstand der schriftlichen Prüfung |
§ 23 | Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit |
§ 24 | Auswahl der Prüfungsaufgaben |
§ 25 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
§ 26 | Beurteilung der Prüfungsarbeiten |
c) Mündliche Prüfung | |
§ 27 | Prüfungskommission |
§ 28 | Gegenstand der mündlichen Prüfung |
§ 29 | Umfang der mündlichen Prüfung |
§ 30 | Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse |
§ 31 | Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
§ 32 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
d) Abschluss der Prüfung | |
§ 33 | Festsetzung der Endnoten |
§ 34 | Ergebnis der Abschlussprüfung |
§ 35 | Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung |
§ 36 | Bescheinigung |
§ 37 | Abgangszeugnis |
e) Besondere Bestimmungen | |
§ 37 a | Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge |
§ 38 | Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ 39 | Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung |
§ 40 | Verschwiegenheitspflicht |
Abschnitt IV Schlussvorschriften | |
§ 40a | Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit |
§ 41 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 42 | Übergangsregelung |
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Betroffene Schulen
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Höhere Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik.
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258),
[2]
auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
Fußnoten
[2])
PrivSchG vgl. BS-Nr. 223-4.
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik hat zum Ziel, eine berufliche Qualifikation zu vermitteln und die Teilnehmer/die Teilnehmerinnen zu befähigen, Aufgaben der Automatisierungstechnik im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Das Bestehen der Prüfung verleiht die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Technischer Systeminformatiker (HBFS)/Staatlich geprüfte Technische Systeminformatikerin (HBFS)“.
§ 3 Dauer, Gliederung und Gegenstand der Ausbildung
(1) Die Ausbildung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik dauert zwei Schuljahre (Unter- und Oberstufe).
(2) Die Ausbildung umfasst einen Pflichtbereich mit berufsübergreifendem und berufsbezogenem Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich und erstreckt sich auf die in der Stundentafel (Anlage 1) den einzelnen Bereichen zugeordneten Unterrichtsfächer.
(3) Das Aufsteigen von der Unterstufe in die Oberstufe erfolgt ohne Versetzung.
§ 4 Betriebspraktikum
Die Ausbildung in der Schule wird ergänzt durch ein einschlägiges Betriebspraktikum von insgesamt sechswöchiger Dauer. Es ist unter Betreuung durch die Schule in geeigneten Betrieben abzuleisten, in der Regel gegen Ende der Unterstufe.
§ 5 Hausarbeit
(1) In der Oberstufe ist als Hausarbeit (Projektarbeit) eine fächerübergreifende Fallstudie anzufertigen. Darin soll der Schüler/die Schülerin nachweisen, dass er/sie eine anwendungsbezogene Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich selbständig analysieren, lösen und darstellen kann.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Schülers/der Schülerin frühestens zu Beginn der Oberstufe vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin vergeben. Die Hausarbeit ist, sofern sie in Schriftform abgegeben wird, in dreifacher Ausfertigung zu dem vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin festgesetzten Termin abzugeben. Sie kann zu dem vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin festgesetzten Termin auch elektronisch übermittelt werden, sofern auch die handschriftliche Unterschrift elektronisch erstellt wurde. Auf Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden muss, kann der Schulleiter/die Schulleiterin in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren.
(3) Der Schüler/Die Schülerin hat am Schluss der Hausarbeit schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht bedient hat.
b) Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
In eine Höhere Berufsfachschule für Automatisierungstechnik kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife erworben hat oder nach der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an der Universität des Saarlandes vom 7. Februar 1994 (Amtsbl. S. 268), geändert durch die Verordnung vom 25. November 2009 (Amtsbl. I S. 1820), in der jeweils geltenden Fassung
[3]
zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigt ist. Über das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
Fußnoten
[3])
QualifikationsVO vgl. BS-Nr. 221-1-8.
§ 7 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme in eine Höhere Berufsfachschule für Automatisierungstechnik ist bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin jeweils festzusetzenden Anmeldetermin bei der Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges sowie das Zeugnis, aus dem die Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes hervorgeht, bzw. das Zeugnis der Fachhochschulreife in beglaubigter Abschrift beizufügen. Liegen diese Zeugnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen; das Zeugnis, aus dem die Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes hervorgeht, bzw. das Zeugnis der Fachhochschulreife ist umgehend nach Erteilung nachzureichen.
(2) Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Über die Aufnahme eines Bewerbers/einer Bewerberin entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. Der Bewerber/Die Bewerberin erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In begründeten Zweifelsfällen legt der Schulleiter/die Schulleiterin den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde
[4]
zur Entscheidung vor.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 8 Vergabeverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllen, nach Ablauf des Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, so ist von der Schule ein Vergabeverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Bewerber/Bewerberinnen mit Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes und die Bewerber/Bewerberinnen mit Fachhochschulreife jeweils zu getrennten Bewerbergruppen zusammengefasst. Die Bewerbergruppen werden entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber/Bewerberinnen für die jeweilige Schule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt (Quotenbildung).
(2) Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb ihrer Bewerbergruppe einer Notenrangfolge zugeordnet. Der Notenrang eines Bewerbers/einer Bewerberin bestimmt sich nach der auf dem Zeugnis, aus dem die Berechtigung zum Studium an der Universität des Saarlandes hervorgeht, bzw. der auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen.
[5]
(3) Die für jede Bewerbergruppe verfügbaren Schulplätze werden in der Reihenfolge des Notenranges vergeben. Bei gleichem Notenrang entscheidet das Los.
(4) Der Schulleiter/Die Schulleiterin kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die nach ihrem Notenrang nicht berücksichtigt werden könnten, für die aber die Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrages für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers/der Bewerberin vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(5) Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren statt. Die noch verfügbaren Schulplätze werden an die nicht berücksichtigten Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in der Reihenfolge des Notenranges innerhalb ihrer Bewerbergruppe vergeben.
Fußnoten
[5])
Vgl. BS-Anhang I 63.
§ 8 a Aufnahme ohne Hochschulreife bei besonderer beruflicher Qualifikation
(1) In eine Höhere Berufsfachschule für Automatisierungstechnik kann auch aufgenommen werden, wer - ohne die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 zu erfüllen - eine besondere Qualifikation durch berufliche Ausbildung und Berufstätigkeit erworben und vertieft hat.
(2) Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen:
1.
erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren und mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder einem verwandten Beruf,
2.
die für die Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch.
Dabei gilt Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wenigstens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 1. Die Dauer der nachzuweisenden hauptberuflichen Tätigkeit beträgt abweichend von Satz 1 Nummer 1 zwei Jahre bei Personen,
1.
denen ein Stipendium nach den Richtlinien zur Förderung beruflich Begabter während eines Hochschulstudiums vom 24. Juli 2008 (BAnz. Nr. 117 vom 6. August 2008) in der jeweiligen Fassung bewilligt wurde, oder
2.
die ihre besondere Leistungsfähigkeit in Ausbildung und Beruf nachgewiesen haben durch das Bestehen der Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder einem Notendurchschnitt von mindestens 1,9 oder durch eine besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb.
Die für die Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse können insbesondere nachgewiesen werden durch
1.
den mindestens sechsjährigen Besuch einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache,
2.
das Kleine Deutsche Sprachdiplom, eine Sprachprüfung am Studienkolleg oder eine gleichwertige Prüfung.
(3) Über die Aufnahme von Bewerbern/Bewerberinnen im Sinne des Absatzes 1 entscheidet auf deren Antrag der Schulleiter/die Schulleiterin.
c) Schulzeugnisse
§ 9 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik werden als Jahreszeugnisse (Anlage 2) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 3) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen.
(2) Am Ende der Unterstufe wird ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird bei Schulwechsel aus persönlichen Gründen oder bei Verlassen der Schule ohne Abschluss erteilt.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen. Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter/der jeweiligen Abteilungsleiterin im Auftrag des Schulleiters/der Schulleiterin unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
§ 10 Zeugnisnoten und sonstige Zeugniseintragungen
(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Fächer, die in der Oberstufe für den Schüler/die Schülerin nicht weiter unterrichtet worden sind, werden beim Schulabgang mit der in der Unterstufe erteilten Zeugnisnote in das Abgangszeugnis übernommen und durch den Zusatz „abgeschlossen in der Unterstufe“ kenntlich gemacht.
(4) In Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken.
(5) Beurteilungen eines Schülers / einer Schülerin unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.
§ 11 Festsetzung der Zeugnisnoten
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin fest.
(2) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Die Noten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden.
§ 12 Zeugnisausgabe
Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben und den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt.
Abschnitt III Staatliche Abschlussprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Zweck der Prüfung
In der staatlichen Abschlussprüfung soll das Erreichen des Ausbildungszieles der Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik und damit der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Technischer Systeminformatiker/Technische Systeminformatikerin nachgewiesen werden.
§ 14 Gliederung der Prüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
§ 15 Prüfungstermine
Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des Schuljahres statt. Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
bestimmt die Prüfungstermine auf Vorschlag des Schulleiters/der Schulleiterin. Sie sind den Schülern/Schülerinnen durch den Schulleiter/die Schulleiterin alsbald nach der Festlegung bekanntzugeben.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 16 Zulassung zur Prüfung, Rücktritt und Säumnis
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
[4]
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik einschließlich der Ableistung des sechswöchigen Betriebspraktikums und die fristgerecht abgegebene, mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Hausarbeit (§§ 5, 21). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht oder wenn aufgrund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist den Schülern/Schülerinnen unverzüglich mündlich bekanntzugeben. Nicht zugelassenen Schülern/Schülerinnen teilt der Schulleiter/die Schulleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
(4) Versäumt ein Prüfling die Frist zur Abgabe der Hausarbeit oder tritt er von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(5) Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, die Hausarbeit fristgerecht abzugeben, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Abgabe der Hausarbeit bzw. zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 17 Teilnahme von Schulfremden
(1) Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer nicht Schüler/Schülerin einer Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik ist (Schulfremder/Schulfremde), sofern er/sie die Voraussetzungen nach § 6 erfüllt und nach Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der schulischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde
[4]
spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweges,
2.
die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 6 in beglaubigter Abschrift,
3.
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen des schulischen Bildungsganges entsprechenden Vorbereitungen auf die Prüfung,
4.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob er/sie sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen bzw. sich bereits zu einer derartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat.
Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(3) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik zur Prüfung zu.
(5) Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften des Abschnitts III dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 18 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind die nach der Stundentafel (Anlage 1) in der Oberstufe unterrichteten und für den Schüler/die Schülerin verbindlichen Fächer (einschließlich Wahlpflichtfach).
§ 19 Hausarbeits- und Prüfungsnoten
Für die Bewertung der Hausarbeit, die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gilt § 10.
§ 20 Prüfungsliste
(1) Für die Schulakten und den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission wird je eine Prüfungsliste für jede Prüfungsklasse angelegt, die Raum für folgende Angaben enthält:
1.
Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Prüflinge,
2.
die Noten des Jahreszeugnisses und die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen,
3.
die Note der Hausarbeit (§ 21),
4.
Vermerk über die Zulassungsentscheidung (§§ 16 Absatz 1, 17 Absatz 4),
5.
die Vornoten (§ 21),
6.
die Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26),
7.
die Noten der mündlichen Prüfung (§ 32),
8.
die Endnoten (§ 33),
9.
das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 34).
(2) Die Prüfungslisten sind mit dem Fortgang der Prüfung entsprechend zu ergänzen.
(3) Die für den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmte Liste wird diesem/dieser unverzüglich im Anschluss an die vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 29) mit den Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zugeleitet.
§ 21 Festsetzung der Hausarbeits- und Vornoten
(1) Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 16 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Noten für die Hausarbeiten und die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornoten sind die Noten des Jahreszeugnisses sowie die Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen des Prüflings in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Vornoten der Fächer, die nur in der Oberstufe unterrichtet werden, ergeben sich aus der Bewertung der in der Oberstufe erbrachten Leistungen.
(2) Die Hausarbeits- und Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungslisten zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 16 Absatz 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekanntzugeben.
b) Schriftliche Prüfung
§ 22 Gegenstand der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Projekt- und Qualitätsmanagement,
2.
Automatisierungstechnik,
3.
Programmiertechnik,
4.
Netzwerksysteme.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit je Fach. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.
§ 23 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungszeit
Als Prüfungsaufgaben sind zu bearbeiten in den Fächern
Projekt- und Qualitätsmanagement: Fragen und Aufgaben zu den Lerngebieten Projektierung und Qualitätsmanagement und deren Umsetzung in der Unternehmensführung unter Berücksichtigung technischer Normen, gesetzlicher Vorschriften sowie betrieblicher Aspekte (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Automatisierungstechnik: Fragen und Aufgaben zu den Lerngebieten Pneumatik und Hydraulik, zur Analyse gesteuerter Prozessabläufe und deren Programmierung mit Hilfe speicherprogrammierbarer Steuerungen unter Berücksichtigung elektropneumatischer, elektrohydraulischer und elektrischer Aktoren (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden),
Programmiertechnik: Fragen und Aufgaben zum Entwurf, zur Analyse und zur Codierung von Programmen für technische Problemstellungen in einer standardisierten, objektorientierten Programmiersprache (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden),
Netzwerksysteme: Fragen und Aufgaben zu den Lerngebieten Netzwerkbetriebssysteme, Routing und Routingprotokolle, Switching, Netzwerksicherheit und Prozessfeldvernetzung (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).
§ 24 Auswahl der Prüfungsaufgaben
(1) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Der Schulleiter/Die Schulleiterin legt ihr spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Angaben der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
kann die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden und sollen sich im Wesentlichen auf den Lehrstoff der Oberstufe beziehen.
(2) Die von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind vom Schulleiter/von der Schulleiterin unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben.
(3) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 40).
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 25 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(2) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter/die Schulleiterin verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtführenden verlassen werden.
(3) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
(4) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 39 ist bekanntzugeben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
2.
die Zahl der Prüflinge,
3.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
4.
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 39,
5.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
6.
die Uhrzeit der Abwesenheit der Prüflinge,
7.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
8.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(6) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
§ 26 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit wird vom zuständigen Fachlehrer/von der zuständigen Fachlehrerin der Oberstufe und von einem/einer vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestimmten weiteren Fachlehrer/Fachlehrerin korrigiert und benotet.
(2) Weichen die Noten der beiden Korrektoren/Korrektorinnen voneinander ab, so setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit ihnen die Note für die Prüfungsarbeit fest. Er/Sie kann weitere Fachlehrer/Fachlehrerinnen hinzuziehen.
(3) Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle des Absatzes 2 bestätigt der Schulleiter/die Schulleiterin zusätzlich die durch ihn/sie festgesetzte Note.
c) Mündliche Prüfung
§ 27 Prüfungskommission
(1) Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
1.
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
bestellter Regierungsbeauftragter/bestellte Regierungsbeauftragte als Vorsitzender/Vorsitzende,
2.
der Schulleiter/die Schulleiterin oder sein/ihr ständiger Vertreter/seine/ihre ständige Vertreterin,
3.
alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen, die in den Oberstufenklassen der Schule in den Prüfungsfächern (§ 18) unterrichten,
4.
weitere von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
berufene Fachlehrer/Fachlehrerinnen als Fremdprüfer/Fremdprüferinnen.
(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der/Die Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus dem jeweils zuständigen Fachlehrer/der jeweils zuständigen Fachlehrerin der Oberstufe als Prüfer/Prüferin und einem fachkundigen Fremdprüfer/einer fachkundigen Fremdprüferin. Fällt der Prüfer/die Prüferin oder der Fremdprüfer/die Fremdprüferin aus, ist unverzüglich ein Vertreter/eine Vertreterin zu berufen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 28 Gegenstand der mündlichen Prüfung
Alle Prüfungsfächer (§ 18) können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
§ 29 Umfang der mündlichen Prüfung
(1) Unmittelbar nach Festsetzung der Noten der schriftlichen Prüfung (§ 26) entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin, ob und in welchen Fächern ein Prüfling mündlich zu prüfen ist.
(2) Die Zahl der mündlichen Prüfungen ist für jeden Prüfling nach Möglichkeit zu beschränken.
(3) Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn
1.
die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht,
2.
die Abweichung der beiden Noten sich über zwei Notenstufen erstreckt und die dazwischen liegende Note als Endnote vorgesehen wird,
3.
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere, in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
4.
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird.
(4) Die mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach darf nicht entfallen, wenn eine unter „ausreichend“ liegende Note entweder nur als Vornote oder nur in der schriftlichen Prüfung erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn in einem Fach die Vornote „mangelhaft“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend“ bzw. die Vornote „ungenügend“ und in der schriftlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ erteilt wurden.
(5) Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter/bei der Schulleiterin beantragen, in weiteren Prüfungsfächern mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. In Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 wird der Prüfling, wenn er eine mündliche Prüfung in einem der betreffenden Fächer wünscht, in beiden Fächern geprüft.
(6) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
(7) Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 18) mündlich geprüft.
§ 30 Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
die Fächer, in denen jeweils mündlich geprüft werden soll,
bekanntgegeben.
Dabei sind die Prüflinge auf die Vorschriften des § 29 Absatz 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
§ 31 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Klassenbücher der Oberstufe,
2.
die Prüfungslisten (§ 20),
3.
die Niederschriften über die nach §§ 16, 21 vor der schriftlichen Prüfung und die nach § 29 vor der mündlichen Prüfung durchzuführenden Klassenkonferenzen,
4.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
(2) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (insbesondere Texte sowie Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
§ 32 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Der Schulleiter/Die Schulleiterin setzt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission den Prüfungsplan fest.
(2) Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung des Fremdprüfers/der Fremdprüferin, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt davon unberührt. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen.
(6) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer/Zuhörerin an der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers teilnehmen.
d) Abschluss der Prüfung
§ 33 Festsetzung der Endnoten
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Prüfungsfächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin beraten und festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird.
(3) In einem Prüfungsfach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
(4) Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.
§ 34 Ergebnis der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist bestanden,
1.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
2.
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach (§ 22 Absatz 1) sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
(4) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tage der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt.
§ 35 Abschlusszeugnis, Urkunde über die Berufsbezeichnung
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 4) und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Technischer Systeminformatiker (HBFS)/Staatlich geprüfte Technische Systeminformatikerin (HBFS)“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde
[4]
und der Schule zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
(3) Die Note der Hausarbeit und die Note der Oberstufe im Fach CAE-Elektrotechnik und/oder CAD-Maschinenbau werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer die Prüfung als Schulfremder/Schulfremde abgelegt hat, erhält im Abschlusszeugnis einen darauf bezogenen Vermerk.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 36 Bescheinigung
(1) Mit dem Abschlusszeugnis wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass der Inhaber/die Inhaberin als Elektrofachkraft im Rahmen seiner/ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie aufgrund seiner/ihrer Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm/ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
(2) Die Bescheinigung trägt das Datum des Abschlusszeugnisses, ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und wird mit dem Siegel der Schule versehen.
§ 37 Abgangszeugnis
(1) Schüler/Schülerinnen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Absatz 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, erhalten im Falle des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(2) Hat ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er/sie nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er/sie
1.
in Fächern, in denen er/sie an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
2.
in Fächern, in denen er/sie nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
(3) Die Note der Hausarbeit und die Note der Oberstufe im Fach CAE-Elektrotechnik und/oder CAD-Maschinenbau werden im Abgangszeugnis ausgewiesen.
(4) Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages.
e) Besondere Bestimmungen
§ 37 a Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.
§ 38 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Absatz 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Oberstufe voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde
[4]
eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 39 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin nach Anhören des Prüflings. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
(4) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(5) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde
[4]
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der mündlichen Prüfung.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 40 Verschwiegenheitspflicht
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 40a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungs- und Computertechnik im Saarland (APO-HBFS-ACT) vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 980), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), außer Kraft.
(3) § 42 bleibt unberührt.
§ 42 Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung findet erstmals auf die zum Schuljahr 2010/2011 mit der Unterstufe beginnende Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik Anwendung.
(2) Eine vor dem 1. August 2010 begonnene Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule für Automatisierungs- und Computertechnik wird nach den bisherigen Vorschriften (§ 41 Absatz 2) einschließlich etwaiger Nachtermine längstens bis zum Abschluss des Schuljahres 2011/2012 fortgeführt und beendet.
Anlage 1
Stundentafel der Höheren Berufsfachschule für Automatisierungstechnik
Fächer | Wochenstunden | ||
Unterstufe | Oberstufe | ||
1 | Pflichtbereich | (34) | (34) |
1.1 | Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Technisches Englisch | 2 | 2 | |
Projekt- und Qualitätsmanagement | 4 | 4 | |
1.2 | Berufsbezogener Lernbereich | ||
1.2.1 | Technik | ||
Elektrotechnik | 4 | - | |
Fachpraxis Elektrotechnik | 2 | 2 | |
Elektronik | - | 4 | |
Mess- und Regelungstechnik | 2 | 2 | |
Mikroprozessortechnik | 2 | 2 | |
1.2.2 | Automatisierungssysteme | ||
Automatisierungstechnik | 8 | 8 | |
1.2.3 | Technische Informatik | ||
Programmiertechnik | 4 | 4 | |
Netzwerksysteme | 4 | 4 | |
Datenbanken | 2 | 2 | |
2 | Wahlpflichtbereich | (2) | (2) |
CAD1)- Maschinenbau | 2 | 2 | |
CAE2)- Elektrotechnik | 2 | 2 | |
Gesamtstundenzahl | 36 | 36 |
Fußnoten
1)
Computer Aided Design
2)
Computer Aided Engineering
Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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