Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV- ) Vom 14. Dezember 2004
Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV- ) Vom 14. Dezember 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 598) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über eine Härtefallkommission des Saarlandes nach § 23a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Härtefallkommissionsverordnung - HKV -) vom 14. Dezember 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Einrichtung | 17.08.2018 |
§ 2 - Zusammensetzung | 17.08.2018 |
§ 3 - Geschäftsstelle | 17.08.2018 |
§ 4 - Verfahren | 17.08.2018 |
§ 5 - Ausschlussgründe | 17.08.2018 |
§ 6 - Verfahren | 17.08.2018 |
§ 7 - Verpflichtungserklärung | 17.08.2018 |
§ 8 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Aufenthaltsgesetz nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 216).
§ 1 Einrichtung
Als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Härtefallkommission des Saarlandes eingerichtet.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Härtefallkommission des Saarlandes besteht aus acht Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus
1.
einem oder einer vom Landtag des Saarlandes bestellten Vertreter oder Vertreterin als vorsitzendem Mitglied,
2.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Landkreistages des Saarlandes,
3.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
4.
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Liga der freien Wohlfahrtspflege Saar,
5.
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Evangelischen Kirchen im Saarland,
6.
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Katholischen Kirche im Saarland,
7.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Saarländischen Integrationsrates,
der oder die von der entsendenden Institution benannt werden.
Für jedes Mitglied einschließlich des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden ist zugleich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen.
(2) Die Härtefallkommission des Saarlandes gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission des Saarlandes wird beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eingerichtet. Sie bereitet die Beratungen und Beschlussfassungen vor, erstellt die Beschlussniederschriften und unterrichtet die beteiligten Stellen.
§ 4 Verfahren
Die Härtefallkommission des Saarlandes berät und entscheidet über Einzelfälle nur auf Vorlage eines ihrer Mitglieder. In der Vorlage müssen die persönlichen Daten des Ausländers oder der Ausländerin enthalten sein. Daneben sind alle diejenigen besonderen persönlichen Lebensumstände und sonstigen Gesichtspunkte darzulegen, die die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin im Bundesgebiet aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Der Vorlage muss eine entsprechende Erklärung des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin beigefügt sein, woraus sich sein oder ihr Einverständnis mit einer Beratung seines oder ihres Falles durch die Härtefallkommission des Saarlandes ergibt.
§ 5 Ausschlussgründe
Die Härtefallkommission des Saarlandes befasst sich nicht mit der Vorlage, wenn
a)
keine ausländerrechtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zentrale Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist,
b)
der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ist,
c)
ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 des Asylgesetzes bindend festgestellt werden,
d)
der Ausländer oder die Ausländerin nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, weil das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer oder nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 5 bis 8 des Aufenthaltsgesetzes schwer wog,
e)
nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat,
f)
der Ausländer oder die Ausländerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a, 4b oder 5, § 25a oder § 25b des Aufenthaltsgesetzes stellen kann.
§ 6 Verfahren
(1) Die Härtefallkommission des Saarlandes tritt bei Bedarf - in der Regel einmal im Monat - zur Beratung zusammen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Berichterstatter oder Berichterstatterin im jeweiligen Einzelfall ist das vorlegende Mitglied.
(2) Die Härtefallkommission des Saarlandes fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder. In Fällen, in denen ein Ausländer oder eine Ausländerin voraussichtlich längerfristig Anspruch auf öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes hat, bedarf ein ein Härtefallersuchen befürwortender Beschluss der Zustimmung der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3. Stellt die Härtefallkommission des Saarlandes fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport unter Darlegung ihrer Gründe. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport teilt der Härtefallkommission des Saarlandes seine Entscheidung über das Ersuchen
mit. Es unterrichtet das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung unter Darlegung der Gründe mündlich über die Ablehnung eines Härtefallersuchens.
§ 7 Verpflichtungserklärung
(1) Eine Verpflichtungserklärung nach § 23a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann von einer oder mehreren natürlichen und juristischen Personen abgegeben werden. Sie muss auch die Versorgung des Ausländers oder der Ausländerin im Krankheitsfall sicherstellen.
(2) Der Verpflichtungsgeber muss geeignete und ausreichende Nachweise darüber erbringen, dass er in der Lage ist, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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