Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission Vom 17. März 2005
Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission Vom 17. März 2005
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 12 des Gesetzes Nr. 1566 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2005 vom 17. März 2005.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz in der Härtefallkommission vom 17. März 2005 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission und die oder der stellvertretende Vorsitzende erhalten eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Höhe bestimmt die Landesregierung.
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