HeimMitwV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) vom 22. November 201313.12.2013
Eingangsformel13.12.2013
Inhaltsverzeichnis13.12.2013
Abschnitt 1. - Grundsätze der Mitwirkung13.12.2013
§ 1 - Allgemeines05.05.2017
§ 2 - Aufgabe und Gegenstand der Mitwirkung17.12.2021
§ 3 - Entscheidung über die Form der Mitwirkung13.12.2013
§ 4 - Amtszeit des Mitwirkungsgremiums13.12.2013
§ 5 - Ehrenamtlichkeit13.12.2013
§ 6 - Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung, Kosten der Mitwirkung05.05.2017
§ 7 - Mitteilungspflichten05.05.2017
Abschnitt 2. - Mitwirkungsgremien13.12.2013
Unterabschnitt 1. - Bewohnervertretung13.12.2013
§ 8 - Zusammensetzung der Bewohnervertretung13.12.2013
§ 9 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit05.05.2017
§ 10 - Wahlverfahren13.12.2013
§ 11 - Wahlausschuss13.12.2013
§ 12 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl17.12.2021
§ 13 - Wahlversammlung, Vereinfachtes Verfahren05.05.2017
§ 14 - Wahlanfechtung05.05.2017
§ 15 - Erlöschen der Mitgliedschaft05.05.2017
§ 16 - Neuwahl13.12.2013
§ 17 - Nachrücken13.12.2013
§ 18 - Einberufung, Vorsitz und Vertretung der Bewohnervertretung13.12.2013
§ 19 - Beschlüsse der Bewohnervertretung13.12.2013
§ 20 - Sitzungsniederschrift17.12.2021
§ 21 - Informationspflicht der Bewohnervertretung13.12.2013
§ 22 - Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot13.12.2013
§ 23 - Verschwiegenheitspflicht13.12.2013
Unterabschnitt 2. - Bewohnerversammlung13.12.2013
§ 24 - Einladung zur Bewohnerversammlung13.12.2013
§ 25 - Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung17.12.2021
Unterabschnitt 3. - Externer Bewohnerbeirat13.12.2013
§ 26 - Zusammensetzung des externen Bewohnerbeirates13.12.2013
§ 27 - Wahl und Mitwirkung13.12.2013
Abschnitt 3. - Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher13.12.2013
§ 28 - Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers17.12.2021
§ 29 - Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers13.12.2013
§ 30 - Beendigung des Amtes der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers17.12.2021
Abschnitt 4. - Schlussbestimmungen13.12.2013
§ 31 - Ordnungswidrigkeiten05.05.2017
§ 32 - (aufgehoben)05.05.2017
§ 33 - Inkrafttreten13.12.2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Landesheimgesetzes Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906) verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1. Grundsätze der Mitwirkung
§ 1Allgemeines
§ 2Aufgabe und Gegenstand der Mitwirkung
§ 3Entscheidung über die Form der Mitwirkung
§ 4Amtszeit des Mitwirkungsgremiums
§ 5Ehrenamtlichkeit
§ 6Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung, Kosten der Mitwirkung
§ 7Mitteilungspflichten
Abschnitt 2. Mitwirkungsgremien
Unterabschnitt 1. Bewohnervertretung
§ 8Zusammensetzung der Bewohnervertretung
§ 9Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 10Wahlverfahren
§ 11Wahlausschuss
§ 12Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 13Wahlversammlung, Vereinfachtes Verfahren
§ 14Wahlanfechtung
§ 15Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 16Neuwahl
§ 17Nachrücken
§ 18Einberufung, Vorsitz und Vertretung der Bewohnervertretung
§ 19Beschlüsse der Bewohnervertretung
§ 20Sitzungsniederschrift
§ 21Informationspflicht der Bewohnervertretung
§ 22Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
§ 23Verschwiegenheitspflicht
Unterabschnitt 2. Bewohnerversammlung
§ 24Einladung zur Bewohnerversammlung
§ 25Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung
Unterabschnitt 3. Externer Bewohnerbeirat
§ 26Zusammensetzung des externen Bewohnerbeirates
§ 27Wahl und Mitwirkung
Abschnitt 3. Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 28Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 29Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 30Beendigung des Amtes der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
Abschnitt 4. Schlussbestimmungen
§ 31Ordnungswidrigkeiten
§ 32Übergangsregelungen
§ 33Inkrafttreten

Abschnitt 1. Grundsätze der Mitwirkung

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Stärkung ihrer Partizipation und ihres Schutzes wirken die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung im Sinne eines effektiven Teilhaberechtes mit. Mitwirkungsgremien nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat.
(2) Für Teile von Einrichtungen eines Trägers können eigene Mitwirkungsgremien gebildet werden, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner dadurch besser gewährleistet ist.

§ 2 Aufgabe und Gegenstand der Mitwirkung

(1) Aufgabe eines Mitwirkungsgremiums ist es
1.
Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.
(2) Das Mitwirkungsgremium wirkt bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung und Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner,
2.
Erlass und Änderung einer Hausordnung,
3.
Planung und Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung,
4.
in Angelegenheiten der Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
5.
baulichen und strukturellen Veränderungen der Einrichtung,
6.
Maßnahmen zur Förderung und zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
7.
Erarbeitung und Veränderung der Beschreibung des Leistungskatalogs und der Vereinbarung der Vergütung für Leistungen der Einrichtung durch Information, Anhörung und schriftliche oder elektronische Stellungnahme.
(3) Werden Leistungen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes erbracht, erstreckt sich die Mitwirkung auch auf die Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie auf die Einsichtnahme in die Jahresschlussrechnung der Einrichtung. Der Träger ist in diesem Falle verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(4) Das Mitwirkungsgremium kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.

§ 3 Entscheidung über die Form der Mitwirkung

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung entscheiden in einer Vorabstimmung über die Form der Mitwirkung im Hinblick darauf, welches der drei möglichen Gremien seine Arbeit aufnehmen soll. Die Vorabstimmung wird von einem Wahlausschuss (§ 11) durchgeführt.
(2) Besteht in der Einrichtung bereits ein Mitwirkungsgremium, ist eine Vorabstimmung nach Absatz 1 erforderlich, wenn eine andere Form der Mitwirkung angestrebt wird.
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner sind für die Dauer der Amtszeit des Mitwirkungsgremiums an die Entscheidung nach Absatz 1 gebunden.

§ 4 Amtszeit des Mitwirkungsgremiums

Die regelmäßige Amtszeit des Mitwirkungsgremiums nach § 1 beträgt zwei Jahre.

§ 5 Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder einer Bewohnervertretung und eines externen Bewohnerbeirates üben die ihnen übertragene Tätigkeit unentgeltlich und ehrenamtlich aus.

§ 6 Aufgaben des Trägers und der Leitung der Einrichtung, Kosten der Mitwirkung

(1) Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Mitwirkungsrechte nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz und die beabsichtigten Angelegenheiten nach § 2 frühzeitig zu informieren und auf die Bildung eines Mitwirkungsgremiums hinzuwirken.
(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung gewähren dem Mitwirkungsgremium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche fachliche Beratung, die darüber hinaus erforderlichen Hilfen und stellen insbesondere die Räumlichkeiten für Sitzungen und Besprechungen zur Verfügung.
(3) Die Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung in dem erforderlichen Maße personell und sachlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Anträge oder Beschwerden des Mitwirkungsgremiums sind von dem Träger oder der Leitung grundsätzlich in angemessener Frist zu beantworten. Als angemessen gilt für die Bewohnervertretung oder den externen Bewohnerbeirat eine Frist von sechs Wochen. In der nächsten Bewohnerversammlung ist über die Behandlung und Erledigung der Anliegen im Sinne des Satzes 1 Bericht zu erstatten. Der Träger oder die Leitung haben ihre Antwort zu begründen, wenn Anliegen des Mitwirkungsgremiums bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.
(5) Der Träger der Einrichtung hat das Mitwirkungsgremium in Angelegenheiten gemäß § 2 von Beanstandungen der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes zeitnah zu informieren.
(6) Der Träger der Einrichtung trägt die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitwirkung nach dieser Verordnung entstehenden notwendigen Kosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen müssen.

§ 7 Mitteilungspflichten

(1) Der Träger der Einrichtung hat die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes spätestens sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines Mitwirkungsgremiums zu unterrichten. Ist ein Mitwirkungsgremium nicht gebildet worden, sind in der Mitteilung nach Satz 1 die Gründe anzugeben. In diesem Falle hat die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes in Zusammenarbeit mit Träger und Leitung der Einrichtung auf die Bildung eines Mitwirkungsgremiums hinzuwirken. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die besondere Bewohnerstruktur der Bildung eines Mitwirkungsgremiums entgegensteht und die Mitwirkung durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher nach § 28 gewährleistet werden kann.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 ist auch erforderlich, wenn innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 4 ein Mitwirkungsgremium nicht gebildet oder ein Wahlausschuss nicht bestellt werden konnte.

Abschnitt 2. Mitwirkungsgremien

Unterabschnitt 1. Bewohnervertretung

§ 8 Zusammensetzung der Bewohnervertretung

(1) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung richtet sich nach Größe und Struktur der Einrichtung und ist so zu bemessen, dass die Bewohnervertretung die Möglichkeit hat, die Interessen der Bewohnerschaft wahrzunehmen. Die Bewohnervertretung besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
(2) Vor der Wahl hat der für die Durchführung der Wahl bestellte Wahlausschuss nach § 11 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Bewohnervertretung festzulegen. Besteht bereits eine Bewohnervertretung, gilt Satz 1 für die beabsichtigte Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung entsprechend.
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Bewohnervertretung die Mehrheit bilden. Der Bewohnervertretung muss mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung angehören.

§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Bewohnervertretung sind alle Bewohnerinnen und Bewohner, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen.
(2) Wählbar für die Bewohnervertretung sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung und die von den Wahlberechtigten nach Absatz 1 bevollmächtigten Personen.
(3) Nicht wählbar nach Absatz 2 sind Personen, die bei dem Träger der Einrichtung oder bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes gegen Entgelt beschäftigt sind oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Einrichtungsträgers tätig sind. Nicht wählbar sind auch Personen, die bei einem anderen Einrichtungsträger in leitender Funktion oder einem Verband von Einrichtungsträgern gegen Entgelt beschäftigt sind. Personen, die bei einem Kostenträger gegen Entgelt beschäftigt sind, sind nur dann nicht wählbar, wenn die Mitwirkung ihnen selbst, einer oder einem ihrer Angehörigen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 10 Wahlverfahren

(1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Den Wahlberechtigten, die am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die Briefwahl zu ermöglichen.
(3) Für die Wahl der Bewohnervertretung können die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung und die von ihnen bevollmächtigten Personen bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag Personen zur Wahl vorschlagen.
(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die in der Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in der Einrichtung wohnen, ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 11 Wahlausschuss

(1) Die Bewohnervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte nach § 9 Absatz 1 als Wahlausschuss, die aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmen. Die Bewohnervertretung kann auch Beschäftigte der Einrichtung oder ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen in den Wahlausschuss berufen. Bei Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Wahlausschuss auch direkt nach Satz 2 gebildet werden.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Einrichtung einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 9 Absatz 1 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, kann die Leitung der Einrichtung ersatzweise Beschäftigte der Einrichtung oder ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen zu Mitgliedern des Wahlausschusses bestellen.

§ 12 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt. Der Wahlausschuss organisiert bei Bedarf die Briefwahl gemäß § 10 Absatz 2.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Ergebnis der Wahl hat er in der Einrichtung in geeigneter Weise allen Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung, die nicht in der Einrichtung wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
(3) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Der Wahlausschuss hat der zuständigen Behörde nach § 19 Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes den Zeitpunkt der Wahl, die Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung und nach der Wahl das Wahlergebnis mitzuteilen.

§ 13 Wahlversammlung, Vereinfachtes Verfahren

(1) Die Bewohnervertretung kann auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet einstimmig, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
(2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmauszählung der Wahl darf erst nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(3) Der Wahlausschuss hat mindestens zehn Tage vor dem Termin zur Wahlversammlung einzuladen.
(4) In der Wahlversammlung selbst können Personen nach § 9 Absatz 2 für die Wahl zur Bewohnervertretung vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen Personen können ihre Zustimmung oder Ablehnung direkt erklären.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
(6) Im vereinfachten Verfahren kann die Bewohnervertretung oder der Wahlausschuss bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes eine Ausnahme von der Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 beantragen.

§ 14 Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes angefochten werden, wenn Verstöße gegen die §§ 9, 10, 12 oder 13 geltend gemacht werden. Eine Anfechtung muss von mindestens drei Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 1 unterstützt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn sich durch den geltend gemachten Verstoß keine Änderung des Wahlergebnisses ergeben würde.
(2) Erweist sich die Anfechtung als begründet, erlischt die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung. Das gesamte Wahlverfahren ist von der Bestimmung eines Wahlausschusses an von Anfang an neu einzuleiten und zu betreiben.

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung erlischt durch
1.
den Ablauf der Amtszeit,
2.
die begründete Wahlanfechtung,
3.
die Niederlegung der Tätigkeit,
4.
das Ausscheiden aus der Einrichtung,
5.
den Verlust der Wählbarkeit oder
6.
die Feststellung der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nachkommen kann. Ein entsprechender Antrag an die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes ist nur zulässig, wenn er von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Bewohnervertretung unterstützt wird.

§ 16 Neuwahl

Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn
1.
sie mit der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat oder
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder auf weniger als die Hälfte der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13 Absatz 6 festgelegten Mitgliederzahl gesunken ist oder
3.
ihr keine Bewohnerin oder kein Bewohner mehr angehört.

§ 17 Nachrücken

Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, so rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die Bewohnervertretung nach. § 10 Absatz 4 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 18 Einberufung, Vorsitz und Vertretung der Bewohnervertretung

(1) Der Wahlausschuss beruft die Mitglieder der Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer ersten Sitzung ein. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. Danach ist seine Arbeit beendet.
(2) Die Bewohnervertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bestimmt die Stellvertretung. Diese oder dieser vertritt die Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse nach außen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zu einer Sitzung mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der festgesetzten Tagesordnung einzuladen und die Sitzung zu leiten.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Leitung der Einrichtung hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuladen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(5) Die Leitung der Einrichtung ist über den Zeitpunkt der Sitzung der Bewohnervertretung rechtzeitig zu unterrichten. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen.
(6) Die Bewohnervertretung kann beschließen, dass neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen Bewohnerinnen oder Bewohner an einer Sitzung oder an Teilen einer Sitzung teilnehmen können.

§ 19 Beschlüsse der Bewohnervertretung

(1) Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn
1.
die Einladung zur Sitzung gemäß § 18 Absatz 3 und 4 ergangen ist und
2.
mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 20 Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung der Bewohnervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens das Datum der Sitzung, die Sitzungsteilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Bewohnervertretung zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 21 Informationspflicht der Bewohnervertretung

Die Bewohnervertretung hat die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung in geeigneter Weise über ihre Arbeit zu informieren. Sie soll mindestens einmal jährlich eine Informationsveranstaltung durchführen. Informationsveranstaltungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Informationsveranstaltung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat die Leitung der Einrichtung an der Informationsveranstaltung teilzunehmen.

§ 22 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner dürfen wegen einer Tätigkeit ihrer Angehörigen, ihrer gesetzlichen Vertretung oder der von ihnen bevollmächtigten Personen in der Bewohnervertretung nicht benachteiligt oder begünstigt werden.

§ 23 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Personen im Sinne des § 18 Absatz 6.

Unterabschnitt 2. Bewohnerversammlung

§ 24 Einladung zur Bewohnerversammlung

(1) Der Träger oder die Leitung der Einrichtung haben mindestens einmal in jedem Halbjahr zu einer Bewohnerversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(2) Zu einer Bewohnerversammlung ist auf Verlangen von mindestens fünf Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 1 einzuladen. Der Gegenstand, dessen Beratung beantragt wurde, ist auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) An einer Bewohnerversammlung können neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch ihre gesetzliche Vertretung oder die von ihnen bevollmächtigten Personen teilnehmen.

§ 25 Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung

(1) Anliegen und Anträge der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten nach § 2 sind auf die Tagesordnung zu setzen und in der Bewohnerversammlung zu beraten.
(2) Beschlüsse der Bewohnerversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner gefasst. Die Beschlüsse sind den Bewohnerinnen und Bewohnern in geeigneter Form mitzuteilen.
(3) Über die Bewohnerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Träger oder der Leitung der Einrichtung und einem weiteren Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind neben dem Datum der Bewohnerversammlung mindestens die gefassten Beschlüsse wiederzugeben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

Unterabschnitt 3. Externer Bewohnerbeirat

§ 26 Zusammensetzung des externen Bewohnerbeirates

Für die Mitgliederzahl des externen Bewohnerbeirats gilt § 8 Absatz 1 bis 3 Satz 1 entsprechend.

§ 27 Wahl und Mitwirkung

(1) Wählbar für den externen Bewohnerbeirat sind ehrenamtlich in der Einrichtung sowie in der kommunalen Senioren- oder Behindertenarbeit tätige Personen.
(2) § 9 Absatz 3 und die §§ 10 bis 23 gelten entsprechend.
(3) Vorschlagsberechtigt sind die Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen, ihre gesetzliche Vertretung, die von ihnen bevollmächtigten Personen, die Seniorenbeiräte oder Seniorenbeauftragten von Städten und Gemeinden, die regionalen Verbände der Senioren- oder Behindertenarbeit und die regional tätigen Sozialverbände.

Abschnitt 3. Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher

§ 28 Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) In Einrichtungen, in denen ein Mitwirkungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes nicht gebildet werden kann, bestellt die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der vorgeschlagenen Person.
(2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher darf nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für diese Tätigkeit geeignet ist. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn in der Einrichtung auf Grund der besonderen Bewohnerstruktur ein Mitwirkungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes nicht gebildet werden kann.
(4) Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher sowie dem Träger und der Leitung der Einrichtung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Bestellung zu informieren.

§ 29 Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

Für die Mitwirkung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers gelten die §§ 2, 5 und 6 sowie die §§ 21 bis 23 entsprechend.

§ 30 Beendigung des Amtes der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) Das Amt der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers endet mit der Bildung eines Mitwirkungsgremiums nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes. Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes hat die bestellte Bewohnerfürsprecherin oder den bestellten Bewohnerfürsprecher hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren.
(2) Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes hat die Bestellung nach § 28 Absatz 1 aufzuheben, wenn
1.
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher die Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder
2.
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstoßen hat oder
3.
wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung nicht mehr möglich ist. Dadurch endet die Bestellung.
(3) Im Übrigen endet die Bestellung zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher mit der Niederlegung des Amtes.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 und 3 sind der Träger und die Leitung der Einrichtung hierüber schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die Leitung der Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Beendigung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers zu unterrichten.

Abschnitt 4. Schlussbestimmungen

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 22 Absatz 1 die Wahrnehmung der Mitwirkung nach § 2 durch ein Mitwirkungsgremium oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher behindert,
2.
gegen § 6 verstößt,
3.
seinen Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt,
4.
entgegen § 22 Absatz 2 eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt oder
5.
entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 seiner Verpflichtung, eine Bewohnerversammlung einzuberufen, nicht nachkommt.

§ 32

(aufgehoben)

§ 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht