Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger Vom 29. Juli 2004
Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger Vom 29. Juli 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1022) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004 | 13.08.2004 |
Eingangsformel | 13.08.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 21.12.2012 |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | 13.08.2004 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 13.08.2004 |
§ 2 - Voraussetzungen, Gliederung und Ziel der Prüfung | 13.08.2004 |
§ 3 - Prüfungsnoten | 13.08.2004 |
§ 4 - Prüfungsausschüsse | 21.12.2012 |
§ 5 - Niederschriften, Prüfungsliste | 17.12.2021 |
§ 6 - Ordnungsverstöße | 13.08.2004 |
§ 7 - Rücktritt, Verhinderung | 13.08.2004 |
Abschnitt II - Erste Teilprüfung | 13.08.2004 |
§ 8 - Zeitpunkt und Ort der ersten Teilprüfung | 21.12.2012 |
§ 9 - Meldung zur ersten Teilprüfung | 01.08.2022 |
§ 10 - Zulassung zur ersten Teilprüfung | 21.12.2012 |
§ 11 - Schriftliche Prüfung | 21.12.2012 |
§ 12 - Mündliche Prüfung | 13.08.2004 |
§ 13 - Ergebnis der ersten Teilprüfung | 13.08.2004 |
§ 14 - Wiederholung der ersten Teilprüfung | 21.12.2012 |
§ 15 - Zeugnis über die erste Teilprüfung | 13.08.2004 |
Abschnitt III - Zweite Teilprüfung | 13.08.2004 |
§ 16 - Form, Ort und Zeitpunkt der zweiten Teilprüfung | 21.12.2012 |
§ 17 - Meldung und Zulassung zur zweiten Teilprüfung | 17.12.2021 |
§ 18 - Durchführung der zweiten Teilprüfung | 13.08.2004 |
§ 19 - Ergebnis der zweiten Teilprüfung | 13.08.2004 |
§ 20 - Wiederholung der zweiten Teilprüfung | 21.12.2012 |
§ 21 - Prüfungszeugnis | 01.08.2020 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 13.08.2004 |
§ 22 - Prüfungsgebühr | 13.08.2004 |
§ 22a - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | 18.01.2016 |
§ 23 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung | 01.08.2022 |
Anlage 1 | 01.08.2022 |
Anlage 2 | 21.12.2012 |
Anlage 3 | 01.08.2020 |
Aufgrund des § 33 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1510), verordnet das Ministerium fürBildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Jetzt geltende Fassung des SchoG vgl. BS-N r. 223-2.
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Voraussetzungen, Gliederung und Ziel der Prüfung |
§ 3 | Prüfungsnoten |
§ 4 | Prüfungsausschüsse |
§ 5 | Niederschriften, Prüfungsliste |
§ 6 | Ordnungsverstöße |
§ 7 | Rücktritt, Verhinderung |
Abschnitt II Erste Teilprüfung | |
§ 8 | Zeitpunkt und Ort der ersten Teilprüfung |
§ 9 | Meldung zur ersten Teilprüfung |
§ 10 | Zulassung zur ersten Teilprüfung |
§ 11 | Schriftliche Prüfung |
§ 12 | Mündliche Prüfung |
§ 13 | Ergebnis der Ersten Teilprüfung |
§ 14 | Wiederholung der ersten Teilprüfung |
§ 15 | Zeugnis über die erste Teilprüfung |
Abschnitt III Zweite Teilprüfung | |
§ 16 | Form, Ort und Zeitpunkt der zweiten Teilprüfung |
§ 17 | Meldung und Zulassung zur zweiten Teilprüfung |
§ 18 | Durchführung der zweiten Teilprüfung |
§ 19 | Ergebnis der zweiten Teilprüfung |
§ 20 | Wiederholung der zweiten Teilprüfung |
§ 21 | Prüfungszeugnis |
Abschnitt IV Schlussvorschriften | |
§ 22 | Prüfungsgebühr |
§ 22a | Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen |
§ 23 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) In der staatlichen Prüfung soll die Befähigung des Prüflings festgestellt werden, in außerschulischen Einrichtungen selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert sind, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und ihre Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger".
§ 2 Voraussetzungen, Gliederung und Ziel der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen.
(2) Die erste Teilprüfung setzt die Teilnahme an einer zweijährigen fachtheoretischen Ausbildung voraus und umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In der ersten Teilprüfung sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
(3) Die zweite Teilprüfung erfordert die Teilnahme an einer einjährigen fachpraktischen Ausbildung, die sich an die erste Teilprüfung anschließt. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob der Prüfling die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beachtung und Anwendung didaktischer Grundsätze und verschiedener Methoden in die praktische heilerziehungspflegerische Arbeit umsetzen kann.
(4) Die Teilprüfungen finden bei Bedarf jährlich statt.
§ 3 Prüfungsnoten
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Endnoten und das Kolloquium gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
§ 4 Prüfungsausschüsse
(1) Für die erste und die zweite Teilprüfung werden jeweils eigene Prüfungsausschüsse gebildet.
(2) Den Prüfungsausschüssen gehören an:
1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
vom Ministerium für Bildung und Kultur berufene Fachprüferinnen und Fachprüfer.
(3) Die Prüfungsausschüsse beschließen jeweils mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Fachprüferinnen und Fachprüfer anwesend sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5 Niederschriften, Prüfungsliste
(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind Niederschriften zu führen. Hiermit beauftragt die oder der Vorsitzende ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift über den Verlauf der Klausurarbeiten muss über die Sitzordnung, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Vorschrift des § 6 bekannt gegeben wurde. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Klausurarbeit jedes einzelnen Prüflings und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verlässt ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Aufsicht Führenden zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die mündlichen Prüfungen müssen jeweils enthalten: die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Prüflinge, die Namen der Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung, den Prüfungsverlauf und die Bewertung. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) In der Prüfungsliste sind der Familienname, der Vorname und das Geburtsdatum der Prüflinge sowie entsprechend dem Fortgang der Prüfung die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Ergebnis der Prüfung einzutragen. Die Prüfungsliste ist von der oder dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Niederschriften und handschriftliche Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
§ 6 Ordnungsverstöße
(1) Macht sich ein Prüfling beim schriftlichen Teil der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, der Beihilfe dazu oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings je nach Schwere des Verstoßes, ob
1.
die Prüfung anerkannt werden kann,
2.
die Prüfungsleistung wiederholt werden muss oder
3.
der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen ist.
(2) Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die gesamte Teilprüfung als nicht bestanden.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der jeweiligen Teilprüfung bekannt zu geben.
§ 7 Rücktritt, Verhinderung
(1) Tritt ein Prüfling spätestens vor Beginn der ersten oder der zweiten Teilprüfung von der Prüfung zurück oder ist er an der Teilnahme verhindert, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt; meldet er sich innerhalb eines Jahres danach wieder zur ersten oder zweiten Teilprüfung, so ist er zu dieser zugelassen.
(2) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder ist er aus einem solchen Grund an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob der Prüfling den Grund zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.
(3) Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann er aus einem solchen Grund an der Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihm die Möglichkeit gegeben, den jeweiligen Prüfungsteil nach näherer zeitlicher Bestimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses später nachzuholen.
Abschnitt II Erste Teilprüfung
§ 8 Zeitpunkt und Ort der ersten Teilprüfung
Das Ministerium für Bildung und Kultur setzt die Prüfungstermine und den Ort der ersten Teilprüfung fest und teilt dies den Trägern der fachtheoretischen Ausbildung(§ 9 Abs. 1 Nr. 4) mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mit.
§ 9 Meldung zur ersten Teilprüfung
(1) Der schriftlichen oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Meldung zur ersten Teilprüfung, die mindestens einen Monat vor Beginn der Prüfung an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten ist, sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungs- und Berufsweg der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgeht,
2.
der Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses; in Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden; hierüber entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur;
3.
der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Vorbildung oder einer vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannten Qualifizierung vor Beginn der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger durch
a)
die erfolgreiche Teilnahme an einer einjährigen beruflichen Vorbereitungsmaßnahme, die durch einen erfolgreich absolvierten, der fachtheoretischen Ausbildung nach Nummer 4 vorangehenden Vorbereitungskurs an einer der dort genannten Ausbildungsstätten begleitet wird, oder
b)
eine abgeschlossene mindestens 23-monatige einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
c)
eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie eine einschlägige, mindestens sechswöchige, fachkundig angeleitete praktische Tätigkeit in den Arbeitsfeldern der Heilerziehungspflege, verbunden mit einer Beurteilung dieser Tätigkeit, aus der die Eignung zur Aufnahme in die fachtheoretische Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger hervorgeht, oder
d)
eine in der Summe mindestens vierjährige einschlägige praktische Tätigkeit in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, auf die eine zurückliegende einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeit (zum Beispiel Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst in Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens, eine mindestens dreijährige Haushaltsführung mit mindestens einem Kind unter drei Jahren oder mit Personen in behindernden Lebenssituationen) sowie ein für den Heilerziehungspflegeberuf förderlicher Schulbesuch bis zu insgesamt zwei Jahren angerechnet werden können, oder
e)
eine sonstige vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Qualifizierung an einer Schule, Hochschule oder Universität oder berufspraktischer Art.
4.
der Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an einem zur Vorbereitung auf die Prüfung geeigneten Lehrgang oder des ordnungsgemäßen Besuchs einer entsprechenden Ergänzungsschule(fachtheoretische Ausbildung) gemäß Anlage 1,
5.
ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für den Beruf einer Heilerziehungspflegerin oder eines Heilerziehungspflegers.
Der in Satz 1 Nummer 2 genannte Nachweis und die nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht können auch durch den Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung ersetzt werden.
(2) Kann der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht geführt werden, weil die fachtheoretische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des Ausbildungsträgers vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zum Beginn der Prüfung, nachzureichen.
§ 10 Zulassung zur ersten Teilprüfung
(1) Über die Zulassung zur ersten Teilprüfung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die in § 9 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden,
2.
sich aus dem ärztlichen Zeugnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) die Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs ergibt.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten:
1.
eine Arbeit in Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen;
2.
eine Arbeit entweder in Psychiatrie und Neurologie oder in Gesundheits- und Krankheitslehre sowie Pflege; aus jedem der beiden Bereiche ist ein Thema zur Wahl zu stellen.
(2) Für die Bearbeitung stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses reichen dem Ministerium für Bildung und Kultur spätestens mit der Meldung zur ersten Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge ein; zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben. Das Ministerium für Bildung und Kultur prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen. Das Ministerium für Bildung und Kultur legt für jede Klausurarbeit die Aufgabenvorschläge fest und hält die ausgewählten Aufgaben in versiegelten Umschlägen zur Prüfung bereit. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der Klausurarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
(4) Die Klausurarbeiten sind unter Aufsicht eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.
(5) Die Klausurarbeiten werden von der zuständigen Fachprüferin oder dem zuständigen Fachprüfer des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. Sie oder er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note. Wird eine Arbeit mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so beauftragt die oder der Vorsitzende eine Zweitkorrektorin oder einen Zweitkorrektor mit der Durchsicht und selbstständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Die Noten der Klausurarbeiten sind den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 12 Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in den Klausurarbeiten jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
(2) Zum mündlichen Teil der Prüfung werden die Klausurarbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung. Er soll höchstens 60 Minuten dauern.
(4) In der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. Er soll dabei seine Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und seine Arbeitsweise zeigen. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden sollen. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche erstrecken. Das zusammenhanglose Abfragen von Einzelkenntnissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.
(5) Zur Vorbereitung ist dem Prüfling eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel etwa 15 Minuten, zu geben; er kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen.
(6) Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfung wird jeweils von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern und einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
(7) Die Note für die mündliche Prüfung wird von den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 13 Ergebnis der ersten Teilprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Endnote für die erste Teilprüfung fest. Die Endnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten für die beiden Klausurarbeiten und der Prüfungsnote für die mündliche Prüfung. Ergeben sich Bruchteile von Noten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Noten zu runden.
(2) Die erste Teilprüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Noten in den Klausurarbeiten sowie in der mündlichenPrüfung.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
§ 14 Wiederholung der ersten Teilprüfung
(1) Eine bestandene erste Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die erste Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese in der Regel einmal, frühestens nach einem halben Jahr, wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
§ 15 Zeugnis über die erste Teilprüfung
(1) Wer die erste Teilprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Noten und der Endnote (§ 13 Abs. 1) nach Anlage 2.
(2) Prüflinge, die die erste Teilprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung mit den in der Prüfung festgestellten Noten und einem Vermerk, dass sie sich der ersten Teilprüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben.
Abschnitt III Zweite Teilprüfung
§ 16 Form, Ort und Zeitpunkt der zweiten Teilprüfung
(1) Die zweite Teilprüfung wird am Ende der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Kolloquiums durchgeführt.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur bestimmt die Prüfungstermine und den Ort der zweiten Teilprüfung und teilt dies den Prüflingen schriftlich mit.
§ 17 Meldung und Zulassung zur zweiten Teilprüfung
(1) Wer die erste Teilprüfung bestanden, die fachpraktische Ausbildung ordnungsgemäß durchlaufen und hierzu in einem Bewährungsbericht der fachpraktischen Ausbildungsstelle mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat, meldet sich mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zur zweiten Teilprüfung an.
(2) Über die Zulassung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
(3) Im Fall der Nichtzulassung bestimmt das Ministerium für Bildung und Kultur, ob und wie lange die fachpraktische Ausbildung fortzusetzen ist und zu welchem Prüfungstermin die Bewerberin oder der Bewerber an der zweiten Teilprüfung teilnimmt. Liegen auch an diesem Prüfungstermin die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor, so ist die Zulassung zur zweiten Teilprüfung endgültig zu versagen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine weitere Frist für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen einräumen.
§ 18 Durchführung der zweiten Teilprüfung
(1) Für die Prüfung sind folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
1.
die Prüfungsliste der ersten Teilprüfung,
2.
die Bewährungsberichte.
(2) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.
(3) § 12 Abs. 6 und 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 19 Ergebnis der zweiten Teilprüfung
(1) Die zweite Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Kolloquium mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 20 Wiederholung der zweiten Teilprüfung
(1) Eine bestandene zweite Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die zweite Teilprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese in der Regel einmal, frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, ob und wie lange die fachpraktische Ausbildung fortzusetzen ist.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten und dies von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
§ 21 Prüfungszeugnis
(1) Wer die zweite Teilprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis als „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ mit den Noten der ersten und der zweiten Teilprüfung nach Anlage 3.
(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 22 Prüfungsgebühr
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis
[1]
in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2013-1-1.
§ 22a Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der Qualifikation einer „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ oder eines „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers“ gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
§ 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich tritt der Gemeinsame Erlass des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft und des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung betreffend Ordnung der staatlichen Prüfung für Heilerziehungspfleger/innen vom 12. September 1989 (GMBl. Saar S. 327) außer Kraft.
(3) Wer vor dem 1. August 2022 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger an einer entsprechenden Ergänzungsschule begonnen hat, legt die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), ab. Wer zum 1. August 2022 eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger an einer entsprechenden Ergänzungsschule beginnt, kann die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 246 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), oder nach den Vorschriften dieser Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1022), ablegen.
Anlage 1
Ein für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern geeigneter Vorbereitungslehrgang oder der Besuch einer entsprechenden Ergänzungsschulemit dem Ziel der Teilnahme an der staatlichen Prüfung hat folgenden Kriterien zu entsprechen:
1.
Eignung der Lehrkräfte
Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu unterrichtenden Lernbereich und pädagogische Fähigkeiten besitzen.
Der Unterricht in wissenschaftlichen Lernbereichen und Fächern wird grundsätzlich von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium erteilt.
Die Einstellung von Lehrkräften ist dem Ministerium für Bildung und Kultur anzuzeigen.
2.
Dauer und Umfang der Ausbildung
Die fachtheoretische Ausbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) dauert zwei Jahre, in Teilzeitform bis zu vier Jahre. Hieran schließt sich ein Jahr fachpraktische Ausbildung an.
Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Lernbereichen und 1.600 Stunden fachpraktische Ausbildung in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Aus einer mindestens zweijährigen einschlägigen Erstqualifizierung können bis zu 600 Stunden auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. Darüber hinaus können aus einschlägigen fachschulischen Bildungsgängen bis zu 1 200 Unterrichtsstunden auf die fachtheoretische Ausbildung angerechnet werden, sofern die anzurechnenden Kompetenzen dem im „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung) beschriebenen Anforderungsniveau entsprechen. An Hochschulen erworbene Kompetenzen können im Umfang von bis zu 1 200 Unterrichtsstunden und 600 Stunden auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden, sofern die anzurechnenden Kompetenzen dem im „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung) beschriebenen Anforderungsniveau entsprechen.
3.
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte und der Umfang der inhaltlichen Ausrichtung richten sich nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung) sowie dem „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung).
Anlage 2
Saarland
Ministerium für Bildung und Kultur
über die erste Teilprüfung der staatlichen Prüfung
zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
……………………………………………..………………………………………………………...............................….
Vorname Name
……………………………………………..………………………………………………………...............................….
geboren am in
……………………………………………..………………………………………………………...............................….
wohnhaft in
hat an der ersten Teilprüfung der staatlichen Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger teilgenommen und folgende Noten erzielt:
Schriftliche Prüfung:
Klausurarbeit in Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege: .........................................................................................
Klausurarbeit in Psychiatrie und Neurologie/Gesundheits- und
Krankheitslehre sowie Pflege *: ................................................................................................……………….…………
Mündliche Prüfung: .............................................................................................................…………….……………….
Die Endnote lautet: .............................................................................................................….……………..…………….
…………………………………………., den ……………………………………..….
................... Ort Datum
(Siegel)
…………………………………………………………….
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
____________
* Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
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