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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018

Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 201828.10.2016
Inhaltsverzeichnis12.10.2018
Erstes Kapitel - Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke28.10.2016
§ 1 - Kammern15.04.2022
§ 2 - Kammermitglieder15.04.2022
§ 2a - Dienstleistungserbringung15.04.2022
§ 3 - Meldepflicht, Verarbeitung von Daten15.04.2022
§ 4 - Aufgaben der Kammern15.04.2022
§ 5 - Ethikkommissionen28.10.2016
§ 6 - Versorgungswerke17.12.2021
§ 6a - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes15.04.2022
§ 7 - Aufsichtsmittel15.04.2022
§ 8 - Organe28.10.2016
§ 9 - Vertreterversammlung15.04.2022
§ 10 - Wahl der Vertreterversammlung17.12.2021
§ 11 - Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit28.10.2016
§ 12 - Aufgaben der Vertreterversammlungen28.10.2016
§ 13 - Kammervorstand15.04.2022
§ 14 - Satzungen15.04.2022
§ 15 - Haushaltsplan15.04.2022
Zweites Kapitel - Berufsausübung28.10.2016
§ 16 - Berufspflichten28.10.2016
§ 17 - Berufsordnungen15.04.2022
Drittes Kapitel - Weiterbildung28.10.2016
Erster Abschnitt - Allgemeines28.10.2016
§ 18 - Gemeinsame Vorschriften28.10.2016
§ 19 - Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen28.10.2016
§ 20 - Inhalt und Durchführung der Weiterbildung15.04.2022
§ 21 - Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten28.10.2016
§ 22 - Anerkennungsverfahren15.04.2022
§ 23 - Pflichten beim Führen der Bezeichnungen28.10.2016
§ 24 - Weiterbildungsordnungen28.10.2016
§ 24a - Europäischer Berufsausweis28.10.2016
Zweiter Abschnitt - Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen28.10.2016
§ 25 - Fachrichtungen der Weiterbildung28.10.2016
§ 26 - Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.10.2016
§ 26a - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin28.10.2016
Dritter Abschnitt - Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen28.10.2016
§ 27 - Fachrichtungen der Weiterbildung28.10.2016
§ 28 - Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.10.2016
Vierter Abschnitt - Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen28.10.2016
§ 29 - Fachrichtungen der Weiterbildung28.10.2016
§ 30 - Inhalt und Durchführung der Weiterbildung28.10.2016
Fünfter Abschnitt - Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen28.10.2016
§ 31 - Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen28.10.2016
Sechster Abschnitt - Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen28.10.2016
§ 31a - (aufgehoben)15.04.2022
§ 31b - Inhalt und Durchführung der Weiterbildung15.04.2022
Viertes Kapitel - Ordnungsmaßnahmen28.10.2016
§ 32 - Ordnungsmaßnahmen17.12.2021
Fünftes Kapitel - Berufsgerichtsbarkeit28.10.2016
§ 33 - Berufsgerichtliches Verfahren15.04.2022
§ 33a - Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile28.10.2016
§ 34 - Errichtung von Berufsgerichten15.04.2022
§ 35 - Bestellung der Mitglieder28.10.2016
§ 36 - Ruhen und Erlöschen des Richteramtes28.10.2016
§ 37 - Berufsgerichtsordnung28.10.2016
Sechstes Kapitel - Schlussvorschriften28.10.2016
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.04.2022
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke (§§ 1-15)
§ 1Kammern
§ 2Kammermitglieder
§ 3Meldepflicht, Verarbeitung von Daten
§ 4Aufgaben der Kammern
§ 5Ethikkommissionen
§ 6Versorgungswerke
§ 7Aufsichtsmittel
§ 8Organe
§ 9Vertreterversammlung
§ 10Wahl der Vertreterversammlung
§ 11Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 12Aufgaben der Vertreterversammlungen
§ 13Kammervorstand
§ 14Satzungen
§ 15Haushaltsplan
Zweites Kapitel Berufsausübung (§§ 16, 17)
§ 16Berufspflichten
§ 17Berufsordnungen
Drittes Kapitel Weiterbildung (§§ 18-31)
Erster Abschnitt Allgemeines (§§ 18-24)
§ 18Gemeinsame Vorschriften
§ 19Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
§ 20Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
§ 21Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
§ 22Anerkennungsverfahren
§ 23Pflichten beim Führen der Bezeichnungen
§ 24Weiterbildungsordnungen
§ 24aEuropäischer Berufsausweis
Zweiter Abschnitt Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen (§§ 25, 26)
§ 25Fachrichtungen der Weiterbildung
§ 26Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
§ 26aBesondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Dritter Abschnitt Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen (§§ 27, 28)
§ 27Fachrichtungen der Weiterbildung
§ 28Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Vierter Abschnitt Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen (§§ 29, 30)
§ 29Fachrichtungen der Weiterbildung
§ 30Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
Fünfter Abschnitt Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen (§ 31)
§ 31Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen
Sechster Abschnitt Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen
§ 31aFachrichtungen der Weiterbildung
§ 31bInhalt und Durchführung der Weiterbildung
Viertes Kapitel Ordnungsmaßnahmen
§ 32Ordnungsmaßnahmen
Fünftes Kapitel Berufsgerichtsbarkeit (§§ 33-37)
§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren
§ 33aVollstreckung berufsgerichtlicher Urteile
§ 34Errichtung von Berufsgerichten
§ 35Bestellung der Mitglieder
§ 36Ruhen und Erlöschen des Richteramtes
§ 37Berufsgerichtsordnung
Sechstes Kapitel Schlussvorschriften
§ 38Inkrafttreten/Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Erstes Kapitel Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke

§ 1 Kammern

(1) Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet
1.
die Ärztekammer des Saarlandes,
2.
die Apothekerkammer des Saarlandes,
3.
die Tierärztekammer des Saarlandes,
4.
die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.
(2) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.
(3) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.
(4) Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Kammermitglieder

(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, nicht bereits Pflichtmitglied einer Kammer eines anderen Landes sind und ihre Hauptwohnung im Saarland begründet haben, sind Pflichtmitglied der Ärztekammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben und nicht Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 2 sind, steht der freiwillige Beitritt offen.
(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer.
(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden keine Kammermitglieder. Sie sind verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die ihre Hauptwohnung im Ausland nehmen, ohne dort ihren Beruf auszuüben.

§ 2a Dienstleistungserbringung

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden.
(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.
(3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung und Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbringen.
(4) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.
(5) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über
1.
die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
2.
Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
3.
Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.
(6) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.
(7) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

§ 3 Meldepflicht, Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden. Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Kammer mitzuteilen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammermitgliedern bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammermitglieder innerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammermitglieder, regelt die Meldeordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 9. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist der Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dürfen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimmten Kammer- oder Berufsangehörigen betrifft oder in schwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechenden anderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, berufsrechtliche oder disziplinarische Pflichtverletzungen verfolgen, erteilen. Für sie gelten die Bestimmungen der (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Verpflichtung zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke, den Entzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folge haben können, hat sie die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten.

§ 4 Aufgaben der Kammern

(1) Den Kammern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit wahrzunehmen,
2.
die Kammermitglieder sowie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 und 4 zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,
3.
die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
4.
die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
5.
die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und im Veterinärwesen zu fördern,
6.
auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,
7.
bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,
8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei der Gesundheitsberichterstattung des Landes mitzuwirken,
9.
die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,
10.
im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Zeiten und sprechstundenfreien Tagen in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland sicherzustellen; dabei ist auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
11.
im tierärztlichen Bereich den Notfalldienst an sprechstundenfreien Tagen sicherzustellen,
12.
die Dienstbereitschaftsbezirke einzuteilen und bei der Regelung der Dienstbereitschaft auf eine wohnortnahe und vernetzte Versorgung zu achten,
13.
die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und deren Stellvertreter vorzuschlagen,
14.
Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen, Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, die die Kammermitglieder innehaben, pachten oder verwalten, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Kammern sind bestimmt, gegenüber anderen Kammern oder ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragendes Kammermitglied befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Kammern sind zur Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 340 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Behörden und Dienststellen des Saarlandes sowie andere Kammern sind zur Erfüllung der den Kammern gemäß Satz 1 und 2 obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit Kammern innerhalb und außerhalb des Saarlandes zusammenzuarbeiten und vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen.
15.
die Ausstellung und Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag.
(2) Die Landesregierung kann den Kammern nach deren Anhörung und innerhalb ihres Aufgabenkreises auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammern sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; die Kammern unterliegen insofern der Fachaufsicht durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Kostentragung zu treffen.
(3) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.
(4) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab.
(5) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von jedem Kammermitglied Beiträge. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7).
(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen oder anderer Heilberufe oder mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaften nach bürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Kammern können Verwaltungsaufgaben gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen.
(8) Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen einzurichten.
(9) Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung, der Weiterbildung und der Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist paritätisch besetzt und besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. Die Beiratsmitglieder werden von den jeweiligen Kammervorständen auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterversammlung berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Mindestens die Hälfte der von der Ärztekammer des Saarlandes entsandten Mitglieder muss überwiegend psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Ethikkommissionen

(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung (§§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt.
(2) In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:
1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
2.
ihre Zusammensetzung,
3.
das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5.
die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
6.
das Verfahren,
7.
die Geschäftsführung,
8.
die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
9.
die Erhebung von Gebühren zur Deckung von durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethikkommission anfallenden Kosten,
10.
die Entschädigung der Mitglieder und
11.
die Anerkennung von Voten einer Ethikkommission, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hat und durch jeweiliges Landesrecht gebildet ist.
(3) Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowie der Tierärztekammer des Saarlandes können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Durch Satzung ist festzulegen, bei welcher der beiden Kammern die gemeinsame Ethikkommission errichtet wird; die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes und der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.

§ 6 Versorgungswerke

(1) Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer besonderen Satzung für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige schaffen oder sich zu diesem Zweck zu gemeinsamen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufe im Saarland zusammenschließen. Die Satzung über das Versorgungswerk ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn die Satzung die Voraussetzungen festlegt, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
(2) Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Vertreterversammlung bedarf, trifft insbesondere Regelungen über
1.
die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
2.
den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
3.
die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
4.
die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
5.
die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
6.
die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie die Fälligkeit der Beiträge,
7.
die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
8.
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge,
9.
die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden können,
10.
die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten lassen kann,
11.
die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beträge, wenn die Mitgliedschaft endet,
12.
die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
13.
die Voraussetzungen und die Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation.
(3) Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zulässig. Hierzu schließt das Saarland mit den jeweiligen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen ab.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
(5) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 LOG)
[2]
durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
[3]
ausgeübt wird. Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerkes und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
[3]
eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
2.
zur Kapitalausstattung,
3.
zur Vermögensanlage,
4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5.
zur Jahresabschlussprüfung,
6.
zu den Aufsichtsbefugnissen.
(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Mitglieder der Tierärztekammer und der Apothekerkammer des Saarlandes finden auf die Verjährung die für die Bayerische Ärzteversorgung
[4]
bzw. Bayerische Apothekerversorgung
[5]
geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/der Berechtigten durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
Fußnoten
[2])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
[3])
„Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
„Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
[4])
Vgl. BS-Anhang I Nr. 29.
[5])
Vgl. BS-Anhang I Nr. 48.

§ 6a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.

§ 7 Aufsichtsmittel

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Kammer oder einer ihrer Abteilungen das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Kammer die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Kammer dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kammer verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 1 nicht sofort möglich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowie unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Sitzung rechtzeitig einzuladen. In der Vertreterversammlung ist ihren Vertretern/Vertreterinnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.

§ 8 Organe

(1) Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Kammervorstand.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammer ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen.
(3) Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, können nicht den Organen der Kammer angehören.
(4) Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 9 Vertreterversammlung

(1) Für jeweils vollendete
1.
100 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -
2.
50 Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -
3.
50 Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes
4.
15 Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes
5.
30 Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes
ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen. Der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes gehören so viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen an, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Die so ermittelte Anzahl der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversammlung ist in dem Fall, dass sich eine Dezimalzahl ergibt, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
(2) Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertreterversammlung ist die Anzahl der Kammermitglieder zum 1. Juli des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.
(3) Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt 5 Jahre.
(4) Durch Satzung kann vorgeschrieben werden, dass der Vertreterversammlung außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland als beratendes Mitglied angehört.
(5) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder eingeschränkt ist.
(6) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.
(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung eine Zweidrittel-Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf hierbei weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn der Beschluss
-
ihm selbst,
-
einem seiner Angehörigen,
-
einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.
(8) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Sie ist von dem Präsidenten/der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Der Präsident/die Präsidentin hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammer eine Vertreterversammlung einzuberufen.
(9) Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Widerspricht ein Mitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens, so ist die Durchführung nicht zulässig. Widersprechen wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz, so ist der Beschluss bis zur nächsten Sitzung in Präsenz zurückzustellen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung.

§ 10 Wahl der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das Wahlergebnis ist nach dem Verfahren nach Niemeyer festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -, der Apothekerkammer des Saarlandes sowie der Tierärztekammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Der/die Wahlberechtigte kann Bewerber/Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.
(4) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mitgliederzahl in den jeweiligen Kammern berücksichtigt werden.
(5) Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Kammern tragen die Wahlkosten.
(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind Neuwahlen durchzuführen.
(7) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert seinen Sitz in der Vertreterversammlung, wenn
1.
die Voraussetzungen der Wählbarkeit weggefallen sind oder
2.
es auf den Sitz dem Kammervorstand gegenüber schriftlich oder elektronisch und unwiderruflich verzichtet oder
3.
die Wahl für ungültig erklärt ist.
(8) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so tritt im Fall der Verhältniswahl an seine Stelle das Mitglied, das im Wahlvorschlag dem/der bisher Gewählten folgt. Im Fall der Mehrheitswahl folgt das Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallen ist, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.
(9) Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 11 Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch
1.
Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,
2.
Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
3.
Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Aberkennung des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,
5.
Aberkennung durch berufsgerichtliches Urteil,
6.
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Bestallung oder der Approbation,
7.
Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung verliert auch, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.

§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlungen

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Sie wählt den Kammervorstand und beschließt insbesondere über
1.
die Satzung,
[6]
2.
die Geschäftsordnung,
[7]
3.
die Berufsordnung,
4.
die Weiterbildungsordnung,
5.
die Schlichtungsordnung,
6.
die Satzungen hinsichtlich der Versorgungswerke und sonstigen sozialen Einrichtungen,
7.
die Beitrags- und Gebührenordnung,
[8]
8.
die Wahlordnung,
[9]
9.
die Meldeordnung,
10.
die Haushalts- und Kassenordnung,
11.
die Satzung zur Errichtung der Ethikkommission,
12.
die Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder,
13.
die Vorschläge der Kammer für die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,
14.
die Feststellung des Haushaltsplans,
15.
die Entlastung des Kammervorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
16.
die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Kammervorstandes und die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse.
(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder der Abteilung Ärzte oder die Mitglieder der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen in eigener Zuständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweilige Abteilung in die Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Satzung betreffen, sind diese der Vertreterversammlung zur Genehmigung in der nächsten Sitzung vorzulegen. Die Genehmigung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder der Vertreterversammlung versagt werden. Das Nähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2 Nummer 2.
Fußnoten
[6])
Vgl. zum bisherigen Recht: Hauptsatzung der Apothekerkammer vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. S. 1682).
[7])
Vgl. Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer im Amtsbl. 2003 S. 1705, ergänzt im Amtsbl. 2004 S. 819, ber. S. 980.
[8])
Vgl. Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer im Amtsbl. 2003 S. 1985.
[9])
Vgl. Wahlordnung der Psychotherapeutenkammer vom 14. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2216).

§ 13 Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammer des Saarlandes mindestens einem Beisitzer/einer Beisitzerin. Dem Kammervorstand der Ärztekammer des Saarlandes muss mindestens ein Mitglied der Abteilung Zahnärzte und ein Mitglied der Abteilung Versorgungswerk, dem Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich kein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, ist diese Funktion mit einem Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Psychologischen Psychotherapeutin zu besetzen. Die Amtsdauer des Kammervorstandes entspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung.
(2) Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ablauf der Wahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterversammlung muss der Vorstand widersprechen. Einem Beschluss, der für die Kammer von Nachteil ist, kann er widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Vertreterversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Vertreterversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
(6) Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung oder ein/eine nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten, das für die Geschäftsführung des Versorgungswerks zuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 14 Satzungen

(1) Die Kammern erlassen Satzungen, die auszufertigen und bekannt zu machen sind. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, im Falle der Bekanntmachung in einem Periodikum am ersten des Monats, der dem Erscheinungsmonat folgt. Die Bekanntmachung kann auch durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird und der Zugang nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Saarland vom 15. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergeht die Genehmigung in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Kammer selbst vornehmen.
(2) Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu erlassen über
1.
Sitz der Kammer,
2.
Geschäftsführung der Kammer sowie der einzelnen Abteilungen der Ärztekammer des Saarlandes,
3.
Wahlverfahren zur Wahl der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
4.
Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
5.
Rechte und Pflichten des Kammervorstandes und seiner Mitglieder,
6.
Entschädigung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
7.
Art und Höhe der Umlage/des Beitrags,
8.
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
9.
Berufsordnung,
10.
Weiterbildungsordnung,
11.
Haushalts- und Kassenordnung,
12.
Wahlordnung,
13.
Meldeordnung,
14.
Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder.
(3) Die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -, die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - und die Tierärztekammer des Saarlandes haben Bestimmungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 oder 11 und zur Ausgestaltung der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 zu erlassen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen, wonach die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie bei Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/Zahnärztinnen wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Anstellung von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Erhöhung der Zahl von zu leistenden Notfalldiensten begründen kann.

§ 15 Haushaltsplan

(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan auf. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat die Kammer sicherzustellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.
(2) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird
-
der Einzelplan für die Abteilung Ärzte von den gewählten ärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung,
-
der Einzelplan für die Abteilung Zahnärzte von den gewählten zahnärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung und
-
der Einzelplan für die Abteilung Versorgungswerk vom Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks
aufgestellt.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haushaltspläne werden von der Vertreterversammlung festgestellt.
(4) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.
(5) Die Kammern haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für die Kammer maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere, soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet wird.

Zweites Kapitel Berufsausübung

§ 16 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen in eigener Praxis oder als Tierärzte/Tierärztinnen praktizierend tätig sind, am Notfalldienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11 teilzunehmen und sich dafür fortzubilden sowie über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
(3) Die Kammermitglieder müssen sich
-
vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder am Tier, unbeschadet der Regelungen des Tierschutzgesetzes,
-
vor epidemiologischen Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
-
vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen
durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1 beraten lassen.

§ 17 Berufsordnungen

(1) Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, bei der Ärztekammer des Saarlandes getrennt nach den Berufsgruppen der Ärzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen.
(2) Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zu folgenden Berufspflichten treffen:
1.
Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
3.
die Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5, die der Sicherung der Qualität ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, tierärztlicher oder pharmazeutischer Leistungen dienen,
4.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
5.
die Praxis- oder Apothekenankündigung,
6.
die Öffnungszeiten von Apotheken,
7.
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
8.
den Mindeststandard einer Praxiseinrichtung bzw. einer tierärztlichen Klinik,
9.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, auch im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
11.
die nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufs gebotene Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und Werbeverboten,
12.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
13.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
14.
die Beschäftigung von Vertretern/Vertreterinnen, Assistenten/Assistentinnen und sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
15.
die Ausbildung von Personal,
16.
das ärztliche Verhalten bei der Behandlung menschlicher Sterilität bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität,
17.
den Abschluss und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(3) Die Berufsordnung kann des Weiteren Regelungen zur Ausgestaltung der kooperativen Berufsausübung in verschiedenen Rechtsformen enthalten. Die Kammern können in der Berufsordnung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union an das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts Anforderungen festlegen, die gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Drittes Kapitel Weiterbildung

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 18 Gemeinsame Vorschriften

(1) Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen für ihre Mitglieder, wenn dies für die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei sind das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.
(3) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammermitglieder, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zu führen, gilt auch im Saarland.

§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.
(4) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird ganztägig oder in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Für eine Weiterbildung in Teilzeit können die Kammern in der jeweiligen Weiterbildungsordnung Mindestvorgaben hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
(6) Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dann anrechnungsfähig, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieser Zeit bei der Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertreten lässt.

§ 21 Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitglieds, dem die Befugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. In begründeten Einzelfällen können andere geeignete Personen zur Weiterbildung befugt werden.
(3) Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Kammermitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben. Befugnis und Zulassung können mit Auflagen versehen werden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan
[10]
herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden. Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten und ein Verzeichnis der befugten Kammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 2 Satz 4, aus denen der Umfang der Zulassung und der Befugnis hervorgeht. Diese Verzeichnisse sind satzungsgemäß bekannt zu machen.
[11]
Fußnoten
[10])
Vgl. Krankenhausplan für die Jahre 2006 bis 2010 vom 20. Juni 2006 (Amtsbl. S. 1038), zuletzt geändert gem. Bekanntmachung vom 22 Juli 2015 (Amtsbl. II S. 776).
[11])
Zu den bisherigen Anerkennungen von Weiterbildungsstätten für Apotheker vgl. etwa diejenigen vom 7. Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 4); 15. März 1996 (GMBl. S. 66); 14. Juni 1996 (GMBl. S. 150); 18. Oktober 1996 (GMBl. S. 409); 9. Dezember 1996 (GMBl. 1997 S. 11); 9. Juli 1997 (GMBl. S. 197); 30. März 1998 (GMBl. S. 148); 10. Juni 1998 (GMBl. S. 201); 11. November 1998 (GMBl. 1999 S. 9); 19. April 1999 (GMBl. S. 117), 28. Februar 2000 (Amtsbl. S. 487), 17. April 2000 (Amtsbl. S. 657), 18. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1418), 8. Februar 2001 (Amtsbl. S. 604), 5. März 2001 (Amtsbl. S. 604); 28. März 2001 (Amtsbl. S. 746), 31. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1314), 12. Februar 2002 (Amtsbl. S. 534), 19. März 2002 (Amtsbl. S. 695), vom 31. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1644), vom 2. August 2002 (Amtsbl. S. 1644) und für Ärzte und Zahnärzte vom 28. November 2002 (Amtsbl. S. 2604).

§ 22 Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheiden auf Antrag die Kammern nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglich der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf das Prüfungsgespräch verzichtet werden. Das Nähere regeln die Weiterbildungsordnungen.
(2) Hierzu werden bei den Kammern ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Die Tierärztekammer und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können bei Bedarf auch gemeinsame Ausschüsse mit den jeweiligen Kammern in anderen Bundesländern bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von den jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden. Der Ausschuss ist auch ohne dieses Mitglied beschlussfähig.
(3) Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Wiederholung eines Prüfungsgesprächs nach Absatz 1 ist bis zu zweimal zulässig.
(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1.
(5) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der den Abschluss einer von den §§ 20 und 21 abweichenden Weiterbildung belegt, und der nicht nach Absatz 4 automatisch anerkannt wird, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nach § 24 aufweist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu gestatten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder durch einen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bislang geleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.
(6) Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Absatz 4, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach Absatz 4 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in den Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
(7) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.
(8) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437)
[12]
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Fußnoten
[12])
BQFG-SL vgl. BS-Nr. 80-1.

§ 23 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen

(1) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er/sie führt. Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(2) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die dieselbe Gebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.
(3) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notfalldienstes oder der Dienstbereitschaft fortzubilden. Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen.

§ 24 Weiterbildungsordnungen

(1) In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 beziehen,
2.
die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 18 Abs. 2,
3.
die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 19 Satz 1,
4.
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 20, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 22 Abs. 3,
5.
die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Rücknahme oder den Widerruf der Befugnis nach § 21 Abs. 2 und 5,
6.
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 21 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,
7.
das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von Anerkennungen nach § 22, insbesondere zur Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sowie zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsnachweisen und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 Abs. 5,
8.
das Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung nach § 21 Abs. 5,
9.
der frühestmögliche Beginn der Weiterbildung.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 können in den Weiterbildungsordnungen Befähigungen zum Erwerb
1.
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
2.
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vorgesehen werden.
Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigen die Kammern durch eine Bescheinigung.

§ 24a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Berufsausweises ist, dass dieser aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.
(2) Die Kammern nutzen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.
(3) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Ziffer sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln.
(4) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.
(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Kammer die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeichnung beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei:
1.
die Identität des Berufsangehörigen,
2.
den betroffenen Beruf,
3.
Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
4.
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
5.
den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt die Kammer nur vor, wenn die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung des Führens der Weiterbildungsbezeichnung von ihr selbst getroffen wurde. Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist zu beachten.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt.

Zweiter Abschnitt Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen

§ 25 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologische Medizin,
6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen „Allgemeinmedizin“ und „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 26 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Ärzte/Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den Lehrgang für öffentliches Gesundheitswesen zu erlassen. Dabei sind insbesondere zu regeln:
1.
Ziel, Inhalte, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte,
2.
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildungsabschnitte.
(3) Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin sind auf die Weiterbildung in anderen Gebieten nicht anrechnungsfähig.
(4) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt/einer befugten niedergelassenen Ärztin durchgeführt werden. Die Befugnis des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin beinhaltet die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.
(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
1.
Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt/die weiterzubildende Ärztin die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen und
2.
regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.
Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die anderen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 zu führen, gilt auch im Saarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis und die Zulassung zur Weiterbildung.

§ 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.
(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung
[13]
die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2.
(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten.
Fußnoten
[13])
Vgl. nunmehr Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

Dritter Abschnitt Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen

§ 27 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen
1.
Präventive Zahnheilkunde,
2.
Konservative Zahnheilkunde,
3.
Operative Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/Zahnärztinnen dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen; unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.

§ 28 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Zahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
1.
der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
2.
die Art und die Zahl der vorgeschriebenen Prüfungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses,
3.
die Wiederholung von Prüfungen,
4.
die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Zahnärzte/Zahnärztinnen, die Tätigkeiten auf diesem Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können.
Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird in vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ erteilt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - aufgrund
1.
des Zeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2 oder
2.
des Nachweises nach Absatz 2 Nummer 4.
§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
1.
Patienten/Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiter zu bildende Zahnarzt/die weiter zu bildende Zahnärztin die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet, das Teilgebiet oder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und
2.
regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht.
Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrags einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen

§ 29 Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tierärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Klinische Veterinärmedizin,
3.
Methodisch-technische Veterinärmedizin,
4.
Ökologische Veterinärmedizin,
5.
Tierhaltung, Tierschutz und Tiervermehrung,
6.
Lebensmittel tierischer Herkunft
und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.

§ 30 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Tierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(1a) Abweichend von § 20 Absatz 6 sind Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Zeit der Weiterbildung in Gebieten anrechnungsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
1.
Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbildung rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung bei der Tierärztekammer des Saarlandes anzeigen.
2.
Die Praxis des Antragstellers muss die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
3.
Der Antragsteller muss die Anforderungen der Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten erfüllen. Vor der Bestimmung des Weiterbildungsbefugten durch die Tierärztekammer des Saarlandes ist der Antragsteller zu hören.
4.
Der Antragsteller muss der Tierärztekammer des Saarlandes nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweisen, welche tierärztlichen Leistungen er während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.
In der Weiterbildungsordnung nach § 24 hat die Tierärztekammer des Saarlandes vorzusehen, dass sich die Mindestdauer der Weiterbildung um ein Viertel der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wurde.
(2) Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22 umfasst die Weiterbildung indem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“
1.
den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und
2.
eine nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
(3) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem Tierarzt/einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlassung hat, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
1.
Zahl der Tiere und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Tierarzt/der weiterzubildenden Tierärztin die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 bezieht, vertraut zu machen und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

§ 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
1.
Praktische Pharmazie,
2.
Theoretische Pharmazie,
3.
Arzneimittelinformation,
4.
Methodisch-technische Pharmazie,
5.
Ökologie,
6.
Toxikologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

Sechster Abschnitt Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a (aufgehoben)

§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
1.
Patienten und Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass weiterzubildende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereiches, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 31a Rechnung tragen.

Viertes Kapitel Ordnungsmaßnahmen

§ 32 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Kammervorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, das ihm obliegende Pflichten verletzt hat, schriftlich oder elektronisch rügen, wenn dessen Schuld gering ist, wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Bevor die Rüge erteilt wird, hat der Kammervorstand das Kammermitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied gestellt ist.
(1a) Der Kammervorstand kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitgliedes ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld kann mit einer anderen Ordnungsmaßnahme verbunden werden.
(2) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitglieds gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen.
(3) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.
(4) Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich aus den geltenden Ordnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Zur Feststellung und Behebung von Berufspflichtverstößen von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Begutachtung nach Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574) in der jeweils geltenden Fassung
[14]
kann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungsakte erlassen. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Maßnahmen nach Satz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlich gegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich oder elektronisch in anonymisierter Form zu berichten; der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Fußnoten
[14])
FeV neu erlassen durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980).

Fünftes Kapitel Berufsgerichtsbarkeit

§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren

(1) Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Freiwillige Mitglieder einer Kammer, die Pflichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) Das berufsrechtliche Verfahren findet auch gegen ehemalige Kammerangehörige statt, die während ihrer Kammerzugehörigkeit Berufspflichtverletzungen begangen haben. Auf Handlungen, die außerhalb des Kammerbezirkes begangen worden sind, finden das berufsrechtliche Verfahren und die Regelungen der nach § 17 erlassenen Berufsordnungen Anwendung. Endet die Kammerzugehörigkeit oder der Status gemäß § 2 Absatz 2 oder 4 nach der Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist.
(3) Die durch die Berufsgerichte auszusprechenden Sanktionen sind
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
3.
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit.
Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Sanktionen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer erkannt werden.
(5) Kommt das Berufsgericht zu der Auffassung, dass die Schwere der Verfehlung einen Widerruf der Approbation erfordert, so setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbation widerrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung der Berufspflicht oder das standeswidrige Verhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigen kann.
(6) Die Verjährung schließt die berufsgerichtliche Ahndung einer Berufspflichtverletzung aus. Für Verstöße gegen Berufspflichten beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung. Für die Dauer des Rügeverfahrens, die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens und die Dauer einer Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ruht die Verjährung. Wird aufgrund derselben Tat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so ruht die Verjährung bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach §§ 153 bis 153c oder 170 der Strafprozessordnung. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens sowie durch jede Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Berufspflichtverletzung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung zehn Jahre verstrichen sind.
(7) Eintragungen in den bei den Kammern geführten Akten über eine Maßnahme nach Absatz 3 sind nach Ablauf einer Frist, die sich an der Schwere des der berufsgerichtlichen Sanktion unterliegenden Vergehens orientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnahmen entstandene Vorgänge sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.
[15]
(8) Während des Verfahrens, das der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens vorangeht, findet das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz
[16]
entsprechende Anwendung. Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Diese sind zur Aussage verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung der Zeugenaussage gilt § 65 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass das Berufsgericht zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist.
Fußnoten
[15])
Vgl. BS-Nr. 2120-2-2.
[16])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.

§ 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.
(2) Die Maßnahmen des Verweises sowie des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammer auf Zeit gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten erfolgt zu Gunsten der Kammer. Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung
[17]
gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Kammer, bei der das erkennende Gericht errichtet ist.
2.
Die Vollstreckung wird im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt, sofern die Kammer nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.
3.
An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsakts tritt das vollstreckbare Urteil.
4.
Auf Antrag der Kammer kann die Aufsichtsbehörde fachlich geeignete Bedienstete der Kammer als Vollstreckungsbeamte im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellen; deren fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.
(4) Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
Fußnoten
[17])
SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.

§ 34 Errichtung von Berufsgerichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als
1.
Ärztegericht des Saarlandes,
2.
Tierärztegericht des Saarlandes,
3.
Apothekergericht des Saarlandes,
4.
Gericht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.
(2) Die Kammern errichten zudem ein Berufsgericht zweiter Instanz als
1.
Ärztegerichtshof des Saarlandes
2.
Tierärztegerichtshof des Saarlandes,
3.
Apothekergerichtshof des Saarlandes,
4.
Gerichtshof der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.
(3) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Berufsgerichtshöfe nach Absatz 2 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen
1.
Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Ärztin oder Arzt ist,
2.
Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Zahnärztin oder Zahnarzt ist,
3.
Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Tierärztin oder Tierarzt ist,
4.
Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Apothekerin oder Apotheker ist,
5.
Psychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, mit Ausnahme derjenigen mit der Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt, ist.
(4) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 35 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und den richterlichen Beisitzer/die richterliche Beisitzerin des Berufsgerichts zweiter Instanz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz. Die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag der jeweiligen Kammer. In gleicher Weise sind für jedes Mitglied zwei Vertreter/Vertreterinnen zu bestellen. Für die Reihenfolge bei der Vertretung gilt § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Kammervorstandes, Bedienstete der Kammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehörde dürfen nicht bestellt werden.
(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestellt werden, wer
1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust oder die Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechts zur Folge haben kann,
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
3.
innerhalb der letzten zehn Jahre
a)
im Disziplinarverfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme oder
b)
im berufsgerichtlichen Verfahren zu einem Verweis in Verbindung mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammern auf Zeit oder zu einer Geldbuße verurteilt worden ist,
4.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Zeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Berufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22 bis 31 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichts kann nur ablehnen, wer
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts ordnungsgemäß zu versehen,
3.
durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm/ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4.
bereits zehn Jahre Mitglied eines Berufsgerichts war,
5.
selbstständiger Apotheker/selbstständige Apothekerin ist und keinen approbierten Mitarbeiter/keine approbierte Mitarbeiterin hat,
6.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.

§ 36 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
(3) Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin, gegen den/die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein/ihr Amt nicht ausüben.
Das Gleiche gilt, wenn
1.
gegen ihn/sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
2.
die Verwaltungsbehörde gegen ihn/sie ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine/ihre Befugnis zur Berufsausübung ruht.
(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn
1.
er/sie im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
2.
er/sie im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er/sie der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,
4.
er/sie seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt,
5.
er/sie nach § 35 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann,
6.
er/sie die zur Ausübung seines/ihres Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt,
7.
er/sie einen Ablehnungsgrund nach § 35 Abs. 5 Nrn. 1, 2, 5 oder 6 geltend macht.
Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz, im Fall der Nrn. 4 bis 6 auf Antrag der Kammer, der der ehrenamtliche Richter/die ehrenamtliche Richterin angehört, im Fall der Nr. 7 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen der Nrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin.

§ 37 Berufsgerichtsordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die insbesondere
-
die Verfassung der Berufsgerichte im Übrigen,
-
ihre Verfahren,
-
die Rechts- und Amtshilfe durch Gerichte und Behörden,
-
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter/Richterinnen,
-
die Gerichtskosten,
-
die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen
regelt.

Sechstes Kapitel Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Berufsgerichtsordnungen
a)
für die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
b)
für die Angehörigen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
c)
für die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandes vom 15. November 1972 (Amtsbl. S. 679), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
außer Kraft.
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