HebGebV SL 2008
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen Vom 1. Dezember 2008

Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen Vom 1. Dezember 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 24.11.2015 (Amtsbl. I S. 894)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen vom 1. Dezember 200812.12.2008
Eingangsformel12.12.2008
§ 112.12.2008
§ 212.12.2008
§ 304.12.2015
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), verordnet das
Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegern stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen gegenüber Selbstzahlern Gebühren bis zum zweifachen Satz nach Maßgabe des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 2

Die Höhe der Gebühr ist innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Zeitdauer der Leistung zu bemessen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Gebührensätze für Hebammen und Entbindungspfleger bei Privatentbindungen vom 7. März 1991 (Amtsbl. S. 374), geändert durch die Verordnung vom 5. April 1995 (Amtsbl. S. 458), außer Kraft.
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