Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV - vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 31.08.2012 |
§ 1 - Laufbahnbefähigung | 01.01.2002 |
§ 1a - Zulassung zur Ausbildung | 31.08.2012 |
§ 2 - Bewerbung | 18.05.2018 |
§ 3 - Auswahlverfahren | 31.08.2012 |
§ 4 - Ausbildungsbehörden | 31.08.2012 |
§ 5 - Dauer der Ausbildung | 18.05.2018 |
§ 6 - Gliederung der Ausbildung | 18.05.2018 |
§ 7 - Leitung der Ausbildung | 18.05.2018 |
§ 8 - Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) | 18.05.2018 |
§ 9 - Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt) | 18.05.2018 |
§ 10 - Begleitunterricht | 18.05.2018 |
§ 11 - Dienstleistungsauftrag | 18.05.2018 |
§ 12 - Zeugnisse | 01.01.2002 |
§ 13 - Vorzeitige Beendigung der Ausbildung | 31.08.2012 |
§ 14 - Prüfung | 17.05.2002 |
§ 15 - Prüfungsausschuss | 31.08.2012 |
§ 16 - Meldung und Zulassung zur Prüfung | 18.05.2018 |
§ 17 - Prüfungsverfahren | 18.05.2018 |
§ 18 - Schriftliche Prüfung | 18.05.2018 |
§ 19 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben | 17.12.2021 |
§ 20 - Mündliche Prüfung | 17.06.2006 |
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.01.2002 |
§ 22 - Schlussberatung | 01.01.2002 |
§ 23 - Beurkundung des Prüfungshergangs, Prüfungszeugnis | 17.12.2021 |
§ 24 - Wiederholung der Prüfung | 31.08.2012 |
§ 25 - Akteneinsicht | 31.08.2012 |
§ 26 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung | 01.01.2002 |
§ 27 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 28 - Schlussvorschriften | 18.05.2018 |
Anlage 1 | 01.01.2002 |
Anlage 2 | 31.08.2012 |
Anlage 3 | 31.08.2012 |
Anlage 4 | 31.08.2012 |
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Laufbahnbefähigung
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes besitzt, wer eine Ausbildung abgeleistet und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat.
(2) Die Befähigung besitzt außerdem, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat und mindestens sechs Monate mit Erfolg im Gerichtsvollzieherdienst verwendet worden ist.
§ 1a Zulassung zur Ausbildung
(1) Zur Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes bestanden hat,
2.
sich danach mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst bewährt hat,
3.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist und
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 kann das Ministerium der Justiz Ausnahmen zulassen.
§ 2 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an das Ministerium der Justiz zu richten.
(2) Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden der Bewerber/die Bewerberin hat.
(3) Der Vorstand der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und dienstliche Leistungen des Bewerbers/der Bewerberin, insbesondere über dessen/deren Fähigkeit zur selbstständigen Arbeit und Organisationsfähigkeit, zu äußern und etwaige Bedenken gegen die Zulassung hervorzuheben.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn entscheidet das Ministerium der Justiz.
(2) Das Ministerium der Justiz kann die Bewerber/Bewerberinnen zu einem Vorstellungsgespräch einladen und weitere Feststellungen über ihre Eignung veranlassen.
(3) Ist die Zulassung eines Bewerbers/einer Bewerberin beabsichtigt, so ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis von ihm/ihr einzufordern.
(4) Durch die Zulassung wird die bisherige Rechtsstellung des Bewerbers/der Bewerberin nicht berührt.
§ 4 Ausbildungsbehörden
(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist der Präsident/die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts.
(2) Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen der Beamte/ die Beamtin zur Ausbildung zugewiesen wird. Die Vorstände der Ausbildungsbehörden sind unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beamten/der Beamtin.
§ 5 Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwanzig Monate.
(2) Krankheits- und Urlaubszeiten können je Ausbildungsmonat, der in einem Ausbildungsabschnitt noch zurückzulegen ist, bis zu fünf Arbeitstagen auf die Ausbildung angerechnet werden. War hiernach die volle Anrechnung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nicht möglich, so kann sie in den folgenden Ausbildungsabschnitten , ausgenommen dem Lehrgang, fortgesetzt werden. Krankheitszeiten während des Lehrgangs werden nur auf diesen angerechnet. Wird dadurch das Ausbildungsziel des Lehrgangs gefährdet, so kann die oberste Ausbildungsbehörde die Wiederholung anordnen. In diesem Fall soll der Beamte/die Beamtin aus dem Lehrgang herausgezogen und in einen anderen Ausbildungsabschnitt überwiesen werden. Die Anrechnung der Krankheitszeiten erfolgt dann nach Satz 1 und 2.
(3) Erreicht ein Beamter/eine Beamtin das Ziel eines Ausbildungsabschnitts in dem für ihn/sie maßgebenden Zeitraum nicht, z. B. infolge mangelnder Ausbildungsfortschritte oder schlechter Führung, so ist der Ausbildungsabschnitt zu verlängern. Bei Lehrgängen kann deren Wiederholung angeordnet werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Gesamtausbildungsdauer verlängert sich entsprechend.
(4) Die oberste Ausbildungsbehörde kann bei Beamten/Beamtinnen mit guten Leistungen auch eine über Absatz 2 hinausgehende Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten zulassen. Im Übrigen entscheiden die Ausbildungsbehörden über die Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten.
§ 6 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
Erster Abschnitt
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (I),
zweiter Abschnitt
sechs Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher/einer Gerichtsvollzieherin sowie Hospitation bei einem Amtsgericht,
dritter Abschnitt
vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (II),
vierter Abschnitt
fünf Monate praktische Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher/einer Gerichtsvollzieherin,
fünfter Abschnitt
drei Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang (III).
(2) Die oberste Ausbildungsbehörde kann aus wichtigem Grund die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte (zwei und vier) ändern.
§ 7 Leitung der Ausbildung
(1) Die oberste Ausbildungsbehörde (§ 4) leitet die Ausbildung der Beamten/Beamtinnen. Sie bestimmt die einzelnen Ausbildungsbehörden und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den Ausbildungsbehörden. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte/die Beamtin erst überwiesen werden, wenn er/sie das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.
(2) Für die Ausbildung ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er/Sie bestimmt die Bediensteten, die die Beamten/Beamtinnen unterweisen sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder/Ausbilderinnen sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten/Beamtinnen mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und ihnen jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen.
(3) Die Beamten/Beamtinnen sind Lernende. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen daher nur insoweit, als es zur Ausbildung notwendig ist, übertragen werden. Eine Beschäftigung nur zur Entlastung von Bediensteten ist unzulässig. § 11 bleibt unberührt.
(4) Im Übrigen sollen die Beamten/Beamtinnen durch Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und zu lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind den Beamten/Beamtinnen zu erläutern.
(5) Die Beamten/Beamtinnen sind verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
§ 8 Fachtheoretische Ausbildung (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)
(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in drei Abschnitte (erster, dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.
(2) Der Lehrgang wird an dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Während des Lehrgangs unterstehen die Beamten/Beamtinnen der Dienstaufsicht der obersten Ausbildungsbehörde (§ 4); sie haben den Anordnungen des Lehrgangsleiters/der Lehrgangsleiterin Folge zu leisten.
(3) Im fünften Ausbildungsabschnitt werden vor allem die im vierten Ausbildungsabschnitt praktisch erworbenen Fähigkeiten fachtheoretisch erweitert und vertieft. Am Ende dieses Lehrgangs findet die schriftliche Prüfung gem. § 18 statt.
(4) Die Einrichtung und Gestaltung des Lehrgangs richtet sich nach den von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen Bestimmungen.
§ 9 Fachpraktische Ausbildung (zweiter und vierter Ausbildungsabschnitt)
(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt sollen die Beamten/Beamtinnen mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden. Dabei sollen die Beamten/Beamtinnen verschiedenen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen zugeteilt werden. Eine Hospitation bei einem Amtsgericht ist möglich.
(2) Der ausbildende Gerichtsvollzieher/Die ausbildende Gerichtsvollzieherin haben die Beamten/Beamtinnen im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und sie möglichst bald zur kontinuierlichen, fortschreitend selbstständiger werdenden Mitarbeit heranzuziehen. Dabei sind ihnen zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Mit dem Fortschreiten der Ausbildung sind die Beamten/Beamtinnen je nach Ausbildungsstand allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und insbesondere zum Außendienst mitzunehmen. Die jeweils anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften sind mit ihnen eingehend zu erörtern. Dabei sind sie vor allem zu einer geordneten Aktenführung und -verwaltung anzuhalten und in der Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers zu unterweisen.
(3) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt soll die Beamten/Beamtinnen so fördern, dass sie die für sie bedeutsamen Gesetze und Dienstvorschriften beherrschen und sicher anzuwenden wissen. Sie sind so zu fördern, dass sie am Ende der Ausbildung die Gerichtsvollziehergeschäfte selbstständig erledigen können.
§ 10 Begleitunterricht
(1) Neben der praktischen Ausbildung bei verschiedenen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen haben die Beamten/Beamtinnen im zweiten Ausbildungsabschnitt einen Begleitunterricht zu besuchen. Die oberste Ausbildungsbehörde regelt das Nähere.
(2) Der Unterricht soll ein Grundverständnis für den Gerichtsvollzieherdienst fördern, die Ausbildung in der Praxis ergänzen, die hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln und systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang II) vorbereiten. Die Beamten/Beamtinnen sollen dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders bedeutsam sind.
§ 11 Dienstleistungsauftrag
Den Beamten/Beamtinnen, deren Leistungsstand dies zulässt, dürfen während des vierten Ausbildungsabschnitts Dienstleistungsaufträge erteilt werden, deren Gesamtdauer zwei Monate nicht übersteigen soll. Dienstleistungsaufträge können bei zufriedenstellenden Leistungen durch die oberste Ausbildungsbehörde ganz oder teilweise auf die Ausbildung angerechnet werden.
§ 12 Zeugnisse
(1) Jeder Ausbilder/Jede Ausbilderin hat sich in einem Bericht über Art und Dauer der Ausbildung sowie über Befähigung, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung, Persönlichkeit und Führung des Beamten/der Beamtin zu äußern.
(2) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde oder der Leiter/die Leiterin des Lehrgangs den Beamten/die Beamtin in einem Abschlusszeugnis; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Leistungen des Beamten/der Beamtin werden wie folgt bewertet:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
10 bis 12 Punkte = gut (2) | = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) | = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte = ungenügend (6) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(4) Die Befähigungsberichte und Abschlusszeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind nach dem Muster der Anlage 1
[1]
zu erstellen.
(5) Die Abschlusszeugnisse sind mit dem Beamten/der Beamtin vor Aufnahme in die Personalakten zu besprechen und der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(6) Der Leiter/Die Leiterin der Ausbildungsbehörde berichtet etwa zwei Wochen vor Beendigung eines Ausbildungsabschnitts der obersten Ausbildungsbehörde, wenn der Beamte/die Beamtin das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Die Anlagen 1 bis 4 wurden neu gefasst durch Art. 6 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 13 Vorzeitige Beendigung der Ausbildung
Erweist sich ein Beamter/eine Beamtin für das Amt eines Gerichtsvollziehers/einer Gerichtsvollzieherin als ungeeignet oder schreitet er/sie in seiner/ihrer Ausbildung nicht hinreichend fort, so kann ihn/ sie das Ministerium der Justiz aus der Ausbildung entlassen; er/sie verbleibt in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes.
§ 14 Prüfung
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte/die Beamtin nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für die Laufbahn eines Gerichtsvollziehers/einer Gerichtsvollzieherin wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und zwar
a)
einem Richter/einer Richterin oder Beamten/Beamtin, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt,
als Vorsitzendem/Vorsitzenden,
b)
einem Beamten/einer Beamtin des gehobenen Justizdienstes und
c)
einem Beamten/einer Beamtin des Gerichtsvollzieherdienstes
als Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter/eine Stellvertreterin oder mehrere Stellvertreterinnen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von dem Ministerium der Justiz für die Dauer von drei Jahren berufen.
(5) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
§ 16 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Nach Abschluss des vierten Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) schlägt die oberste Ausbildungsbehörde dem Ministerium der Justiz den Beamten/die Beamtin zur Laufbahnprüfung vor und äußert sich in einem Begleitbericht außerdem darüber, ob der Beamte/die Beamtin für die Laufbahnprüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
(2) Nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) legt die oberste Ausbildungsbehörde das Abschlusszeugnis gemäß § 12 Abs. 2 zusammen mit der Personalakte des Beamten/der Beamtin dem Ministerium der Justiz vor.
(3) Das Ministerium der Justiz entscheidet über das Zulassungsgesuch.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Beamte/die Beamtin nicht hinreichend vorbereitet erscheint.
(5) Lässt das Ministerium der Justiz den Beamten/die Beamtin zur Laufbahnprüfung zu, so teilt es dies dem Beamten/der Beamtin, der obersten Ausbildungsbehörde, dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nord-rhein-Westfalen mit.
(6) Versagt das Ministerium der Justiz die Zulassung, so teilt es dies dem Beamten/der Beamtin mit, verweist ihn/sie in die Ausbildung zurück und bestimmt deren Art und weitere Dauer.
§ 17 Prüfungsverfahren
(1) Die schriftliche Prüfung soll am Ende des fachtheoretischen Lehrgangs III abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
(2) Leistet ein Beamter/eine Beamtin der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er/sie ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Beamte/die Beamtin ohne Verschulden (z. B. wegen Krankheit) verhindert war, an ihr teilzunehmen. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses; er/sie kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(4) Sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung als entschuldigt an, hat der Beamte/die Beamtin in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen. Sieht die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der mündlichen Prüfung als entschuldigt an, hat der Beamte/die Beamtin den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
(5) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die einzelnen Prüfungsnoten herabsetzen oder in schweren Fällen die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 5 sollen auch noch binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zum Gerichtsvollzieher/zur Gerichtsvollzieherin, getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
§ 18 Schriftliche Prüfung
(1) Unter Aufsicht sind an vier Tagen fünf Arbeiten zu bearbeiten, die den Gebieten
-
des Vollstreckungswesens mit den Schwerpunkten Mobiliarvollstreckung/Vermögensauskunft, bürgerliches Recht/Handelsrecht, Insolvenzrecht,
-
der Zustellungstätigkeit und
-
des Kostenrechts
zu entnehmen sind. Die Dauer der Bearbeitung soll bei einer Aufgabe an einem Tag fünf Stunden, bei zwei Aufgaben an einem Tag je drei Stunden nicht übersteigen.
(2) Die schriftliche Prüfung findet an dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Ihre Ausgestaltung und Durchführung richtet sich nach den von der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erlassenen Bestimmungen.
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben
(1) Die von dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen übersandten schriftlichen Arbeiten werden von den Beisitzern/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote bewertet. Der/Die Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und bestimmt die Reihenfolge der Begutachtung; anschließend begutachtet und bewertet er/sie selbst jede Arbeit.
(2) Nachdem alle Prüfer/Prüferinnen die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung abschließend bewertet.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Abs. 3. Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“, sofern nicht ein Fall des § 17 Abs. 3 vorliegt. Das Ergebnis der Beratung ist in das Prüfungsprotokoll (§ 23) aufzunehmen.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Gesamtnote festgestellt. Zu diesem Zweck werden die Punkte der schriftlichen Arbeiten addiert und durch fünf geteilt. Die Gesamtnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Ist die Punktzahl der Gesamtnote schlechter als 3,50 oder erhielten mehr als zwei schriftliche Arbeiten eine schlechtere Note als „ausreichend (4,00 Punkte)“, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem/der betroffenen Beamten/Beamtin mit, dass er/sie die Prüfung nicht bestanden hat. Im Übrigen ist der Beamte/die Beamtin ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(6) Dem Beamten/Der Beamtin werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der obersten Ausbildungsbehörde zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Beamte/Beamtinnen gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Beamten/jede Beamtin eine Prüfungszeit von etwa 45 Minuten entfällt. Sie wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet und damit insbesondere auf folgende Rechtsgebiete:
Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind, und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen,
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts,
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts einschließlich Waren- und Taxkunde,
Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts,
Zustellungswesen, Gerichtsverfassung, allgemeines Verfahrensrecht, Verwaltungszwangsverfahren, Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht, öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf,
Kostenwesen,
Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung,
Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers,
Grundzüge des Strafrechts mit Schwergewicht auf den für den Gerichtsvollzieher bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften,
Beamtenhaftung und Grundzüge des Disziplinarrechts.
(4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; er/sie verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen Beisitzer/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses und prüft im gleichen Umfang wie diese.
(5) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamten/Beamtinnen, die zur nächsten Prüfung heranstehen, sowie Richtern/Richterinnen und sonstigen Beamten/Beamtinnen, die ein dienstliches Interesse darlegen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden für den Prüfungsbereich eines/einer jeden Prüfers/Prüferin gesondert von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und jeweils mit einer Prüfungsnote (§ 12 Abs. 3) bewertet.
§ 22 Schlussberatung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Prüfung.
(2) Zur Feststellung der Gesamtnote werden die Punkte der schriftlichen Arbeiten (§ 19 Abs. 2) und die Punkte der mündlichen Prüfung (§ 21) addiert und durch acht geteilt. Diese Endpunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Endpunktzahl nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Beamten/der Beamtin gewonnen hat, um höchstens einen Punkt heben oder senken; dabei sind die Leistungen des Beamten/der Beamtin während der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Notenwert der Gesamtnote wird wie folgt abgegrenzt:
sehr gut | = 12,50 bis 15 Punkte, |
gut | = 9,50 bis 12,49 Punkte, |
befriedigend | = 6,50 bis 9,49 Punkte, |
ausreichend | = 3,50 bis 6,49 Punkte, |
mangelhaft | = 0,50 bis 3,49 Punkte, |
ungenügend | = 0 bis 0,49 Punkte. |
(5) Beträgt die Endpunktzahl weniger als 3,50 Punkte, ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(7) Nach der Schlussberatung gibt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Beamten/der Beamtin die Bewertung der Einzelleistungen, das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung und die Gesamtnote der Prüfung bekannt.
§ 23 Beurkundung des Prüfungshergangs, Prüfungszeugnis
(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet die Prüfungsakten nebst Prüfungsniederschrift dem Ministerium der Justiz.
(3) Das Ministerium der Justiz erteilt dem Beamten/der Beamtin, der/die die Prüfung bestanden hat, ein Prüfungszeugnis.
(4) Die Prüfungsniederschrift nach Absatz 1 sowie das Prüfungszeugnis sind entsprechend den Mustern der Anlagen 3 und 4 zu erstellen.
§ 24 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Beamte/die Beamtin die Prüfung nicht bestanden, so darf er/sie sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Dauer der Ergänzungsausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.
(3) Die weitere Gestaltung der Ausbildung regelt die oberste Ausbildungsbehörde.
(4) In den Fällen des § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Dauer der Ergänzungsausbildung bestimmt das Ministerium der Justiz.
§ 25 Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Beamte/die Beamtin seine/ihre Prüfungsakten bei dem Ministerium der Justiz einsehen.
§ 26 Rechtsverhältnis nach der Prüfung
(1) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Prüfung endgültig nicht besteht, tritt in seine/ihre frühere Tätigkeit zurück.
(2) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Prüfung bestanden hat, tritt bis zu seiner/ihrer Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst in seine/ihre frühere Tätigkeit zurück.
§ 27
(aufgehoben)
§ 28 Schlussvorschriften
(1) Die Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Ausbildung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vor dem 1. Juli 2018 nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV - vom 23. Juli 2012 (Amtsbl. I S. 372) begonnen haben, setzen diese nach bisherigem Recht fort.
Anlage 1
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Anlage 2
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