Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - GutVO) Vom 21. August 1990
Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - GutVO) Vom 21. August 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - GutVO) vom 21. August 1990 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Gutachterausschüsse | 11.09.2009 |
§ 2 - Geschäftsstelle des Gutachterausschusses | 11.09.2009 |
§ 3 - Aufgaben des Vorsitzenden | 01.01.2002 |
§ 4 - Zusammensetzung des Gutachterausschusses | 30.07.2004 |
§ 5 - Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall | 01.01.2002 |
§ 6 - Bestellung der Gutachter | 30.05.2013 |
§ 7 - Verpflichtung der Gutachter | 01.01.2002 |
§ 8 - Vorzeitige Beendigung der Amtszeit | 17.12.2021 |
§ 9 - Verfahren | 01.01.2002 |
§ 10 - Örtliche Zuständigkeit | 01.01.2002 |
§ 11 - Entschädigung | 30.07.2004 |
§ 12 - Kaufpreissammlung | 04.02.2006 |
§ 13 - Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | 17.12.2021 |
§ 14 - Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten der Wertermittlung | 10.12.2021 |
§ 15 - Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden | 30.05.2013 |
§ 16 - Geheimhaltung | 01.01.2002 |
§ 17 - Zentrale Geschäftsstelle | 30.05.2013 |
§ 18 - Schlussvorschriften | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Art. 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
[1]
, verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
BauGB jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250).
§ 1 Gutachterausschüsse
(1) Für den Bereich
-
der Landkreise,
-
des Regionalverbandes Saarbrücken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken,
-
der Landeshauptstadt Saarbrücken
besteht jeweils ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte/für den Landkreis.../für den Regionalverband Saarbrücken/für die Landeshauptstadt Saarbrücken“.
(3) Dem Gutachterausschuss obliegen die in
§ 193 Abs. 1 bis 3 BauGB genannten und die ihm in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, der Zentralen Geschäftsstelle die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Daten auf Anforderung zu überlassen.
§ 2 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss besteht.
(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden insbesondere die
1.
Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung einschließlich der Auswertung der Kaufpreise und sonstigen Urkunden sowie ergänzender Datensammlungen,
2.
Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
3.
Vorbereitung der Wertermittlung für Gutachten und Bodenrichtwerte sowie die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB,
4.
Aufbereitung der Bodenrichtwerte im Hinblick auf ihre Veröffentlichung,
5.
Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte und sonstige Daten der Wertermittlung,
6.
Führung der Verwaltungsgeschäfte des Gutachterausschusses und
7.
die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Absatz 2 benötigten Daten an die Zentrale Geschäftsstelle weiterzuleiten.
§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegen die
1.
Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
2.
Entscheidung über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,
3.
Leitung der Sitzungen,
4.
Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 197 BauGB für den Gutachterausschuss,
5.
Erteilung fachlicher Weisungen für die Auswertung von Kaufverträgen und anderen Unterlagen für die Führung der Kaufpreissammlung, für das Ableiten und Fortschreiben sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten und für die Vorbereitung von Wertermittlungen,
6.
Entgegennahme von Mitteilungen über Ausschlussgründe,
7.
Vertretung des Gutachterausschusses vor Behörden und Gerichten, sofern er bei der Beschlussfassung den Vorsitz geführt hat, oder die Bestimmung seines Vertreters in diesen Fällen,
8.
Entscheidung über die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
9.
Verpflichtung der Gutachter.
§ 4 Zusammensetzung des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die Bedienstete der Körperschaft sein müssen, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gutachter können weitere Stellvertreter für den Vorsitzenden bestellt werden. Der Stellvertreter nach Satz 1 kann zugleich zum ehrenamtlichen Gutachter bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses müssen gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken haben.
(3) Zwei ehrenamtliche Gutachter des Gutachterausschusses müssen Bedienstete des örtlich zuständigen Finanzamtes mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung von Grundstücken sein. Sie sind vor allem gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte heranzuziehen.
§ 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Gutachtern tätig. In schwierig gelagerten Fällen kann der Vorsitzende zusätzliche Gutachter hinzuziehen, sofern diese eine für die Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.
(2) Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig.
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Er soll dabei den Zustand der Grundstücke berücksichtigen und im Übrigen die Gutachter in möglichst gleichmäßigem Umfang und regelmäßiger Folge heranziehen.
(4) Die Gutachter haben den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen ein Ausschlussgrund nach § 20 oder § 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
§ 6 Bestellung der Gutachter
(1) Die Gutachter werden vom Landrat, vom Regionalverbandsdirektor und vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestellt.
Ehrenamtliche Gutachter nach § 4 Abs. 3 werden auf Vorschlag des Ministeriums für Finanzen und Europa bestellt.
(2) Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer
1.
nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen
Richters
ausgeschlossen ist oder
2.
hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gebietskörperschaft befasst ist, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(3) Die Gutachter werden auf die Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung kann unbeschränkt wiederholt werden.
§ 7 Verpflichtung der Gutachter
(1) Die ehrenamtlichen Gutachter werden vor Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
(2) Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen des § 5 Abs. 4 den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.
(3) Die Gutachter sind bei ihrer Bestellung darauf hinzuweisen, dass die Daten der Kaufpreissammlung als Gegenstand der informationellen Selbstbestimmung den Schutzregelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unterliegen und die Offenbarung schützenswerter Daten von den strafrechtlichen Vorschriften des § 203 Abs. 2 StGB und des § 35 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erfasst wird.
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
(1) Ein Gutachter ist von der Bestellungsbehörde abzuberufen, wenn er nach § 6 Abs. 2 nicht bestellt werden durfte oder wenn diese Bestellungshindernisse nachträglich eintreten.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannte Bestellungsvoraussetzung entfallen ist.
(3) Die Amtszeit eines Gutachters nach § 4 Abs. 3 endet ohne Abberufung, wenn er nicht mehr bei dem zuständigen Finanzamt tätig ist.
(4) Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
1.
der Gutachter gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat,
2.
er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er auf Grund des § 5 Abs. 4 ausgeschlossen war,
3.
sich nachträglich herausstellt, dass er die für die Erstattung von Gutachten erforderliche Sachkunde oder Erfahrung nicht besitzt.
(5) Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt. Gutachter und Stellvertreter des Vorsitzenden haben die Niederlegung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären. Die Niederlegung des Amtes durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der als einziger Stellvertreter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannte Bestellungsvoraussetzung erfüllt, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Bestellungsbehörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht.
§ 9 Verfahren
(1) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung des Gutachterausschusses vor.
(2) Das Gutachten wird von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen.
(3) Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen; die Namen der mitwirkenden Gutachter sind anzugeben. Die Geschäftsstelle fertigt das Gutachten aus.
(4) Der Gutachterausschuss wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten von dem Vorsitzenden, der das Gutachten unterzeichnet hat, vertreten. Ist dieser verhindert, so überträgt er die Vertretung einem anderen Gutachter.
(5) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
§ 10 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das zu begutachtende Grundstück liegt. Befindet sich das Grundstück im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich die größere Fläche des Grundstücks liegt. Sind die Flächen gleich groß, so ist der Ausschuss zuständig, bei dessen Geschäftsstelle der Antrag auf Erstellung des Gutachtens gestellt wird.
§ 11 Entschädigung
Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses und die nach
§ 197 Abs. 1 Satz 1 BauGB herangezogenen Sachverständigen erhalten eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 bis 52 Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der ehrenamtliche Gutachter oder der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist. Die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 5 bis 7 und 12 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Entschädigung wird durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgesetzt.
§ 12 Kaufpreissammlung
(1) In die Kaufpreissammlung sind die Verkaufsfälle und anderen Rechtsvorgänge nach § 195 BauGB nach Auswertung aufzunehmen.
(2) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters einzurichten. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis). Die Kaufpreissammlung ist zeitnah zu führen, sodass stets der aktuelle Stand zur Verfügung ist.
(3) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In der Kaufpreiskarte sind die Rechtsvorgänge nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Bestimmung des Entgelts einzutragen.
(4) In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Rechtsvorgänge nach Absatz 1 vermerkt. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(5) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen, die Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne von § 6 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(6) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge, Lage und Größe, tatsächliche Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke, ferner Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag der baulichen Anlagen.
(7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstückskoordinaten.
(8) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen.
(9) Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung haben nur die Mitglieder des Gutachterausschusses und die Bediensteten der Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von dem Inhalt der Kaufpreissammlung erhalten.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlich bestellten und vereidigten oder gerichtlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen sind im Einzelfall auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist. Die Auskünfte dürfen nur grundstücksbezogen erteilt werden. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(2) Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des Absatzes 1 nur solche Auskünfte zu erteilen, die Rückschlüsse auf den Eigentümer nicht ermöglichen.
(3) Die Rechte der Finanzämter auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
§ 14 Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten der Wertermittlung
Die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung sind bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres der Ermittlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und der Hinweis auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte und die sonstigen Daten der Wertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 15 Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist verpflichtet, auf Verlangen dem jeweils zuständigen Gutachterausschuss Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 FlurbG sowie über Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 FlurbG mitzuteilen.
§ 16 Geheimhaltung
Die Kaufpreissammlungen und die dem Gutachterausschuss übersandten Abschriften der Verträge und sonstigen Urkunden sind hinsichtlich ihres Inhalts und etwaiger ergänzender Angaben geheim zu halten. Sie sind so aufzubewahren, dass sie nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Nach der Auswertung sind die Abschriften der Verträge und Beschlüsse zu vernichten.
§ 17 Zentrale Geschäftsstelle
(1) Für das Saarland wird eine Zentrale Geschäftsstelle beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Saarlandes“. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung stellt für die Zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle. Die Leiterin oder der Leiter muss die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzen.
(2) Die Zentrale Geschäftsstelle ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere
1.
im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und landeseinheitlichen Datenangebots festzulegen,
2.
Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen,
3.
die von den Gutachterausschüssen nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten landesweit aufzubereiten,
4.
zum 30. September jedes zweiten Kalenderjahres einen Grundstücksmarktbericht für das Saarland zu veröffentlichen, der Feststellungen insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung enthält,
5.
die Abgabe von Daten, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten, an Dritte zu koordinieren und sicherzustellen.
§ 18 Schlussvorschriften
(1) Die vor In-Kraft-Treten des Artikels 16 des Deregulierungsgesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) bestellten Gutachter bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. § 8 bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Bundesbaugesetz (GutachterausschussVO) vom 15. Dezember 1982 (Amtsbl. S. 1002) außer Kraft.
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