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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) Vom 30. Januar 2013

Verordnung - Schulordnung - über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) Vom 30. Januar 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 14a eingefügt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Gebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 201301.08.2013
Eingangsformel01.08.2013
§ 1 - Zielsetzung01.08.2013
§ 2 - Anwendungsbereich22.05.2015
§ 3 - Errichtung22.05.2015
§ 4 - Aufnahme der Schülerinnen und Schüler01.08.2013
§ 5 - Grundsätze für den Ganztagsbetrieb01.08.2013
§ 6 - Lernzeiten und häusliches Arbeiten01.08.2013
§ 7 - Freizeit01.08.2013
§ 8 - Mittagessen01.08.2013
§ 9 - Ergänzendes Betreuungsangebot01.08.2013
§ 10 - Organisatorisches und pädagogisches Konzept01.08.2013
§ 11 - Grundsätze des Personaleinsatzes01.08.2013
§ 12 - Personaleinsatz an den Grundschulen01.08.2013
§ 13 - Personaleinsatz an den weiterführenden Schulen01.08.2017
§ 14 - Räumliche und sächliche Ausstattung01.08.2013
§ 14a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2013
Auf Grund des § 5a Absatz 4 und des § 33 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Zielsetzung

Der Ausbau von Gebundenen Ganztagsschulen stellt einen wesentlichen Beitrag zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung des saarländischen Bildungswesens dar, der mehr individuelle Förderung, mehr Chancengerechtigkeit für die Schülerinnen und Schüler und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht. Mit der Errichtung weiterer Gebundener Ganztagsschulen stellt die saarländische Landesregierung vor allem pädagogische Ziele im Sinne einer individuellen Förderung jedes einzelnen Kindes in den Vordergrund und entwickelt eine moderne, an den heutigen gesellschaftlichen Bedürfnissen orientierte Bildungsinfrastruktur. Dabei stellt die Wahlfreiheit zwischen Halb- und Ganztagsschulangeboten ein zentrales Prinzip dar.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Gebundenen Ganztagsschulen im Bereich der Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie für die Einrichtung von Ganztagsklassen.
(2) Für Ganztagsklassen finden die Regelungen für die Gebundene Ganztagsschule entsprechend Anwendung. An Grundschulen können Ganztagsklassen in Klassenstufe 1 eingerichtet werden, die bis einschließlich Klassenstufe 4 fortzuführen sind. An weiterführenden Schulen werden Ganztagsklassen in der Klassenstufe 5 eingerichtet und müssen bis einschließlich der Klassenstufen 6, 7, 8, 9 oder 10 fortgeführt werden. Die Einrichtung einer Ganztagsklasse darf nicht zur Klassenmehrbildung führen.

§ 3 Errichtung

(1) Vorschläge zur Errichtung einer Gebundenen Ganztagsschule können aus der Schule, von der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger an die Schulkonferenz herangetragen werden. Die Schulkonferenz berät und beschließt über den Vorschlag unter Einbeziehung eines zuvor von der Gesamtkonferenz abzugebenden Votums. Die Schule übermittelt der Schulaufsichtsbehörde und dem Schulträger eine Abschrift des Beschlusses der Schulkonferenz und stellt gegebenenfalls einen Antrag auf Errichtung einer Gebundenen Ganztagsschule beim Schulträger.
(2) Der Schulträger beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Errichtung einer Gebundenen Ganztagsschule. Dem Antrag des Schulträgers sind beizufügen
1.
ein Beschluss der Schulkonferenz,
2.
das mit dem Schulträger abgestimmte organisatorische und pädagogische Konzept der Schule,
3.
eine Planung der Verpflegung, bei der die Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) einzuhalten sind,
4.
der Raumnutzungsplan mit detaillierter Darstellung der Aufbauphase.
Die Schulträger stimmen sich im Umfang ihrer finanziellen Betroffenheit mit der Kommunalaufsicht ab. Das Ergebnis der Abstimmung ist der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung über die Errichtung einer Gebundenen Ganztagsschule gemäß § 5a Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes.

§ 4 Aufnahme der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler des Schulbezirks beziehungsweise des Einzugsbereichs der jeweiligen Schule sind bei entsprechendem Wunsch der Erziehungsberechtigten vorrangig aufzunehmen.
(2) Bei Überschreitung der Aufnahmekapazität regelt bei Gebundenen Ganztagsschulen im Bereich der Grundschulen und der Förderschulen in kommunaler Trägerschaft der Schulträger das Auswahlverfahren unter Beachtung der in § 33 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Schulordnungsgesetzes geregelten Grundsätze durch Satzung, die der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. Je nach Aufnahmekapazität können diese Schulen auch von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die nicht aus dem Schulbezirk der Schule stammen; hinsichtlich des Auswahlverfahrens gilt Satz 1 entsprechend. Für Gebundene Ganztagsschulen im weiterführenden Schulbereich findet die Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemein bildende Schulen (Aufnahmeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (Amtsbl. S. 1618), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Aufnahme in Ganztagsklassen an weiterführenden Schulen findet die Aufnahmeverordnung entsprechende Anwendung.
(3) Beim Überwechseln einer Schülerin oder eines Schülers in eine Gebundene Ganztagsschule gilt § 5 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 5 Grundsätze für den Ganztagsbetrieb

(1) Der Schulbetrieb der Gebundenen Ganztagsschule umfasst den in der Stundentafel der jeweiligen Schulform vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes die Lernzeiten, die Freizeit und das Mittagessen. Der Unterricht gemäß der Stundentafel und die Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes bilden eine pädagogische Einheit. Die Rhythmisierung des Tagesablaufs nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten ermöglicht einen Wechsel von Arbeitsphasen in Form von Unterricht und Lernzeiten mit Phasen der Entspannung im Rahmen der Pausen, der gebundenen und der ungebundenen Freizeit.
(2) Zur personellen und inhaltlichen Verzahnung des außerunterrichtlichen und unterrichtlichen Angebotes wirken pädagogische Fachkräfte mit Unterstützungsangeboten im Unterricht mit, während Lehrkräfte auch im Freizeitbereich Angebote machen.
(3) An Gebundenen Ganztagsschulen sind alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen in der Woche mindestens bis 16 Uhr verpflichtend anwesend, wobei die verpflichtende Anwesenheit achteinhalb Zeitstunden nicht überschreiten darf. Im begründeten Einzelfall kann auf Antrag eine frühere Endzeit zugelassen werden.

§ 6 Lernzeiten und häusliches Arbeiten

(1) Lernzeiten dienen insbesondere der Erledigung von Schulaufgaben und der individuellen Förderung, besonders unter dem Gesichtspunkt des selbstständigen Lernens. Sie können vormittags und nachmittags stattfinden, im Stundenplan ausgewiesen oder in den Fachunterricht integriert werden. Die Lernzeiten können jahrgangsübergreifend, jahrgangs- oder klassenbezogen durchgeführt werden.
(2) In Gebundenen Ganztagsschulen sollten Hausaufgaben weitgehend durch Schulaufgaben ersetzt werden. Sollten die Schulaufgaben, zum Beispiel das Vokabellernen oder das Lesen von Ganzschriften, nicht im Rahmen der schulischen Lernzeiten erledigt werden können, bleibt ein entsprechendes häusliches Arbeiten erforderlich. Bei den Aufträgen für das häusliche Arbeiten ist auf den zeitlichen Umfang des Ganztagsbetriebs Rücksicht zu nehmen.

§ 7 Freizeit

(1) Die Freizeit beinhaltet ungebundene und gebundene Teile (außerunterrichtliches Angebot).
(2) In der gebundenen Freizeit finden von einer Lehrkraft beziehungsweise einer pädagogischen Fachkraft geleitete Arbeitsgemeinschaften oder sonstige von einer Lehrkraft beziehungsweise pädagogischen Fachkraft betreute Veranstaltungen statt, aus denen die Schülerinnen und Schüler auswählen. In der gebundenen Freizeit können in Bezug auf die Unterrichts- und Erziehungsziele besondere ganztagsschulspezifische Schwerpunkte gesetzt werden. Die gebundene Freizeit kann klassen-, jahrgangs- und fächerübergreifend organisiert werden.
(3) Die ungebundene Freizeit soll an Tagen mit Ganztagsbetrieb zusammen mit der Mittagspause zwischen 60 und 90 Minuten betragen. Für diese Zeit werden entsprechende Möglichkeiten der Erholung, Entspannung und Kreativität geboten. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

§ 8 Mittagessen

An den Tagen mit Ganztagsbetrieb ist vom Schulträger ein gemeinsames Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Gebundenen Ganztagsschule zu gewährleisten. Das Mittagessen muss den Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) entsprechen. Für das Mittagessen ist ein von dem Schulträger festgesetzter angemessener Kostenbeitrag zu entrichten.

§ 9 Ergänzendes Betreuungsangebot

Der Schulträger kann über die in § 5 genannten verpflichtenden Anwesenheitszeiten hinaus ein am Bedarf ausgerichtetes ergänzendes Betreuungsangebot der Schülerinnen und Schüler vorhalten, das einen Zeitraum in den Ferien umfasst, der den Anforderungen der Freiwilligen Ganztagsschule entspricht, sowie einen gewissen Zeitraum vor Schulbeginn, nach Schulschluss und den schulfreien Nachmittag umfassen kann. Bei Wahrnehmung dieses Angebotes (teilweise oder vollständig) erfolgt eine pauschale, das gesamte Angebot umfassende und angemessene Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten.

§ 10 Organisatorisches und pädagogisches Konzept

Im Rahmen der in § 5a des Schulordnungsgesetzes sowie in dieser Verordnung getroffenen Regelungen wird die organisatorische und pädagogische Konzeption einer Gebundenen Ganztagsschule von der einzelnen Schule gegebenenfalls in Koordination mit der örtlichen Jugendhilfeplanung festgelegt. Es sind insbesondere Festlegungen zu treffen über
1.
Schulbeginn und Schulschluss,
2.
die zeitliche Abfolge des nach der Stundentafel zu erteilenden Unterrichts und der Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes,
3.
Art und Umfang des außerunterrichtlichen Angebotes,
4.
die Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich des außerunterrichtlichen Angebotes,
5.
die Festlegung des Wochentags ohne Ganztagsbetrieb und
6.
Art und Umfang von Kooperationen.
Außerdem erfolgt durch die Schule eine Konkretisierung der Maßnahmen zur Verwirklichung der für die Gebundene Ganztagsschule spezifischen Unterrichts- und Erziehungsziele.

§ 11 Grundsätze des Personaleinsatzes

(1) Lehrkräfte werden neben der Erteilung des Unterrichtes tätig bei der Leitung der Lernzeiten und der ungebundenen und gebundenen Freizeit sowie bei der Betreuung der Schülerinnen und Schüler während des Mittagessens. Es ist anzustreben, dass eine Lehrkraft im Rahmen ihrer Pflichtstunden möglichst in allen oben genannten Bereichen eingesetzt wird. Da der Einsatz der Lehrkräfte in der ungebundenen Freizeit und als Aufsichtspersonen in der Mittagspause grundsätzlich einen geringeren Aufwand erfordert als die Erteilung von Unterricht, wird er im Verhältnis 2:1 auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer angerechnet.
(2) Bei der ungebundenen und gebundenen Freizeit sowie beim Mittagessen können Lehrkräfte auch von sonstigem pädagogischen Personal sowie Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern der Gebundenen Ganztagsschule und Fachleuten aus der Praxis unterstützt werden.
(3) Der Schulträger gewährleistet die Bereitstellung des Mittagessens und den erhöhten Reinigungsaufwand.
(4) Es ist anzustreben, dass an Gebundenen Ganztagsschulen tätiges Personal an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

§ 12 Personaleinsatz an den Grundschulen

(1) Für Freizeitangebote, Arbeitsgemeinschaften oder Lernzeiten werden in den Klassenstufen 1 und 2 jeweils zehn Lehrerwochenstunden pro Klasse zur Verfügung gestellt, in den Klassenstufen 3 und 4 wegen der um eine Stunde höheren Stundentafel jeweils neun Lehrerwochenstunden pro Klasse.
(2) Der Schulträger gewährleistet den Einsatz von pädagogischen Fachkräften, die Angebote in der gebundenen und ungebundenen Freizeit vorhalten sowie Aufsichten, besonders in der Mittagspause, übernehmen. Darüber hinaus ist durch den Schulträger eine sozialpädagogische Leitung bereitzustellen, die unter anderem die Schulleitung bei der Organisation des Angebotes unterstützt. Die Hälfte der Personalkosten für die pädagogischen Fachkräfte und die sozialpädagogische Leitung wird über die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen der üblichen Grundsätze refinanziert.
(3) Über die Personalisierung der Stundentafel hinaus ergibt sich für eine zweizügige, als Gebundene Ganztagsschule aufwachsende Grundschule folgende Personalisierung:
Klassenstufen 1 1-2 1-3 1-4 (Endausbau)
Lehrerwochenstunden 20 20+20 20+20+18 20+20+18+18
= 40 = 58 = 76
päd. Fachkräfte (Stellenanteile) ½ 1 ½ 2 ½ 4 volle bzw. 8 halbe Stellen
Sozialpäd. Leitung (Stellenanteile) 1 1 1 1
(4) Für die Durchführung von Projekten mit außerschulischen Partnern werden der Schule auf Antrag bis zu 300 Euro im Schuljahr pro am Standort vorhandener Klasse zur Verfügung gestellt im Rahmen einer entsprechenden Zuwendung der Schulaufsichtsbehörde an den Schulträger.

§ 13 Personaleinsatz an den weiterführenden Schulen

(1) Die Personalisierung durch das Land erfolgt durch die Zuweisung von zusätzlichen Lehrerwochenstunden, so dass der Unterricht nach Stundentafel, die Lernzeiten, die Mittagsaufsicht sowie die gebundene und ungebundene Freizeit grundsätzlich abgedeckt sind. In den Klassenstufen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen und in den Klassenstufen 5 und 6 der Gymnasien werden pro Klasse elf Lehrerwochenstunden zusätzlich zur Stundentafel zugewiesen. Im Gymnasium werden wegen der umfangreicheren Stundentafel in den Klassenstufen 7 und 8 neun Lehrerwochenstunden sowie in den Klassenstufen 9 und 10 sieben Lehrerwochenstunden zusätzlich zur Stundentafel zugewiesen.
(2) In der gebundenen und ungebundenen Freizeit können die Lehrkräfte durch ergänzende Angebote, bei denen sonstiges Personal zum Einsatz kommt, unterstützt werden. Hierfür werden der Schule auf Antrag bis zu 4.000 Euro im Schuljahr pro am Standort vorhandener Klasse zur Verfügung gestellt im Rahmen einer entsprechenden Zuwendung der Schulaufsichtsbehörde an den Schulträger. Die dadurch möglichen Angebote müssen nicht auf die Schülerinnen und Schüler einer Klasse beschränkt sein.
(3) Eine verstärkte Kooperation mit der Jugendhilfe ist ein wesentliches Merkmal von gelingenden Gebundenen Ganztagsschulen, damit Bildungs- und Erfahrungsräume an den Bedürfnissen und der Lebenswelt der Jugendlichen ausgerichtet werden. Der Schulträger als Träger der Jugendhilfe stellt eine Kooperation von Jugendhilfe und Schule sicher, indem er entsprechende sozialpädagogische Fachkräfte zur Verfügung stellt.
Die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe nach § 1 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung werden unter den spezifischen Bedingungen und Anforderungen des schulischen Lebensraums umgesetzt in Form von
-
Jugendarbeit gemäß § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem alle Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden;
-
Jugendsozialarbeit gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Kinder und Jugendliche gefördert werden, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen verstärkt der Unterstützung bedürfen;
-
erzieherischem Kinder- und Jugendschutz gemäß § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Kinder und Jugendliche befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen;
-
Beratung in Erziehungsfragen und als Beitrag zur allgemeinen Förderung der Erziehung und Familien gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, indem Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten werden.
Auf diese Art und Weise werden sozialpädagogische Sicht- und Handlungsweisen in die Schule eingebracht, Lehrkräften Beratung angeboten und bei Bedarf zwischen diesen und der Schüler- und Elternschaft vermittelt. Somit erfolgt eine Vernetzung im Sozialraum; die sozialpädagogischen Fachkräfte nehmen bei Bedarf Kontakt zu sozialen Dienstleistern und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf. Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind kontinuierlich an der Schule tätig und arbeiten unter obiger Zielsetzung mit allen die Schülerschaft betreffenden Personen und Institutionen zusammen. Vor diesem Hintergrund kann neben der einzelfallbezogenen Beratung die Unterstützung auch gruppen-, schul- und sozialraumbezogen geleistet werden.
Eine vierzügige Gebundene Ganztagsschule im Endausbau bis Klassenstufe 10 verfügt über eine sozialpädagogische Betreuung im Umfang von einer vollen Stelle. Bei abweichender Zügigkeit sowie in der Aufbauphase wird die Zuweisung entsprechend angepasst, jedoch soll sie mindestens die Hälfte der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit umfassen. Für jede Ganztagsklasse stellt der Schulträger sozialpädagogische Betreuung im Umfang von zwei Stunden pro Woche zur Verfügung.
(4) Vor dem Hintergrund der dargestellten Kooperation mit der Jugendhilfe werden durch das Land zusätzliche Lehrerwochenstunden für entsprechende Angebote zur Verfügung gestellt. Für eine vierzügige Gebundene Ganztagsschule im Endausbau werden Lehrerwochenstunden im Umfang einer vollen Lehrerstelle zugewiesen. Bei abweichender Zügigkeit sowie in der Aufbauphase wird die Zuweisung entsprechend angepasst, indem eine Sockelzuweisung von einer Lehrerwochenstunde pro Zug sowie eine Zuweisung von einer Lehrerwochenstunde pro Klasse erfolgt.

§ 14 Räumliche und sächliche Ausstattung

(1) Eine Gebundene Ganztagsschule ist vom Schulträger räumlich und sächlich so auszustatten, dass auch im Hinblick auf die außerunterrichtlichen Angebote die Verwirklichung der Ziele der Gebundenen Ganztagsschule gewährleistet ist. Die zur Verfügung stehenden Räume müssen den Bildungs-, Freizeit- und Betätigungsbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen, aber auch dem Bedarf des Personals gerecht werden.
(2) In Gebundenen Ganztagsschulen soll folgende Ausstattung vorhanden sein:
1.
Unterrichtsräume:
Jede Klasse hat einen festen Klassenraum. Die Nutzung des Klassenraums als Unterrichtsraum sollte für die Schülerinnen und Schüler eindeutig sein. Zudem sind Differenzierungs- und Kleingruppenräume vorzuhalten.
2.
Verpflegungsräume:
Speiseräume sind in Grundschulen mit Sitzplätzen für 50 Prozent der Schülerschaft einzurichten. Gerade für jüngere Schülerinnen und Schüler sollte es feste Essenszeiten geben, die in Schichten aufgeteilt werden können. An weiterführenden Schulen sind eher offene Angebote im üblichen Mensabetrieb vorstellbar, so dass ein Sitzplatzangebot von 30 Prozent ausreichen kann. Der Platzbedarf im Speisesaal wird pro Schülerin oder Schüler mit etwa 1,5 m² bemessen. An weiterführenden Schulen soll gewährleistet sein, dass sich die Jugendlichen in den ungebundenen Zeiten individuell versorgen können. In Grundschulen sollten zwischendurch Getränke und eventuell ein Nachmittagsimbiss gereicht werden. An die Speiseräume sind geeignete Wirtschaftsräume anzugliedern.
3.
Freizeitbereich:
Darüber hinaus sind Räume und Bereiche erforderlich, in denen sich Kinder und Jugendliche alters- und interessengerecht in einer ästhetisch angenehmen Atmosphäre den verschiedenen Aktivitäten widmen können wie
a)
Ruhe- und Rückzugsbereiche,
b)
Schülerbibliothek beziehungsweise Medienbereiche,
c)
Bereiche für Bewegung, Sport und Spiel,
d)
Bereiche für kreative und musische Betätigung,
e)
Begegnungsbereiche und Bereiche für soziale Erfahrungen,
f)
Außenanlagen.
Das minimale Raumangebot von 2,5 bis 2,8 m² pro Schülerin oder Schüler für den Freizeitbereich soll nicht unterschritten werden. Flure dürfen dabei nicht mitgezählt werden. Für einige Räume des Freizeitbereichs kann eine Doppelnutzung sinnvoll sein.
4.
Personalbereich:
Bei einer Gebundenen Ganztagsschule ist ein erhöhter Personaleinsatz und damit ein erweiterter Raumbedarf notwendig (zum Beispiel Teamräume, Arbeitsplätze für Lehrkräfte, Raum zum Entspannen, Büro, Besprechungs- und Pausenraum für das sonstige pädagogische Personal).

§ 14a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Ganztagsschule vom 18. Juli 1988 (Amtsbl. S. 621), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2009 (Amtsbl. S. 1389), außer Kraft; das Eckpunktepapier zur Gebundenen Ganztagsschule vom 6. Oktober 2010 wird zum gleichen Zeitpunkt gegenstandslos.
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