GrSchulSTV SL 2005
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung - Schulordnung - über die Grundschule der Zukunft Vom 7. Juli 2005

Verordnung - Schulordnung - über die Grundschule der Zukunft Vom 7. Juli 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2a eingefügt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Grundschule der Zukunft vom 7. Juli 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
§ 1 - Zielsetzung01.08.2005
§ 2 - Stundentafeln04.08.2014
§ 2a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 3 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten04.08.2014
Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2005 (Amtsbl. S. 687)
[1]
, verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
SchOG vgl. BS-Nr. 223-2.

§ 1 Zielsetzung

(1) Das Konzept „Grundschule der Zukunft“ dient der Verbesserung der Schulqualität durch eine Erweiterung der Lern- und Übungszeit für die Schüler und Schülerinnen. Gleichzeitig gewährleistet es für die Eltern durch Beendigung der Unterrichtszeit eines Tages frühestens nach der fünften Stunde einen verlässlichen Zeitrahmen am Vormittag (verlässliche Grundschule). Die Grundschule soll durch ein freiwilliges Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag mit Mittagstisch und Hausaufgabenhilfe in schrittweisem Ausbau begleitet werden. Bei Grundschulen mit besonderen sozialen und pädagogischen Herausforderungen soll ein zusätzlicher Förderakzent gesetzt werden.
(2) Die Grundschule der Zukunft führt grundsätzlich in jeder Klassenstufe mindestens zwei Klassen (Zweizügigkeit). Dieses Parallelklassensystem ist Grundlage der innerschulischen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Hierzu zählen insbesondere
-
die Zusammenarbeit der Lehrkräfte zur gemeinsamen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts auf der Grundlage miteinander abgestimmten Lernstoffes,
-
die Kooperation bei der Erarbeitung und Auswertung von Klassenarbeiten,
-
der verstärkte Einsatz von Lehrkräften entsprechend ihrer Fachausbildung, insbesondere in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport,
-
die Bildung von Fachkonferenzen,
-
die Einrichtung von klassenübergreifenden Fördergruppen in einer Klassenstufe,
-
die Verbesserung der Vertretungsmöglichkeiten.

§ 2 Stundentafeln

(1) Für den Pflichtunterricht in der Grundschule gelten folgende Stundentafeln:
Klassenstufen 1 und 2
Fächer Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (mit Französisch)
Religion 2
Grundlegender Unterricht: (16)
Deutsch 5
Sachunterricht 3
Mathematik 5
Bildende Kunst/Musik 3
Sport 2
Französisch - (2)
Förderunterricht 5 (3-5)
Gesamtstundenzahl 25 (25-27)
Klassenstufen 3 und 4
Fächer Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche
Religion 2
Deutsch 5
Sachunterricht 4
Mathematik 5
Bildende Kunst 2
Musik 2
Sport 2
Französisch 2
Förderunterricht 2
Gesamtstundenzahl 26
(2) Zu den Stundentafeln werden ergänzend folgende Bestimmungen getroffen:
1.
Unterrichtserteilung, Rhythmisierung
Die Unterrichtsstunden sind gleichmäßig auf die Woche zu verteilen, so dass die tägliche Schulzeit, beginnend mit der ersten Stunde, frühestens nach der fünften Stunde endet (verlässliche Grundschule).
Die Stundenvorgaben - insbesondere für den grundlegenden Unterricht - dienen der Orientierung. Wo es sich anbietet, soll fächerübergreifend-ganzheitlich unterrichtet werden. Die Stundenvorgaben sind kein starres zeitliches Schema. Die Lehrkräfte entscheiden in pädagogischer Verantwortung, wie viel Zeit sie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit ihrer Schüler und Schülerinnen für die Vermittlung und Einübung des Unterrichtsstoffes verwenden. Allerdings sind die für die jeweilige Klassenstufe zuvor abgestimmten Zielvorgaben hinsichtlich der Stoffvermittlung zu beachten.
In den Klassenstufen 1 und 2 ist zu gewährleisten, dass die Schüler und Schülerinnen täglich Deutsch-, Mathematik- und Förderunterricht erhalten, der im Regelfall vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin erteilt wird. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Schulen, die von der in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
1a.
Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit -Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden; Nummer 1 Satz 7 bleibt unberührt. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; Nummer 1 Satz 7 bleibt unberührt; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend. Die grundlegenden Anforderungen des Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten.
Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
2.
Pausenregelung
Die Gesamt-Pausenzeit an einem Vormittag mit mindestens fünf Unterrichtsstunden beträgt mindestens 50 Minuten. Das Nähere regelt die Schulkonferenz.
3.
Förderunterricht
Der verpflichtende Förderunterricht kommt als individuelle und gemeinsame Förderung allen Schülern und Schülerinnen zugute. Er dient dem Ausgleich von individuellen Lernrückständen oder der zusätzlichen Förderung. Grundlage für die Förderung ist ein Förderkonzept, das unter Berücksichtigung einer individuellen Lernstandsdiagnose der einzelnen Kinder erstellt wird.
Eine gezielte Förderung von Schülern und Schülerinnen mit vergleichbarem Leistungsstand erfolgt durch innere Differenzierung oder klassenübergreifend. Die klassenübergreifende Förderung, die das zeitweilige Zusammenfassen von Schülern und Schülerinnen in klassenübergreifenden Lerngruppen ermöglicht, ist im Stundenplan festzulegen.
Eine wichtige Aufgabe des Förderunterrichts besteht in der Vermittlung und Einübung von Lern- und Arbeitstechniken. Hierzu können in den Klassenstufen 1 und 2 auch Hausaufgaben schon während der Förderstunden angefertigt werden. In den Klassenstufen 1 und 2 soll von den vorgesehenen fünf wöchentlichen Förderunterrichtsstunden je eine der Förderung im sportlichen und im musischen Bereich dienen.
4.
Besondere Fördermaßnahmen
Für die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder des Rechtschreibens, von Kindern, die dem Unterricht aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, von sprachauffälligen Kindern sowie von Kindern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf in Integrationsmaßnahmen gelten besondere Bestimmungen.
5.
Arbeitsgemeinschaften
Die Schulen können auf Vorschlag der Schulkonferenz Arbeitsgemeinschaften (z.B. Schulspiel, Schulchor, Instrumentalspiel, Computer-Arbeitsgemeinschaft, Schulgarten-Arbeitsgemeinschaft) im Rahmen der personellen Möglichkeiten einrichten.
6.
Bewegungsphasen
In allen Klassenstufen sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsphasen einzuplanen.
7.
Unterricht für den Schulanfang
Der Unterricht in den ersten Wochen der Klassenstufe 1 greift Methoden und Inhalte des Bildungsprogramms des Kindergartens auf. In dieser Anfangsphase sollen gemeinschaftsfördernde Themen im Vordergrund stehen. Die Schulwegsicherheit soll besonders eingeübt werden.
8.
Französischunterricht
8.1.
Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Noten werden nicht erteilt. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse tragen in der Rubrik „Bemerkungen“ folgenden Hinweis: „Die Schülerin/Der Schüler hat am Pflichtunterricht Französisch teilgenommen.
8.2.
Schulen können - im Sinne einer Profilbildung - Französisch auch in den Klassenstufen 1 und 2 einführen. Dies bedarf der Genehmigung eines entsprechenden Antrags der Schulkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde. Nummer 8.1 gilt entsprechend. An diesen Schulen erfolgt die Fremdsprachenbegegnung in allen Klassen der Klassenstufen 1 und 2 im Umfang von zwei Wochenstunden. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann dieser zweistündige Unterricht ganz oder teilweise im Rahmen des für den Förderunterricht vorgesehenen Stundenanteils stattfinden (Gesamtwochenstundenzahl entsprechend 25, 26 oder 27). Wenn der zweistündige Französischunterricht gänzlich im Rahmen des für den Förderunterricht vorgesehenen Stundenanteils stattfindet, gilt die in Nummer 3, letzter Satz getroffene Regelung nicht. Die entsprechenden Lehrkräfte müssen über eine adäquate Fach- und Sprachkompetenz verfügen. Muttersprachlichkeit der Lehrkräfte ist nach Möglichkeit anzustreben.

§ 2a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der Grundschule vom 30. Juli 1987 (Amtsbl. S. 944), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1327), außer Kraft.
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