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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) Vom 27. August 2003

Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) Vom 27. August 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) vom 27. August 200312.09.2003
Eingangsformel12.09.2003
§ 1 - Schutzgebiet01.08.2018
§ 2 - Schutzzweck01.08.2018
§ 3 - Zulässige Handlungen01.08.2018
§ 4 - Duldungspflicht12.09.2003
§ 5 - In-Kraft-Treten12.09.2003
Anlage - Grabungsschutzgebiet Kasbruch12.09.2003
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG)
[1]
vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), verordnet das
Ministerium für Umwelt
als oberste Denkmalschutzbehörde
[3]
:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 18 Abs. 5 SDschG vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498); vgl. BS-Nr. 224-5.
[3])
Jetzt: Landesdenkmalbehörde.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete, in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler), gelegene und in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird auf unbefristete Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Neunkirchen:
Flur 26:
Flurstück Nr.: 5/3; 5/4; 44/12; 12/4; 39/13; 17; 18/935; 19
Gemarkung Wellesweiler:
Flur 17:
Flurstück Nr.: 31/156; 236/113
Flur 18:
Flurstück Nr.: 4/1; 5; 6; 8/7; 9/7
Flur 19:
Flurstück Nr.: 100/1; 1/1; 1/2; 1/3; 14/1; 33/1; 34; 35/2; 84/43; 118/43
(3) Die Grenzen des Grabungsschutzgebiets sind in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 in Rot eingetragen, die beim Landesdenkmalamt hinterlegt ist. Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Kreisstadt Neunkirchen hinterlegt.

§ 2 Schutzzweck

In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung nach § 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt. Verbote und Beschränkungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 3 Zulässige Handlungen

Die Nutzung zur Wasser- und Stromversorgung ist im bisherigen Umfang erlaubt.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind dem Landesdenkmalamt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.

§ 4 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Grabungsschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet, den Hinweis "Grabungsschutzgebiet" im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Grabungsschutzgebiet Kasbruch
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