Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker Vom 15. August 1979
                            Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker Vom 15. August 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 1554 vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker vom 15. August 1979 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 01.01.2002 | 
| § 2 | 01.01.2002 | 
| § 3 - Geltungsdauer | 01.01.2002 | 
| § 4 - Nutzungen | 01.01.2005 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 | 
| Anlage | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Oktober 1977 wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jetzt § 18 Abs. 5 SDschG vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498); vgl. BS-Nr. 224-5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Das im § 2 beschriebene Gebiet wird zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das nach Absatz 1 festgesetzte Grabungsschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist der Verordnung als Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Grenzen des unter diese Verordnung fallenden örtlichen Geltungsbereichs sind folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Norden die Südbegrenzung der Straße bzw. des Weges „Am Edelhaus“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Osten die westliche Begrenzung der Parzelle Schwarzenacker Flur 5  Nr. 3394, anschließend die westliche Begrenzung der Wegeparzelle Flur 5  Nr. 3313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Süden die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 5  Nr. 3422 „Schlangenhöhlerweg“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Westen die westliche Begrenzung der Parzelle Flur 5  Nr. 3413. Anschließend die südliche Begrenzung der Parzelle Flur 5  Nr. 1428 und die westliche Begrenzung der gleichen Parzelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsdauer
                            Die Schutzwirkung ist unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzungen
                            In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultus, Bildung und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jetzt zuständig das Ministerium für Umwelt gem.  Nr. 8.19 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
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