Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker Vom 15. August 1979
Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker Vom 15. August 1979
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 1554 vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg - Schwarzenacker vom 15. August 1979 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 - Geltungsdauer | 01.01.2002 |
§ 4 - Nutzungen | 01.01.2005 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes
[1]
vom 12. Oktober 1977 wird verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 18 Abs. 5 SDschG vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498); vgl. BS-Nr. 224-5.
§ 1
(1) Das im § 2 beschriebene Gebiet wird zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
(2) Das nach Absatz 1 festgesetzte Grabungsschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist der Verordnung als Anlage
[1]
beigefügt.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.
§ 2
Die Grenzen des unter diese Verordnung fallenden örtlichen Geltungsbereichs sind folgende:
a)
im Norden die Südbegrenzung der Straße bzw. des Weges „Am Edelhaus“
b)
im Osten die westliche Begrenzung der Parzelle Schwarzenacker Flur 5 Nr. 3394, anschließend die westliche Begrenzung der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3313
c)
im Süden die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 5 Nr. 3422 „Schlangenhöhlerweg“
d)
im Westen die westliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 3413. Anschließend die südliche Begrenzung der Parzelle Flur 5 Nr. 1428 und die westliche Begrenzung der gleichen Parzelle.
§ 3 Geltungsdauer
Die Schutzwirkung ist unbefristet.
§ 4 Nutzungen
In dem Grabungsschutzgebiet bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zu Tage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für
Kultus, Bildung und Sport
[2]
Fußnoten
[2])
Jetzt zuständig das Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.19 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Anlage
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