Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens Vom 13. März 1987
                            Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens   Vom 13. März 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13. März 1987 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 01.01.2002 | 
| § 2 | 04.02.2006 | 
| § 3 | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 4 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz  Nr. 1141 vom 12. Mai 1982 (Amtsbl. S. 534)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , verordnet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Gebührenfrei sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrichtungen gemäß den  §§ 10,  11 und  12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999, wenn sie nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrichtungen gemäß den  §§ 7,  8 und  9 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsärztliche Untersuchungen von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Gebührenfrei sind Verrichtungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle des Universitätsklinikums des Saarlandes oder eines vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales benannten Institutes im Rahmen des § 1, die von den Gesundheitsämtern und anderen zuständigen Behörden veranlasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gebührenfrei sind vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgelegte Vorsorgeuntersuchungen eines von ihm benannten Instituts auf die angeborenen Stoffwechselstörungen Neugeborener, solange solche Untersuchungen nicht als Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 und § 26 Sozialgesetzbuch V durchgeführt werden und auch nicht als allgemeine Krankenhausleistung durch den Pflegesatz abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft.