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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1585 zum Schutz der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ Vom 18. Januar 2006

Gesetz Nr. 1585 zum Schutz der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ Vom 18. Januar 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1585 zum Schutz der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“ vom 18. Januar 200624.02.2006
§ 1 - Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung24.02.2006
§ 2 - Einschränkung von Grundrechten24.02.2006
§ 3 - In-Kraft-Treten24.02.2006

§ 1 Ort von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung

(1) Ort im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) ist die Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“.
(2) Die Abgrenzung des Ortes nach Absatz 1 umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bereich der Gedenkstätte „Ehemaliges Gestapo-Lager Neue Bremm“, das umgrenzt wird durch die Metzer Straße, den Alstinger Weg und die Behrener Straße einschließlich des unbefestigten Grünstreifens zwischen Behrener Straße und Metzer Straße (Gemarkung Saarbrücken, Flur 21, Flurstück-Nummer 9/35). Die genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebietes.

§ 2 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 3 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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