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Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005

Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 768)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe und zur Änderung der Weiterbildungsverordnung - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - sowie der Fachweiterbildungsverordnung für Pflegeberufe vom 27. September 2005.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 200507.10.2005
Eingangsformel07.10.2005
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung20.05.2022
§ 2 - Weiterbildungseinrichtung20.05.2022
§ 3 - Lehrgänge20.05.2022
§ 4 - Ziel der Weiterbildung20.05.2022
§ 5 - Tätigkeitsbereiche20.05.2022
§ 6 - Dauer, Form und Gliederung der Weiterbildung20.05.2022
§ 7 - Modulprüfungen20.05.2022
§ 8 - Durchführung der staatlichen Prüfung und Prüfungsteile20.05.2022
§ 9 - Prüfungsausschuss20.05.2022
§ 10 - Festsetzung der Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung20.05.2022
§ 11 - Rücktritt von der Prüfung und Versäumnisfolgen20.05.2022
§ 12 - Prüfungsergebnisse20.05.2022
§ 13 - Zuständige Behörde20.05.2022
§ 14 - Pflicht zur Fortbildung20.05.2022
§ 15 - Übergangsregelungen20.05.2022
§ 16 - Sicherung der Weiterbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe20.05.2022
§ 17 - Inkrafttreten20.05.2022
Anlage 1 - Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung20.05.2022
Anlage 2 - Zeugnis über die staatliche Prüfung20.05.2022
Anlage 3 - Zeugnis über die staatliche Prüfung20.05.2022
Anlage 4 - Bescheinigung über Modulprüfung20.05.2022
Anlage 5 - Rahmenlehrplan für die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden im Umfang von mindestens 200 Stunden20.05.2022
Anlage 6 - Weiterbildung nach § 6 Absatz 2: Praxisanleiterin/Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe (mindestens 300 Stunden)20.05.2022
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (WuHG) vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 631), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dieser Verordnung lautet:
„Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe“.
(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf führen, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme erfüllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder eine gleichwertige Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Soweit im Rahmen der Durchführung eines Studiengangs oder eines Modellvorhabens, der der Weiterentwicklung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen dient und den Erwerb der Qualifikation zur Praxisanleitung nach dieser Verordnung vorsieht, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung stellt das Landesamt für Soziales auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Dem Antrag sind als beglaubigte Kopien beizufügen:
1.
die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung,
2.
das Prüfungszeugnis über die Weiterbildung,
3.
die Geburts- und ggf. Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
4.
ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit nach Nummer 1 ungeeignet ist, sowie
5.
ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis der Belegart OE im Original.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 kann die Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn allein die Voraussetzung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(5) Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme. Im Übrigen bleibt § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(6) Erfolgt die Rücknahme der Erlaubnis nach Absatz 4 oder der Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 5, ist die Urkunde von der zuständigen Behörde einzuziehen.

§ 2 Weiterbildungseinrichtung

Die Weiterbildungseinrichtung wird staatlich anerkannt, wenn die in § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind.

§ 3 Lehrgänge

(1) Die Lehrgänge gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht.
(2) Die Weiterbildungseinrichtung führt Nachweise über die Teilnahme am Unterricht, die Hospitationen und die Modulprüfungen nach § 7.
(3) Auf Antrag können Weiterbildungsinhalte anderer berufsspezifischer Weiterbildungen durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung angerechnet werden, wenn deren Inhalte gleichwertig sind.

§ 4 Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll die Teilnehmenden befähigen, Anleitungen entsprechend dem allgemeinen Stand berufspädagogischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.
(2) Daneben soll die Weiterbildung zur
1.
Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und dem aktuellen Berufsfeld in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,
2.
Bewältigung beruflicher Belastungen und selbständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten
befähigen.

§ 5 Tätigkeitsbereiche

Zu den Tätigkeitsbereichen, auf die sich die Weiterbildung bezieht, zählen insbesondere:
1.
Mitwirken an der Einstellung der Auszubildenden
2.
Koordinieren, Planen und Beurteilen der Ausbildungseinsätze (Praxiseinsätze) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten
3.
Strukturieren der praktischen Ausbildung sowie Auswahl, Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildungsgegenstände unter Berücksichtigung individueller Lernvoraussetzungen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten
4.
Durchführen praktischer Prüfungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Ausbildungsstätte
5.
Beurteilen und Dokumentieren der Ausbildungsleistungen
6.
Einrichten und Koordinieren von ausbildungsbezogenen Arbeitskreisen.

§ 6 Dauer, Form und Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung zur Praxisanleitung für Gesundheitsfachberufe umfasst - unabhängig von der Form des Lehrgangs - nach dem Rahmenlehrplan mindestens 200 theoretische und praktische Unterrichtsstunden. Der Rahmenlehrplan sieht die in der Anlage 5 aufgeführten Weiterbildungsinhalte als Aufgabenfelder der Praxisanleitung (Ausbilderin und Ausbilder) vor.
(2) Ist für die Befähigung zur Praxisanleitung eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden erforderlich, umfasst die Weiterbildung zur Praxisanleitung für Gesundheitsfachberufe - unabhängig von der Form des Lehrgangs - mindestens 300 theoretische und praktische Unterrichtsstunden. Der Modulkatalog sieht die in der Anlage 6 aufgeführten Weiterbildungsinhalte als Aufgabenfelder der Praxisanleitung (Ausbilderin und Ausbilder) vor, wovon
1.
bis zu 20 Prozent der angebotenen Unterrichtsstunden in nachgewiesenen Formen des selbstgesteuerten Lernens durchgeführt werden können und
2.
mindestens 24 Stunden der angebotenen Unterrichtsstunden als Hospitation im Rahmen praktischer Anleitungen absolviert werden sollen.
Der theoretische und praktische Teil der Weiterbildung findet in modularer Form statt und besteht aus drei Modulen sowie den jeweiligen Moduleinheiten. Die Verantwortung für die Planung und Organisationen der Weiterbildung sowie der Module liegt bei der Leitung der Weiterbildungseinrichtung. Erfolgt die Durchführung der Weiterbildung im Rahmen eines Studienganges, eines Modellvorhabens oder eines vergleichbaren Vorhabens zur Weiterentwicklung eines Berufes, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und unter Sicherstellung der inhaltlichen Vorgaben von der vorgegebenen Modulgliederung abgewichen werden. Die Hospitation findet unter Anleitung einer zur Praxisanleitung befähigten Person statt und kann in der entsendenden Einrichtung stattfinden; sie soll nicht im Einsatzbereich der Teilnehmenden stattfinden. Die jeweiligen Modulprüfungen sowie die abschließende staatliche Prüfung finden außerhalb der Mindeststundenzahl statt und sind zusätzlich zu planen.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in Anlage 5 und Anlage 6 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. Eine Hospitationsstunde beträgt 60 Minuten.

§ 7 Modulprüfungen

(1) Jedes Modul der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 schließt mit einer Modulprüfung ab. Die Modulprüfungen dienen der Leistungsüberprüfung im Rahmen der Weiterbildung. Sie finden wahlweise als schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen statt. Die Weiterbildungseinrichtung führt innerhalb der drei Modulprüfungen mindestens zwei Prüfungsvarianten
1.
als schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer oder als eine schriftliche Hausarbeit von maximal 15 Seiten,
2.
als praktische Prüfung aus einer Praxissituation mit einem anschließenden Reflexionsgespräch von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten Dauer oder
3.
als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer
durch. Die Ergebnisse aus den Modulprüfungen sind durch die Weiterbildungseinrichtung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 zu benoten und mit einer Modulbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 auszuweisen.
(2) Die Anforderungen in den Modulprüfungen richten sich nach den Inhalten der Lehrveranstaltungen und den Handlungskompetenzen, die in den entsprechenden Modulen ausgewiesen sind.
(3) Die Modulprüfungen sind nicht öffentlich. Die zuständige Behörde ist berechtigt, eine Beauftragte als Beobachterin oder einen Beauftragten als Beobachter zu entsenden. § 8 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung.
(4) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit einer mindestens „ausreichenden“ Leistung (mindestens 4,0 Punkte) benotet wurde.
(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag unter Beibehaltung der ursprünglich gewählten Prüfungsform einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll an derselben Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden. § 11 gilt entsprechend.
(6) Die Termine für die Modulprüfungen sind im Unterrichtsplan auszuweisen.

§ 8 Durchführung der staatlichen Prüfung und Prüfungsteile

(1) Die staatliche Prüfung für die Weiterbildungen besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beauftragte zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer realen Anleitungssituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden oder zu behandelnden Menschen zulässig.
(3) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme.
(4) Über jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Sie ist von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern zu unterschreiben. Die Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(5) Die schriftliche Prüfung ist grundsätzlich unter Aufsicht anzufertigen und soll eine Dauer von 90 Minuten bis höchstens 180 Minuten betragen. An Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatlich anerkannte Hochschule sind, kann der schriftliche Teil der Prüfung auch in der Ausfertigung einer Hausarbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten erfolgen. Der schriftliche Teil der Prüfung für die Weiterbildung nach § 6 Absatz 1 besteht aus der Planung eines Projektes oder einer Anleitung gemäß den Lehrinhalten in Anlage 5. Der schriftliche Teil der Prüfung für die Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 besteht aus der Planung einer Anleitung oder Planung einer Projektpräsentation gemäß den Lehrinhalten der Module 1 - 3 in Anlage 6. Die Bewertung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern durchgeführt.
(6) Die praktische Prüfung findet im Beisein von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern statt. Der praktische Teil der Prüfung findet als Anleitung oder als Projektpräsentation statt. Die Prüfung soll mindestens 45 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann dieser Prüfungsteil im Rahmen einer simulierten Situation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(7) Der mündliche Teil der Prüfung findet als Kolloquium im Beisein von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern statt. Inhalt ist die Reflexion der praktischen Prüfung. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem nach Absatz 1 genannten Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist auf Antrag an die zuständige Behörde möglich. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die Teile der Prüfung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden.

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der staatlichen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme gebildet.
(1a) Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme gehören dem Prüfungsausschuss zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer an, die an der Weiterbildungseinrichtung tätige Lehrpersonen sind und von denen
a)
ein Mitglied zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist und
b)
ein Mitglied fachlich sowie pädagogisch qualifiziert sein muss. Die fachliche und pädagogische Qualifikation liegt insbesondere bei Personen vor, die über eine pädagogische Hochschulausbildung verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine dem Lehrgang entsprechende qualifizierte Fachkraft aus einem Gesundheitsberuf mit dem Vorsitz beauftragen. Diese darf jedoch nicht mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung, an der die Weiterbildung durchgeführt wird, identisch sein.
(3) Wird für mehrere Weiterbildungseinrichtungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet, ist die Beteiligung der einzelnen Weiterbildungseinrichtungen bei der Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufe und die Ausübung des Berufes der Hebamme zu berücksichtigen.

§ 10 Festsetzung der Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme in beglaubigter Kopie,
2.
eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung über die regelmäßige Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht,
3.
bei der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 der Nachweis über die durchgeführte Hospitation im Umfang von 24 Stunden,
4.
bei der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module.
Eine regelmäßige Teilnahme nach Nummer 2 liegt vor, wenn die Fehlzeiten nicht mehr als zehn Prozent der vorgeschriebenen Weiterbildungsstunden betragen. Als Fehlzeiten gelten auch durch Attest belegte Fehltage wegen Krankheit.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung und Versäumnisfolgen

(1) Tritt die zu prüfende Person nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie seinen Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Wird die Genehmigung für seinen Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich nachzuweisen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden; § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder bricht er die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12 Prüfungsergebnisse

(1) Für die Bewertung der Modulprüfung nach § 7, der einzelnen Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der staatlichen Prüfung gelten die folgenden Grundsätze:
„sehr gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (13 - 15 Punkte),
„gut“ = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (10 - 12 Punkte),
„befriedigend“ = wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (7 - 9 Punkte),
„ausreichend“ = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (4 - 6 Punkte),
„mangelhaft“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (1 - 3 Punkte),
„ungenügend“ = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (0 Punkte).
(2) Aus den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung nach § 8 bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern für jeden Prüfungsteil eine Gesamtnote sowie die Abschlussnote der staatlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit mindestens 4 Punkten („ausreichend“) bewertet wird.
(4) Über die bestandene Prüfung der Weiterbildung nach § 6 Absatz 1 ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(5) Über die bestandene Prüfung der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen. Das Zeugnis weist die Ergebnisse der bestandenen Modulprüfungen und der bestandenen Teile der staatlichen Prüfungen auf. Zudem wird eine Abschlussnote festgelegt, die sich zu 30 Prozent aus dem Gesamtergebnis der Modulprüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und zu 70 Prozent aus dem Gesamtergebnis der staatlichen Prüfungen nach Absatz 2 ergibt.
(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre durch die Weiterbildungseinrichtung, Anträge auf Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

§ 13 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 14 Pflicht zur Fortbildung

(1) Ist zur Erhaltung der Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter eine berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich durch andere Vorschriften vorgeschrieben, entsteht diese Pflicht ab dem Folgekalenderjahr, in dem der Weiterbildungsabschluss erworben wurde.
(2) Die Fortbildung soll in Präsenz stattfinden. Sie kann bis zu zwölf Stunden in digitaler Form absolviert werden. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die Fortbildungseinrichtung erteilt über die Teilnahme einen Nachweis über Inhalt und Umfang.

§ 15 Übergangsregelungen

(1) Ist für die Durchführung der Praxisanleitung eine absolvierte berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden erforderlich, können Teilnehmende der bis zum 1. April 2022 begonnenen Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 diese Befähigung erlangen, wenn sie eine Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 100 Stunden bei einer Weiterbildungseinrichtung nach § 2 besuchen. Das Recht zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 ist davon unbenommen. Die erfolgreiche Teilnahme über die Nachqualifizierung gemäß Satz 1 ist durch die Teilnehmenden gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2022 durch die Teilnehmenden nachzuweisen; in Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Näheres kann durch Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen geregelt werden.
(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossene Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine entsprechende Weiterbildung mit einer geringeren Stundenzahl als 200 Stunden kann im Umfang der Gleichwertigkeit durch die Weiterbildungsstätte angerechnet werden. Für eine Anerkennung im Sinne des § 6 Absatz 1 ist die Erlangung der Befähigung durch Absolvieren eines oder mehrerer Zusatzmodule nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann auf die Ablegung einer Prüfung verzichten.
(3) Nach Maßgabe des § 7 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Praxisanleitung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen befristet bis zum 30. September 2022 auch durch folgende Personen erfolgen:
a)
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die abweichend von Absatz 1 eine Qualifikation im Umfang von 100 Stunden noch nicht nachgewiesen haben,
b)
Personen, deren Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 begonnen wurde und bis zum 30. September 2022 abgeschlossen werden kann.
(4) Berufsangehörigen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), gleichgestellt.
(5) Hebammen und Entbindungspfleger, die am 31. Dezember 2019 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, bedürfen nach Maßgabe des § 59 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
(6) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Personen, die die Berufsbezeichnung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach § 30 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), weiterführen dürfen und zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen, bedürfen nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
(7) Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die nachweislich bis zum 31. Dezember 2021 in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt sind oder nachweislich über eine entsprechende Qualifikation verfügen, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt, bedürfen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 Satz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) keiner berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Soweit eine Fortbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht, hat der Nachweis über die Absolvierung des vorgeschriebenen Stundenumfanges jeweils für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 vorzuliegen.

§ 16 Sicherung der Weiterbildung und Prüfung während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

Die zuständige Behörde kann während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder während einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), in der jeweils geltenden Fassung, Ausnahmen von den Regelungen zum Ablauf der Weiterbildung nach § 6, zur Durchführung der Modulprüfungen nach § 7 und staatlichen Prüfung nach § 8, zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9, zur Festsetzung der Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung nach § 10 sowie zur Fortbildungspflicht nach § 14 dieser Verordnung zulassen, soweit sie erforderlich sind. In diesen Fällen kann der theoretische Unterricht auch über eine webbasierte Videokonferenz oder über digitale Lernplattformen stattfinden. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Fortbildungen nach § 14 dieser Verordnung. Zur Sicherung der Qualität müssen das Erreichen des jeweiligen Weiterbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
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Anlage 2

(zu § 12 Absatz 4)
Zeugnis über die staatliche Prüfung
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Anlage 3

(zu § 12 Absatz 5)
Zeugnis über die staatliche Prüfung
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Anlage 4

(zu § 7)
Bescheinigung über Modulprüfung
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Anlage 5

(zu § 6 Absatz 1)
Rahmenlehrplan für die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden im Umfang von mindestens 200 Stunden
Der Rahmenlehrplan für die theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden sieht folgende Weiterbildungsinhalte als Aufgabenfelder der Praxisanleitung (Ausbilderin/Ausbilder) vor:
1. Allgemeine Grundlagen legen Mindeststundenzahl: 12
1.1 Anforderungen an die Praxisanleitung kennen
1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung kennen
1.3 Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung kennen
1.4 Berufliche Ausbildungssysteme unterscheiden
2. An der Einstellung von Auszubildenden mitwirken Mindeststundenzahl: 24
2.1 Auswahlkriterien aufstellen
2.2 An der Einstellung mitwirken
2.3 Einstellungsgespräch führen
2.4 Am Vertragsabschluss mitwirken
2.5 Eintragung und Anmeldung vornehmen
2.6 Einführung planen
2.7 Probezeit planen und beurteilen
3. Ausbildung planen Mindeststundenzahl: 32
3.1 Ausbildungsberufe auswählen und Besonderheiten der Berufe kennen
3.2 Organisation der Ausbildung festlegen
3.3 Organisation und Inhalt der Ausbildung mit den Schulen abstimmen
3.4 Ausbildungspläne für die Auszubildenden erstellen
3.5 Beurteilungssystem festlegen
4. Ausbilden im Prozess der Arbeit Mindeststundenzahl: 50
4.1 Für die Ausbildung geeignete Einsatzbereiche im Betrieb/in der Einrichtung auswählen und auf die Ausbildung vorbereiten
4.2 Den Arbeitsprozess ausbildungsförderlich organisieren
4.3 Geeignete Methoden zur Umsetzung curricularer Vorgaben aus dem Ausbildungsrahmenplan für die praktische Ausbildung auswählen
4.4 Praktisch ausbilden
4.5 Zielerreichung und Ausbildungsstand überprüfen
4.6 Beurteilungsgespräche führen
5. Beruflichen Kompetenzerwerb fördern Mindeststundenzahl: 22
5.1 Beruflichen Kompetenzerwerb durch geeignete Lerntechniken und Arbeitsmethoden unterstützen
5.2 Beruflichen Qualifikationserfolg durch Gestaltung lernförderlicher Arbeitsbedingungen sichern
5.3 Lösungsmöglichkeiten bei Ausbildungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten entwickeln
5.4 Kulturelle Unterschiede beachten
5.5 Mit anderen praktischen Ausbildungsstellen kooperieren und Ausbildungsverbünde planen
6. Personen und Gruppen anleiten Mindeststundenzahl: 16
6.1 Kurzvorträge halten
6.2 Anleitungsgespräche systematisch planen und durchführen
6.3 Moderierend ausbilden
6.4 Medien auswählen und einsetzen
6.5 Lernen in Gruppen fördern und in Teams ausbilden
7. Abschließen der Ausbildung Mindeststundenzahl: 24
7.1 Auf die Prüfung vorbereiten
7.2 An der Prüfung mitwirken
7.3 Auf Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinweisen
7.4 Berufsausbildung abschließen
8. Verfügungsstunden Stundenzahl: 20
8.1 Als so genannte Verfügungsstunden werden ausgewiesen

Anlage 6

(zu § 6 Absatz 2)
Weiterbildung nach § 6 Absatz 2: Praxisanleiterin/Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe (mindestens 300 Stunden)
Abschluss: Praxisanleiter/in für Gesundheitsfachberufe
Art der Weiterbildung: Funktionsweiterbildung
Umfang der Weiterbildung: mindestens 300 UE (Modul 1-3)
Dauer der Weiterbildung: Höchstens drei Jahre; im Härtefall vier Jahre
Zugangsvoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf bzw. in einem berufsqualifizierenden Studiengang eines Pflege- oder Gesundheitsfachberufes
Ziele der Weiterbildung: Gemäß § 4 (Ziel der Weiterbildung)
(1) Die Weiterbildung soll die Teilnehmenden befähigen, Anleitungen entsprechend dem allgemeinen Stand berufspädagogischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.
Daneben soll die Weiterbildung zur
1. Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und dem aktuellen Berufsfeld in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,
2. Bewältigung beruflicher Belastungen und selbständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten und zum wissenschaftlich begründeten Handeln
befähigen.
Modulübersicht zur staatlich anerkannten Weiterbildung in der Praxisanleitung
Modul I: Allgemeine Grundlagen (80 UE)
Modul I, ME 1 Gesetzliche und strukturelle Rahmenbedingungen 24 UE
Modul I, ME 2 Aufgaben, Skills und Selbstverständnis 36 UE
Modul I, ME 3 Systematisches Arbeiten 20 UE
Modul II: Psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen der Planung (100 UE)
Modul II, ME 1 Lernen und Lehren 60 UE
Modul II, ME 2 Planung von Anleitung und Beratung (Grundlagen) 40 UE
Modul III: Theorie-Praxis-Transfer (120 UE)
Modul III, ME 1 Anleitungen und Beratungen umsetzen 72 UE
Modul III, ME 2 Anleitungen und Beratungen evaluieren 24 UE
Modul III, ME 3 Theorie und Praxis kooperativ umsetzen 24 UE
Modulbezeichnung (M I): Allgemeine Grundlagen
Umfang der Unterrichtseinheiten: 80 UE
Modulbeschreibung:
Innerhalb der Weiterbildung Praxisanleiter/in für Gesundheitsfachberufe werden drei Module ausgewiesen, die jeweils aufeinander aufbauen. Mit dem Modul I werden die relevanten Grundlagen der Praxisanleitung ins Zentrum der inhaltlichen Gestaltung gestellt. Diese Grundlagen umfassen sowohl die Auseinandersetzung der Teilnehmenden mit den gegenwärtigen Rahmenbedingungen, dem Aufgabenfeld der Praxisanleitung, der Reflexion der individuellen Fach- Methoden- Personal- und Sozialkompetenz und dem Selbstverständnis. Des Weiteren wird die Orientierung an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Vertiefung als Basis für erfolgreiche Anleitungen und Beratungen herausgestellt.
Moduleinheiten (ME)
ME 1 Gesetzliche und strukturelle Rahmenbedingungen 24 UE
ME 2 Aufgaben, Skills und Selbstverständnis 36 UE
ME 3 Systematisches Arbeiten 20 UE
Handlungskompetenz:
Die Teilnehmenden realisieren und beachten die gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Tätigkeit. Sie nutzen und entfalten ihre Fach-Methoden- Sozial- und Personalkompetenz im Sinne ihres individuellen Selbstverständnisses als Unterstützer, Lernbegleiter, Berater und Coach, um das Aufgabenfeld als Praxisanleiter/in bestmöglich auszufüllen. Die Teilnehmenden entwickeln ein Verständnis für das wissenschaftliche Arbeiten und dessen Bedeutung für die Praxisanleitung.
Moduleinheit M I ME 1: Gesetzliche und strukturelle Rahmenbedingungen
Umfang der Unterrichtseinheiten: 24 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Innerhalb dieser Moduleinheit werden je nach beteiligten Gesundheitsfachberufen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, wie Aus- und Weiterbildungsgesetze und Aus- und Weiterbildungsverordnungen, sowie allgemeine und spezielle rechtliche Grundlagen thematisiert. Darüber hinaus werden die Rahmenbedingungen der gegenwärtigen Arbeitswelt, sowie die Organisation, in ihrer Eigenschaft als Ausbildungsort, fokussiert.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden entwickeln ein Verständnis für das komplexe, systemische Zusammenspiel von gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen und deren Einfluss auf die Aus- und Weiterbildung von Anzuleitenden in unterschiedlichen Organisationen. Sie entwickeln eine Haltung, welche die Berücksichtigung der Rahmenbedingungen einschließt und die Erreichung der Ziele der Aus- und Weiterbildung ermöglicht.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• erläutern relevante Aspekte einer Anleitung, die durch die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen der Ausbildungsberufe geregelt sind.• berücksichtigen bei der Planung von Anleitungen relevante gesetzliche Vorgaben• bewerten gesetzliche Grundlagen als einen verbindlichen Bestandteil der Planungsarbeit• stellen den Einfluss der Rahmenbedingungen auf die Ausbildung und insbesondere auf die Planung und Durchführung von Anleitungen dar• entwickeln Ideen, um relevante Schnittstellen bei der Planung zu berücksichtigen und einzubeziehen• entwickeln eigenständige Lösungen bei herausfordernden Rahmenbedingungen• berücksichtigen unterschiedliche Rahmenbedingungen im Rahmen ihrer Tätigkeit• beschreiben die Besonderheiten unterschiedlicher Organisationen in ihrer Funktion als Ausbildungsorte• nutzen bei der Planung von Anleitungen die Chancen der Ausbildungsorte für die Aus- und Weiterbildung zeigen Interesse und Wertschätzung gegenüber anderen Ausbildungsorten.
Inhalte: • Ausbildungs-und Weiterbildungsgesetze• Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und Weiterbildungsverordnungen• Planung der Aus- und Weiterbildung• Allgemeines Recht• Datenschutz• Arbeits- und Vertragsrecht• Delegationsrecht• Berufsordnung• Rahmenbedingungen der Aus- und Weiterbildung (Arbeitsmarkt, Personal, Zeit, Finanzen)• Die Organisation als Ausbildungsort.
Literaturvorschläge: Aktuelle Ausgabe
der Verordnung zur Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen,
des Weiterbildungsgesetzes in den Gesundheitsfachberufen (WuHG),
der Verordnungen der Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen,
der Berufsordnungen der entsprechenden Gesundheitsfachberufe,
außerdem:
Großkopf Volker/ Klein Hubert (2011): Recht in Medizin und Pflege. 4. vollständig überarbeitete Auflage, Spitta GmbH
Großkopf Volker/ Schanz Michael (2020): Arbeitsrechtlicher Leitfaden für das Gesundheitswesen. Von der Einstellung bis zur Kündigung. 3. überarbeitete und aktualisierte Auflage. Spitta GmbH
Schäffter, Markus (2019): Grundlagen des Datenschutzmanagements in der Medizin und im Gesundheitswesen: Praxisnahe Einführung für Studium, Selbststudium und Beruf. Independently published.
Fortmann, Harald, R./Kolcek, Barbara (Hrsg.) (2019): Arbeitswelt der Zukunft Trends - Arbeitsraum - Menschen - Kompetenzen. Wiesbaden: Springer Gabler
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir Verlag.
Moduleinheit M I ME 2: Aufgaben, Skills und Selbstverständnis
Umfang der Unterrichtseinheiten: 36 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Innerhalb dieser Moduleinheit steht das Profil und Aufgabenfeld eines Praxisanleiters im Zentrum der Betrachtung. Darüber hinaus werden vorhandene und zukünftig zu entwickelnde Kompetenzen sowie das Selbstverständnis von Anleitenden thematisiert.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden setzen sich mit der Rolle eines Praxisanleiters auseinander und erweiterten ihre Kompetenzen in relevanten Bereichen, um zukünftigen Aufgaben, gegenüber unterschiedlichsten Anspruchsgruppen, vollumfänglich erfüllen zu können.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• beschreiben das Profil und das Aufgabenfeld eines Praxisanleiters/ einer Praxisanleiterin• erläutern die Kernelemente von Selbst- und Zeitmanagement in der beispielhaften Umsetzung einer Praxisanleitung• stellen die Bedeutung von Resilienz für die Gesundheit heraus• wenden die Grundlagen der Kommunikation praktisch an• erarbeiten und diskutieren Ansätze zur Konfliktlösung• begründen die Bedeutung einer gelebten Fehlerkultur in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung und die Patientensicherheit• entwickeln Beispiele für ethisches Handeln im Rahmen der Praxisanleitung• diskutieren erlebte kulturelle Herausforderungen und erarbeiten gemeinsame Lösungen• erläutern je nach Gesundheitsfachberuf unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterentwicklung im Sinne einer Karriereplanung
Inhalte: • Selbstverständnis und Rolle eines Praxisanleiters• Selbst- und Zeitmanagement• Resilienz• Kommunikation• Konfliktmanagement• Fehlerkultur und Patientensicherheit• Ethisches Handeln• Kulturelle Herausforderungen• Karrierechancen
Literaturvorschläge: Berndt, Christina (2015): Resilienz. Das Geheimnis der psychischen Widerstandskraft. Was uns stark macht gegen Stress, Depressionen und Burnout. München: dtv Verlagsgesellschaft.
Domenig, Dagmar (2007): Transkulturelle Kompetenz. Lehrbuch für Pflege-Gesundheits- und Sozialberufe. Bern: Hogrefe Verlag.
Rogall Renate et al. (2018): Professionelle Kommunikation in Pflege und Management.
Ein praxisnaher Leitfaden.3., überarbeitete Auflage. Hannover: Schlütersche VG.
Schmidt, Thomas (2010): Konfliktmanage-ment-Trainings erfolgreich leiten. Der Seminarfachplan. 5. Auflage. Bonn: managerSeminare Verlags GmbH.
Schmidt, Thomas (2019): Kommunikations- Trainings erfolgreich leiten. Der Seminarfachplan. 12. Auflage. Bonn: managerSeminare Verlags GmbH.
Schmidt, Michael (2018): Praktische Ethik im Gesundheitswesen. Eine Klärung wichtiger Grundbegriffe. Würzburg: Königshausen u. Neumann.
Seiwert, Lothar (2014): Das 1x1 des Zeitmanagement.
Zeiteinteilung, Selbstbestimmung, Lebensbalance. München: Gräfe und Unzer.
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir Verlag.
Moduleinheit M I ME 3: Systematisches Arbeiten
Umfang der Unterrichtseinheiten: 20 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Innerhalb dieser Moduleinheit 3 werden die Teilnehmenden in die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt und mit dem Aufbau, den Aspekten und Möglichkeiten einer Forschungsarbeit vertraut gemacht.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden entwickeln ein Verständnis für das wissenschaftliche Arbeiten und dessen Umsetzung im Rahmen der Praxisanleitung.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• erläutern konkrete Regeln bei der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten (z.B. bei der Konzepterstellung von Anleitungen)• beschreiben und begründen die Grundlagen einer soliden Recherche (Literatur, Internet, etc.)• bewerten Studienergebnisse anhand vorgegebener Kriterien• erläutern beispielhaft den Ablauf eines Forschungsprozesses• erkennen die Bedeutung pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.
Inhalte: • Wissenschaftliches Arbeiten• Grundlagen• Literaturrecherche• Forschungsprozess• Bewertung von Studienergebnissen
Literaturvorschläge: Theisen, Manuel, Rene (2017): Wissenschaftliches Arbeiten. Erfolgreich bei Bachelor- und Masterarbeit. 17. Auflage. München: VahlenEsselborn-Krumbiegel, Helga (2017): Richtig wissenschaftlich schreiben. 5., aktualisierte Auflage. Paderborn: Ferdinand Schöning.Panfil, Eva-Maria (Hrsg.) (2017): Wissenschaftliches Schreiben in der Pflege. Lehr und Arbeitsbuch für Pflegeberufe. 3., aktualisierte und ergänzte Auflage. Bern: Hogrefe Verlag.
Modulbezeichnung (M II): Psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen der Planung
Umfang der Unterrichtseinheiten: 100 UE
Modulbeschreibung:
Das Modul II baut auf den Inhalten von Modul I auf, setzt daher an denTeilnehmenden selbst und seinen Vorerfahrungen sowie seinem Selbstverständnis an. Modul II behandelt die psychologischen, pädagogischen und didaktischen Grundlagen des Lernens und Lehrens. Im Zentrum steht die Auseinandersetzung sowohl mit der eigenen als auch der fremden Lernerfahrungen, die jeweils im Abgleich mit relevanten Erkenntnissen der Psychologie, der Pädagogik und dem Teilgebiet der Didaktik betrachtet werden. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für Anleitungen und Beratungen und deren Planung ins Zentrum der Betrachtung gestellt.
Moduleinheiten (ME)
ME 1 Lernen und Lehren 60 UE
ME 2 Planung von Anleitung und Beratung (Grundlagen) 40 UE
Handlungskompetenz:
Die Teilnehmenden entwickeln ein Grundverständnis für die Grundlagen und Prozesse der Lern- und Motivationspsychologie und deren Bedeutung für die Anleitung und Beratung. Sie nutzen diese Grundlagen zu einer individuellen, adressatengerechten Gestaltung von Anleitungs- und Beratungssituationen. Die Teilnehmenden verfügen über ein Portfolio an Möglichkeiten, um Anleitungen und Beratungen adressatengerecht zu gestalten.
Moduleinheit M II ME 1: Lernen und Lehren
Umfang der Unterrichtseinheiten: 60 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Innerhalb dieser Moduleinheit stehen die Grundlagen des Lernens und Lehrens im Mittelpunkt. Die Teilnehmenden erhalten eine Einführung über relevante lernpsychologische und didaktische Ausgangspunkte und deren Zusammenhänge, sowie die Möglichkeiten der Gestaltung von Lern- und Lehrprozessen.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden gewinnen grundlegende Erkenntnisse, die sie bei der Planung von Anleitungen und Beratungen lern- und motivationsförderlich umsetzen. Sie planen ihre Anleitungen und Beratungen auf der Grundlage begründeter didaktischer Überlegungen und Entscheidungen, die sie adressatengerecht treffen. Die Planung von Reflexion und Bewertung gestalten sie auf der Basis anerkannter Kriterien und Prinzipien. Die Teilnehmenden verfügen über ein Portfolio an Moderations- und Präsentationstechniken, das digitale Medien ausdrücklich berücksichtigt.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• erläutern wesentliche Aspekte der Lernpsychologie und deren Einfluss auf das Lernen• beschreiben beispielhaft den Prozess der Kompetenzentwicklung• entwickeln motivationsfördernde Maßnahmen in der Praxis• erläutern Lernen am Beispiel unterschiedlicher Lerntheorien• entwickeln ein Verständnis für die Bedeutung und Anwendung didaktischer Modelle• bestimmen Lernziele situations- und adressatengerecht, innerhalb unterschiedlicher Lernzielebenen1. formulieren operationalisierte Lernziele in unterschiedlichen Dimensionen und Taxonomiestufen• entwickeln ein Bewusstsein für die Fehlerquellen der Bewertung• beschreiben die Kriterien zur Leistungsbewertung• begründen die Regeln der Reflexion• wenden die Regeln der Reflexion in der Praxisübung an• entwickeln ein Verständnis für die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Moderations- und Präsentationstechniken• begründen die wachsende Bedeutung digitaler Medien innerhalb ihrer Tätigkeit• bereiten Anleitungssequenzen unter Nutzung unterschiedlicher Medien vor
Inhalte: • Lernpsychologie• (Grundlagen, Lernen als Prozess, Kompetenzentwicklung, Lerntyp)• Motivation• Grundlagen der Didaktik• (Fragen der Didaktik, Lerntheorien und Didaktische Modelle, Lernziele, Taxonomie, Lernerfolg, Wahrnehmung und Beobachtung)• Bewertung und Reflexion• Moderations- und Präsentationstechniken• Digitales Lernen
Literaturvorschläge: Arnold, Rolf (2015): Systemische Erwachsenenbildung. Die transformierende Kraft des begleitenden Selbstlernens. Band 10. Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren.
Bovet, Gislinde/ Huvendiek, Volker (2014): Leitfaden Schulpraxis, Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf,11. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor
Gerrig, Richard J./Zimbardo Philip G. (2018): Psychologie. 21., aktualisierte Ausgabe. München: Pearson Studium
Jank, Werner/Meyer, Hilbert (2014): didaktische Modelle. 11. Auflage. Berlin: Cornelson Scriptor
Mamerow, Ruth (2018): Praxisanleitung in der Pflege. 6. Auflage. Berlin: Springer
Meyer Hilbert (2016): Was ist guter Unterricht? 14. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (2014): Leitfaden Unterrichtsvorbereitung. 9. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilpert (2016): Unterrichtsmethoden I. Theorieband. 18. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (1989, Nachdruck): Unterrichtsmethoden II. Praxisband. 15. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Oelke, Uta/ Meyer, Hilbert (2013): Didaktik und Methodik für Lehrende in Pflege- und Gesundheitsberufen. Berlin: Cornelsen
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir.
Schewior-Popp, Susanne (2013): Lernsituationen planen und gestalten. Handlungsorientierter Unterricht im Lernfeldkonzept. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme
Seifert, Josef W. (2015): Visualisieren, Präsentieren, Moderieren. 33. Auflage. Offenbach: Gabal.
Weidlich, Ute (2010): Mitarbeiterbeurteilung in der Pflege. 3. Auflage. München: Urban & Fischer
Moduleinheit M II ME 2: Planung von Anleitung und Beratung (Grundlagen)
Umfang der Unterrichtseinheiten: 40 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Diese Moduleinheit fokussiert die Bedingungen und Voraussetzungen, die bei der Planung von Anleitungen und Beratungen zu gestalten, bzw. zu berücksichtigen sind, um diese erfolgreich umzusetzen. Im Mittelpunkt dieser Moduleinheit steht ebenso die fachliche Auseinandersetzung mit den zu vermittelnden Inhalten und deren Aufbereitung, sowie die Abstimmung dieser Inhalte mit der Praxis, um einen gelungenen Theorie-Praxistransfer zu gewährleisten.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden nutzen ihre Erkenntnisse in Bezug auf die Bedeutung von Lernvoraussetzungen (LV) und Rahmenbedingungen (RB), um ihre Planung von Anleitungen und Beratungen erfolgreich umzusetzen. Die Teilnehmenden erarbeiten die zu verwendenden Inhalte auf der Basis anerkannter wissenschaftlicher Grundlagen und gestalten erfolgreich den Theorie-Praxis-Transfer unter Einbindung der Beteiligten.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• berücksichtigen relevante LV und RB bei der Planung von Anleitungen und Beratungen• entwickeln Lösungsmöglichkeiten, wenn LV und/oder RB Lernhindernisse darstellen• planen die Einführung von Auszubildenden und neuen Mitarbeitern• planen eine Anleitung /Beratung anhand festgelegter Kriterien auf der Grundlage curricularer Vorgaben• erstellen einen Ausbildungsplan für den Einsatz innerhalb eines Bereiches• konzeptionieren ihre Sachanalyse auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen• gewährleisten den Transfer der Theorie in die Praxis und umgekehrt durch die gezielte geplante Einbindung der betroffenen Beteiligten der entsprechenden Bereiche
Inhalte: • Rahmenbedingungen der Anleitung• Lernvoraussetzungen Anzuleitender• Aufbau von Anleitungen und Beratungen (auch curriculare Abstimmung)• Konzeption einer Sachanalyse (Transfer Wissenschaftliches Arbeiten)• Theorie-Praxis-Transfer (Einbindung der Anleitung in das Gesamtsystem)
Literaturvorschläge: Arnold, Rolf (2015): Systemische Erwachsenenbildung. Die transformierende Kraft des begleitenden Selbstlernens. Band 10. Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren.
Bovet, Gislinde/ Huvendiek, Volker (2014): Leitfaden Schulpraxis, Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf,11. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor
Jank, Werner/Meyer, Hilbert (2014): didaktische Modelle. 11. Auflage. Berlin: Cornelson Scriptor
Mamerow, Ruth (2018): Praxisanleitung in der Pflege. 6. Auflage. Berlin: Springer
Meyer Hilbert (2016): Was ist guter Unterricht? 14. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (2014): Leitfaden Unterrichts-vorbereitung. 9. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilpert (2016): Unterrichtsmethoden I. Theorieband. 18. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (1989, Nachdruck): Unterrichtsmethoden II. Praxisband. 15. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Neumann, Eva et a.l (2009): mit Rollen spielen. Rollenspielsammlung für Trainerinnen und Trainer. 3. Auflage. Bonn: managerSeminare.
Oelke, Uta/ Meyer, Hilbert (2013): Didaktik und Methodik für Lehrende in Pflege- und Gesundheitsberufen. Berlin: Cornelsen
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir.
Schewior-Popp, Susanne (2013): Lernsituationen planen und gestalten. Handlungsorientierter Unterricht im Lernfeldkonzept. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme
Moduleinheit M II ME 2: Planung von Anleitung und Beratung (Grundlagen)
Umfang der Unterrichtseinheiten: 40 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Diese Moduleinheit fokussiert die Bedingungen und Voraussetzungen, die bei der Planung von Anleitungen und Beratungen zu gestalten, bzw. zu berücksichtigen sind, um diese erfolgreich umzusetzen. Im Mittelpunkt dieser Moduleinheit steht ebenso die fachliche Auseinandersetzung mit den zu vermittelnden Inhalten und deren Aufbereitung, sowie die Abstimmung dieser Inhalte mit der Praxis, um einen gelungenen Theorie-Praxistransfer zu gewährleisten.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden nutzen ihre Erkenntnisse in Bezug auf die Bedeutung von Lernvoraussetzungen (LV) und Rahmenbedingungen (RB), um ihre Planung von Anleitungen und Beratungen erfolgreich umzusetzen. Die Teilnehmenden erarbeiten die zu verwendenden Inhalte auf der Basis anerkannter wissenschaftlicher Grundlagen und gestalten erfolgreich den Theorie-Praxis-Transfer unter Einbindung der Beteiligten.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• berücksichtigen relevante LV und RB bei der Planung von Anleitungen und Beratungen• entwickeln Lösungsmöglichkeiten, wenn LV und/oder RB Lernhindernisse darstellen• planen die Einführung von Auszubildenden und neuen Mitarbeitern• planen eine Anleitung /Beratung anhand festgelegter Kriterien auf der Grundlage curricularer Vorgaben• erstellen einen Ausbildungsplan für den Einsatz innerhalb eines Bereiches• konzeptionieren ihre Sachanalyse auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen• gewährleisten den Transfer der Theorie in die Praxis und umgekehrt durch die gezielte geplante Einbindung der betroffenen Beteiligten der entsprechenden Bereiche
Inhalte: • Rahmenbedingungen der Anleitung• Lernvoraussetzungen Anzuleitender• Aufbau von Anleitungen und Beratungen (auch curriculare Abstimmung)• Konzeption einer Sachanalyse (Transfer Wissenschaftliches Arbeiten)• Theorie-Praxis-Transfer• (Einbindung der Anleitung in das Gesamtsystem)
Literaturvorschläge: Arnold, Rolf (2015): Systemische Erwachsenenbildung. Die transformierende Kraft des begleitenden Selbstlernens. Band 10. Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren.
Bovet, Gislinde/ Huvendiek, Volker (2014): Leitfaden Schulpraxis, Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf,11. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor
Jank, Werner/Meyer, Hilbert (2014): didaktische Modelle. 11. Auflage. Berlin: Cornelson Scriptor
Mamerow, Ruth (2018): Praxisanleitung in der Pflege. 6. Auflage. Berlin: Springer
Meyer Hilbert (2016): Was ist guter Unterricht? 14. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (2014): Leitfaden Unterrichts-vorbereitung. 9. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilpert (2016): Unterrichtsmethoden I. Theorieband. 18. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (1989, Nachdruck): Unterrichtsmethoden II. Praxisband. 15. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Neumann, Eva et a.l (2009): mit Rollen spielen. Rollenspielsammlung für Trainerinnen und Trainer. 3. Auflage. Bonn: managerSeminare.
Oelke, Uta/ Meyer, Hilbert (2013): Didaktik und Methodik für Lehrende in Pflege- und Gesundheitsberufen. Berlin: Cornelsen
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir.
Schewior-Popp, Susanne (2013): Lernsituationen planen und gestalten. Handlungsorientierter Unterricht im Lernfeldkonzept. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme
Modulbezeichnung (M III): Theorie-Praxis-Transfer
Umfang der Unterrichtseinheiten: 120 UE
Modulbeschreibung:
Das Modul III baut wiederum auf Modul I und II auf und stellt den Transfer der Theorie in die Praxis dar. Hierbei liegt der Fokus sowohl auf einer Praxisbegleitung, als auch auf der Umsetzung von Anleitungen und Beratungen und dem geplanten kommunikativen Austausch. Darüber hinaus rücken die Grundlagen der Reflexion und Evaluation ins Zentrum der Betrachtung. Schließlich werden Möglichkeiten der Umsetzung der Kooperationen zwischen den Lernorten der Theorie und der Praxis bearbeitet, die dazu beitragen, die Zielsetzungen der Ausbildung bestmöglich zu erfüllen.
Moduleinheiten (ME)
ME 1 Anleitungen und Beratungen umsetzen 72 UE
ME 2 Anleitungen und Beratungen evaluieren 24 UE
ME 3 Theorie und Praxis kooperativ umsetzen 24 UE
Handlungskompetenz:
Die Teilnehmenden entwickeln im Rahmen der Hospitation ein Verständnis für die vielfältigen Herausforderungen in der Praxisanleitung.Sie nutzen die in Modul I und II erarbeiteten Grundlagen, um Anleitungen und Beratungen, auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden Gesundheitsfachberufe, umzusetzen. Sie berücksichtigen dabei unterschiedliche Rahmenbedingungen, sowie die individuellen Voraussetzungen der Adressaten, auch im Sinne der Zielsetzung und dem zugrundeliegenden Niveau. Ebenso bereiten die Teilnehmenden strukturierte Reflexionen vor, die sie im Anschluss an die Anleitung und Beratung ausführen. Darüber hinaus setzen sie ihre Ideen zur Förderung der Kooperation zwischen Theorie und Praxis um.
Moduleinheit M III ME 1: Anleitungen und Beratungen umsetzen
Umfang der Unterrichtseinheiten: 72 UE
Beschreibung der Moduleinheit: In dieser Moduleinheit steht das Arbeitsfeld eines Praxisanleiters im Rahmen einer Hospitation im Zentrum der Betrachtung. Weiterhin liegt der Schwerpunkt auf der konkreten Umsetzung von geplanten Anleitungen und Beratungen in der Praxissituation, sowie dem geplanten kommunikativen Austausch
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden erlangen einen Überblick über alle relevanten Tätigkeiten eines Praxisanleiters im Rahmen einer teilnehmenden Alltagsbegleitung. Sie vertiefen ihre Kenntnisse bezüglich Anleitungen und Beratungen durch die Umsetzung in die Praxis. Sie vertiefen im Rahmen einer geplanten Kommunikation ihre Fähigkeiten im Bereich der Gesprächs-führung, um zukünftige Anleitungen und Beratungen professionell zu gestalten.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden:
• erläutern die Ergebnisse aus ihrem Hospitationsauftrag• leiten Personen/Gruppen bedarfsgerecht auf der Grundlage eines Konzepts an• beachten bei der Durchführung der Anleitung die jeweiligen Lernvoraussetzungen und Rahmenbedingungen• wenden gezielte Techniken an, um die Anzuleitenden, entsprechend ihrer individuellen Voraussetzungen, in die Anleitung einzubeziehen• wenden unterschiedliche Modelle/Methoden der Anleitung begründet an• zeigen eine hohe Flexibilität in der Auswahl ihrer Medien und erweitern ihre Medienkompetenz durch die vielfältige Nutzung• achten auf eine strukturierte Vorgehensweise• führen gemäß der geplanten Zielsetzung eine Lernzielkontrolle durch• zeigen in ungeplanten Situationen Flexibilität für alternative Lösungsansätze• gestalten Vor- Zwischen - und Abschlussgespräche, strukturiert, zielorientiert und dem Anlass entsprechend• aktivieren den Anzuleitenden zum gemeinsamen Austausch• erläutern die Möglichkeiten der Gestaltung einer vertrauensvollen Atmosphäre• beschreiben Lösungsansätze für das Führen herausfordernder Gespräche
Inhalte: • Hospitation (fachfremde Bereiche)• Personen und Gruppen anleiten (Auszubildende, Praktikanten, Kollegen...)• Prüfungen vorbereiten• Führen von Gesprächen in Anleitungs- Beratungs- und Prüfungssituationen• Führen von Vor- Zwischen - und Abschlussgesprächen
Literaturvorschläge: Arnold, Rolf (2015): Systemische Erwachsenenbildung. Die transformierende Kraft des begleitenden Selbstlernens. Band 10. Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren.
Bovet, Gislinde/ Huvendiek, Volker (2014): Leitfaden Schulpraxis, Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf,11. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor
Jank, Werner/Meyer, Hilbert (2014): didaktische Modelle. 11. Auflage. Berlin: Cornelson Scriptor
Mamerow, Ruth (2018): Praxisanleitung in der Pflege. 6. Auflage. Berlin: Springer
Meyer Hilbert (2016): Was ist guter Unterricht? 14. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (2014): Leitfaden Unterrichts-vorbereitung. 9. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilpert (2016): Unterrichtsmethoden I. Theorieband. 18. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Meyer Hilbert (1989, Nachdruck): Unterrichtsmethoden II. Praxisband. 15. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor.
Neumann, Eva et a.l (2009): mit Rollen spielen. Rollenspielsammlung für Trainerinnen und Trainer. 3. Auflage. Bonn: managerSeminare.
Oelke, Uta/ Meyer, Hilbert (2013): Didaktik und Methodik für Lehrende in Pflege- und Gesundheitsberufen. Berlin: Cornelsen
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir.
Schewior-Popp, Susanne (2013): Lernsituationen planen und gestalten. Handlungsorientierter Unterricht im Lernfeldkonzept. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme
Moduleinheit M III ME 2: Anleitungen und Beratungen evaluieren
Umfang der Unterrichtseinheiten: 24 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Innerhalb dieser Moduleinheit stehen Reflexion, Beurteilung und Evaluation und mit deren Umsetzung in die Praxis im Zentrum der inhaltlichen Gestaltung.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden vertiefen die Grundlagen der Reflexion, Beurteilung und Evaluation und sammeln Erfahrungen in der praktischen Anwendung, inklusive der Dokumentation der Ergebnisse.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: • erläutern die Grundlagen der Reflexion und deren Bedeutung• beschreiben wichtige Kriterien bei der Beurteilung• diskutieren Fehler in der Beurteilung• begründen die Bedeutung der Evaluation• beschreiben unterstützende Elemente seitens des Anleiters bei der Eigenreflexion des Anzuleitenden• reflektieren wertschätzend, strukturiert und klar die Leistung des Anzuleitenden• üben sich selbst in der Eigenreflexion• erstellen Kriterien zur Leistungsbeurteilung• bewerten Leistungen anhand vorgegebener Kriterien• dokumentieren Anleitungen/Beratungen/Prüfungen anhand festgelegter Kriterien
Inhalte: Praktische Umsetzung von:
• Reflexion• Beurteilung• Dokumentation
in Anleitungs-, Beratungs- und Prüfungssituationen
Literaturvorschläge: Arnold, Rolf (2015): Systemische Erwachsenenbildung. Die transformierende Kraft des begleitenden Selbstlernens. Band 10. Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren.
Bovet, Gislinde/ Huvendiek, Volker (2014): Leitfaden Schulpraxis, Pädagogik und Psychologie für den Lehrberuf,11. Auflage. Berlin: Cornelsen Scriptor
Herbig, Britta/Büssing, André (2012): Informations- und Kommunikationstechnologien im Krankenhaus. Grundlagen, Umsetzung, Chancen und Risiken. Stuttgart: Schattauer Verlag
Jürgens, Eiko, Lissmann Urban (2015):Pädagogische Diagnostik. Grundlagen und Methoden der Leistungsbeurteilung in der Schule.Weinheim: Beltz Verlag.
Mamerow, Ruth (2018): Praxisanleitung in der Pflege. 6. Auflage. Berlin: Springer
Neumann, Eva et a.l (2009): Mit Rollen spielen. Rollenspielsammlung für Trainerinnen und Trainer. 3. Auflage. Bonn: managerSeminare.
Oelke, Uta/ Meyer, Hilbert (2013): Didaktik und Methodik für Lehrende in Pflege- und Gesundheitsberufen. Berlin: Cornelsen
Quernheim, German (2017): Spielend Anleiten und Beraten. Hilfe zur praktischen Pflegeausbildung. 5. Auflage. München: Elsevir.
Schewior-Popp, Susanne (2013): Lernsituationen planen und gestalten. Handlungsorientierter Unterricht im Lernfeldkonzept. 2. Auflage. Stuttgart: Thieme
Weidlich, Ute (2010): Mitarbeiterbeurteilung in der Pflege. 3. Auflage. München: Urban & Fischer
Moduleinheit M III ME 3: Theorie und Praxis kooperativ umsetzen
Umfang der Unterrichtseinheiten: 24 UE
Beschreibung der Moduleinheit: Gegenstand diese Moduls ist die Einführung in die Grundlagen des Qualitätsmanagements und dessen Anwendung vor dem Hintergrund der Förderung der Kooperation, der an der Aus- und Weiterbildung beteiligten Schnittstellen.
Handlungskompetenzen: Die Teilnehmenden vertiefen ihre Kompetenzen im Bereich qualitätssichernder Maßnahmen und setzen diese bei der Erstellung von Konzepten zur Förderung der Kooperation entsprechend um.
Lernergebnisse/ Kompetenzen: Die Teilnehmenden
• erläutern die gesetzlichen Grundlagen des Qualitätsmanagements• definieren Ziele von QM im Krankenhaus und anderen Gesundheitsversorgungseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen• differenzieren Begriffe subjektive und objektive Qualität, Effizienz und Effektivität• erläutern zentrale Begriffe wie Struktur- Prozess- und Ergebnisqualität und setzen sie in Verbindung zur Pflegequalität• entwickeln eine Matrix zur Erstellung von Einarbeitungskonzepten für Auszubildende/neue Mitarbeiter• entwickeln ein Konzept zur Förderung der Kooperation zwischen zwei Schnittstellen/Partnern/ Abteilungen.• erkennen den Bezug zwischen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Pflegequalität
Inhalte: • Grundlagen des Qualitätsmanagements• Entwicklung und Umsetzung von Konzepten als kontinuierliche qualitätssichernde Maßnahmen→ Erstellung von Einführungskonzepten→ Erstellung von Konzepten zur Kooperation (Beteiligte der Aus- und Weiterbildung)
Literaturvorschläge: Abendschein Jürgen/Letter, Karin (2011): Qualitätsmanagement, SMART-QM für Dienstleister, Crashkurs! Berlin: Cornelsen
Ertl-Wagner, Birgit et al. (2013): Qualitätsmanagement und Zertifizierung: Praktische Umsetzung in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen (Erfolgskonzepte Praxis- & Krankenhaus-Management). 2. Auflage. Berlin: Springer Verlag.
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