Verordnung zur Durchführung der Praxisanleitung in Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Vom 20. Februar 2017
Verordnung zur Durchführung der Praxisanleitung in Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Vom 20. Februar 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung der Praxisanleitung in Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vom 20. Februar 2017 | 03.03.2017 |
Eingangsformel | 03.03.2017 |
§ 1 - Aufgabe und Ziel der Praxisanleitung | 03.03.2017 |
§ 2 - Umfang der Praxisanleitung | 17.12.2021 |
§ 3 - Schlussbestimmung | 03.03.2017 |
Aufgrund des § 4 Absatz 3 Satz 3 des Artikel 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURL55/2013UmsG) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), sowie des § 43 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) i.d.F. der Neufassung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857),
[1]
verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2126-3.
§ 1 Aufgabe und Ziel der Praxisanleitung
(1) Die Aufgabe der Praxisanleitung während der Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) besteht in einer gezielten, praktischen Anleitung der Schülerinnen und Schüler im jeweiligen Einsatzgebiet.
(2) Die schrittweise Heranführung der Schülerinnen und Schüler an die eigenständige Wahrnehmung beruflicher Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege stellen die Einrichtungen der praktischen Ausbildung durch entsprechend geeignete Fachkräfte sicher.
§ 2 Umfang der Praxisanleitung
(1) Die Praxisanleitung beinhaltet insbesondere:
1.
die Planung, Organisation und Besprechung des praktischen Einsatzes in Zusammenarbeit mit dem Pflegeteam,
2.
die Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Anleitungen einschließlich einer regelmäßigen Evaluation lernortspezifischer Inhalte,
3.
die Anleitung bei Lernaufträgen der Lernenden sowie eine diesbezügliche Beratung und Information,
4.
die Durchführung eines individuellen Erst-, Zwischen- und Auswertungsgespräches mit den Lernenden,
5.
die enge Kooperation mit der Schule bei der Planung und Gestaltung der praktischen Ausbildung im Sinne einer Verknüpfung von Theorie und Praxis, d.h. sowohl durch Zusammenarbeit mit Lehrkräften als auch ergänzend im Austausch mit anderen Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und der Pflegepraxis,
6.
die Vorbereitung der Lernenden auf praktische Prüfungen,
7.
die Durchführung von Lernerfolgskontrollen und Leistungsüberprüfungen zu den praktischen Ausbildungsanteilen einschließlich der Beurteilung und Bewertung der Lernenden und
8.
die Möglichkeit zur Teilnahme an mündlichen und praktischen Leistungsüberprüfungen.
(2) Der Umfang der erforderlichen strukturierten und dokumentierten Praxisanleitung beträgt in den drei Ausbildungsjahren je Schülerin und Schüler zehn Prozent des Umfangs der praktischen Ausbildung von insgesamt 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden in der Akutversorgung. Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind in diesem Umfang für diese Tätigkeit vom normalen Dienst freizustellen.
(3) Die Umsetzung der Vorgaben des Absatzes zwei sind seitens der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gegenüber dem Landesamt für Soziales und gegenüber den jeweiligen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen bzw. den jeweiligen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Ende eines jeden Ausbildungsjahres, schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
§ 3 Schlussbestimmung
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 2 Absatz 2 der Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
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