GeoITAusbV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie Vom 7. April 2011

Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie Vom 7. April 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie vom 7. April 201122.04.2011
Inhaltsverzeichnis22.04.2011
Eingangsformel22.04.2011
Abschnitt 1 - Prüfungsausschuss22.04.2011
§ 1 - Errichtung22.04.2011
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung22.04.2011
§ 3 - Ausschluss von der Mitwirkung22.04.2011
§ 4 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung22.04.2011
§ 5 - Geschäftsführung22.04.2011
§ 6 - Verschwiegenheit22.04.2011
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Prüfung22.04.2011
§ 7 - Prüfungstermine22.04.2011
§ 8 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung17.12.2021
§ 9 - Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge22.04.2011
§ 10 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen22.04.2011
§ 11 - Zulassung zur Prüfung17.12.2021
§ 12 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
Abschnitt 3 - Durchführung der Prüfung22.04.2011
§ 13 - Prüfungsgegenstand22.04.2011
§ 14 - Gliederung der Prüfung22.04.2011
§ 15 - Besondere Verhältnisse behinderter Menschen22.04.2011
§ 16 - Prüfungsaufgaben22.04.2011
§ 17 - Nichtöffentlichkeit22.04.2011
§ 18 - Leitung, Aufsicht und Niederschrift17.12.2021
§ 19 - Ausweispflicht und Belehrung22.04.2011
§ 20 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße22.04.2011
§ 21 - Rücktritt, Nichtteilnahme17.12.2021
Abschnitt 4 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses22.04.2011
§ 22 - Bewertungsschlüssel22.04.2011
§ 23 - Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse22.04.2011
§ 24 - Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen17.12.2021
§ 25 - Prüfungszeugnis22.04.2011
§ 26 - Bescheid über nicht bestandene Prüfung17.12.2021
Abschnitt 5 - Wiederholungsprüfung22.04.2011
§ 27 - Wiederholungsprüfung22.04.2011
Abschnitt 6 - Zwischenprüfung22.04.2011
§ 28 - Gegenstand22.04.2011
§ 29 - Durchführung17.12.2021
§ 30 - Prüfungsbescheinigung22.04.2011
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen22.04.2011
§ 31 - Rechtsbehelfsbelehrung17.12.2021
§ 32 - Prüfungsunterlagen22.04.2011
§ 33 - Inkrafttreten22.04.2011
Anlage 122.04.2011
Anlage 222.04.2011
Anlage 322.04.2011
Anlage 422.04.2011
Anlage 522.04.2011
Anlage 622.04.2011
Übersicht
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss
§ 1Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 9Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
§ 10Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 11Zulassung zur Prüfung
§ 12Entscheidung über die Zulassung
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung
§ 13Prüfungsgegenstand
§ 14Gliederung der Prüfung
§ 15Besondere Verhältnisse behinderter Menschen
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17Nichtöffentlichkeit
§ 18Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 19Ausweispflicht und Belehrung
§ 20Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 21Rücktritt, Nichtteilnahme
Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22Bewertungsschlüssel
§ 23Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 24Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 25Prüfungszeugnis
§ 26Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
§ 27Wiederholungsprüfung
Abschnitt 6 Zwischenprüfung
§ 28Gegenstand
§ 29Durchführung
§ 30Prüfungsbescheinigung
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 31Rechtsbehelfsbelehrung
§ 32Prüfungsunterlagen
§ 33Inkrafttreten
Aufgrund des § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 547)
[1]
sowie des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes nach dem Berufsbildungsgesetz vom 20. Februar 2009 (Amtsbl. S. 466)
[2]
und in Verbindung mit dem Beschluss des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten vom 14. März 2011 verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2034-5.
[2])
Vgl. BS-Nr. 2034-4.

Abschnitt 1 Prüfungsausschuss

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 BBiG).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG). Das Hinzuziehen weiterer sachkundiger Personen obliegt dem Prüfungsausschuss.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören (§ 40 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 BBiG).
(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5 BBiG).

§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzung des Absatz 1 gegeben ist, ist dies der zuständigen Stelle oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf die betroffene Person nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle oder während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen nicht mitwirken, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Beide sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 24 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6 Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Gemeinsamen Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die einzelnen Prüfungstage fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat sowie vom Ausbildenden abgezeichnete Ausbildungsnachweise geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zu vertreten haben.
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

§ 9 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Absatz 2 BBiG),
1.
wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
2.
wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach Rechtsverordnung die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers/der Vermessungstechnikerin oder des Geomatikers/der Geomatikerin tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
(2) In den Fällen des § 8 sowie der §§ 9 und 10 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
in den Fällen des § 8
a)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
b)
vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise.
2.
in den Fällen des § 9 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Nummer 1 zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen und sonstigen Bildungsganges,
3.
in den Fällen des § 10 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
4.
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 ein Tätigkeitsnachweis und ein Nachweis über die Dauer der Berufsbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf,
5.
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

§ 12 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich oder elektronisch mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung ist von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückzunehmen, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 14 Gliederung der Prüfung

(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694):
1.
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 7 der Ausbildungsordnung,
2.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
a)
in der Fachrichtung Vermessung nach § 12 der Ausbildungsordnung und
b)
in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 14 der Ausbildungsordnung.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten (siehe hierzu § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 der Ausbildungsordnung).

§ 15 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen.

§ 16 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der in § 14 aufgeführten Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 17 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 18 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelung in § 23 Absatz 2 und 3 abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.

§ 19 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 23 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Absatz 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 2 und 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 24 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift (Anlage 2.1 bis 2.3) zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die in § 8 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 der Ausbildungsordnung genannten Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mindestens erbracht sind.
(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung (Anlage 3.1 bis 3.3). Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck (Anlage 4.1 bis 4.3) ist zu verwenden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
2.
den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Prüflings,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes mit Fachrichtung,
4.
die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note),
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
6.
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Absatz 3 BBiG).

§ 26 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und bei minderjährigen Prüflingen seine gesetzlichen Vertreter vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 27 Absatz 2).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung

§ 27 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 6 Zwischenprüfung

§ 28 Gegenstand

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich jeweils auf die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungsordnung für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gliederung der Zwischenprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694):
1.
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 6 der Ausbildungsordnung,
2.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in der Fachrichtung Vermessung sowie in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 11 der Ausbildungsordnung.

§ 29 Durchführung

(1) Der für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Durchführung der Zwischenprüfung zuständig. Die §§ 15 bis 23 gelten sinngemäß.
(2) Aufgrund der in der Prüfungsarbeit gezeigten Leistungen wird der Ausbildungsstand festgestellt. Zu diesem Zweck wird die Arbeit von zwei von dem Vorsitz bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit dem Vermerk „Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen (100 - 67 Punkte)“, „Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (unter 67 - 50 Punkte)“ oder „Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 - 0 Punkte)“ versehen.
(3) Über die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift (Anlage 5.1 und 5.2) zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 30 Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Auszubildenden, ihre gesetzlichen Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung (Anlage 6.1 und 6.2). Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 31 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

§ 32 Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 und § 29 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Frist wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Prüfungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 30. März 1998 (Amtsbl. S. 403), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht