Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 45 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 22. Oktober 1991 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 04.02.2006 |
§ 2 | 04.02.2006 |
§ 3 | 01.01.2011 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz
- GenTG) vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122)
sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Artikel 2
des Gesetzes vom 30.
August 1990
(BGBl. I S. 1853)
, verordnet die
Landesregierung
:
§ 1
(1) Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Zuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist
nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Satz 1 GenTG
das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für FJustiz, Gesundheit und Soziales..
§ 2
Zuständige Behörde für die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 3
(1) Zuständige Behörde für Anzeigen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen ist
nach § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 28 GenTG
das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gentechnikgesetzes sind
1.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den Arbeitsschutz,
2.
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Haltung von Tieren,
3.
in allen übrigen Fällen das Ministerium für Umwelt.
§ 4
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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