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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule Vom 20. Juni 2012

Gesetz Nr. 1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule Vom 20. Juni 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1771 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 20. Juni 201201.08.2012
Artikel 1 bis 5 - (Änderungsanweisungen)01.08.2012
Artikel 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2012
§ 1 - Besoldungsrechtliche Übergangsregelungen01.08.2012
§ 1 - Besoldungsrechtliche Übergangsregelungen01.08.2012
§ 2 - Übergangsregelung betreffend die Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes01.08.2012
§ 2 - Übergangsregelung betreffend die Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes01.08.2012
§ 3 - Übergangsregelung zu den Frauenbeauftragten01.08.2012
§ 3 - Übergangsregelung zu den Frauenbeauftragten01.08.2012
§ 4 - Inkrafttreten01.08.2012
§ 4 - Inkrafttreten01.08.2012

Artikel 1 bis 5

(Änderungsanweisungen)

Artikel 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Besoldungsrechtliche Übergangsregelungen

(1) Lehrkräfte erhalten die besondere Zulage nach § 3c
des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,
[2]
auch für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3c
des Saarländischen Besoldungsgesetzes.
(2) Hinsichtlich der Vorbemerkung Nummer 2 zu den Saarländischen Besoldungsordnungen in der Anlage
des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für den Fall, dass eine Leitungsfunktion nicht nur vorübergehend gleichzeitig an einer aufzubauenden Gemeinschaftsschule und einer am gleichen Standort auslaufenden Erweiterten Realschule oder Gesamtschule ausgeübt wird, für die Ermittlung des zutreffenden Amtes die Schülerzahlen beider Schulen zugrunde gelegt, an denen die Leitungsfunktion ausgeübt wird.
Fußnoten
[2])
SBesG vgl. BS-Nr. 2032-1.

§ 1 Besoldungsrechtliche Übergangsregelungen

(1) Lehrkräfte erhalten die besondere Zulage nach § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,
[2]
auch für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes.
(2) Hinsichtlich der Vorbemerkung Nummer 2 zu den Saarländischen Besoldungsordnungen in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für den Fall, dass eine Leitungsfunktion nicht nur vorübergehend gleichzeitig an einer aufzubauenden Gemeinschaftsschule und einer am gleichen Standort auslaufenden Erweiterten Realschule oder Gesamtschule ausgeübt wird, für die Ermittlung des zutreffenden Amtes die Schülerzahlen beider Schulen zugrunde gelegt, an denen die Leitungsfunktion ausgeübt wird.
Fußnoten
[2])
SBesG vgl. BS-Nr. 2032-1.

§ 2 Übergangsregelung betreffend die Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

(1) Die Personalräte und der Hauptpersonalrat der Gemeinschaftsschulen werden bis spätestens zum Ende des nächsten regulären Wahlzeitraums gemäß § 23
des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
[3]
nach Errichtung der Gemeinschaftsschulen erstmals gewählt.
(2) Bis zur Konstituierung der nach Satz 1 zu wählenden Personalräte der Gemeinschaftsschulen nimmt deren Aufgaben der bisher für die jeweilige Erweiterte Realschule beziehungsweise jeweilige Gesamtschule zuständige Personalrat als Übergangspersonalrat wahr.
(3) Bis zur Konstituierung des Hauptpersonalrats der Gemeinschaftsschulen nimmt dessen Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Er setzt sich zusammen aus den Hauptpersonalräten der Erweiterten Realschulen und der Gesamtschulen. Der Übergangspersonalrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten gemeinsam. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Erweiterten Realschulen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Die am 31. Juli 2012 bestehenden Dienstvereinbarungen für die auslaufenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gelten bis zu einer Neuregelung für die Gemeinschaftsschulen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
Fußnoten
[3])
SPersVG vgl. BS-Nr. 2035-1.

§ 2 Übergangsregelung betreffend die Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

(1) Die Personalräte und der Hauptpersonalrat der Gemeinschaftsschulen werden bis spätestens zum Ende des nächsten regulären Wahlzeitraums gemäß § 23 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
[3]
nach Errichtung der Gemeinschaftsschulen erstmals gewählt.
(2) Bis zur Konstituierung der nach Satz 1 zu wählenden Personalräte der Gemeinschaftsschulen nimmt deren Aufgaben der bisher für die jeweilige Erweiterte Realschule beziehungsweise jeweilige Gesamtschule zuständige Personalrat als Übergangspersonalrat wahr.
(3) Bis zur Konstituierung des Hauptpersonalrats der Gemeinschaftsschulen nimmt dessen Aufgaben ein Übergangspersonalrat wahr. Er setzt sich zusammen aus den Hauptpersonalräten der Erweiterten Realschulen und der Gesamtschulen. Der Übergangspersonalrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten gemeinsam. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats der Erweiterten Realschulen beruft die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt hat. Die am 31. Juli 2012 bestehenden Dienstvereinbarungen für die auslaufenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gelten bis zu einer Neuregelung für die Gemeinschaftsschulen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
Fußnoten
[3])
SPersVG vgl. BS-Nr. 2035-1.

§ 3 Übergangsregelung zu den Frauenbeauftragten

Nach Errichtung der Gemeinschaftsschulen zum 1. August 2012 wird bis spätestens zum 31. Mai 2013 eine gemeinsame Frauenbeauftragte für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gewählt. Mit dem Beginn der Amtszeit der gemeinsamen Frauenbeauftragten enden die Amtszeiten der für die Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gewählten Frauenbeauftragten. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen diese jeweils auch die Aufgaben bezüglich der an den gleichen Schulstandorten befindlichen Gemeinschaftsschulen wahr.

§ 3 Übergangsregelung zu den Frauenbeauftragten

Nach Errichtung der Gemeinschaftsschulen zum 1. August 2012 wird bis spätestens zum 31. Mai 2013 eine gemeinsame Frauenbeauftragte für die öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gewählt. Mit dem Beginn der Amtszeit der gemeinsamen Frauenbeauftragten enden die Amtszeiten der für die Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen gewählten Frauenbeauftragten. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen diese jeweils auch die Aufgaben bezüglich der an den gleichen Schulstandorten befindlichen Gemeinschaftsschulen wahr.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.
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