KommHVO
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Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006

Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) vom 10. Oktober 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
Inhaltsverzeichnis21.10.2016
Erster Abschnitt - Haushaltsplan01.01.2007
§ 1 - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen01.01.2020
§ 2 - Ergebnishaushalt21.10.2016
§ 3 - Finanzhaushalt01.01.2020
§ 4 - Teilhaushalte30.10.2009
§ 5 - Stellenplan21.10.2016
§ 6 - Vorbericht01.01.2007
§ 7 - Haushaltsplan für zwei Jahre01.01.2007
§ 8 - Nachtragshaushaltsplan01.01.2007
§ 9 - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm30.10.2009
Zweiter Abschnitt - Planungsgrundsätze01.01.2007
§ 10 - Allgemeine Planungsgrundsätze01.01.2007
§ 11 - Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung01.01.2007
§ 12 - Investitionen30.10.2009
§ 12a - Fremde Finanzmittel30.10.2009
§ 13 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2007
§ 14 - Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen21.10.2016
§ 15 - Erläuterungen01.01.2007
Dritter Abschnitt - Deckungsgrundsätze01.01.2007
§ 16 - Grundsatz der Gesamtdeckung30.10.2009
§ 17 - Zweckbindung01.01.2007
§ 18 - Deckungsfähigkeit30.10.2009
§ 19 - Übertragbarkeit30.10.2009
Vierter Abschnitt - Zahlungsabwicklung01.01.2007
§ 20 - Gemeindekasse, Zahlungsabwicklung17.12.2021
§ 21 - Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung01.01.2007
§ 21a - Sonderkassen21.10.2016
Fünfter Abschnitt - Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft01.01.2007
§ 22 - Bewirtschaftung und Überwachung, Kleinbeträge01.01.2007
§ 23 - Berichtspflicht und haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2007
§ 24 - Vergabe von Aufträgen01.01.2018
§ 25 - Stundung, Niederschlagung und Erlass01.01.2007
Sechster Abschnitt - Buchführung und Inventar01.01.2007
§ 26 - Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht01.01.2007
§ 27 - Buchführung, Aufbewahrung der Unterlagen30.10.2009
§ 28 - Sicherheitsstandards01.01.2007
§ 29 - Inventur, Inventar01.01.2007
§ 30 - Inventurvereinfachungsverfahren07.12.2018
§ 31 - Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote01.01.2007
§ 32 - Rückstellungen07.12.2018
§ 33 - Investitionsförderungsmaßnahmen, Sonderposten01.01.2007
§ 34 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze01.01.2007
§ 35 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden21.10.2016
§ 36 - Abschreibungen07.12.2018
Siebter Abschnitt - Jahresabschluss01.01.2007
§ 37 - Allgemeine Grundsätze für die Gliederung01.01.2007
§ 38 - Rechnungsabgrenzungsposten21.10.2016
§ 39 - Ergebnisrechnung, Planvergleich01.01.2007
§ 40 - Finanzrechnung, Planvergleich01.01.2007
§ 41 - Teilrechnungen, Planvergleich01.01.2007
§ 42 - Vermögensrechnung (Bilanz)07.12.2018
§ 43 - Anhang01.01.2020
§ 44 - Rechenschaftsbericht01.01.2007
§ 45 - Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht01.01.2007
Achter Abschnitt - Gesamtabschluss01.01.2007
§ 46 - Gesamtabschluss21.10.2016
§ 47 - Aufstellung des Gesamtabschlusses21.10.2016
§ 48 - Konsolidierungsbericht21.10.2016
Neunter Abschnitt - Ortsratsbudgets01.01.2007
§ 49 - Ortsratsbudgets01.01.2007
Zehnter Abschnitt - Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften01.01.2007
§ 50 - Anwendungsbereich01.01.2008
§ 51 - Sondervermögen, Treuhandvermögen, Bewertung bei der Auflösung von Eigenbetrieben21.10.2016
§ 52 - Begriffsbestimmungen07.12.2018
§ 53 - Eröffnungsbilanz30.10.2009
§ 54 - Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses21.10.2016
§ 55 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.06.2014
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Haushaltsplan
§ 1Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
§ 2Ergebnishaushalt
§ 3Finanzhaushalt
§ 4Teilhaushalte
§ 5Stellenplan
§ 6Vorbericht
§ 7Haushaltsplan für zwei Jahre
§ 8Nachtragshaushaltsplan
§ 9Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm
Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze
§ 10Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 11Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung
§ 12Investitionen
§ 12aFremde Finanzmittel
§ 13 Kosten- und Leistungsrechnung
§ 14Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen
§ 15Erläuterungen
Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze
§ 16Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 17Zweckbindung
§ 18Deckungsfähigkeit
§ 19Übertragbarkeit
Vierter Abschnitt Zahlungsabwicklung
§ 20Gemeindekasse, Zahlungsabwicklung
§ 21Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung
§ 21aSonderkassen
Fünfter Abschnitt Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 22 Bewirtschaftung und Überwachung
§ 23Berichtspflicht und Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 24Vergabe von Aufträgen
§ 25Stundung, Niederschlagung und Erlass
Sechster Abschnitt Buchführung und Inventar
§ 26Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
§ 27Buchführung, Aufbewahrung der Unterlagen
§ 28Sicherheitsstandards
§ 29Inventur, Inventar
§ 30 Inventurvereinfachungsverfahren
§ 31Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
§ 32Rückstellungen
§ 33Investitionsförderungsmaßnahmen, Sonderposten
§ 34Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 35Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
§ 36Abschreibungen
Siebter Abschnitt Jahresabschluss
§ 37Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 38Rechnungsabgrenzungsposten
§ 39Ergebnisrechnung, Planvergleich
§ 40Finanzrechnung, Planvergleich
§ 41Teilrechnungen, Planvergleich
§ 42Vermögensrechnung (Bilanz)
§ 43Anhang
§ 44 Rechenschaftsbericht
§ 45Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
Achter Abschnitt Gesamtabschluss
§ 46Gesamtabschluss
§ 47Aufstellung des Gesamtabschlusses
§ 48Konsolidierungsbericht
Neunter Abschnitt Ortsratsbudgets
§ 49Ortsratsbudgets
Zehnter Abschnitt Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften
§ 50Anwendungsbereich
§ 51Sondervermögen, Treuhandvermögen, Bewertung bei der Auflösung von Eigenbetrieben
§ 52Begriffsbestimmungen
§ 53Eröffnungsbilanz
§ 54Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses
§ 54aRentierliche Maßnahmen an Gebäuden
§ 55Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1.
dem Ergebnishaushalt,
2.
dem Finanzhaushalt,
3.
den Teilhaushalten,
4.
dem Stellenplan,
5.
dem Haushaltssanierungsplan, wenn ein solcher erstellt werden muss.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1.
der Vorbericht,
2.
die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
3.
der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
4.
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
6.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,
7.
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
8.
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
9.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10.
die Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die dem Anhang zum Jahresabschluss nach § 43 Nr. 11 beizufügen ist, für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr,
11.
eine Übersicht gemäß § 4 Abs. 7,
12.
Nachweis über die voraussichtliche Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
13.
Nachweis über das voraussichtliche zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
14.
Nachweis über das voraussichtliche strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.

§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfererträge,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige ordentliche Erträge,
8.
aktivierte Eigenleistungen,
9.
Bestandsveränderungen,
10.
Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
11.
Personalaufwendungen,
12.
Versorgungsaufwendungen,
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
14.
bilanzielle Abschreibungen
15.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
16.
Soziale Sicherung,
17.
sonstige ordentliche Aufwendungen,
18.
Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 17),
19.
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 10 und 18),
20.
Finanzerträge,
21.
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
22.
Finanzergebnis (Saldo aus Nummern 20 und 21),
23.
Jahresergebnis (Summe der Nummern 19 und 22).
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.

§ 3 Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfereinzahlungen,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige Einzahlungen,
8.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
9.
Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 8),
10.
Personalauszahlungen,
11.
Versorgungsauszahlungen,
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
14.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
15.
Soziale Sicherung,
16.
sonstige Auszahlungen,
17.
Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 16),
18.
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 9 und 17),
19.
Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
22.
Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
23.
sonstige Investitionseinzahlungen,
24.
Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),
25.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
26.
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
27.
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
28.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
29.
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen,
30.
sonstige Investitionsauszahlungen,
31.
Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 25 bis 30),
32.
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 24 und 31),
33.
Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag (Summe der Nummern 18 und 32),
34.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
34a.
Einzahlungen aus Tilgungserstattungen von Eigenbetrieben, Eigengesellschaften oder Zweckverbänden,
35.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen,
36.
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen (Saldo aus Nummern 34 und 35),
36a.
Einzahlungen aus Zuweisungen zur Tilgung von strukturellen Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 13 Abs. 2 SaarlandpaktG),
37.
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
37a.
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus gewährten Darlehen (ohne Ausleihungen),
38.
Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 36 und 37)
39.
Veränderung der Finanzmittel
(Summe der Nummern 33 und 38),
40.
Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres,
41.
Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 39 und 40).
(2) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.

§ 4 Teilhaushalte

(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte können nach den vom Ministerium für Inneres und Sport vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.
(2) Der Produktbereich 61 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplans ist als Teilhaushalt auch dann auszuweisen, wenn von der Gliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen abgewichen wird. Die im Hauptproduktbereich 6 „Zentrale Finanzdienstleistungen“ nachzuweisenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden durch den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan bestimmt.
(3) Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Teilhaushalte bilden eine Bewirtschaftungseinheit; sie sind einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Den Teilhaushalten ist eine Übersicht über die Produktgruppen, die Schlüsselprodukte, die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen.
(4) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind abzubilden, soweit es für die produktorientierte Steuerung oder für die Kalkulation von Entgelten von Bedeutung ist.
(5) Im Teilfinanzhaushalt sind
die Einzahlungen
1.
aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
2.
aus der Veräußerung von Sachanlagen,
3.
aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
4.
aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie
5.
die sonstigen Investitionseinzahlungen,
und die Auszahlungen
6.
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
7.
für Baumaßnahmen,
8.
für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
9.
für den Erwerb von Finanzanlagen,
10.
von aktivierbaren Zuwendungen sowie
11.
die sonstigen Investitionsauszahlungen
einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenze einzeln darzustellen und dazu die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Investitionssumme anzugeben.
(6) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen sind zu erläutern.
(7) Wird von der Gliederung nach Produktbereichen abgewichen, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan voranzustellen, in der die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, getrennt als Summen für jeden Produktbereich, auszuweisen sind (produktorientierter Haushaltsquerschnitt).

§ 5 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilhaushalten, auszuweisen. Die Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind nachrichtlich aufzuführen.
(2) Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist
1.
eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht in den Teilhaushalten ausgewiesen sind,
2.
eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte
beizufügen.
(4) Stellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen.
(5) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn oder mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.
(6) Stellen für Beamtinnen und Beamte, die vorübergehend unbesetzt sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen und während dieser Zeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Darüber hinaus dürfen Planstellen für Beamtinnen und Beamte nur dann mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.

§ 6 Vorbericht

(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.
(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. Dabei sind die Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 für das dem zweiten Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr beizufügen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm sind in den Haushaltsplan einzubeziehen. Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen sind um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. Den Angaben nach Satz 2 sind die Ergebnisse der Rechnung des abgelaufenen Jahres voranzustellen.
(2) Der Ergebnis- und Finanzplanung ist das Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Kleinere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein.

Zweiter Abschnitt Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

§ 11 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung

Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu bestimmen. Diese Ziele und Kennzahlen sind zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu machen.

§ 12 Investitionen

(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

§ 12a Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:
1.
durchlaufende Finanzmittel,
2.
Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 13 Kosten- und Leistungsrechnung

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

§ 14 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen und Einzahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(4) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen einschließlich der damit zusammenhängenden Erträge sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen. Die Versorgungsaufwendungen und die Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger können auch zentral veranschlagt werden.
(5) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind angemessen zu verrechnen. Aktivierungsfähige Eigenleistungen sind im jeweiligen Teilergebnishaushalt auszuweisen.

§ 15 Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern
1.
die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
2.
neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
6.
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen,
7.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.

Dritter Abschnitt Deckungsgrundsätze

§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.
(2) Übersteigen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, ist der hierdurch sich ergebende Überschuss nach Abzug der für die Tilgung von Investitionskrediten erforderlichen Auszahlungen zur Verminderung von Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung zu verwenden.

§ 17 Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,
1.
wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Es kann bestimmt werden, dass in einem Teilhaushalt bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird.
(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 18 Deckungsfähigkeit

(1) Aufwendungen, die zu einem Teilhaushalt gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird.
(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts können für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Teilhaushalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 bis 30 erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19 Übertragbarkeit

(1) Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
(2) Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

Vierter Abschnitt Zahlungsabwicklung

§ 20 Gemeindekasse, Zahlungsabwicklung

(1) Aufgaben der Gemeindekasse sind
1.
Zahlungsabwicklung (Annahme von Einzahlungen, Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel),
2.
Liquiditätsplanung,
3.
Disposition von Geldanlagen,
4.
Verwahrung von Wertgegenständen,
5.
Beitreibung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sowie
6.
Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckungsbefugnisse nicht auf eine andere Behörde übertragen worden sind.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen.
(2) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen durch Dienstanweisung.
(3) Bedienstete, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(5) Die Befugnis, Zahlungsanweisungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer nach Absatz 4 die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, kann nicht auch die Zahlungsanweisung erteilen.
(6) Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Bediensteten wahrgenommen werden. Beschäftigte, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegen, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.
(7) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen und festzustellen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand der Finanzmittel ist festzustellen.

§ 21 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(2) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang sowie das Prüfungsergebnis hervorgeht. Art und Umfang der Prüfung sowie den Inhalt des Prüfungsberichts regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in einer Dienstanweisung.

§ 21a Sonderkassen

Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fünfter Abschnitt Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 22 Bewirtschaftung und Überwachung, Kleinbeträge

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; die Inanspruchnahme ist zu überwachen. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für die Inanspruchnahme der nach § 19 Abs. 2 übertragenen Mittel. Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(4) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder oder Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 23 Berichtspflicht und haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.
(2) Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Einhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen oder Verpflichtungsermächtigungen sperren.
(3) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 2 eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 5 nicht nur geringfügig erhöhen.

§ 24 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt.

§ 25 Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Sechster Abschnitt Buchführung und Inventar

§ 26 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:
1.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
2.
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
3.
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:
1.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
2.
alle Aufwendungen und Erträge,
3.
alle Finanzierungsvorgänge,
4.
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 27 Buchführung, Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Bücher müssen Auswertungen nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan und dem Kontenplan sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
(2) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Kontenplan zu Grunde zu legen. Der Kontenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens vierteljährlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(3) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens
1.
eine eindeutige Belegnummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
4.
den Betrag.
(4) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6) Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(7) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:
1.
geeignete, fachlich geprüfte Programme eingesetzt werden; sie müssen dokumentiert und zur Anwendung freigegeben sein,
2.
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
3.
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4.
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
6.
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7.
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
8.
elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
9.
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
10.
die Verwaltung von Informationssystemen und -automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
(8) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen. In einer Richtlinie regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
(9) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(10) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, die Anlagen zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(11) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 10 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
1.
mit den Belegen bildlich und mit den anderen -Daten inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Die Bildträger bzw. Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren. Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

§ 28 Sicherheitsstandards

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1.
Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über:
1.1
sachbezogene Verantwortlichkeiten,
1.2
schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
1.3
zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
1.4
Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
1.5
die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
1.6
die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
1.8
Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
1.9
Belegdurchlauf,
2.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
2.1
die Freigabe von Verfahren,
2.2
Berechtigungen im Verfahren,
2.3
Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
2.4
Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
2.5
Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
2.6
Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7
die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
3.1
Einrichtung von Bankkonten,
3.2
Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
3.3
Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
3.4
Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
3.5
Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
3.7
die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
4.
die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
4.1
ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
4.2
die Sicherheitseinrichtungen,
4.3
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
4.4
regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
4.5
die Beteiligung der Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen.

§ 29 Inventur, Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Satz 1 gilt sinngemäß für gleichartige oder annähernd gleichwertige Zusammensetzungen von beweglichen Vermögensgegenständen.

§ 30 Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahrs aufgestellt ist, und
2.
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

§ 31 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Vermögensrechnung aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist.
(2) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Tätigkeit der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

§ 32 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
1.
Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
2.
unterlassene Instandhaltung, sofern die Nachholung der Instandhaltung im nächsten Jahr beabsichtigt ist sowie die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind,
3.
Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
4.
Sanierung von Altlasten,
5.
im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
6.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.
Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.
(1a) Abweichend von Absatz 1 brauchen Rückstellungen nicht gebildet zu werden, wenn die ungewisse Verbindlichkeit oder Aufwendung einen Betrag von 0,1 Promille des Gesamtbetrags der Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 10.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt auch für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen, für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern, für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs, für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.
(3) Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.
(4) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

§ 33 Investitionsförderungsmaßnahmen, Sonderposten

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionsförderungsmaßnahmen) sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die aktivierte Zuwendung ist aufwandswirksam über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung linear aufzulösen.
(2) Erhaltene Zuwendungen sowie Beiträge und ähnliche Entgelte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind ertragswirksam entsprechend der Abschreibung der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen. Ist die Zuordnung des Sonderpostens zu einem bestimmten Vermögensgegenstand nicht möglich, ist der ertragswirksamen Auflösung ein sachgerecht ermittelter gemeindebezogener Vom-Hundert-Satz oder ein pauschaler Satz von fünf vom Hundert pro Jahr zugrunde zu legen.
(3) Kostenüberdeckungen bei gebührenpflichtigen Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraums, die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung in den folgenden drei Jahren auszugleichen sind, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind entsprechend dem Ausgleich der Kostenüberdeckungen in der Gebührenkalkulation ertragswirksam aufzulösen.

§ 34 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
2.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3.
Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
4.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
5.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 35 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Als Herstellungswerte gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält.
(4) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen.
(5) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

§ 36 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird.
(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung auf volle Monate unter Einschluss des Monats des Zugangs zeitanteilig abzuschreiben.
(3a) Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand berücksichtigt.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

Siebter Abschnitt Jahresabschluss

§ 37 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 38 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen ausgewiesen werden.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 brauchen Einnahmen, Ausgaben oder Rückzahlungsbeträge als Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausgewiesen zu werden, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.

§ 39 Ergebnisrechnung, Planvergleich

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.

§ 40 Finanzrechnung, Planvergleich

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.

§ 41 Teilrechnungen, Planvergleich

(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushalten ausgewiesenen Ist-Leistungsmengen und Kennzahlen auf Ist-Basis zu ergänzen.

§ 42 Vermögensrechnung (Bilanz)

(1) Die Vermögensrechnung hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu gliedern, soweit im Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) In der Vermögensrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
(3) Die Aktivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
1.
Anlagevermögen
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2
Sachanlagen
1.2.1
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.1.1
Grünflächen
1.2.1.2
Ackerland
1.2.1.3
Wald, Forsten
1.2.1.4
Schutzflächen
1.2.1.5
Kiesgruben, Steinbrüche, sonstige Abbauflächen
1.2.1.6
Gewässer
1.2.1.7
Sonstige unbebaute Grundstücke
1.2.2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2.1
Wohnbauten
1.2.2.2
soziale Einrichtungen
1.2.2.3
Schulen
1.2.2.4
Kulturanlagen
1.2.2.5
Sportanlagen, Spielplätze und ähnliches
1.2.2.6
Gartenanlagen
1.2.2.7
Friedhöfe
1.2.2.8
Verwaltungsgebäude
1.2.2.9
sonstige Gebäude
1.2.3
Infrastrukturvermögen
1.2.3.1
Brücken, Tunnel und ingenieurtechnische Anlagen
1.2.3.2
Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1.2.3.3
Stromversorgungsanlagen
1.2.3.4
Gasversorgungsanlagen
1.2.3.5
Wasserversorgungsanlagen
1.2.3.6
Abfallentsorgungsanlagen
1.2.3.7
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
1.2.3.8
Straßen, Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen
1.2.3.9
Sonstiges Infrastrukturvermögen
1.2.4
Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.5
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge
1.2.7
Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.8
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.3
Finanzanlagen
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2
Beteiligungen (privatrechtlich)
1.3.3
Sondervermögen
1.3.4
Anteile an Zweckverbänden und ähnliches
1.3.5
Ausleihungen
1.3.6
(sonstige) Wertpapiere des Anlagevermögens
2.
Umlaufvermögen
2.1
Vorräte
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
2.1.3
Fertige Erzeugnisse und Waren
2.1.4
Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.1
Gebührenforderungen
2.2.1.2
Beitragsforderungen
2.2.1.3
Steuerforderungen
2.2.1.4
Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.5
Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.2
Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände
2.2.2.1
gegen verbundene Unternehmen
2.2.2.2
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
2.2.2.3
gegen Sondervermögen
2.2.2.4
gegen den öffentlichen Bereich
2.2.2.5
gegen den privaten Bereich
2.2.2.6
Sonstige Vermögensgegenstände
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4
Liquide Mittel
3.
Aktive Rechnungsabgrenzung
4.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
zu gliedern.
(4) Die Passivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
1.
Eigenkapital
1.1
Allgemeine Rücklage
1.2
Ausgleichsrücklage
1.3
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
2.
Sonderposten
2.1
aus Zuwendungen
2.2
aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
2.3
für den Gebührenausgleich
2.4
Sonstige Sonderposten
3.
Rückstellungen
3.1
Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien
3.2
Instandhaltungsrückstellungen
3.3
Sonstige Rückstellungen
4.
Verbindlichkeiten
4.1
Anleihen
4.2
Erhaltene Anzahlungen
4.3
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
4.3.1
von verbundenen Unternehmen
4.3.2
von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.3.3
von Sondervermögen
4.3.4
vom öffentlichen Bereich
4.3.5
vom privaten Kreditmarkt
4.4
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
4.5
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.6
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.8
Sonstige Verbindlichkeiten
5.
Passive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.

§ 43 Anhang

Im Anhang sind anzugeben:
1.
die auf die Posten der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
2.
Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einer Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen;
3.
Trägerschaften bei Sparkassen;
4.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages;
5.
die Buchgewinne und Buchverluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
6.
drohende finanzielle Belastungen (zum Beispiel für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist);
7.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften soweit nicht von der Genehmigungspflicht befreit;
8.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags;
9.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Vermögensrechnung auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;
10.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Organisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben;
11.
Ermächtigungen, die gemäß § 19 übertragen werden, sowie für diese Ermächtigungen zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen, die im Haushaltsplan veranschlagt waren und mit deren Eingang zu rechnen ist; hierbei ist eine Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beizufügen;
12.
Rückstellungen, die in der Vermögensrechnung unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
13.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
a)
Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b)
Der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
14.
Höhe und Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 36 Abs. 4 und 5;
15.
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderates, auch wenn sie im Haushaltsjahr dem Gemeindeorgan nur zeitweise angehört haben;
16.
Abweichungen von den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Abschreibungstabellen mit Begründung;
17.
Abweichungen von Form und Darstellung, insbesondere der Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen mit Begründung;
18.
die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld zu anderen Posten, als sie in der Vermögensrechnung ausgewiesen sind, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist und dies nicht bereits in der Vermögensrechnung vermerkt ist;
19.
neu eingefügte Posten oder weitere Untergliederungen der Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung mit Begründung;
20.
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten größerem Umfangs, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen;
21.
die Bildung von Sonderposten;
22.
Betrag und Art von Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung;
23.
Nachweis über die Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt;
24.
Nachweis über das zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt;
25.
Nachweis über das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.

§ 44 Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Dabei sind erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen sowie vom Vorjahr zu erläutern. Entsprechendes gilt für die Positionen der Vermögensrechnung, bei denen erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahrespositionen zu erläutern sind.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten.
(3) Im Rechenschaftsbericht soll auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, eingegangen werden.

§ 45 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.
(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Forderungsübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 3 Nr. 2.2 zu gliedern.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeitenübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern.

Achter Abschnitt Gesamtabschluss

§ 46 Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtvermögensrechnung (Gesamtbilanz). Er ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.

§ 47 Aufstellung des Gesamtabschlusses

Der Gesamtabschluss ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss aufzustellen.

§ 48 Konsolidierungsbericht

(1) Der Konsolidierungsbericht ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss zu erstellen.
(2) Dem Konsolidierungsbericht ist der zugehörige Beteiligungsbericht nach § 115 Kommunalselbstverwaltungsgesetz beizufügen.
(3) Der Konsolidierungsbericht kann um eine Gesamtkapitalflussrechnung ergänzt werden.

Neunter Abschnitt Ortsratsbudgets

§ 49 Ortsratsbudgets

(1) Die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten können abweichend von der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 in einem Teilhaushalt jeweils in einem Betrag je Ortsrat zusammengefasst veranschlagt werden; das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 auszuweisenden Auszahlungen.
(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind im Haushaltsplan
a)
die Positionen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
17a.
Aufwendungen der Ortsratsbudgets
b)
die Positionen nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
16a.
Auszahlungen der Ortsratsbudgets
30a.
Investitionsauszahlungen der Ortsratsbudgets.
(3) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind in den Teilrechnungen die Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.
(4) Wird nicht nach Absatz 1 verfahren, sind die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 in den Teilfinanzhaushalten auszuweisenden Auszahlungen.

Zehnter Abschnitt Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften

§ 50 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend.

§ 51 Sondervermögen, Treuhandvermögen, Bewertung bei der Auflösung von Eigenbetrieben

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
(2) Bei der Auflösung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert in die Vermögensrechnung der Gemeinde zu übernehmen. Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Auflösung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden. Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.

§ 52 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
1.
Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird
2.
Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände in der Vermögensrechnung, die die Mittelverwendung abbilden
3.
aktivierte Eigenleistungen
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung
4.
Aufwendungen
in Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
5.
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen und Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind
6.
Auszahlungen
Abfluss von Bar- und Buchgeld sowie aufgerechnete Verbindlichkeiten
7.
Baumaßnahmen
Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient
8.
Bestandsveränderungen
Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresabschluss nicht übereinstimmen
9..
Budget
vorgegebener Finanzrahmen, der einer Organisationseinheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen vorgegebener Sachziele zugewiesen wird
10.
durchlaufende Finanzmittel
Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden
11.
Eigenkapital
Differenz zwischen Aktiva (Vermögen) und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung
12.
Einzahlungen
Zufluss von Bar- und Buchgeld sowie aufgerechnete Forderungen
13.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch
14.
Erträge
in Geld bewertete Wertzuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr
16.
Haftungsverhältnisse
Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
17.
Investitionstätigkeit
Auszahlungen und Einzahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens
Zur Investitionstätigkeit gehören Auszahlungen und Einzahlungen für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die wegen einer beabsichtigten kurzfristigen Veräußerung in der Vermögensrechnung im Umlaufvermögen anzusetzen sind.
18.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Unterschiedsbetrag, um den die ordentlichen und außerordentlichen Erträge in der Ergebnisrechnung die ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigen (Überschuss) oder umgekehrt (Fehlbetrag)
19.
liquide Mittel
flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand
20.
Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen
21.
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst
22.
Passiva
Summe der Finanzmittel in der Vermögensrechnung, die die Mittelherkunft abbilden
23.
Produkt
Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden
24.
Produktbereich
Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten
25.
Produktgruppe
Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten
26.
Schulden
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
27.
Transfererträge und -aufwendungen
Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung
28.
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen übersteigen
29.
Umschuldung
die Ablösung von Krediten durch andere Kredite
30.
Verbindlichkeiten
Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen

§ 53 Eröffnungsbilanz

(1) Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen des Sechsten und Siebten Abschnitts sinngemäß, soweit das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland oder diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthalten.
(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 2 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind den Preisverhältnissen des Jahres 1990 entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, die für die Folgeabschlüsse als fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten. Sofern in dem Zeitraum seit 1990 bereits fachgerecht Bewertungen durchgeführt wurden, können die so ermittelten Werte in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).
(4) Beteiligungen sind - sofern kein Börsen- oder Marktwert vorliegt - in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen. Ausnahmsweise kann eine überschlägige Zeitwertermittlung vorgenommen werden, wenn der Wert der Beteiligung wesentlich vom in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital abweicht.
(5) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(6) Näheres zur Ermittlung der Posten der Eröffnungsbilanz regeln die vom Ministerium für Inneres und Sport erlassenen Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz.

§ 54 Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses

Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz oder in einem Jahresabschluss
1.
Vermögensgegenstände oder Sonderposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind,
2.
Vermögensgegenstände oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss. Die Berichtigung nach Satz 1 ist durch erfolgsneutrale Korrektur der allgemeinen Rücklage (außerhalb der Ergebnisrechnung) vorzunehmen. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gemeindehaushaltsverordnung vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), und die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden und Gemeindeverbände - Gemeindekassenverordnung - vom 20. September 1976 (Amtsbl. S. 989), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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