Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991
                            Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 22. November 1991 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 01.01.2002 | 
| § 2 | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 5 Abs. 2
 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Inneres und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Ministerium für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaft und Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jetzt: Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und Ministerium für Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit an einer öffentlichen Einrichtung in dem in  Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Organ festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.