Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 22. November 1991
Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 22. November 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einer dienstlichen Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 22. November 1991 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 5 Abs. 2
des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsbl. S. 818)
, verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft und Finanzen
[1]
, dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Jetzt: Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und Ministerium für Wirtschaft.
§ 1
(1) Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit an einer öffentlichen Einrichtung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf nur nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen und bis zu der insoweit festgesetzten Höchstgrenze gewährt werden.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Organ festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
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