BekVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) Vom 15. Oktober 1981

Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) Vom 15. Oktober 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 6 geändert, § 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.11.2017 (Amtsbl. S. 1007)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 198101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeine Formen der Bekanntmachung in den Gemeinden15.12.2017
§ 2 - Bekanntmachung durch Aushang01.01.2002
§ 3 - Bekanntmachung durch Offenlegung01.01.2002
§ 4 - Notbekanntmachung01.01.2002
§ 5 - Amtliches Bekanntmachungsblatt01.01.2002
§ 5a - Internetbekanntmachung15.12.2017
§ 6 - Vollzug der Bekanntmachung15.12.2017
§ 7 - Geltung für Gemeindeverbände01.01.2002
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des
§ 221 Abs. 1 und 2
[1]
des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (Amtsbl. S. 801)
verordnet der
Minister für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 222 Abs. 1 und 2 KSVG; jetzige Fassung des KSVG vgl. BS- Nr. 2020- 1.

§ 1 Allgemeine Formen der Bekanntmachung in den Gemeinden

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen:
1.
im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde,
2.
in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder
3.
durch Veröffentlichung im Internet.
(2)
1
Die Gemeinden haben eine der in Absatz 1 bezeichneten Formen der öffentlichen Bekanntmachung durch Satzung festzulegen.
2
Amtliche Bekanntmachungsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Vorschrift durch Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.

§ 2 Bekanntmachung durch Aushang

(1)
1
In Gemeinden mit nicht mehr als 25 000 Einwohnern kann die Satzung bestimmen, dass die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder der Ortsräte durch Aushang an einer oder mehreren Bekanntmachungstafeln erfolgt.
2
Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind.
3
Den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Satzung.
(2)
1
Der Aushang hat spätestens am vierten, bei Dringlichkeitssitzungen spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zu erfolgen.
2
Auf den Bekanntmachungen sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.

§ 3 Bekanntmachung durch Offenlegung

(1)
1
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.
2
Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2)
1
Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekannt zu machen.
2
Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 4 Notbekanntmachung

1
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf.
2
In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 5 Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1)
1
Herausgeber des amtlichen Bekanntmachungsblatts ist der Bürgermeister.
2
Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss
1.
in der Überschrift oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtliches Bekanntmachungsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2.
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
3.
die Erscheinungsfolge angeben,
4.
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
5.
einzeln zu beziehen sein.
(2) Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben dem amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen auch einen nicht amtlichen Teil, so ist dieser vom amtlichen Teil deutlich abzusetzen.

§ 5a Internetbekanntmachung

(1)
1
Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages.
2
Die Gemeinde kann sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.
3
Die Bereitstellung im Internet und die Internetadresse sind in der Satzung nach § 1 Absatz 2 anzugeben.
4
§ 5 Absatz 1 findet entsprechend Anwendung.
5
Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) § 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 6 Vollzug der Bekanntmachung

(1)
1
Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstags des amtlichen Bekanntmachungsblatts oder der Zeitung vollzogen.
2
Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
3
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 verfügbar ist.
(2)
1
Bei der Bekanntmachungsform durch Aushang nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen.
2
Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden.
(3)
1
Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen.
2
Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
(4) Die Notbekanntmachung nach § 4 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

§ 7 Geltung für Gemeindeverbände

Die Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 6 dieser Verordnung gelten für die Gemeindeverbände entsprechend.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht