Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen Vom 5. Juli 1982
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen Vom 5. Juli 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2001 (Amtsbl. S. 2438) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen vom 5. Juli 1982 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Sondernutzungsgebühren | 01.01.2002 |
§ 2 - Bemessungsgrundsätze | 01.01.2002 |
§ 3 - Festsetzung der Gebühren | 01.01.2002 |
§ 4 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis zur Verordnung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649)
[1]
und auf Grund des § 18 Abs. 2 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert
durch Gesetz Nr. 1141 vom 12. Mai 1982 (Amtsbl. S. 534)
, verordnet der
Minister für Umwelt
[2]
im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[1])
FStrG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234).
[2])
Jetzt Ministerium für Wirtschaft gem. Nr. 3.12 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
§ 1 Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Das Besondere Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Bemessungsgrundsätze
Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraums ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Straßenbaubehörde
[3]
erhoben. In den Fällen der §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 2 FStrG sowie der §§ 18 Abs. 7 und 20 Abs. 4 SaarlStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.
Fußnoten
[3])
Vgl. § 56 SaarlStrG - BS- Nr. 90- 1.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Anwendung.
(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Besonderen Gebührenverzeichnis dieser Verordnung abweichen, können sie angepasst werden.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis zur Verordnung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an Bundesfernstraßen und Landesstraßen
Nr. | Nutzungsart | Gebühren EUR jährlich | Gebühren EUR sonst |
1 | Zufahrten und Zugänge jeglicher Art | ||
1.1 | zu nicht gewerblich genutzten Grundstücken | gebührenfrei | gebührenfrei |
1.2 | zu gewerblich genutzten Grundstücken: je qm in Anspruch genommener Straßenfläche | 1,02 mind. 43,40 | |
2. | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
2.1 | Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen | ||
2.1.1 | vorübergehend | einmalig 51-255 | |
2.1.2 | auf Dauer | 86,50-869 | |
2.2 | Sonstige Leitungen aller Art, soweit sie nicht gewerblichen Zwecken oder der öffentlichen Versorgung dienen | ||
2.2.1 | vorübergehend | einmalig 15,30-56 | |
2.2.2 | auf Dauer | 7,65-56 | |
2.3 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | gebührenfrei | gebührenfrei |
2.4 | Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | ||
2.4.1 | höhengleich | ||
2.4.1.1 | auf Dauer | 66-434 | |
2.4.1.2 | vorübergehend | monatlich 17,85-332 | |
2.4.2 | höhenfrei | ||
2.4.2.1 | auf Dauer | 33,20-434 | |
2.4.2.2 | vorübergehend | monatlich 17,85-434 | |
2.5 | Förderbänder und Ähnliches, einschließlich Masten, Schächte und dergleichen | ||
2.5.1 | auf Dauer | 25,50-255 | |
2.5.2 | vorübergehend | monatlich 10,20-102 | |
2.6 | Über- und Unterführung privater Wege | ||
2.6.1 | auf Dauer | 33,20-434 | |
2.6.2 | vorübergehend | monatlich 10,20-102 | |
3. | Längsverlegung | ||
3.1 | Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitung, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 10 m | 4,60-42,90 mind. 17,85 | |
3.2 | Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie nicht gewerblichen Zwecken oder der öffentlichen Versorgung dienen je angefangene 10 m | 0,76-5,60 mind. 17,85 | |
3.3 | Gleise | ||
3.3.1 | der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs | gebührenfrei | gebührenfrei |
3.3.2 | der sonstigen Schienenbahnen je angefangene 10 m | 0,76-6,10 mind. 20,45 | |
3.4 | Obusleitungen einschließlich Masten | gebührenfrei | gebührenfrei |
3.5 | Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten | gebührenfrei | gebührenfrei |
3.6 | Nutzung eines Grundstücks durch einen Betreiber eines Mobilfunknetzes | 2.556 | |
4. | Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten u. Ä.), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
4.1 | Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb | gebührenfrei | gebührenfrei |
4.2 | Kioske, Imbissstände und sonstige Verkaufsstände je qm | ||
4.2.1 | vorübergehend | wöchentlich 3,83-5,35 mind. 15,30 | |
4.2.2 | auf Dauer | 56-153 | |
4.3 | Automaten, mit Ausnahme der Fahrscheinautomaten der Straßenbahnen und Linienbusse | 17,85-332 | |
4.4 | Milchbänke | gebührenfrei | gebührenfrei |
4.5 | Verladestellen, Waagen | 43,40-178 | |
4.6 | vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen einschließlich Hilfseinrichtungen (z.B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material je qm in Anspruch genommener Straßenfläche | ||
4.6.1 | von 1 Woche bis 2 Monate | 1,78-6,60 mind. 17,85 | |
4.6.2 | für jeden weiteren Monat | 0,76-2,30 mind. 17,85 | |
4.7 | Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschließlich Pfosten und Masten | ||
4.7.1 | gewerblich | ||
4.7.1.1 | vorübergehend | wöchentlich 5,10-51 | |
4.7.1.2 | auf Dauer | 43,40-434 | |
4.7.2 | nicht gewerblich | gebührenfrei | gebührenfrei |
4.7.3 | durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugelassene - Private Hinweisschilder auf Kraftfahrzeughilfsdienste (Autohilfen) - Private Hinweisschilder auf Hotels, Gasthöfe und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten - Hinweisschilder auf Messen, Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen - Hinweisschilder auf Gottesdienste - Informationsschilder auf Rastplätzen der Bundesautobahn - Nichtamtliche Hinweisschilder auf Einrichtungen mit besonderem Verkehrsbedürfnis sowie Schilder nach Maßgabe der StVO wie Campingplätze, erste Hilfe, Pannenhilfe, Fernsprecher, Tankstellen u.Ä. | gebührenfrei | gebührenfrei |
5. | Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | ||
5.1 | Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten mit Straßensperrungen je angefangene 5 km auf Straßen mit einer Verkehrsmenge bis 500 Kfz/24 Std. über 500-2.000 Kfz/24 Std. über 2.000-5.000 Kfz/24 Std. über 5.000-10.000 Kfz/24 Std. über 10.000 Kfz/24 Std. | täglich 51 127 204 255 306-511 | |
5.1.1 | Umzüge mit Sperrungen oder Umleitungen auf Straßen mit einer Verkehrsmenge bis zu 10.000 Kfz/24 Std. mit mehr als 10.000 Kfz/24 Std. | täglich 51 102 | |
5.2 | Werbeveranstaltungen und Ähnliches auf Straßen mit einer Verkehrsmenge bis zu 5.000 Kfz/24 Std. von 5.001 bis 10.000 Kfz/24 Std. mit mehr als 10.000 Kfz/24 Std. | täglich 10,20 25,50 102 | |
5.3 | Straßenhandel und Schaustellung ohne bauliche Anlagen und Ähnliches auf Straßen mit einer Verkehrsmenge bis zu 5.000 Kfz/24 Std. von 5.001 bis 10.000 Kfz/24 Std. mit mehr als 10.000 Kfz/24 Std. | täglich 10,20 25,50 102 | |
6. | Verwaltungsgebühren für Entscheidungen der Straßenbaubehörde auf dem Gebiet des Sondernutzungsrechts | Einmalig 10,20-102 |
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