Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes Vom 17. Dezember 2019
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes Vom 17. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes vom 17. Dezember 2019 | 31.01.2020 |
Eingangsformel | 31.01.2020 |
§ 1 - Gebühren | 31.01.2020 |
§ 2 - Bemessungsgrundsätze | 31.01.2020 |
§ 3 - Festsetzung der Gebühren | 31.01.2020 |
§ 4 - Inkrafttreten | 31.01.2020 |
Anlage: - Besonderes Gebührenverzeichnis Feuerwehrschule des Saarlandes | 31.01.2020 |
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes vom 11. September 2017 (Amtsbl. I S. 431) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
§ 1 Gebühren
Für Amtshandlungen und die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwehrschule des Saarlandes werden Gebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundsätze
Die Gebühren werden nach Lehrgängen, Wochen oder Tagen bemessen. Die dafür angesetzte volle Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die Inanspruchnahme nur während eines Teils des jeweils angesetzten Zeitraums erfolgt.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Feuerwehrschule des Saarlandes auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland und dieser Verordnung erhoben. Im Rahmen von Kooperationen, insbesondere bei der Erklärung von Gegenseitigkeit, kann die Feuerwehrschule des Saarlandes Vereinbarungen über einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung treffen. Die Feuerwehrschule des Saarlandes wird ermächtigt neu angebotene Seminare und Lehrgänge basierend auf dem Berechnungsmodell der in der Anlage aufgeführten Lehrgangsgebühren in das Gebührenverzeichnis aufzunehmen und in Rechnung zu stellen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage:
Besonderes Gebührenverzeichnis Feuerwehrschule des Saarlandes
Lehrgangsgebühren
Pos. | Lehrgangsbezeichnung | Tagessatz gerundet Euro/d | Lehrgangsgebühr Euro |
1 | Führungsausbildung | ||
1.1 | Gruppenführer | 92,00 | 920,00 |
1.2 | Zugführer | 91,00 | 910,00 |
1.3 | Verbandsführer | 98,00 | 490,00 |
1.4 | Führen im ABC-Einsatz | 100,00 | 1.000,00 |
1.5 | Einführung in die Stabsarbeit | 98,00 | 490,00 |
1.6 | Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | 3.600,00 | |
2 | Technische Ausbildung | ||
2.1 | TH I/1 | 96,00 | 96,00 |
2.2 | TH I/2 | 97,00 | 194,00 |
2.3 | TH I/5 | 98,00 | 490,00 |
2.4 | Patientengerechtes Retten | 112,00 | 336,00 |
2.5 | Atemschutzgerätewarte | 104,00 | 520,00 |
2.6 | Gerätewarte | 99,00 | 495,00 |
2.7 | ABC-Einsatz | 96,00 | 960,00 |
3 | Brandsimulationsanlage | ||
3.1 | Vorbereitung Brandbekämpfung | 251,00 | |
3.2 | Aufbaulehrgang Brandbekämpfung | 167,00 | 167,00 |
Gebühren für Personal- und Gerätbereitstellung
Pos. | Personal | Kosten je Stunde Euro/h |
1 | Mittlerer Dienst | 43,00 |
2 | Gehobener Dienst | 55,00 |
3 | Höherer Dienst | 73,00 |
Pos. | Personal | Kosten je Stunde Euro/h |
1 | Löschfahrzeug | 87,00 |
2 | Wechselladerfahrzeug | 49,00 |
3 | Abrollbehälter TCS | 75,00 |
4 | Abrollbehälter Pumpenprüfstand | 75,00 |
Übernachtungskosten
Sofern Lehrgangs- und Seminarteilnehmerinnen oder Lehrgangs- und Seminarteilnehmer, die nicht einer saarländischen kommunalen Feuerwehr angehören, an der Feuerwehrschule des Saarlandes übernachten, fallen Übernachtungskosten in Höhe von 7,00 Euro pro Übernachtung an.
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