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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes Vom 17. Dezember 2019

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes Vom 17. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Feuerwehrschule des Saarlandes vom 17. Dezember 201931.01.2020
Eingangsformel31.01.2020
§ 1 - Gebühren31.01.2020
§ 2 - Bemessungsgrundsätze31.01.2020
§ 3 - Festsetzung der Gebühren31.01.2020
§ 4 - Inkrafttreten31.01.2020
Anlage: - Besonderes Gebührenverzeichnis Feuerwehrschule des Saarlandes31.01.2020
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes vom 11. September 2017 (Amtsbl. I S. 431) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1 Gebühren

Für Amtshandlungen und die Nutzung der Einrichtungen der Feuerwehrschule des Saarlandes werden Gebühren nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2 Bemessungsgrundsätze

Die Gebühren werden nach Lehrgängen, Wochen oder Tagen bemessen. Die dafür angesetzte volle Gebühr kann auch dann erhoben werden, wenn die Inanspruchnahme nur während eines Teils des jeweils angesetzten Zeitraums erfolgt.

§ 3 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden von der Feuerwehrschule des Saarlandes auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland und dieser Verordnung erhoben. Im Rahmen von Kooperationen, insbesondere bei der Erklärung von Gegenseitigkeit, kann die Feuerwehrschule des Saarlandes Vereinbarungen über einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren nach dieser Verordnung treffen. Die Feuerwehrschule des Saarlandes wird ermächtigt neu angebotene Seminare und Lehrgänge basierend auf dem Berechnungsmodell der in der Anlage aufgeführten Lehrgangsgebühren in das Gebührenverzeichnis aufzunehmen und in Rechnung zu stellen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage:

Besonderes Gebührenverzeichnis Feuerwehrschule des Saarlandes
Lehrgangsgebühren
Pos. Lehrgangsbezeichnung Tagessatz gerundet Euro/d Lehrgangsgebühr Euro
1 Führungsausbildung
1.1 Gruppenführer 92,00 920,00
1.2 Zugführer 91,00 910,00
1.3 Verbandsführer 98,00 490,00
1.4 Führen im ABC-Einsatz 100,00 1.000,00
1.5 Einführung in die Stabsarbeit 98,00 490,00
1.6 Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 3.600,00
2 Technische Ausbildung
2.1 TH I/1 96,00 96,00
2.2 TH I/2 97,00 194,00
2.3 TH I/5 98,00 490,00
2.4 Patientengerechtes Retten 112,00 336,00
2.5 Atemschutzgerätewarte 104,00 520,00
2.6 Gerätewarte 99,00 495,00
2.7 ABC-Einsatz 96,00 960,00
3 Brandsimulationsanlage
3.1 Vorbereitung Brandbekämpfung 251,00
3.2 Aufbaulehrgang Brandbekämpfung 167,00 167,00
Gebühren für Personal- und Gerätbereitstellung
Pos. Personal Kosten je Stunde Euro/h
1 Mittlerer Dienst 43,00
2 Gehobener Dienst 55,00
3 Höherer Dienst 73,00
Pos. Personal Kosten je Stunde Euro/h
1 Löschfahrzeug 87,00
2 Wechselladerfahrzeug 49,00
3 Abrollbehälter TCS 75,00
4 Abrollbehälter Pumpenprüfstand 75,00
Übernachtungskosten
Sofern Lehrgangs- und Seminarteilnehmerinnen oder Lehrgangs- und Seminarteilnehmer, die nicht einer saarländischen kommunalen Feuerwehr angehören, an der Feuerwehrschule des Saarlandes übernachten, fallen Übernachtungskosten in Höhe von 7,00 Euro pro Übernachtung an.
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