Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland Vom 24. Juni 1986
Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland Vom 24. Juni 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 17.09.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Abschnitt I - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 1 - Betroffene Schulen | 01.08.2016 |
§ 2 - Fachbereiche, Fachrichtungen | 01.08.2014 |
Abschnitt II - Ausbildung | 01.01.2002 |
a) Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2002 |
§ 3 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 4 - Ausbildungsstruktur, Organisationsformen, Stundentafeln | 01.08.2003 |
b) Aufnahme | 01.01.2002 |
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.08.2006 |
§ 6 - Aufnahmeverfahren | 17.12.2021 |
§ 7 - Ausländische Bewerber, deutsche Sprachkenntnisse | 01.08.2006 |
c) Fachpraktische Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 8 - Dauer und Ort | 01.08.2003 |
§ 9 - Aufsicht | 01.01.2002 |
§ 10 - Stellung des Fachoberschülers | 01.01.2002 |
§ 11 - Berichtsheft | 01.01.2002 |
§ 12 - Feststellung des Ausbildungserfolges | 01.01.2002 |
§ 13 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2002 |
Abschnitt III - Schulzeugnisse und Versetzung | 01.01.2002 |
a) Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2002 |
§ 14 - Zeugnisarten, Zeugnisausstellung | 01.01.2002 |
§ 15 - Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 16 - Sonstige Zeugniseintragungen | 01.08.2016 |
§ 17 - Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme | 01.01.2002 |
b) Festsetzung der Zeugnisnoten, Versetzung und Nichtversetzung | 01.01.2002 |
§ 18 - Zuständigkeit und Verfahren | 01.01.2002 |
§ 19 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten | 01.01.2002 |
§ 20 - Schriftliche Fächer und sonstige Fächer | 01.08.2019 |
§ 21 - Besondere Grundsätze zur Versetzung | 01.08.2006 |
§ 22 - Folgen der Nichtversetzung | 17.12.2021 |
§ 23 - Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss | 01.08.2007 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 01.01.2002 |
§ 24 - Personenbezogene Bezeichnungen | 01.01.2002 |
§ 24a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 25 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage 1 - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft | 01.08.2016 |
Anlage 1a - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik | 01.08.2016 |
Anlage 1b - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Tourismus | 01.08.2016 |
Anlage 1c - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Französisch in Wirtschaft und Verwaltung | 01.08.2016 |
Anlage 2 - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Ingenieurwesen - | 01.08.2006 |
Anlage 2a - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Design | 01.08.2019 |
Anlage 2b - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft - Fachrichtung Lebensmitteltechnologie | 01.08.2006 |
Anlage 3 - Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Gesundheit und Soziales | 01.08.2015 |
Anlage 4 | 01.01.2002 |
Anlage 5 | 01.01.2002 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Geltungsbereich | |
§ 1 | Betroffene Schulen |
§ 2 | Fachbereiche, Fachrichtungen |
Abschnitt II Ausbildung | |
a) Allgemeine Bestimmungen | |
§ 3 | Ziel der Ausbildung |
§ 4 | Ausbildungsstruktur, Organisationsformen, Stundentafeln |
b) Aufnahme | |
§ 5 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 | Aufnahmeverfahren |
§ 7 | Ausländische Bewerber, deutsche Sprachkenntnisse |
c) Fachpraktische Ausbildung | |
§ 8 | Dauer und Ort |
§ 9 | Aufsicht |
§ 10 | Stellung des Fachoberschülers |
§ 11 | Berichtsheft |
§ 12 | Feststellung des Ausbildungserfolges |
§ 13 | Verwaltungsvorschriften |
Abschnitt III Schulzeugnisse und Versetzung | |
a) Allgemeine Bestimmungen | |
§ 14 | Zeugnisarten, Zeugnisausstellung |
§ 15 | Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung |
§ 16 | Sonstige Zeugniseintragungen |
§ 17 | Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme |
b) Festsetzung der Zeugnisnoten, Versetzung und Nichtversetzung | |
§ 18 | Zuständigkeit und Verfahren |
§ 19 | Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten |
§ 20 | Schriftliche Fächer und sonstige Fächer |
§ 21 | Besondere Grundsätze zur Versetzung |
§ 22 | Folgen der Nichtversetzung |
§ 23 | Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss |
Abschnitt IV Schlussvorschriften | |
§ 24 | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 24a | Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit |
§ 25 | In-Kraft-Treten |
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477)
, verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Betroffene Schulen
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Fachoberschulen (einschließlich Abendfachoberschulen).
(2) Sie gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen.
§ 2 Fachbereiche, Fachrichtungen
(1) Fachoberschulen werden im Fachbereich Wirtschaft und innerhalb dieses Fachbereichs in den Fachrichtungen Wirtschaftsinformatik, Tourismus und Französisch in Wirtschaft und Verwaltung, im Fachbereich Ingenieurwesen - gegliedert in die Fachrichtungen Technik
[1]
, Naturwissenschaft und Umwelttechnik sowie Technische Informatik -, im Fachbereich Design, im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft, Fachrichtung Lebensmitteltechnologie und im Fachbereich Gesundheit und Soziales geführt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
kann weitere Fachbereiche einführen und innerhalb der Fachbereiche Fachrichtungen bzw. weitere Fachrichtungen bilden.
Fußnoten
[1])
Gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2001 (Amtsbl. S. 592) beginnt in der Fachrichtung Technik des Fachbereichs Ingenieurwesen die Klassenstufe 12 in Vollzeitform am 1. August 2002, die Klassenstufe 12 der Abendfachoberschule am 1. August 2001. Die bisherigen Fachrichtungen Bautechnik, Elektrotechnik und Metalltechnik des Fachbereichs Ingenieurwesen werden in der Klassenstufe 12 nach der bisher geltenden Stundentafel bis zum 31. Juli 2002 fortgeführt und beendet.
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Abschnitt II Ausbildung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung an Fachoberschulen baut auf einem mittleren Bildungsabschluss auf, vermittelt eine allgemeine sowie eine berufsbezogene (fachtheoretische und fachpraktische) Bildung und führt zur Fachhochschulreife.
(2) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
§ 4 Ausbildungsstruktur, Organisationsformen, Stundentafeln
(1) Die Ausbildung an Fachoberschulen erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 über die Dauer von zwei Schuljahren. Die Klassenstufe 11 umfasst allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht von in der Regel mindestens 12 Wochenstunden sowie eine fachpraktische Ausbildung, die sich in der Regel auf mindestens drei Tage in der Woche erstreckt. Unterricht und fachpraktische Ausbildung in der Klassenstufe 11 können in entsprechendem Umfang auch in Blockform (zusammenhängende Teilabschnitte mit Vollzeitunterricht im Wechsel mit fachpraktischen Ausbildungsabschnitten) organisiert werden. In der Klassenstufe 12 findet allgemeiner und fachtheoretischer Vollzeitunterricht statt. Das Aufsteigen von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12 erfolgt durch Versetzung.
(2) Für Bewerber, die über eine fachbereichsbezogene bzw. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine entsprechende hinreichende Berufserfahrung verfügen, beschränkt sich der Besuch der Fachoberschule auf die Klassenstufe 12. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform über die Dauer eines Schuljahres oder in der Form der Abendfachoberschule mit einem in der Regel zweijährigen Teilzeitunterricht, der mindestens 1040 Unterrichtsstunden umfasst.
(3) Der Unterricht erstreckt sich auf die in den Stundentafeln für die einzelnen Fachbereiche (Anlage 1 bis 3) ausgewiesenen Fächer.
b) Aufnahme
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In eine Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
1.
für die Aufnahme in die Klassenstufe 11:
a)
einen mittleren Bildungsabschluss oder einen von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
b)
die verbindliche Zusage einer Praktikantenstelle für die fachpraktische Ausbildung,
2.
für die Aufnahme in die Klassenstufe 12:
a)
einen Bildungsstand gemäß Nummer 1 Buchst. a,
b)
den Abschluss der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fachbereich bzw. der Fachrichtung entspricht (einschlägige Berufsausbildung), oder
ein fachbereichsbezogenes bzw. fachrichtungsbezogenes Berufspraktikum von mindestens zwei Jahren oder
eine fachbereichsbezogene bzw. fachrichtungsbezogene hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren, worauf der erfolgreiche Besuch einer zweijährigen Berufsfachschule entsprechender Fachrichtung mit einem Jahr angerechnet wird, (einschlägige Berufserfahrung) oder
eine von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
als gleichwertig anerkannte schulische oder berufspraktische Ausbildung oder
die Ablegung einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
legt fest, welche Berufe bzw. Tätigkeiten den jeweiligen Fachbereichen bzw. Fachrichtungen entsprechen (Einschlägigkeit). Sie entscheidet ferner über eine Anrechnung von geleisteten Diensten (Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr, Entwicklungshilfedienst oder ein entsprechender Dienst) auf die einschlägige Berufserfahrung.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme in eine Fachoberschule ist bei der betreffenden Schule in schriftlicher Form oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 in beglaubigter Abschrift,
2.
eine vollständige, auf Verlangen mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen Bildungs- und Berufsweg des Bewerbers.
(2) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung das einen mittleren Bildungsabschluss bestätigende Zeugnis noch nicht vor, ist das vorangehende Zeugnis beizufügen. Das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss ist umgehend nach Erteilung, spätestens am Ende des dem beabsichtigten Schuleintritt vorhergehenden Schuljahres, nachzureichen.
Entsprechendes gilt für zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegende Nachweise einer abgeschlossenen Berufsausbildung, sonstiger Berechtigungen oder einer hinreichenden Berufserfahrung; dem Antrag sind Bescheinigungen beizufügen, die den jeweiligen Sachverhalt bestätigen.
(3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung die verbindliche Zusage einer Praktikantenstelle für die fachpraktische Ausbildung noch nicht vor, genügt die im Aufnahmeantrag abgegebene Erklärung, dass diese bis zum Ende des dem beabsichtigten Schuleintritt vorhergehenden Schuljahres nachgewiesen wird.
(4) Falls die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden; dies gilt nicht für die verbindliche Zusage einer Praktikantenstelle.
(5) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Schulleiter. Der Bewerber erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In begründeten Zweifelsfällen legt der Schulleiter den Aufnahmeantrag der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann nur ein vorläufiger Aufnahmebescheid erteilt werden. Er ergeht unter dem Vorbehalt, dass die endgültigen Aufnahmevoraussetzungen rechtzeitig nachgewiesen werden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt die Geltung des vorläufigen Aufnahmebescheides. Hierauf ist in dem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 und gegebenenfalls § 7 erfüllen, nach Ablauf des vom Schulleiter jeweils festzusetzenden Anmeldetermins die Aufnahmefähigkeit der Schule, ist von dieser ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt durch das Los; dies schließt auch ein Nachrückverfahren mit ein für den Fall, dass Schulplätze von ausgelosten Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden.
(7) Der Schulleiter kann vorab bis zu zehn vom Hundert der Höchstzahl der insgesamt verfügbaren Schulplätze auf Antrag an Bewerber vergeben, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Aufnahmeantrags für den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn schwerwiegende soziale oder familiäre Umstände in der Person des Bewerbers vorliegen, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.
(8) Die Rechte staatlich anerkannter privater Ersatzschulen bleiben unberührt.
§ 7 Ausländische Bewerber, deutsche Sprachkenntnisse
(1) Die Aufnahme ausländischer Bewerber, die nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, setzt grundsätzlich einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis oder der Niederlassungserlaubnis voraus. In Zweifelsfällen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde herbeizuführen.
(2) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen sowie berufspraktischen Erfahrungen mit den Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 ist vom Bewerber nachzuweisen; die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde
[4]
.
(3) Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ferner den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse führen, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht der Fachoberschule ermöglichen. Zu diesem Zweck können sie verpflichtet werden, sich einer entsprechenden Feststellungsprüfung an einer Fachoberschule zu unterziehen.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
c) Fachpraktische Ausbildung
§ 8 Dauer und Ort
(1) Die fachpraktische Ausbildung in der Klassenstufe 11 dauert grundsätzlich ein ganzes Jahr; sie wird durch die Schulferien nicht unterbrochen. Sie findet in Betrieben, Behörden oder sonstigen geeigneten Einrichtungen statt, die dem Fachbereich bzw. der Fachrichtung der Fachoberschule entsprechen.
(2) In Ausnahmefällen kann die fachpraktische Ausbildung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
[4]
bis zur Hälfte ihrer Dauer in schuleigenen Praxiseinrichtungen durchgeführt werden. Der Zustimmungsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Festlegung eines geeigneten Schulstandortes
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
§ 9 Aufsicht
Die fachpraktische Ausbildung wird durch die Fachoberschule geordnet und unterliegt ihrer Aufsicht. Die Aufsicht wird gegebenenfalls im Benehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz für den jeweiligen Ausbildungsbereich zuständigen Stelle ausgeübt.
§ 10 Stellung des Fachoberschülers
Der Fachoberschüler ist während des Besuchs der Klassenstufe 11 und seiner fachpraktischen Ausbildung in einem Betrieb, einer Behörde oder einer sonstigen außerschulischen Praxiseinrichtung zugleich Schüler und Praktikant auf der Grundlage eines mit der Praxiseinrichtung abzuschließenden Praktikantenvertrages.
§ 11 Berichtsheft
Über den zeitlichen Ablauf und den Inhalt seiner fachpraktischen Ausbildung hat der Fachoberschüler bzw. Praktikant ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Praxiseinrichtung und Fachoberschule haben die Führung des Berichtsheftes zu überwachen und sich dieses regelmäßig zur Durchsicht vorlegen zu lassen. Das Berichtsheft ist bei der Feststellung des Ausbildungserfolges zu berücksichtigen.
§ 12 Feststellung des Ausbildungserfolges
Es obliegt dem Betrieb, der Behörde bzw. der sonstigen Praxiseinrichtung, den Erfolg der dort durchgeführten fachpraktischen Ausbildung festzustellen und in einem Praktikantenzeugnis zu bestätigen.
§ 13 Verwaltungsvorschriften
Die Schulaufsichtsbehörde
[4]
regelt nähere Einzelheiten über die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung durch Verwaltungsvorschriften.
[5]
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
[5])
Vgl. Erlass über die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung in der Klassenstufe 11 der Fachoberschule vom 4. Juli 2003 (GMBl. S. 290).
Abschnitt III Schulzeugnisse und Versetzung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Zeugnisarten, Zeugnisausstellung
(1) Zeugnisse während des Besuchs einer Fachoberschule werden als Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse (Anlage 4) sowie als Abgangszeugnisse (Anlage 5) ausgestellt. Sie sind der urkundliche Nachweis über Schulbesuch und Leistungen des Schülers.
(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 11 und der Klassenstufe 12 in Vollzeitform wird jeweils ein Halbjahreszeugnis, am Ende der Klassenstufe 11 und nach dem ersten Jahr der Klassenstufe 12 der Abendfachoberschule wird ein Jahreszeugnis erteilt.
(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie ohne Abschluss verlässt. Das Abgangszeugnis darf keinen Vermerk enthalten, dass der Schüler nicht versetzt ist. Auf § 18 Abs. 3 wird verwiesen.
(4) Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt. Sie tragen das Datum des Ausgabetages und sind von dem Schulleiter und dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse können auch von dem jeweiligen Abteilungsleiter im Auftrag des Schulleiters unterzeichnet werden. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
§ 15 Zeugnisnoten, Bewertung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut (2) | = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
(3) Für die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung im Jahreszeugnis der Klassenstufe 11 bzw. in einem am Ende der Klassenstufe 11 erteilten Abgangszeugnis gelten die Bewertungsstufen „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“.
§ 16 Sonstige Zeugniseintragungen
(1) Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Bei einem vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Klassenstufe 11 oder die Klassenstufe 12 der Fachoberschule aller Fachbereiche eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler der jeweiligen Klassenstufe der Fachoberschule fachbereichsübergreifend Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(2) Leistungen in regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen werden mit einer Zeugnisnote nach § 15 bewertet. In Abgangszeugnissen werden Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen, nicht ausgewiesen.
(3) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(4) Im Fall der Gefährdung der Versetzung eines Schülers erhält das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 11 unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
,,Erreichen des Klassenzieles gefährdet“ oder
,,Erreichen des Klassenzieles sehr gefährdet“.
(5) Das Jahreszeugnis am Ende der Klassenstufe 11 erhält unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
a)
bei Erreichen des Klassenziels:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe 12 versetzt.“
b)
bei Nichterreichen des Klassenziels:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
(6) Beurteilungen eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.
§ 17 Zeugnisausgabe, Bestätigung der Kenntnisnahme
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde
[4]
für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse unbeschadet des § 18 Abs. 2 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler durch diese überbracht. Hat ein minderjähriger Schüler das Klassenziel der Klassenstufe 11 nicht erreicht, werden sein Jahreszeugnis und gegebenenfalls Abgangszeugnis unverzüglich den Erziehungsberechtigten verschlossen übermittelt.
(3) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Bei fehlender Unterschrift hat der Klassenlehrer auf deren Vornahme hinzuwirken, wenn der Verdacht besteht, dass der minderjährige Schüler das Zeugnis nicht vorgelegt hat.
Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschrift nicht beeinträchtigt.
Fußnoten
[4])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
b) Festsetzung der Zeugnisnoten, Versetzung und Nichtversetzung
§ 18 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters setzt die Zeugnisnoten auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers fest. Sie entscheidet insbesondere darüber, ob ein Schüler das Ziel der Klassenstufe 11 erreicht hat (Versetzung). Im Rahmen dieser Entscheidung stellt sie auf Grund der Praktikantenzeugnisse des Schülers (§ 12) und unter Berücksichtigung seines Berichtsheftes (§ 11) auch fest, ob seine fachpraktische Ausbildung insgesamt mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ zu bewerten ist.
(2) Ist infolge des zeitlichen Ablaufs der fachpraktischen Ausbildung eines Schülers der Klassenstufe 11 eine Bewertung zum Zeitpunkt der Klassenkonferenz am Schuljahresende noch nicht möglich, so wird erst zu Beginn des Unterrichts im nachfolgenden Schuljahr die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung von der Klassenkonferenz festgestellt und die Versetzungsentscheidung getroffen. Unmittelbar danach wird das Jahreszeugnis ausgegeben. Mit der Ausgabe der übrigen Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres (§ 17 Abs. 1) werden dem Schüler die von der Klassenkonferenz festgesetzten Fachnoten vorab formlos bekannt gegeben. Ergibt sich bereits auf Grund der Noten, dass der Schüler nicht versetzt wird, erhalten die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler eine schriftliche Mitteilung; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Über die Versetzung oder Nichtversetzung muss auch entschieden werden, wenn ein Schüler der Klassenstufe 11 zum Schuljahresende oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres die Schule aus persönlichen Gründen wechselt oder sie verlässt; der Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung wird durch den Ablauf der fachpraktischen Ausbildung bestimmt. Bei Erreichen des Klassenziels ist eine Eintragung gemäß § 16 Abs. 5 Buchstabe a) in das Abgangszeugnis aufzunehmen. Bei Nichterreichen des Klassenziels erhält der Schüler ein Abgangszeugnis ohne Vermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis, das eine Eintragung gemäß § 16 Abs. 5 Buchstabe b) sowie gegebenenfalls einen Vermerk enthält, dass der Schüler gemäß § 22 Abs. 2 die Schule verlassen muss. Die Noten beider Zeugnisse müssen übereinstimmen.
§ 19 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung und Festsetzung der Zeugnisnoten
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung am Ende der Klassenstufe 11 ist eine pädagogische Maßnahme, die den Bildungsgang des Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der Klassenstufe 12 sichern soll. Entscheidend ist, ob der Schüler nach näherer Bestimmung des § 21 auf Grund seiner Leistungen den Anforderungen der Klassenstufe 11 im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er in der Klassenstufe 12 erfolgreich mitarbeiten wird.
(2) Der einzelne Lehrer trifft seine Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem Fach, sondern auch im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden.
(4) Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat oder nicht. Sie wird auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, gefunden. Dabei sind alle besonderen Gesichtspunkte je nach Lage des Falles zu würdigen. Die Zeugnisnote darf nicht allein aus den Ergebnissen von Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für die Festsetzung der Zeugnisnoten in Halbjahreszeugnissen, in Jahreszeugnissen der Abendfachoberschule und in Abgangszeugnissen.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
§ 20 Schriftliche Fächer und sonstige Fächer
(1) Für die Versetzungsentscheidung haben Fächer der Klassenstufe 11, die in der Abschlussprüfung der Fachoberschulen Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer) und die sonstigen in der jeweils geltenden Stundentafel (Anlagen 1 bis 3) für die Klassenstufe 11 ausgewiesenen Fächer nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 unterschiedliches Gewicht.
(2) Schriftliche Fächer sind
1.
im Fachbereich Wirtschaft die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik,
Betriebswirtschaftslehre,
Betriebliches Rechnungswesen,
2.
im Fachbereich Ingenieurwesen die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik,
Technologie/Technische Mathematik,
3.
im Fachbereich Design die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik,
Gestaltung,
4.
im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik,
Betriebswirtschaftslehre,
5.
im Fachbereich Gesundheit und Soziales die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik,
Pädagogik/Psychologie,
Gesundheit/Pflege.
§ 21 Besondere Grundsätze zur Versetzung
(1) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet wurde und wenn
1.
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist
oder
2.
die Note „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach sein darf, jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in ei-nem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
(2) In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen. Insbesondere besteht bei Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ keine Ausgleichsmöglichkeit.
§ 22 Folgen der Nichtversetzung
(1) Ein nicht versetzter Schüler wiederholt die Klassenstufe 11 einschließlich der fachpraktischen Ausbildung, sofern er nicht nach Absatz 2 die Schule verlassen muss.
(2) Ein Schüler, der zweimal nicht versetzt worden ist, muss in der Regel die Schule verlassen und aus dem Bildungsgang der Fachoberschule des betreffenden Fachbereichs ausscheiden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz eine zweite Wiederholung der Klassenstufe 11 gestatten; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.
§ 23 Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung oder bei gefährdetem Schulabschluss
(1) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler durch einen Zeugnisvermerk gemäß § 16 Abs. 4 oder durch eine schriftliche Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt. Im Fall des § 22 Abs. 2 erhält der Vermerk oder die Mitteilung den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
(2) Ist der Schulabschluss eines Schülers gefährdet, kann nur eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler erfolgen; ein Vermerk auf dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 12 in Vollzeitform bzw. auf dem Jahreszeugnis der Abendfachoberschule unterbleibt. Hat der Schüler die Abschlussprüfung bereits einmal nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei nochmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen.“ Ist bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine Wiederholung grundsätzlich nicht mehr möglich, weil der Schüler bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder durch vorherigen Schulaustritt verfehlt hat, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen.“ Ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gefährdet, nachdem der Schüler bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung aus den Gründen des Satzes 1 verfehlt hat, erhält die Gefährdungsmitteilung den Hinweis, dass bei nochmaliger Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen werden muss. Dies gilt entsprechend, wenn die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gefährdet ist.
(3) Aus dem Fehlen eines entsprechenden Zeugnisvermerks oder einer Mitteilung kann ein Recht auf Versetzung bzw. auf Verbleib in der Schule bzw. auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung und deren Bestehen) nicht hergeleitet werden.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 24 Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 24a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Anlage 1
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft
- Gültig für die Klassenstufe 11 und die Abendfachoberschule ab 1. August 2016 -
- Gültig für die Klassenstufe 12 (Vollzeitform) ab 1. August 2017 -
Fächer | Wochenstunden | ||||||||
Klassen- stufe 11 | Klassen- stufe 12 (Vollzeit- form) | Klassenstufe 12 (Abendfach- oberschule) | |||||||
1. Jahr | 2. Jahr | ||||||||
1. | Pflichtbereich | ||||||||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (7) | (19) | (9) | (7) | ||||
Religionslehre | 1 | 1 | - | - | |||||
Deutsch | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Fremdsprache | |||||||||
(Französisch oder Englisch) | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Mathematik | 2 | 5 | 3 | 2 | |||||
Chemie oder Physik[*)] | - | 2 | 2 | - | |||||
Sozialkunde | - | 1 | - | 1 | |||||
Sport | - | 2 | - | - | |||||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (5) | (11) | (4) | (6) | ||||
Betriebswirtschaftslehre | 2 | 4 | 1 | 2 | |||||
Betriebliches Rechnungswesen | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Volkswirtschaftslehre | 1 | 2 | 1 | 1 | |||||
Datenverarbeitung | - | 1 | - | 1 | |||||
2. | Wahlpflichtbereich | (2) | |||||||
Zweite Fremdsprache | |||||||||
(Englisch oder Französisch) oder | - | 2 | - | - | |||||
Arbeits- und | - | 2 | - | - | |||||
Präsentationstechnik / | |||||||||
Angewandte Datenverarbeitung | |||||||||
Gesamtstundenzahl | 12 | 32 | 13 | 13 |
Fußnoten
[*)]
je nach dem Angebot der Schule
Anlage 1a
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Wirtschaftsinformatik
- Gültig für die Klassenstufe 11 ab 1. August 2016 - - Gültig für die Klassenstufe 12 ab 1. August 2017 -
Fächer | Wochenstunden | |||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 | |||
1. | Pflichtbereich | |||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (7) | (19) | |
Religionslehre | 1 | 1 | ||
Deutsch | 2 | 4 | ||
Fremdsprache | ||||
(Französisch oder Englisch) | 2 | 4 | ||
Mathematik | 2 | 5 | ||
Chemie oder Physik[*)] | - | 2 | ||
Sozialkunde | - | 1 | ||
Sport | - | 2 | ||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (7) | (11) | |
Betriebswirtschaftslehre | 2 | 4 | ||
Betriebliches Rechnungswesen | 2 | 4 | ||
Informatik | 2 | 2 | ||
Softwareanwendung | 1 | 1 | ||
2. | Wahlpflichtbereich | (2) | ||
Web-Programmierung oder | - | 2 | ||
Netzwerke oder | - | 2 | ||
Zweite Fremdsprache | ||||
(Englisch oder Französisch) | - | 2 | ||
Gesamtstundenzahl | 14 | 32 |
Fußnoten
[*)]
je nach dem Angebot der Schule
Anlage 1b
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Tourismus
- Gültig für die Klassenstufe 11 ab 1. August 2016 - - Gültig für die Klassenstufe 12 ab 1. August 2017 -
Fächer | Wochenstunden | |||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 | |||
1. | Pflichtbereich | |||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (7) | (19) | |
Religionslehre | 1 | 1 | ||
Deutsch | 2 | 4 | ||
Fremdsprache | ||||
(Französisch oder Englisch) | 2 | 4 | ||
Mathematik | 2 | 5 | ||
Chemie oder Physik[*)] | - | 2 | ||
Sozialkunde | - | 1 | ||
Sport | - | 2 | ||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (7) | (11) | |
Betriebswirtschaftslehre | 2 | 4 | ||
Betriebliches Rechnungswesen | 2 | 4 | ||
Datenverarbeitung | - | 1 | ||
Tourismus | 1 | 2 | ||
Zweite Fremdsprache | ||||
(Englisch oder Französisch) | 2 | |||
2. | Wahlpflichtbereich | (2) | ||
Dritte Fremdsprache oder | - | 2 | ||
Arbeits- und Präsentationstechnik / | - | 2 | ||
Angewandte Datenverarbeitung | ||||
Gesamtstundenzahl | 14 | 32 |
Fußnoten
[*)]
je nach dem Angebot der Schule
Anlage 1c
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Wirtschaft - Fachrichtung Französisch in Wirtschaft und Verwaltung
- Gültig für die Klassenstufe 11 ab 1. August 2016 - - Gültig für die Klassenstufe 12 ab 1. August 2017 -
Fächer | Wochenstunden | ||||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 | ||||
1. | Pflichtbereich | ||||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (7) | (19) | ||
Religionslehre | 1 | 1 | |||
Deutsch | 2 | 4 | |||
Französisch | 2 | 4 | |||
Mathematik | 2 | 5 | |||
Chemie | 2 | ||||
Sozialkunde | - | 1 | |||
Sport | - | 2 | |||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (7) | (11) | ||
Betriebswirtschaftslehre | 2 | 4 | |||
Betriebliches Rechnungswesen | 2 | 4 | |||
Wirtschaftslehre Französisch[1)] | 2 | 2 | |||
Landeskunde Französisch[1)] | 1 | 1 | |||
2. | Wahlpflichtbereich | (2) | |||
Französische Konversation[1)] oder | - | 2 | |||
Englisch | - | 2 | |||
Gesamtstundenzahl | 14 | 32 |
Fußnoten
[1)]
Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Anlage 2
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Ingenieurwesen -
- Gültig für die Klassenstufe 11 und die Abendfachoberschule ab 1. August 2006 -
- Gültig für die Klassenstufe 12 (Vollzeitform) ab 1. August 2007 -
Fächer | Wochenstunden | ||||||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 (Vollzeitform) | Klassenstufe 12 (Abendfachoberschule) | |||||
1. Jahr | 2. Jahr | ||||||
1. Pflichtbereich | |||||||
1.1 Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Fremdsprache (Englisch oder Französisch) Sozialkunde Sport | (6) 1 2 2 1 - | (12) 1 4 4 1 2 | (5) - 2 2 1 - | (4) - 2 2 - - | |||
1.2 Fachbezogener Lernbereich Mathematik Physik Chemie Technologie Technische Mathematik Technologie/Technische Mathematik Technische Kommunikation [1] bzw. Visuelle Dokumentation [2] bzw. Biologie [3] | (6) - - - 2 2 - 2 2 2 | (20) 6 4 2 - - 6 2 2 2 | (8) 2 2 2 - - 1 1 1 - | (9) 4 2 - - - 2 1 1 - | |||
Gesamtpflichtstundenzahl | 12 | 32 | 13 | 13 | |||
2. Wahlbereich Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch) | - | (2) 2 | - | - |
[1] Fachrichtung Technik (Amtl. Anmerkung 1).
[2] Fachrichtung Technische Informatik (Amtl. Anmerkung 2).
[3] Fachrichtung Naturwissenschaft und Umwelttechnik (Amtl. Anmerkung 3).
Anlage 2a
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Design
- gültig für die Klassenstufe 11 und die Abendfachoberschule ab 1. August 2019 - - gültig für die Klassenstufe 12 (Vollzeitform) ab 1. August 2020 -
Fächer | Wochenstunden | ||||||||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 (Vollzeitform) | Klassenstufe 12 (Abendfachoberschule) | |||||||
1. Jahr | 2. Jahr | ||||||||
1. | Pflichtbereich | ||||||||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (8) | (20) | (11) | (6) | ||||
Religionslehre | 1 | 1 | - | - | |||||
Deutsch | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Fremdsprache (Englisch oder Französisch) | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Mathematik | 2 | 4 | 2 | 2 | |||||
Physik | - | 2 | 2 | - | |||||
Chemie | - | 2 | 2 | - | |||||
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 | - | |||||
Sport | - | 2 | - | - | |||||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (4) | (12) | (2) | (7) | ||||
Technologie | 2 | 4 | 1 | 2 | |||||
Gestaltung | - | 5 | - | 3 | |||||
Kunstgeschichte | - | 1 | - | 1 | |||||
Freies und konstruktives Zeichnen | 2 | 2 | 1 | 1 | |||||
Gesamtpflichtstundenzahl | 12 | 32 | 13 | 13 | |||||
2. | Wahlbereich | (0) | (2) | ||||||
Zweite Fremdsprache (Französisch oder Englisch) | - | 2 | - | - |
Anlage 2b
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft - Fachrichtung Lebensmitteltechnologie
- Gültig für die Klassenstufe 11 ab 1. August 2006 -
- Gültig für die Klassenstufe 12 ab 1. August 2007 -
Fächer | Wochenstunden | ||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 | ||
1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Lernbereich Religionslehre Deutsch Fremdsprache (Französisch oder Englisch) Mathematik Physik Chemie Sozialkunde Sport 1.2 Fachbezogener Lernbereich Ernährungswissenschaft Betriebswirtschaftslehre Lebensmitteltechnologie | (8) 1 2 2 2 - - 1 - (4) 2 2 - | (20) 1 4 4 4 2 2 1 2 (12) 3 3 6 | |
Gesamtpflichtstundenzahl | 12 | 32 | |
2. Wahlbereich Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch) | - | (2) 2 |
Anlage 3
Stundentafel Fachoberschule - Fachbereich Gesundheit und Soziales
- Gültig für die Klassenstufe 11 ab 1. August 2014 -
- Gültig für die Klassenstufe 12 ab 1. August 2015 -
Fächer | Wochenstunden | ||||
Klassenstufe 11 | Klassenstufe 12 | ||||
1. | Pflichtbereich | ||||
1.1 | Allgemeiner Lernbereich | (8) | (20) | ||
Religionslehre | 1 | 1 | |||
Deutsch | 2 | 4 | |||
Fremdsprache | |||||
(Französisch oder Englisch) | 2 | 4 | |||
Mathematik | 2 | 4 | |||
Biologie oder Chemie oder Physik[*] | - | 2 | |||
Sozialkunde | 1 | 1 | |||
Wirtschaftslehre/Rechtskunde | - | 2 | |||
Sport | - | 2 | |||
1.2 | Fachbezogener Lernbereich | (4) | (12) | ||
Soziologie | - | 2 | |||
Pädagogik/Psychologie | 2 | 4 | |||
Gesundheit/Pflege | 2 | 4 | |||
Musik | - | 2 | |||
Gesamtpflichtstundenzahl | 12 | 32 | |||
2. | Wahlbereich | (2) | |||
Zweite Fremdsprache | |||||
(Englisch oder Französisch) | - | 2 |
Fußnoten
[*])
je nach dem Angebot der Schule
Anlage 4
...................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Halbjahreszeugnis *)
für ............................................................................................................................................................................................................
Vorname Name
Schuljahr ..... / ..... Klasse:............................................................................................................................................................
Leistungen:
(Unterrichtsfächer nach Anlagen 1 bis 3 einschließlich freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen sowie Bewertung der fachpraktischen Ausbildung im Jahreszeugnis der Klassenstufe 11)
Schulbesuch
Schultage im Schulhalbjahr/Schuljahr *): ............... Tage
Versäumnisse:
a) ............... Tage, davon unentschuldigt ............... Tage
b) ............... Einzelstunden, davon unentschuldigt ............... Einzelstunden
Bemerkungen: ........................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................
Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ..................................... in die Klassenstufe 12 versetzt. *)
Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ..................................... nicht versetzt. *)
................................................., den ...........................................
Schulleiter Klassenlehrer
.............................................................................. ..............................................................................
Kenntnis genommen: ...........................................................................................................................................................................
Erziehungsberechtigte(r)/volljährige(r) Schüler(in) *)
_____________________________________________________________________________________________________________________
Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Die Eintragung „nicht feststellbar“ entspricht der Note „ungenügend“.
Bewertungsstufen für die fachpraktische Ausbildung (Jahreszeugnis der Klassenstufe 11): erfolgreich - nicht erfolgreich
__________
*) Nichtzutreffendes streichen!
Anlage 5
...................................................................
(Bezeichnung der Schule)
Abgangszeugnis
Herr/Frau ¹)..............................................................................................................................................................................................
geb. am ........................................................................ in.......................................................................................................
wohnhaft in ............................................................................................................................................................................................
hat die Fachoberschule,
Fachbereich ............................................................., Fachrichtung ²)................................................................................................
vom ................................................... bis ................................................... besucht, zuletzt die Klasse ............................
Leistungen:
(Unterrichtsfächer nach Anlagen 1 bis 3 einschließlich freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen ³) sowie ggf. Bewertung der fachpraktischen Ausbildung im Abgangszeugnis am Ende der Klassenstufe 11)
Bemerkungen: ........................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................
................................................., den ...........................................
Schulleiter Klassenlehrer
.............................................................................. ..............................................................................
(Siegel der Schule)
_____________________________________________________________________________________________________________________
Notenstufen: sehr gut (1) - gut (2) - befriedigend (3) - ausreichend (4) - mangelhaft (5) - ungenügend (6)
Die Eintragung „nicht feststellbar“ entspricht der Note „ungenügend“.
Bewertungsstufen für die fachpraktische Ausbildung (Jahreszeugnis der Klassenstufe 11): erfolgreich - nicht erfolgreich
__________
¹) Nichtzutreffendes streichen!
²) Entfällt bei nicht begliederten Fachbereichen.
³) Unter „ausreichend“ liegende Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach) werden nicht ausgewiesen.
Im Fall eines mit der Klassenstufe 11 abschließenden Faches wird dieses mit dem Zusatz „abgeschlossen in Klassenstufe 11“ und der Note des Jahreszeugnisses in das Abgangszeugnis (Klassenstufe 12) übernommen
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