Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten Vom 19. Oktober 1988
                            Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten  Vom 19. Oktober 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 § 14 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1543 vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten vom 19. Oktober 1988 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 | 01.01.2002 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2002 | 
| § 4 | 01.01.2002 | 
| § 5 | 01.01.2002 | 
| § 6 - (aufgehoben) | 01.01.2002 | 
| § 7 | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 201),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jetzt: Ministerium für Umwelt gem.  Nr. 8.06 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes, die gemäß § 25 Abs. 5 SBG als Forstpraktikant in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen sind, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Als Ausbildungsbeihilfe werden 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages gewährt, der nach dem Bundesbesoldungsgesetz einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes unter Zugrundelegung der entsprechenden Altersgruppe zusteht; hierbei sich ergebende Centbeträge sind auf einen vollen Euro aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Daneben werden eine jährliche Sonderzahlung, die vermögenswirksamen Leistungen und gegebenenfalls Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Ausbildungsbeihilfe wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Berufung in das öffentliche Ausbildungsverhältnis wirksam wird; sie entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Ausbildungsbeihilfe wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Ausbildungsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  §§ 9,  11,  12,  17a und  66 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.