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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten Vom 19. Oktober 1988

Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten Vom 19. Oktober 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 § 14 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1543 vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten vom 19. Oktober 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2004
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 701.01.2002
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung vom
25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 201),
verordnet der
Minister für Wirtschaft
[1]
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.06 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.

§ 1

Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes, die gemäß § 25 Abs. 5 SBG als Forstpraktikant in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen sind, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe.

§ 2

(1) Als Ausbildungsbeihilfe werden 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages gewährt, der nach dem Bundesbesoldungsgesetz einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes unter Zugrundelegung der entsprechenden Altersgruppe zusteht; hierbei sich ergebende Centbeträge sind auf einen vollen Euro aufzurunden.
(2) Daneben werden eine jährliche Sonderzahlung, die vermögenswirksamen Leistungen und gegebenenfalls Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften gewährt.

§ 3

Die Ausbildungsbeihilfe wird von dem Tag an gezahlt, an dem die Berufung in das öffentliche Ausbildungsverhältnis wirksam wird; sie entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.

§ 4

Die Ausbildungsbeihilfe wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Ausbildungsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 5

Die §§ 9, 11, 12, 17a und 66 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft.
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