APO höh. FD
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 2 § 31a aufgehoben durch Artikel 146 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) vom 19. Januar 198101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Inhaltsverzeichnis18.12.2015
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen04.02.2006
§ 3 - Bewerbungsgesuch17.12.2021
§ 4 - Einstellung, Dienstverhältnis17.12.2021
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.01.2002
§ 5 - Zweck des Vorbereitungsdienstes01.01.2002
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter04.02.2006
§ 7 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes04.02.2006
§ 8 - Ausbildungsabschnitt I04.02.2006
§ 9 - Ausbildungsabschnitt II Reisezeit01.01.2002
§ 10 - Ausbildungsabschnitt III04.02.2006
§ 11 - Lehrgänge01.01.2002
§ 12 - Erfahrungsberichte01.01.2002
§ 13 - Beurteilungen04.02.2006
§ 14 - Prüfscheine04.02.2006
§ 15 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst01.01.2002
Abschnitt III - Große Staatsprüfung01.01.2002
§ 16 - Zweck der Prüfung01.01.2002
§ 17 - Prüfungsausschuss04.02.2006
Abschnitt IV - Schlussbestimmung01.01.2002
§ 18 - Inkrafttreten18.12.2015
Anlage 1 - Verwaltungsabkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Laufbahn des höheren Forstdienstes01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
Anlage 2 - Die Verordnung vom 16. November 1973 (GVBl. S. 324) wurde aufgehoben und ersetzt durch die im Nachfolgenden abgedruckte Verordnung vom 17. Mai 1991. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APOhFD) Vom 17. Mai 199101.01.2002
Dritter Abschnitt - Große forstliche Staatsprüfung01.01.2002
§ 15 - Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer01.01.2002
§ 16 - Prüfungsausschuss17.12.2021
§ 17 - Zulassung zur Prüfung01.01.2002
§ 18 - Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit01.01.2002
§ 19 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 20 - Mündliche Prüfung01.01.2002
§ 21 - Waldprüfung01.01.2002
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.01.2002
§ 23 - Fachbewertungen, Gesamtbewertung01.01.2002
§ 24 - Bestehen der Prüfung01.01.2002
§ 25 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis17.12.2021
§ 26 - Prüfungsniederschrift17.12.2021
§ 27 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis01.01.2002
§ 28 - Täuschungsversuch und sonstiges ordnungswidriges Verhalten01.01.2002
§ 29 - Wirkung der Prüfung01.01.2002
§ 30 - Wiederholung der Prüfung01.01.2002
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten01.01.2002
Vierter Abschnitt - Besondere Formbestimmung (aufgehoben)17.12.2021
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1081)
, und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland - Saarländische Laufbahnverordnung - (SLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durchVerordnung vom
14. Mai 1980 (Amtsbl. S. 613)
, verordnet der
Minister für
Wirtschaft
[1]
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.06 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbungsgesuch
§ 4Einstellung, Dienstverhältnis
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 5Zweck des Vorbereitungsdienstes
§ 6Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter
§ 7Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8Ausbildungsabschnitt I
§ 9Ausbildungsabschnitt II, Reisezeit
§ 10Ausbildungsabschnitt III
§ 11Lehrgänge
§ 12Erfahrungsberichte
§ 13Beurteilungen
§ 14Prüfscheine
§ 15Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Abschnitt III Große Staatsprüfung
§ 16Zweck der Prüfung
§ 17Prüfungsausschuss
Abschnitt IV Schlussbestimmung
§ 18Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Ziel ist die Ausbildung verantwortungsbewusster, fachlich gut geschulter Forstbediensteter, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Forstdienstes befähigt sind.
(2) Die Befähigung für den höheren Forstdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der großen Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) erworben.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Forstdienstes ist:
1.
die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis;
2.
der Nachweis über die Ableistung eines Forstpraktikums;
3.
das Zeugnis über die bestandene forstliche Diplom-Schlussprüfung an einer deutschen Hochschule.
(2) Über die Annahme und Ausbildung der Forstpraktikanten erlässt das Ministerium für Umwelt die näheren Bestimmungen.

§ 3 Bewerbungsgesuch

(1) Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist schriftlich oder elektronisch bei dem Ministerium für Umwelt einzureichen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
2.
die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder;
3.
zwei Lichtbilder (4x6 cm) aus neuester Zeit;
4.
das Zeugnis der Hochschulreife oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife;
5.
der Nachweis über die Ableistung eines Forstpraktikums;
6.
Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung;
7.
das Zeugnis über die Diplom-Schlussprüfung;
8.
ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber frei ist von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten und normales Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen besitzt und dass er für die Ausbildung als Forstreferendar geeignet ist;
9.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde;
10.
ein Nachweis des Bewerbers, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist;
11.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens anhängig ist;
12.
eine Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4 Einstellung, Dienstverhältnis

(1) Die nach § 15 Abs. 1 SBG zuständige Stelle entscheidet über die Einstellung und ernennt den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Forstreferendar.
(2) Der Beamte hat bei seinem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 5 Zweck des Vorbereitungsdienstes

Zweck des Vorbereitungsdienstes ist, den Forstreferendar auf allen Gebieten der Forstverwaltung und des Forstbetriebes zu schulen und ihn mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner wissenschaftlichen Bildung vertraut zu machen. Er soll einen Überblick über die forstlichen Verhältnisse des Saarlandes erhalten. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis des Forstreferendars insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Er führt die Aufsicht über die Ausbildung des Forstreferendars und weist ihn für die einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 7 Abs. 2) den Ausbildungsstellen zu.
(2) Das Ministerium für Umwelt bestimmt einen Beamten des höheren Forstdienstes zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter ist für einen zweckmäßigen Einsatz des Forstreferendars innerhalb der Ausbildungsabschnitte verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Organisation des Einsatzes des Forstreferendars, seiner Teilnahme an den der Ausbildung förderlichen Dienstbesprechungen und Bereisungen.

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Der Forstreferendar wird ausgebildet
1.
bei einem Regionalbetrieb des Landesforstbetriebs (Ausbildungsabschnitt I) elf Monate
2.
während einer Reisezeit (Ausbildungsabschnitt II) zwei Monate
3.
beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Ausbildungsabschnitt III) elf Monate
In begründeten Fällen kann die Ausbildungsbehörde die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte I bis III ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst insgesamt bis zu einem Jahr verlängern, wenn der Forstreferendar das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte verlängert werden.
(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Diplom-Schlussprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Tätigkeit und Beschäftigung bei anderen Behörden oder einem Privatforstbetrieb, dessen Leiter die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst abgelegt hat, sollen bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall die Ausbildungsbehörde.
(5) Krankheitszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie in einem Ausbildungsjahr insgesamt sechs Wochen nicht übersteigen.

§ 8 Ausbildungsabschnitt I

(1) Während der Ausbildung bei einem Regionalbetrieb des Landesforstbetriebs ist der Forstreferendar unter der verantwortlichen Leitung des Betriebsleiters in alle Aufgaben des äußeren und inneren Dienstes des Betriebs einzuführen. Er hat sich mit allen Fragen der Betriebsführung, der Organisation und wirtschaftlichen Durchführung der Forstbetriebsarbeiten, mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vertraut zu machen. Für zwei bis drei Monate hat der Forstreferendar möglichst in der Kultur- und Hauptfällungszeit den Dienst eines Revierleiters in einem bestimmten Dienstbezirk auszuüben. Die Verantwortung des zuständigen Revierleiters für den ordnungsgemäßen Betriebsvollzug wird dadurch nicht berührt.
(2) Der Regionalbetrieb soll höchstens einmal gewechselt werden, damit der Forstreferendar einen geschlossenen Überblick über den Ablauf sämtlicher Verwaltungs- und Betriebsgeschäfte und Betreuungsaufgaben erhält und lernt, auch schwierige Dienstgeschäfte selbstständig zu erledigen.

§ 9 Ausbildungsabschnitt II Reisezeit

(1) Während der Reisezeit soll der Forstreferendar nach einem von der Ausbildungsbehörde angeordneten Reiseplan in die Verhältnisse geeigneter Forstämter in möglichst unterschiedlichen Wuchsgebieten, in Holz bearbeitende oder Holz verarbeitende Betriebe, Pflanzenzuchtbetriebe und Klenganstalten Einblick nehmen.
(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann sich der Forstreferendar auch an forstlichen Hochschulreisen beteiligen und an einer Hochschule mit forstlichem Studiengang, an einem forst- oder holzwirtschaftlichen Forschungsinstitut oder an einer forstlichen Versuchsanstalt wissenschaftlich arbeiten.
(3) Im Rahmen dieses Ausbildungsabschnitts kann er auch der Ausbildung förderliche sonstige Dienststellen, Betriebe und Institutionen besuchen.
(4) Die Dauer der nach den Absätzen 2 und 3 möglichen Besuche oder Tätigkeiten darf insgesamt einen Monat nicht übersteigen.
(5) Der Forstreferendar hat der Ausbildungsbehörde den Vollzug des Reiseplans nachzuweisen.

§ 10 Ausbildungsabschnitt III

(1) Der Forstreferendar soll einen umfassenden Einblick in die Dienstgeschäfte und einen Überblick über den Gesamtaufgabenbereich der Forstbehörde erhalten. Er ist während vier Monaten des Ausbildungsabschnitts in das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, das Beamten-, Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht sowie in die Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Landesplanung einzuführen. Für die Dauer von einem Monat ist er auf dem Gebiet der Raumordnung auszubilden. Er ist darüber hinaus mit den Grundzügen der forstlichen Datenverarbeitung vertraut zu machen.
(2) Der Forstreferendar ist sechs Monate lang in der Forstplanung auszubilden. Mindestens drei Monate dieser Zeit müssen auf Außenarbeiten einschließlich Standortskartierung entfallen, Der Forstreferendar soll den Gang dieser Arbeiten aus eigener Anschauung und Übung kennen lernen. Er soll einen bestimmten Revierteil möglichst selbstständig einrichten. Anschließend ist er zu Innenarbeiten der Forstplanung heranzuziehen.

§ 11 Lehrgänge

Die Ausbildungsbehörde soll den Forstreferendar möglichst zweimal jährlich zu Lehrgängen einberufen; in benachbarten Bundesländern angebotene Lehrgänge sollen hierbei berücksichtigt werden. Die Lehrgänge werden auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet, in die sie fallen, soweit im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird.

§ 12 Erfahrungsberichte

(1) Während des Vorbereitungsdienstes hat der Forstreferendar für jeden Teil eines Ausbildungsabschnitts sowie für den Ausbildungsabschnitt II (Reisezeit) seine Beobachtungen und Erfahrungen in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen.
(2) Die Erfahrungsberichte sind gegen Ende eines jeden Teils eines Ausbildungsabschnitts sowie des Ausbildungsabschnitts II (Reisezeit) und vor der Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsstelle dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 13 Beurteilungen

Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts (§§ 8, 10 und 11) gibt der Ausbildungsleiter eine Beurteilung des Forstreferendars über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie Fleiß und Führung an die Ausbildungsbehörde ab. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Arbeiten der Forstreferendar beschäftigt worden ist und ob er das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Beurteilung hat die Gesamtleistung des Forstreferendars mit einer der in § 22 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes von Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung -Anlage 2 vorgeschriebenen Noten zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen.

§ 14 Prüfscheine

Der Forstreferendar hat im zweiten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes Prüfscheine über
1.
Wegebautechnik,
2.
Waldarbeitstechnik,
3.
Forstschutz
vor Beauftragten des Prüfungsausschusses (§ 17 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes von Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280) in seiner jeweils geltenden Fassung - Anlage 2) zu erwerben.
Einem Forstreferendar, dem wegen unzureichender Kenntnisse ein Prüfschein nicht erteilt werden konnte, ist erneut Gelegenheit zu geben, den Prüfschein zu erwerben.

§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Der Forstreferendar kann aus dem Beamtenverhältnis von der nach § 4 zuständigen Stelle aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden (§ 48 SBG),insbesondere wenn
1.
seine Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird;
2.
er es trotz Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde schuldhaft versäumt, die Zulassung zur großen Staatsprüfung fristgemäß zu beantragen.

Abschnitt III Große Staatsprüfung

§ 16 Zweck der Prüfung

In der großen Staatsprüfung hat der Forstreferendar nachzuweisen, dass er die wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Rechts- und Dienstvorschriften in der praktischen Forstwirtschaft und der Verwaltung anzuwenden versteht, sich hinreichendes Fachwissen und die erforderliche Erfahrung auf allen Gebieten des Forstdienstes angeeignet hat, über Urteilsfähigkeit, Beobachtungsgabe und Entschlusskraft verfügt und dadurch in der Lage ist, ein
Forstamt
[3]
zu leiten bzw. die speziellen Funktionen des höheren Forstdienstes wahrzunehmen.
Fußnoten
[3])
Im Saarland sind die Forstämter gem. § 1 des Gesetzes BS- Nr. 790- 1 aufgelöst; ihre durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wurden gem. § 3 Abs. 1 des zitierten Gesetzes auf das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde übertragen.

§ 17 Prüfungsausschuss

Die große Staatsprüfung wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Forstdienst beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Verwaltungsabkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Laufbahn des höheren Forstdienstes zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland vom 27. April 1979 - Anlage 1 - sowie den §§ 15 bis 31a der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), in ihrer jeweils geltenden Fassung - Anlage 2 - abgelegt.

Abschnitt IV Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Verwaltungsabkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Laufbahn des höheren Forstdienstes
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz
und
dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft wird Folgendes vereinbart:

§ 1

(1) Saarländische Forstreferendare werden vor dem Prüfungsausschuss des Landes Rheinland-Pfalz auf Grund der rheinland-pfälzischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes geprüft.
(2) Die für die Forstverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden erlassen möglichst gleiche Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes.
(3) Der saarländische Minister für
Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
[1]
schlägt einen Beamten des höheren Forstdienstes des Saarlandes als Mitglied für den Prüfungsausschuss ( Nummer 1) und einen weiteren Beamten als Vertreter vor.
(4) Zur Abdeckung persönlicher und sächlicher Kosten entrichtet das Saarland für jeden saarländischen Forstreferendar, der an der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst des Landes Rheinland-Pfalz teilnimmt, einen Pauschalbetrag von 500 DM. Das Nähere teilt das rheinland-pfälzische Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz dem Minister für
Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
[1]
des Saarlandes im Einzelfall mit.
Fußnoten
[1])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.06 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.06 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.

§ 2

Diese Vereinbarung kann von den Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende der Amtszeit des Prüfungsausschusses gekündigt werden.

§ 3

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Anlage 2

Die Verordnung vom 16. November 1973 (GVBl. S. 324) wurde aufgehoben und ersetzt durch die im Nachfolgenden abgedruckte Verordnung vom 17. Mai 1991.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APOhFD) Vom 17. Mai 1991
[10]
Fußnoten
[10])
Gesetz und Verordnungsblatt Rheinland Pfalz (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155).

Dritter Abschnitt Große forstliche Staatsprüfung

§ 15 Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) In der großen forstlichen Staatsprüfung hat der Forstreferendar nachzuweisen, dass er die wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Rechts- und Dienstvorschriften in der praktischen Forstwirtschaft und in der Verwaltung anzuwenden versteht, sich hinreichendes Fachwissen und die erforderliche Erfahrung auf allen Gebieten des Forstdienstes angeeignet hat, über Urteilsfähigkeit, Beobachtungsgabe und Entschlusskraft verfügt und somit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes besitzt.
(2) Die große forstliche Staatsprüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Waldbau und Forsteinrichtung,
2.
Holzverwertung und -vermarktung, Nebennutzungen,
3.
Waldarbeit einschließlich Maschineneinsatz und Wegebau,
4.
Forstrecht, Förderungswesen, Raumordnungs- und Landespflegerecht und praktischer Naturschutz,
5.
Grundzüge folgender Rechtsgebiete: Staats- und Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (insbesondere Selbstverwaltungsrecht, Beamtenrecht, Fischereirecht und Wasserrecht unter besonderer Berücksichtigung der für die Forstverwaltung einschlägigen Bestimmungen),
6.
Arbeits- und Sozialrecht, Tarifrecht insbesondere für Waldarbeiter,
7.
Betriebswirtschaftslehre und Haushalt,
8.
Forstverwaltung, Organisation, Dienstkunde und Liegenschaften,
9.
Waldschutz,
10.
Jagdbewirtschaftung, Jagdrecht und Jagdverwaltung.

§ 16 Prüfungsausschuss

(1) Die große forstliche Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr von einem bei dem fachlich zuständigen Ministerium gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
dem Leiter der Forstabteilung des fachlich zuständigen Ministeriums oder seinem Vertreter als Vorsitzendem,
2.
neun Beamten des höheren Forstdienstes,
3.
einem Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst.
Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Vertreter zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern und deren Vertretern wird eine angemessene Zahl von Ersatzleuten bestimmt. Die Mitglieder, deren Vertreter und die Ersatzleute werden vom fachlich zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Werden Mitglieder, deren Vertreter oder Ersatzleute im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen, so erfolgt die Berufung nur für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung; er hat insbesondere
1.
die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
2.
den Ablauf der Prüfung und die Prüfungsfächer in den einzelnen Prüfungsteilen festzusetzen,
3.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls deren Vertreter, die die einzelnen Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen zu bewerten haben, sowie die Fachprüfer für die mündliche Prüfung zu bestimmen,
4.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Forstreferendare zu den einzelnen Prüfungsteilen einzuladen,
5.
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung auf Grund von Vorschlägen festzulegen.
(4) Der Prüfungsausschuss hat
1.
die Fachbewertungen, die Gesamtbewertung und das Bestehen der großen forstlichen Staatsprüfung festzustellen,
2.
eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen, die eine Bewertungsliste enthält.
Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden sieben Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie sind zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Beamten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer, der auch mit Aufgaben der Organisation der großen forstlichen Staatsprüfung beauftragt werden kann. Absatz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Forstreferendar ist spätestens bis zum 15. März des Jahres, in dem er zur Prüfung heransteht, von der Zentralstelle zur großen forstlichen Staatsprüfung anzumelden. Der Anmeldung sind die Beurteilungen und die Erfahrungsberichte beizufügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lässt den Forstreferendar zur Prüfung zu, wenn der Ausbildungsstand auf Grund der Beurteilungen dies rechtfertigt.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch Forstreferendare zur Prüfung zulassen, die den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland abgeleistet haben, wenn dies durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung vorgesehen ist.

§ 18 Gliederung der Prüfung, Öffentlichkeit

(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
1.
schriftliche Prüfung,
2.
mündliche Prüfung,
3.
Waldprüfung.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für die Beratung.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern, dem Prüfungsfach, das in der mündlichen Prüfung nicht geprüft wird (§ 20 Abs. 1 Satz 2), sowie aus einem weiteren Prüfungsfach. Die zugelassenen Hilfsmittel sind in der Aufgabe anzugeben und dem Forstreferendar mit der Zulassung zur Prüfung bekannt zu geben.
(2) Für die Anfertigung einer Aufsichtsarbeit sollen vier Stunden, für die Aufsichtsarbeit im Fach Waldbau und Forsteinrichtung bis zu sechs Stunden zur Verfügung stehen. Täglich darf nur eine Aufsichtsarbeit angefertigt werden.
(3) Der Forstreferendar fertigt die Aufsichtsarbeiten unter einer Kennziffer, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgelost wird. Die Kennziffern der einzelnen Forstreferendare sind in eine Liste aufzunehmen, die dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag zugeleitet wird, der erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten geöffnet werden darf.
(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des höheren Forstdienstes. Der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Er leitet die Arbeiten mit der Niederschrift in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Als Zweitprüfer kann auch ein Vertreter nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bestimmt werden. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl, die nach § 22 Abs. 3 berechnet und gerundet wird. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst neun der in § 15 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer. Das Prüfungsfach, das in der mündlichen Prüfung nicht geprüft wird, ist aus den in § 15 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 genannten Prüfungsfächern auszuwählen.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach je Forstreferendar etwa zehn Minuten. Die Forstreferendare sind dabei in Gruppen bis zu höchstens vier Prüflingen einzuteilen.
(3) Für je drei Prüfungsfächer werden die einzelnen Prüfungsleistungen von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Ein Mitglied stellt als Fachprüfer im jeweiligen Prüfungsfach die Prüfungsfragen.

§ 21 Waldprüfung

(1) Die Waldprüfung umfasst die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer.
(2) In jedem Fach wird die Prüfung an einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Station abgehalten. Bei der Waldprüfung wird ausschließlich mündlich geprüft. Die Prüfungsleistung wird an jeder Station von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam bewertet.
(3) Die Prüfungszeit beträgt an jeder Station je Forstreferendar etwa dreißig Minuten.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut (1) (15, 14 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) (13, 12, 11 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) (10, 9, 8 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) (7, 6, 5 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) (4, 3, 2 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) (1, 0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Bewertungen werden stets in einer Note und einer Punktzahl angegeben. In jedem Prüfungsteil wird jede Prüfungsleistung einzeln bewertet (Einzelbewertung). Fachbewertung ist die Zusammenfassung aller für ein Prüfungsfach erteilten Einzelbewertungen. Gesamtbewertung ist die Zusammenfassung aller Fachbewertungen.
(3) Bewertungen werden durch Mittelwertbildung der Punktzahlen zusammengefasst. Dabei wird der Mittelwert bis auf eine Dezimalstelle errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die einer Punktzahl zuzuordnende Note ergibt sich aus der Rundung der Punktzahl. Dabei sind Zwischenwerte ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 23 Fachbewertungen, Gesamtbewertung

(1) Für jedes Prüfungsfach wird aus den Punktzahlen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung der Mittelwert errechnet. Die dieser Punktzahl entsprechende Note (Fachnote) ist gemäß § 22 in Worten und in einer Zahl anzugeben.
(2) Aus den Punktzahlen nach Absatz 1 wird ein Mittelwert in der Weise errechnet, dass die Punktzahlen für die Prüfungsfächer nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 doppelt und die Punktzahlen für die übrigen Prüfungsfächer einfach zu gewichten sind. Die sich daraus ergebende Punktzahl kann durch den Prüfungsausschuss um bis zu einen Punkt erhöht werden, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat. Dabei sind die Leistungen des Forstreferendars im Vorbereitungsdienst angemessen zu berücksichtigen. Für die der Gesamtpunktzahl entsprechende Note (Gesamtnote) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 24 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Forstreferendar mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,6 Punkte) erreicht hat. Die Gesamtpunktzahl wird der Gesamtnote in einem Klammerzusatz angefügt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Prüfung nicht bestanden, wer
1.
bei einer Fachnote eines doppelt bewerteten Fachs (§ 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) oder
2.
bei mehr als einer Fachnote in einem einfach bewerteten Fach (§ 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 10)
ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ (4,6 Punkte) erzielt hat.

§ 25 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Zeugnis

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Forstreferendar das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(2) Hat der Forstreferendar die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Gesamtbewertung, die Fachbewertungen und der Notenspiegel zu ersehen sind. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Das Prüfungszeugnis muss eine Noten- und Punktskala einschließlich der Notendefinitionen des § 22 Abs. 1 enthalten.
(4) Hat der Forstreferendar die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen der Prüfung ist ihm schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

§ 26 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsteile,
4.
etwaige Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden.
(2) Zur Niederschrift gehört eine Bewertungsliste, aus der die Namen der Prüflinge sowie die Einzelbewertungen, die Fachbewertungen und die Gesamtbewertung einschließlich der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 für jeden Forstreferendar hervorgehen.
(3) Die Niederschrift ist von allen bei der Schlussbesprechung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Forstreferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsabschnitts verhindert, so hat er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein amtsärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Forstreferendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) In besonderen Fällen kann der Forstreferendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Wird die Prüfung nach den Absätzen 1 oder 2 unterbrochen, so wird sie nach einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten angerechnet werden.
(4) Erscheint der Forstreferendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Liefert ein Forstreferendar eine Aufsichtsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab oder verweigert er deren Anfertigung, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.

§ 28 Täuschungsversuch und sonstiges ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Forstreferendar das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen kann der Forstreferendar durch Entscheidung des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt ein Forstreferendar während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung, so ist er vom Aufsicht Führenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Der Aufsicht Führende kann den Forstreferendar in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Aufsichtsarbeit ausschließen, die Arbeit ist mit 0 Punkten zu bewerten. In der mündlichen Prüfung und in der Waldprüfung steht das Ausschließungsrecht dem Prüfungsausschuss zu mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Hat der Forstreferendar bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss noch nachträglich das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 29 Wirkung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, ist befugt, die Bezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ zu führen.
(2) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung im Staatsdienst.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie der Forstreferendar einmal wiederholen; die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf sich der Forstreferendar erneut der Prüfung unterziehen kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Sie muss mindestens sechs Monate betragen und darf den Termin der nächsten großen forstlichen Staatsprüfung nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss bestimmt auch, in welchen Ausbildungsabschnitten der Vorbereitungsdienst fortzusetzen ist. Die Erfahrungsberichte sind fortzuführen.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Vierter Abschnitt Besondere Formbestimmung

(aufgehoben)
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