FinAmtÜbV SL 2005
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 26. Januar 2005

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
Vom 26. Januar 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 26. Januar 200501.11.2004
Eingangsformel01.11.2004
§ 101.11.2004
§ 201.11.2004
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
[1]
vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 1

(1) Auf das Landesamt für Finanzen
[1]
wird mit Wirkung vom 1. November 2004 folgende Aufgabe übertragen
-
die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen.
(2) Dem Landesamt für Finanzen
[1]
wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
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