FwSchVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes (FwSchVO) Vom 11. September 2017

Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes
(FwSchVO) Vom 11. September 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes (FwSchVO) vom 11. September 201720.10.2017
Eingangsformel20.10.2017
§ 1 - Organisation20.10.2017
§ 2 - Aufgaben20.10.2017
§ 3 - Schulleitung20.10.2017
§ 4 - Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter20.10.2017
§ 5 - Lehrkräftekollegium20.10.2017
§ 6 - Vergütungen20.10.2017
§ 7 - Schulausschuss20.10.2017
§ 8 - Ausbildung20.10.2017
§ 9 - Nachweis der Ausbildung20.10.2017
§ 10 - Prüfungsausschuss20.10.2017
§ 11 - Kostenträger20.10.2017
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.10.2017
Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454),
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
Fußnoten
[1])
SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

§ 1 Organisation

Die Feuerwehrschule des Saarlandes (Landesfeuerwehrschule) ist eine Einrichtung des Landes. Sie ist dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zugeordnet.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Landesfeuerwehrschule obliegt die Aus- und Fortbildung von Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflicht- und der Werkfeuerwehren sowie des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr und anderer Behörden oder Stellen, welche zur Aufgabenerfüllung die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingerichtet haben. Darüber hinaus obliegt der Landesfeuerwehrschule die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren zur Vermittlung spezieller Fachkenntnisse. Sie hat die Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe in Ausbildungsfragen zu beraten und auf eine einheitliche Ausbildung hinzuwirken.
(2) Sie wirkt bei der feuerwehrspezifischen Weiterqualifizierung der Bediensteten der Integrierten Leitstelle des Saarlandes mit. Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden, der Technischen Einsatzleitungen sowie einzelner Einheiten des Katastrophenschutzes durch.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann der Landesfeuerwehrschule weitere Aufgaben zuweisen.

§ 3 Schulleitung

(1) Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertreterin oder einem Vertreter als Abwesenheitsvertreterin oder Abwesenheitsvertreter.
(2) Die Schulleitung ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Schulbetriebs verantwortlich.
(3) Zur Regelung des Schulbetriebs erlässt die Schulleitung eine Geschäfts- und Hausordnung.

§ 4 Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter

(1) An der Landesfeuerwehrschule unterrichten hauptamtliche Lehrkräfte, nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte sowie Gastreferentinnen und Gastreferenten. Sie müssen die für die Unterrichtserteilung erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
(2) Die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte werden von der Schulleitung bestellt. Die Aufhebung der Bestellung erfolgt
1.
bei Beendigung der Tätigkeit als Lehrkraft,
2.
auf Antrag der Lehrkraft oder
3.
wenn berechtigte Zweifel an der erforderlichen persönlichen und/oder fachlichen Qualifikation vorliegen
durch die Schulleitung.
(3) Den Lehrkräften soll die fachliche und pädagogische Weiterbildung ermöglicht werden.
(4) Die Lehrkräfte sind in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit an die Vorgaben der einschlägigen Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften, Lehrgangs- sowie Stoffpläne gebunden und unterliegen dem Kontroll- und Weisungsrecht der Schulleitung.
(5) Die Schulleitung kann für Pflege- und Wartungsarbeiten geeignete nebenamtliche oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Stundenbasis oder gegen eine monatliche Pauschalvergütung beschäftigen.

§ 5 Lehrkräftekollegium

(1) Das Lehrkräftekollegium setzt sich aus den hauptamtlichen sowie den nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften der Landesfeuerwehrschule zusammen.
(2) Das Lehrkräftekollegium tritt einmal im Jahr zu einer Tagung zusammen. Im Rahmen der Tagung informiert die Schulleitung über die Lehrgangsplanung. Des Weiteren wird im Zuge der Qualitätssicherung der Ausbildung über die Belange der Lehrkräfte und Organisation des Lehrbetriebes beraten. An der Tagung nehmen weiterhin die hauptamtlichen Bediensteten der Landesfeuerwehrschule teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport sowie Gäste können an der Tagung teilnehmen.

§ 6 Vergütungen

(1) Die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gastreferentinnen und Gastreferenten erhalten eine Stundenvergütung nach dem Erlass betreffend der Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit an der Feuerwehrschule des Saarlandes.
(2) Nebenamtliche sowie nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nicht nur auf Stundenbasis beschäftigt werden, erhalten eine monatliche Pauschalvergütung nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 7 Schulausschuss

(1) Zur Beratung der Schulleitung in Fragen des Lehrbetriebs und der Lehrgangsplanung wird ein Schulausschuss gebildet.
(2) Dem Schulausschuss gehören an:
1.
die Schulleitung,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrkräftekollegiums,
3.
die Landesbrandinspekteurin oder der Landesbrandinspekteur,
4.
je eine oder ein für Ausbildungsfragen der Feuerwehr zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter der Aufsichtsbehörden nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 3
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland in der jeweils geltenden Fassung,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V.,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Werkfeuerwehren und betrieblicher Brandschutz Saarland,
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfeuerwehr,
8.
die Vertreterin oder der Vertreter des örtlichen Personalrats der Landesfeuerwehrschule.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 Nummer 2 wird auf Vorschlag der Schulleitung, die unter Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Vertreterinnen oder Vertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörde oder Organisation vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreterinnen oder Vertreter, deren Zugehörigkeit zum Lehrkräftekollegium oder zu der von ihnen vertretenen Behörde oder Organisation vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird nach den Vorschriften des Satzes 1 eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter berufen.
(4) Der Schulausschuss wird mindestens einmal im Halbjahr von der Schulleitung einberufen. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport können an den Sitzungen teilnehmen.
(6) Die Mitglieder des Schulausschusses erhalten auf Antrag Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), in der jeweils geltenden Fassung.
[2]
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 204-1.

§ 8 Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und für nebenberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Bedienstete der Integrierten Leitstelle erfolgt die Ausbildung nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Lehrgänge nach dem Feuerwehrmodul entsprechend der Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle vom 17. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2038), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 170), in der jeweils geltenden Fassung
[3]
handelt.
(3) Lehrgänge für Angehörige der Berufsfeuerwehren und Angehörige sonstiger Behörden oder Stellen im Saarland, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung die Laufbahnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingerichtet haben, werden nach der für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt. Lehrgänge für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren werden nach der Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung
[4]
durchgeführt. Lehrgänge für Bedienstete der Integrierten Leitstelle werden entsprechend der Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
(4) Die Lehrgänge nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Sonderlehrgänge und Seminare sind halbjährlich oder jährlich nach Beratung im Schulausschuss von der Schulleitung festzulegen und rechtzeitig den Trägern des Brandschutzes und der Technischen Hilfe bekannt zu geben.
(5) Sofern ein erhöhter Ausbildungsbedarf besteht, kann die Schulleitung nach Abstimmung mit Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Kräften in der Freiwilligen Feuerwehr diese mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragen. Die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport ist für die Beauftragung einzuholen.
(6) Bei Bedarf kann die Landesfeuerwehrschule in Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei Werkfeuerwehren externe Lehrgänge durchführen.
(7) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer müssen die Zulassungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Dienstvorschriften oder der für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die im Lehrgangsplan der Feuerwehrschule des Saarlandes ausgewiesenen Voraussetzungen nachweisen. Sie werden zu den Lehrgängen im Rahmen der vorhandenen Lehrgangskapazitäten von der Schulleitung einberufen.
(8) Sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer können von der Schulleitung nach Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zugelassen werden.
Fußnoten
[3])
ILSQualiVO vgl. BS-Nr. 2131-2-1.
[4])
WFwVO vgl. BS-Nr. 2131-1-8.

§ 9 Nachweis der Ausbildung

(1) Nach Abschluss eines Lehrgangs ist durch eine Prüfung festzustellen, ob die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer das Ausbildungsziel erreicht haben. Bei Lehrgängen nach § 8 Absatz 5 kann die Prüfung von der Berufsfeuerwehr Saarbrücken oder von den mit der Durchführung beauftragten Gemeinden durchgeführt werden.
(2) Der Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst schließt mit einer Prüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) in der jeweils geltenden Fassung ab. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Landesfeuerwehrschule abgelegt.
(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung erhalten die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Hat eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer das Ausbildungsziel nicht erreicht, so erhält sie oder er eine Bescheinigung über die Teilnahme.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Seminaren erhalten eine Teilnahmebescheinigung.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss des Führungslehrgangs für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst setzt sich gemäß § 26
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) in der jeweils geltenden Fassung
[5]
zusammen.
(2) Sofern am Führungslehrgang keine Angehörigen der Berufsfeuerwehr teilnehmen, kann sich der Prüfungsausschuss aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Werkfeuerwehr oder eine Beamtin oder ein Beamter der entsendenden Stelle, die oder der mindestens eine Befähigung vergleichbar dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst inne hat,
3.
eine Angehörige oder ein Angehöriger der Werkfeuerwehr oder eine Beamtin oder ein Beamter der entsendenden Stelle, die oder der mindestens eine Befähigung vergleichbar dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst inne hat.
Die Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter werden, sofern es sich um Angehörige einer Werkfeuerwehr handelt, auf Vorschlag der entsendenden Stelle von der Landesfeuerwehrschule bestellt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens verantwortlich. Näheres ist in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. I 2016, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(4) Bestellte Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind, erhalten eine Stundenvergütung nach dem Erlass betreffend der Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit an der Feuerwehrschule des Saarlandes.
Fußnoten
[5])
APO Feuerwehr vgl. BS-Nr. 2030-48.

§ 11 Kostenträger

(1) Die Personal- und Sachkosten der Landesfeuerwehrschule sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer und Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer der kommunalen Feuerwehren, der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden, der Technischen Einsatzleitungen sowie der einzelnen Katastrophenschutzeinheiten trägt das Land.
(2) Für andere Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer sind für die jeweilige Ausbildungsveranstaltung Gebühren zu erheben.
(3) Bei Lehrgängen nach § 8 Absatz 5 werden den mit der Durchführung beauftragten Gemeinden die notwendigen Personal- und Sachkosten erstattet.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes (FwSchVO) vom 23. November 2007 (Amtsbl. S. 2469), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), außer Kraft.
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