SFeuLVO
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) Vom 27. September 2011

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) Vom 27. September 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts vom 27. September 2011.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) vom 27. September 201114.10.2011
Eingangsformel14.10.2011
Abschnitt I - Allgemeines14.10.2011
§ 1 - Geltungsbereich14.10.2011
Abschnitt II - Laufbahnen14.10.2011
1. Mittlerer Dienst14.10.2011
§ 2 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst21.04.2017
§ 3 - Vorbereitungsdienst30.01.2015
§ 4 - Prüfung14.10.2011
§ 5 - Probezeit14.10.2011
2. Gehobener Dienst14.10.2011
§ 6 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst21.04.2017
§ 7 - Vorbereitungsdienst30.01.2015
§ 8 - Prüfung30.01.2015
§ 9 - Probezeit14.10.2011
§ 10 - Aufstieg17.12.2021
3. Höherer Dienst14.10.2011
§ 11 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst21.04.2017
§ 12 - Vorbereitungsdienst30.01.2015
§ 13 - Prüfung14.10.2011
§ 14 - Probezeit14.10.2011
§ 15 - Aufstieg30.01.2015
Abschnitt III14.10.2011
§ 16 - Fortbildung14.10.2011
Abschnitt IV - Schlussvorschriften14.10.2011
§ 17 - Ausnahmen21.04.2017
§ 18 - Übergangsregelung30.01.2015
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.01.2015
Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), verordnet die
Landesregierung
:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Saarland. Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung entsprechende Anwendung.

Abschnitt II Laufbahnen

1. Mittlerer Dienst

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
(aufgehoben)
2.
mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder die staatliche Prüfung nach dem Rettungsassistentengesetz oder nach dem Notfallsanitätergesetz bestanden hat,
4.
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer einen technischen Fachschulabschluss in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist oder eine gleichwertige technische Ausbildung bei der Bundeswehr, der Bundespolizei oder einer vergleichbaren Organisation erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein mittlerer Bildungsabschluss erreicht und eine theoretische und praktische handwerklich-technische Grundqualifikation erfolgreich absolviert wurde. Über die Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

§ 3 Vorbereitungsdienst

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, der Beamtin oder dem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie oder ihn befähigen, alle Einsatzaufgaben wahrzunehmen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führt die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine für die Ausbildung der Beamtin oder des Beamten förderliche hauptberufliche feuerwehrtechnische Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
(4) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsbl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die diese Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 5 Probezeit

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat. Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr kann nur auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen.

2. Gehobener Dienst

§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
ein Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule in einem Studiengang mit Bachelor oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat und
2.
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.
3.
Die Bewerberin oder der Bewerber sollte im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B, des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber erklärt, den Erwerb bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nachzuholen und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, dass der Erwerb von vornherein nicht möglich ist.

§ 7 Vorbereitungsdienst

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden und ihr oder ihm die Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn im Einsatz- und Führungsdienst zu vermitteln.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führt die Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“.
(3) Eine hauptberufliche feuerwehrtechnische Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die in hauptberuflicher Tätigkeit verbrachte Zeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. Insgesamt sind mindestens 18 Monate Vorbereitungsdienst zu leisten.
(4) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einem Brandoberinspektorlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule teil, der am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen soll. Es gelten die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen der gewählten Landesfeuerwehrschule.

§ 8 Prüfung

(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. Die Prüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes in ihrer Rechtsstellung.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 9 Probezeit

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat.

§ 10 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben,
2.
erfolgreich am Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst teilgenommen haben und
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.
(2) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die neue Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Die Einführungszeit kann um bis zu drei Monate gekürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit dieses rechtfertigt. Beginn und Ende der Einführungszeit sind den Beamtinnen und Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Einführungszeit beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
(4) Die Gliederung der Einführungszeit erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem Lehrgang mit einer für die Laufbahn des gehobenen Dienstes abschließenden Prüfung teil, der am Ende der Einführungszeit liegen soll.
(6) Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die Prüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(7) Beim Aufstieg brauchen die Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

3. Höherer Dienst

§ 11 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat und
2.
nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist,
3.
(aufgehoben)
4.
Die Bewerberin oder der Bewerber sollte im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B, des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber erklärt, den Erwerb bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nachzuholen, und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, dass der Erwerb von vornherein nicht möglich ist.

§ 12 Vorbereitungsdienst

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden, um sie oder ihn in die Lage zu versetzen, alle Aufgaben in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führt die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(4) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach bestandener Hochschulprüfung sowie einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer anerkannten Werkfeuerwehr, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 13 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ab. Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen abzulegen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, welche die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14 Probezeit

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat.

§ 15 Aufstieg

(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf Beamtinnen oder Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie
1.
nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben, auf die zwei Jahre einer im mittleren Dienst verbrachten förderlichen Dienstzeit angerechnet werden können,
2.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen,
3.
erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden,
4.
die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
Die Beamtinnen und die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(2) Die Einführungszeit dauert zwölf Monate und gliedert sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

Abschnitt III

§ 16 Fortbildung

Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden. In besonderen Fortbildungsveranstaltungen mit Leistungsnachweisen sollen den Beamtinnen und Beamten Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung spezieller Funktionen und für die Bewältigung schwieriger und außerordentlicher Einsätze über die allgemeine Ausbildung hinaus erforderlich sind, vermittelt werden. Die Leistungsnachweise müssen ein wesentliches Kriterium für die Übertragung spezieller und vor allem auch höherwertiger Funktionen sein.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 17 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Mindestdienstzeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulassen.

§ 18 Übergangsregelung

Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in der Ausbildung befinden, setzen diese nach dem bisherigen Recht fort.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Erste besondere Saarländische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1977 (Amtsbl. S. 426), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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