FwEVO
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Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) Vom 25. Januar 2008

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) Vom 25. Januar 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2014 (Amtsbl. I S. 384)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) vom 25. Januar 200801.03.2008
Eingangsformel01.03.2008
§ 1 - Anspruchsberechtigte01.01.2015
§ 2 - Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin01.01.2015
§ 3 - Beauftragter oder Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherin auf Landesebene01.01.2015
§ 4 - Brandinspekteure, Brandinspekteurinnen01.01.2015
§ 4a - Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen01.01.2015
§ 5 - Beauftragte der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene01.01.2015
§ 6 - Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden01.01.2015
§ 7 - Beginn und Ende des Anspruchs01.03.2008
§ 8 - Ruhen des Entschädigungsanspruchs01.01.2015
§ 9 - Entschädigung für Vertretung01.01.2015
§ 10 - Anrechnung01.01.2015
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2015
Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
(1)
verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
Fußnoten
(1)
SBKG vgl. BS-Nr. 2131-1.

§ 1 Anspruchsberechtigte

Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 715 Euro und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten. Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), in der jeweils geltenden Fassung
(2)
erstattet.
Fußnoten
(2)
SRKG vgl. BS-Nr. 2032-10.

§ 3 Beauftragter oder Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherin auf Landesebene

(1) Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 132 Euro monatlich und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 33 Euro monatlich.
(3) Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten. Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt das Saarländischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4 Brandinspekteure, Brandinspekteurinnen

(1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 528 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von elf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 4a Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen

(1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 264 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 5,50 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Beauftragte der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene

(1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz von 77 Euro monatlich und einen Zuschlag für jede kommunale Jugendfeuerwehr oder jede kommunale Feuerwehr in Höhe von drei Euro. Die oder der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) Die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreis- ebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden

(1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 5,50 Euro monatlich.
(2) Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 110 Euro monatlich.
(3) Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55 Euro bis 110 Euro monatlich.
(4) Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro monatlich.
(5) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro monatlich gewährt werden.
(6) Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.
(7) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet.

§ 8 Ruhen des Entschädigungsanspruchs

Ist der oder die Berechtigte länger als einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz für die über den Monat hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wieder aufgenommen, lebt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz mit Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wieder aufgenommen wird.

§ 9 Entschädigung für Vertretung

(1) Der Vertreter oder die Vertreterin des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin hat Anspruch auf 50 vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bis 3, wenn ihm oder ihr ein eigener Aufgabenbereich zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen ist. Nimmt der Vertreter oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie ab dem zweiten Monat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(2) Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin ab dem zweiten Monat der Vertretung eine Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(3) § 3 Abs. 3 und § 7 gelten entsprechend.

§ 10 Anrechnung

Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig bei dem gleichen Aufgabenträger wahrgenommen, erhält diese nur die Aufwandsentschädigung oder den pauschalierten Auslagenersatz mit dem höchsten Entschädigungssatz. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung einer Vertretung nach § 9 Abs. 1 Satz 1.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 27. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1354), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) außer Kraft.
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