Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Art. 15 des Gesetzes Nr. 1546) Vom 31. März 2004
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Art. 15 des Gesetzes Nr. 1546) Vom 31. März 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Art. 15 des Gesetzes Nr. 1546) vom 31. März 2004 | 14.05.2004 |
§ 1 | 14.05.2004 |
§ 2 | 01.08.2014 |
§ 3 | 01.08.2014 |
§ 4 | 01.08.2014 |
§ 1
Für die Entgegennahme und Weitergabe der Anträge
1.
auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und
2.
auf Feststellung von Familiennamen
sind die Gemeinden zuständig.
§ 2
(1) Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und die Veranlassung der Registrierung der Namensänderung und der Namensfeststellung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte.
(2) Anderen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern kann auf deren Antrag durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen ganz oder teilweise widerruflich übertragen werden.
§ 3
Abweichend von § 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 ist die Landeshauptstadt Saarbrücken für die Entgegennahme und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und die Veranlassung der Registrierung der Namensänderung zuständig, wenn bei einer Person ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung durch eine oberste Landesbehörde festgestellt wurde.
§ 4
Zuständig für die Feststellung von Familiennamen ist das Ministerium für Inneres und Sport.
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