Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (Amtsbl. I S. 568). |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 | 18.02.2011 |
Eingangsformel | 18.02.2011 |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 18.02.2011 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 18.02.2011 |
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage | 18.02.2011 |
2. Abschnitt - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | 18.02.2011 |
1. Titel - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | 18.02.2011 |
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen | 18.02.2011 |
§ 4 - Höhe und Berechnung der Zulage | 01.12.2022 |
§ 4a - Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 18.02.2011 |
§ 5 - Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen | 18.02.2011 |
§ 6 - Sonstiger Ausschluss der Zulage | 18.02.2011 |
§ 6a - (weggefallen) | 18.02.2011 |
2. Titel - Zulage für Tauchertätigkeit | 18.02.2011 |
§ 7 - Allgemeine Voraussetzungen | 18.02.2011 |
§ 8 - Höhe der Zulage | 01.05.2013 |
§ 9 - Berechnung der Zulage | 18.02.2011 |
3. Titel - Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen | 18.02.2011 |
§ 10 - Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen | 01.05.2013 |
§ 11 - Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler | 01.05.2013 |
4. Titel - Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes | 18.02.2011 |
§ 12 - Allgemeine Voraussetzungen | 18.02.2011 |
§ 13 - Höhe der Zulage | 18.02.2011 |
§ 14 - Berechnung der Zulage | 18.02.2011 |
§ 15 - Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes | 18.02.2011 |
5. Titel - Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst | 18.02.2011 |
§ 16 - Zulage für Klimaerprobung | 18.02.2011 |
§ 16a - Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst | 18.02.2011 |
6. Titel - Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter | 18.02.2011 |
§ 17 - Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage | 01.12.2022 |
7. Titel - Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten | 01.05.2013 |
§ 17a - Allgemeine Voraussetzungen | 01.05.2013 |
§ 17b - Höhe der Zulage | 01.05.2013 |
§ 17c - Ausschluss der Zulage | 01.05.2013 |
§ 17d - Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 01.05.2013 |
3. Abschnitt - Zulagen in festen Monatsbeträgen | 18.02.2011 |
§ 18 - Entstehung des Anspruchs | 01.05.2013 |
§ 19 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit | 01.05.2013 |
§ 20 - (aufgehoben) | 01.05.2013 |
§ 21 - Zulagen für den Krankenpflegedienst | 18.02.2011 |
§ 22 - Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler | 01.04.2022 |
§ 22a - Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal | 18.02.2011 |
§ 23 - Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen | 01.05.2013 |
§§ 23a bis 23n - (aufgehoben) | 18.02.2011 |
4. Abschnitt - Übergangsregelung | 01.05.2013 |
§ 24 - Übergangsregelung aus Anlass der Umstellung der Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten | 01.05.2013 |
Mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitet:
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
2. Abschnitt Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 1 geforderte Mindestumfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als fünf Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 geforderte Mindestumfang des Wachdienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als 24 Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,73 Euro
[1]
je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 Euro je Stunde.
Für Dienst in der Zeit von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr und an den nicht von Nummer 1 erfassten Samstagen nach 20.00 Uhr beträgt die Zulage 2,56 Euro je Stunde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage
1.
für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
2.
für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
a)
bei Justizvollzugsanstalten,
b)
beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und
c)
im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
*
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Fußnoten
*)
Gem. Art. 10 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) ist § 4 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
[1])
Vgl. BS-Nr. 2032-1i.
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
*
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Fußnoten
*)
Gem. Art. 10 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) ist § 4a der Erschwerniszulagenverordnung für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 5 Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
(weggefallen)
2.
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
3.
Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
4.
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundes- oder Landesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag oder bei den Landtagen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
5.
einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
*
5a.
einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
6.
einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,
7.
Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.
(2) Für Zeiträume, für die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte gekürzt.
Fußnoten
*)
Gem. Art. 10 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (vgl. BS-Nr. 2030-2b) findet § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Erschwerniszulagenverordnung keine Anwendung.
§ 6 Sonstiger Ausschluss der Zulage
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
§ 6a
(weggefallen)
2. Titel Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage nach § 23e.
§ 8 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 3,24 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern | 13,44 Euro, |
von mehr als 5 Metern | 16,30 Euro, |
von mehr als 10 Metern | 20,25 Euro, |
von mehr als 15 Metern | 26,09 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 5,21 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 vom Hundert.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
3. Titel Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein F erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt täglich 4,49 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,90 Euro, höchstens jedoch bis zu 9,01 Euro.
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absatzes 1.
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
(1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 29,99 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die Zulage darf den Betrag von 449,91 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 300,00 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 18,00 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 270,02 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 959,99 Euro im Monat nicht übersteigen.
4. Titel Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
1.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
2.
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern | 1,53 Euro, |
von mehr als 50 Metern | 2,56 Euro, |
von mehr als 100 Metern | 4,09 Euro, |
von mehr als 200 Metern | 6,65 Euro, |
von mehr als 300 Metern | 9,20 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern | um 0,51 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,02 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 1,53 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,05 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | 1,02 Euro, |
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | 1,53 Euro, |
3. | Errichten oder Abbrechen | 2,05 Euro. |
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes.
5. Titel Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,05 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,51 Euro täglich.
§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 7,67 Euro für jeden Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.
6. Titel Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,79 Euro
[1]
.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 2032-1i.
7. Titel Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangszeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Mindeststundenzahl entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
§ 17b Höhe der Zulage
(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus
1.
einem Grundbetrag von 1,44 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 64,80 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 0,60 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 12,00 Euro für Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.
(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
§ 17c Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
1.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
2.
folgenden Besoldungsempfängern:
a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
b)
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
c)
Beamten, die Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag erhalten.
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Die Zulage wird an Beamte weitergewährt, die vorübergehend dienstunfähig sind infolge
a)
eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, aufgrund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
3. Abschnitt Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
1.
in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
2.
in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
3.
in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen,
4.
zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.
(2) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
1.
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
2.
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
3.
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
4.
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
5.
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6.
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
7.
Patienten in Einheiten für Intensivmedizin
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.
(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die
1.
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoorsystem) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
2.
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
3.
als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.
§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze, Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen, Beamte des Zollfahndungsdienstes sowie für Beamte als Verdeckte Ermittler
(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der GSG 9 der Bundespolizei oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich.
(2) Eine Zulage in Höhe von 225,00 Euro monatlich erhält, wer als
1.
Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
2.
Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder
3.
Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler
verwendet wird.
(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 6 und 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt.
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation | 176,40 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation | 132,94 Euro, |
3. | Angehörige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 46,02 Euro. |
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19 findet keine Anwendung.
Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 688,21 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 468,00 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 329,99 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 300,00 Euro erhöht werden.
§§ 23a bis 23n
(aufgehoben)
4. Abschnitt Übergangsregelung
§ 24 Übergangsregelung aus Anlass der Umstellung der Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Beamten, die für Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Januar bis März 2015 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulageberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten für die Monate Januar bis März 2015 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 2a, 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind anzuwenden.
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