EltZVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 14. Januar 2015

Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung - EltZVO) Vom 14. Januar 2015
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung - EltZVO) vom 14. Januar 201530.01.2015
Eingangsformel30.01.2015
§ 1 - Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung15.11.2019
§ 2 - Inanspruchnahme der Elternzeit17.12.2021
§ 3 - Erholungsurlaub30.01.2015
§ 4 - Entlassungsschutz15.11.2019
§ 5 - Beihilfe, Krankenversicherung30.01.2015
§ 6 - Geltung für Richterinnen und Richter30.01.2015
§ 7 - Übergangsvorschrift30.01.2015
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.01.2015
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428),
[1]
auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414),
[2]
verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
[3]
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
Vgl. BS-Nr. 301-1.
[3])
Einleitungsformel der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134).

§ 1 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie
1.
mit ihrem Kind,
2.
mit einem Kind, für das sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erfüllen, oder
3.
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(3) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres jedes Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege für die Dauer von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn das Kind tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Übertragung dieses Anteils ist spätestens eine dem zu übertragenden Zeitraum entsprechende Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen.
(4) Der Anspruch auf Elternzeit steht beiden Elternteilen zu. Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre für jedes Kind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
(5) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in Satz 1 genannten Umfang nicht überschreitet. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

§ 2 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit soll
1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Verlangt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung
[4]
auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die den Beamtinnen und Beamten nach Anwendung von Kürzungsvorschriften noch zustehenden Urlaubstage nach § 4 Absatz 1 der Urlaubsverordnung
[5]
nicht während der Schulferien oder der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden können.
(3) Können Beamtinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.
(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden, in diesen Fällen soll die Beamtin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Fußnoten
[4])
MuSchVO vgl. BS-Nr. 2030-1-6.
[5])
UrlaubsVO vgl. BS-Nr. 2030-1-1.

§ 3 Erholungsurlaub

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit bei ihrem oder seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausübt.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§ 4 Entlassungsschutz

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 5 Beihilfe, Krankenversicherung

(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, sofern sie nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen haben.
(2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,70 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Hierbei werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge sowie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(3) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(4) § 15 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen findet keine Anwendung.

§ 6 Geltung für Richterinnen und Richter

Diese Verordnung gilt für die Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.

§ 7 Übergangsvorschrift

Für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Elternzeit gelten die Bestimmungen der Elternzeitverordnung in der bisherigen Fassung für die Dauer der Bewilligung fort.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung) vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1768), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht