ErstGDurchfF SL
DE - Landesrecht Saarland

Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz Vom 29. Juni 1937

Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz Vom 29. Juni 1937
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 193701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
A. - Allgemein17.12.2021
B. - Im besonderen01.01.2002
Zu § 101.01.2002
Zu § 201.01.2002
Zu § 401.01.2002
Zu § 501.01.2002
Zu § 601.01.2002
Zu § 701.01.2002
Zu § 1001.01.2002
Zu § 1101.01.2002
Auf Grund des § 12 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461), zuletzt geändert durch
Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
, verordnet das Ministerium
für Finanzen und Bundesangelegenheiten
:
[1]
Fußnoten
[1])
Jetzt Ministerium der Finanzen gem. der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.

A. Allgemein

1
Ergibt sich bei einer mit der Verwaltung oder Verwahrung öffentlichen Vermögens betrauten Stelle ein Verlust oder Vermögensschaden, so ist von der zuständigen Dienststelle unverzüglich sein Umfang, die Höhe seines Geldwerts, seine Ursache und der tatsächliche oder vermutliche Zeitpunkt seines Entstehens zu ermitteln.
2.
Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust oder Vermögensschaden haftet. Die Haftung richtet sich bei Beamten nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes,
[2]
bei Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem Recht.
3.
Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen der gehörten Personen, sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.
4.
Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist zu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durchzuführen ist. Die Verwaltungsstelle wird ein Erstattungsverfahren nur durchführen, wenn sie sich nach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die volle Überzeugung von dem Grund der Haftung und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft hat; das setzt voraus, dass die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, dass dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört sind. Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt, so ist nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren.
5.
Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhandensein eines Fehlbestandes ergeben. Es ist eine verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts. Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zulässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege der Klage. Das Erstattungsverfahren hat keinen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Charakter; von der Durchführung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.
Fußnoten
[2])
Vgl. BSNr. 20301.

B. Im besonderen

Zu § 1

1.
Ein „kassen oder bestandsmäßiger Verlust“ (Absatz 2 Nr. 1) liegt vor, wenn der vorhandene Bestand hinter dem Sollbestand zurückbleibt. Im Erstattungsverfahren können dafür die mit der Verwaltung und Verwahrung des Bestandes beauftragten Personen (Kassenbeamte, Lagerverwalter) in Anspruch genommen werden.
2.
Unter „fehlerhafter Rechnungsweise“ (Absatz 2 Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu verstehen. Zu „rechnerischer Nachprüfung“ gehört auch die Vergleichung von Maßansätzen und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste, die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen entstanden sind, fallen nicht darunter.

Zu § 2

Neben den nach § 1 des Gesetzes in erster Linie Erstattungspflichtigen können auch andere Personen im Erstattungsverfahren in Anspruch genommen werden, die aus den verschiedensten Rechtsgründen haften, z.B. aus einer gemeinsam begangenen unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Zu § 4

1.
Soweit die vorläufige Beschlagnahme einer anderen Stelle als der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Verwaltungsstelle übertragen werden soll, ist jene Stelle ebenso bekannt zu geben wie eine Anordnung nach § 3.
2.
Die Beschlagnahme wird durch besonderen Beschluss angeordnet. Soweit es sich um einen Geldanspruch handelt, ist in dem Beschluss ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung abgewendet werden kann.
3.
Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Soweit jedoch für bestimmte Verwaltungen bundes- oder landesgesetzliche Sondervorschriften über die Einziehung von Forderungen oder die Erfassung von Sachen bestehen, wie Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, können nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch diese angewendet werden.

Zu § 5

1.
Der Erstattungsbeschluss ist zuzustellen. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der zuständigen Dienststelle vom Verwaltungsgericht bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Verwaltungsgerichts anzuheften. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, ist auszugsweise in das Amtsblatt des Saarlandes einzurücken und gilt einen Monat nach dessen Veröffentlichung als zugestellt. Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Ob Abschriften des Beschlusses an die oberste Dienstbehörde oder andere Dienststellen einzureichen sind, regelt die oberste Dienstbehörde.
2.
Die oberste Dienstbehörde kann zu Absatz 5 auch anordnen, dass der Erstattungsbeschluss vor seiner Zustellung ihrer Bestätigung oder der Bestätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

Zu § 6

Absatz 1 Nr. 1 hat nicht zur Voraussetzung, dass der Fehlbestand von dem Erstattungspflichtigen selbst ersetzt ist; der Ersatz kann auch von einem Dritten geleistet sein.

Zu § 7

Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass die Vollstreckung des Erstattungsbeschlusses ihrer Genehmigung oder der Genehmigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.

Zu § 10

1.
Die baren Auslagen umfassen die baren Aufwendungen, die bei den Ermittlungen und bei der Durchführung des Erstattungsverfahrens entstanden sind.
2.
Die Vorschrift des § 10 bezieht sich nicht auf die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstreckung erfolgt.

Zu § 11

Wer im Sinne des Erstattungsgesetzes sonst als oberste Dienstbehörde zu gelten hat, richtet sich nach § 4 des Saarländischen Beamtengesetzes.
Markierungen
Leseansicht